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ÜbersichtSchrunsVerordnungen (Gemeinderecht)

Erklärung der rechts gelegenen Parkflächen entlang der Zufahrstraße zu Friedhof zur Kurzparkzone sowie eines Halte- und Parkverbots

Schruns · Verordnungen Schruns · 01.03.2025

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Marktgemeinde Schruns, Kirchplatz 2, A-6780 Schruns

Schruns, 18. Juli 2022

GZ. 120-2-141/2022/Schu.

Verordnung

über die Erklärung der rechts gelegenen Parkflächen
entlang der Zufahrtsstraße zum Friedhof zur Kurzparkzone sowie eines Halte- und Parkverbots ausgenommen Behinderte

Gemäß $$ 43 Abs 1 lit b Zif 1 und 25 Abs 1, 94d Zif 1b und 4 der Straßenverkehrs- ordnung, BGBI.Nr. 159/1960 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeindevorstandes Schruns vom 16.05.2000 betreffend die Übertragung der Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten hinsichtlich der im $ 94d der Straßenverkehrsordnung 1960 geregelten Angelegenheiten an den Bürgermeister, wird im Interesse der Wohnbevölkerung und zur Erleichterung der Verkehrslage sowie im Interesse des ruhenden Verkehrs für dauernd stark gehbehinderte Personen mit einem von der Behörde ausgestellten Ausweis gemäß $ 29b Abs. 4 und 5 StVO verordnet:

Die rechtsseitig neben der Zufahrtsstraße zum Friedhof auf der GST-NR 194/3 KG Schruns befindlichen Parkflächen werden gemäß dem Lageplan, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, mit einer Parkdauer von höchstens 90 Minuten in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr zur Kurzparkzone erklärt.

Auf dem rechtsseitig der Zufahrtsstraße zum Friedhof gelegenen letzten Parkplatz auf der GST-NR 194/3 vor der Leichenkapelle ist das Halten und Parken verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind dauernd stark gehbehinderte Personen mit einem Ausweis gemäß $ 29b Abs. 4 und 5 StVO.

Marktgemeinde Schruns
Kirchplatz 2, A-6780 Schruns
www.schruns.at

Auskunft:
Herbert Schuster

Tel: +43 5556 72435 - 130

Fax: +43 5556 72435 - 109
herbert.schuster@schruns.at

Marktgemeinde Schruns
Kirchplatz 2, A-6780 Schruns
www.schruns.at

Diese Verordnung wird gemäß $ 44 Abs 1 StVO 1960 durch die Vorschriftszeichen gemäß $ 52 lita Z 13b, 13d und 13e, StVO 1960, mit dem Text „07.00 bis 19.00 Uhr, 90 Minuten, nur mit Parkscheibe“ sowie mit den entsprechenden Zusatztafeln und einer Bodenmarkierung kundgemacht und tritt mit deren Aufstellung und Anbringung

in Kraft.

Mit Erlassung dieser Verordnung wird nachstehende Verordnung außer Kraft gesetzt:
Verordnung betreffend Erklärung der rechts gelegenen Parkflächen entlang der Zufahrtsstraße zum Friedhof zur Kurzparkzone sowie eines Halte- und Parkverbots

ausgenommen Behinderte, GZ 120-2-113/2018/Schu. vom 09.10.2018.

Der Bürgermeisi

ier

N\L

Kundmachungsvermerk

Diese Kundmachung wurde Unterschrift
an die Amtstafel angeschlagen am 16.08.22 |hüichen, SD.
von der Amtstafel abgenommen am 04.09. 22 Vienner Tanal

Beilage:
Lageplan

Ergeht nachrichtlich an:

1. Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Schloss Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz,

SMTP: BHBL@vorarlberg.at

155)

SMTP: pi-v-schruns@polizei.gv.at

Polizeiinspektion Schruns, Wagenweg 4, 6780 Schruns,

LAGEPLAN

zu Verordnung vom 18.07.2022, GZI 120-2-141/2022

Zufahrtsstraße Friedhof, 6780 Schruns, Kurzparkzone Friedhof

Erlassung einer Kurzparkzone, täglich von 07.00 — 19.00 Uhr, max. Parkdauer 90 Minuten Erlassung eines Halte- und Parkverbots ausgenommen Behinderte

ausgenommen

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EHEN

Kurzparkzone

07.00 bis 19.00 Uhr
90 Minuten
Nur mit Parkscheibe