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ÜbersichtSchrunsVerordnungen (Gemeinderecht)

Fahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen - Brücke Schwimmbadstraße

Schruns · Verordnungen Schruns · 01.03.2025

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Marktgemeinde Schruns
AUSKUNFT:
Herbert Schuster
+43 5556 724 35-130
herbert.schuster@schruns.at
Zahl: s120.2-4/2024-1-1
Schruns, 04. Oktober 2024
Verordnung über ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht auf der Brücke Schwimmbadstraße über die Ill Verordnung Gemäß § 94c Abs. 1, E) 43 Abs. 1 lit. b Z 1, F3 52 lit a Z 9c der Straßenverkehrsordnung, BGBI Nr 159/1960 idF BGBI. I Nr. 52/2024 in Verbindung mit der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheit der Straßenpolizei, LGBI. Nr. 30/1995 idF LGBl.Nr. 12/2020, wird im Interesse der Beschaffenheit der Schwimmbadbrücke über die Ill und der Sicherheit des Verkehrs verordnet:

§1

Das Befahren der Schwimmbadbrücke über den Flußlll mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ist verboten.

§2

Gemäß § 44 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 tritt diese Verordnung mit der Anbringung der Vorschriftszeichen,,Fahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht"in Kraft.
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i.v. VizeBgm. Norbert Haumer
Seite 1 I 2 Marktgemeinde Schruns, Kirchplatz 2, 6780 Schruns, Telefon +43 5556 724 35, gemeinde@schruns.at, www.schruns.at