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ÜbersichtSchrunsVerordnungen (Gemeinderecht)

Entschädigung Gemeindeorgane_1998-05-14

Schruns · Verordnungen Schruns · 14.05.1998

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Marktgemeindeamt Schruns

A-6780 Schruns, Kirchplatz 2
Telefon: (05556) 724 35
Fax: (05556) 724 35-32

Zi. 101/98

VERORDNUNG

der Marktgemeinde Schruns über die Festsetzung der Monatsbezüge des Bürgermeisters sowie der Entschädigung der Mitglieder der Gemeindeor- gane und der Ausschüsse

Auf Grund des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 13.5.1998 wird gemäß $ 50 Abs. 1 lit. a Z. 11 in Verbindung mit $ 30 des Gemeindegesetzes, LGBi.Nr. 40/1985 i.d.g.F., sowie dem $

\L 9 Abs. 1 des Bezügegesetzes 1998, LGBI.Nr. 3/1998, i.V.m. der Verordnung der Landesregie- rung über die Monatsbezüge der Bürgermeister, LGBI.Nr. 33/1998, verordnet:

Monatsbezug des Bürgermeisters

1) Der Monatsbezug des Bürgermeisters beträgt 51,564625 v.H. des Monatsbezuges gemäß $ 1 Abs. 1 lit. g des Bezügegesetzes 1998.

2) Die Bezüge nach Abs. 1 gebühren 14mal jährlich. Der 13. und 14. Bezug sind Sonderzah- lungen.

Wertsicherung

‚Der Monatsbezug nach $ 1 erhöht sich jährlich entsprechend dem Anpassungsfaktor nach $ 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
Entschädigung des Vizebürgermeisters
Dem Vizebürgermeister gebührt im Falle einer Dienstverhinderung des Bürgermeisters für je- ‚den Tag, an dem er diesen gemäß $ 62 des Gemeindegesetzes vertritt, eine Entschädigung in

Höhe eines Dreißigstels des Monatsbezuges des Bürgermeisters gemäß $ 1 Abs. 1 plus einem Sechstel des Entschädigungsbetrages als (anteilige) Sonderzahlung.

Entschädigung der Mitglieder sonstiger Organe und der Ausschüsse

Den Mitgliedern der sonstigen Organe und Ausschüsse sowie deren Ersatzmitgliedern gebührt für ihre Tätigkeit als Gemeindemandatare (Teilnahme an Sitzungen, Verhandlungen, udgl.)
mit Ausnahme an Samstagen und Sonn- und Feiertagen für die Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00

Uhr eine Entschädigung in Höhe von S 180,--/Stunde. Diese Entschädigung gebührt auch dem Vizebürgermeister, sofern ihm für diese Zeit nicht eine Entschädigung gemäß $ 3 gebührt.

Reisegebühren

Dem Bürgermeister, dem Vizebürgermeister und den Mitgliedern sonstiger Gemeindeorgane und der Ausschüsse gebühren Reisegebühren im Sinne der Gemeindereisegebührenverord- nung.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Entschädigungen des Bürgermeisters, des Vizebür- germeisters und der Mitglieder anderer Organe und der Ausschüsse vom 13.11.1995 außer Kraft.

Kundmachungsvermerk
„Diese Kundmachung wurde Unterschrift
an die Amtstafel angeschlagenam 7735. 94 WE
von der Amtstafel abgenommen am 15, 6.45 WE