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ÜbersichtBartholomäbergVerordnungen (Gemeinderecht)

Kanalordnung

Bartholomäberg · Verordnungen, Gebühren und Richtlinien Bartholomäberg · 01.03.2025

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Fundstellen

Raumplanung / Umwidmung

  • … 2) Der Erschließungsbeitrag wird erhoben für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind sowie für Grundstücke, bei denen ein Anschluss gemäß § 3 Abs. 3 Kanalisationsgesetz …

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Gemeinde Bartholomäberg
Diese Kundmachung wurde an der Amtstafel
angeschlagen am: 13.05.2022
Unterschrift: ~~~ ------------
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Unterschrift: ~
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Luttweg I, 678r Bartholomäberg
Tel 05556 73114-0, Fax DW 6
gemeinde@bartholomaeberg.at
DVR 0432270
UID-Nr. ATU45805703
Sachbearbeiter:
Markus Rudigier, MAS
1ir 0 55 56 / 7 3114 -12
markus.rudigier@bartholomaeberg.at
Verordnung ZI. 811-0-02/22
Bartholomäberg, am 13.05.2022
Ergeht nachrichtlich per E-Mail an:
Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Schloss-Gayenhofplatz 2
6700 Bludenz
KANALORDNUNG
der Gemeinde Bartholomäberg
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bartholomäberg hat mit Beschluss vom 20.04.2022 auf Grund der§§ 3, 4, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 18, 20 und 22 des Gesetzes über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen (Kanalisationsgesetz), LGBI. Nr. 5/1989 i.d.g.F. sowie des§ 7 Abs. 5 und§ 8 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetzes sowie der§§ 16 Abs. 1 Z 15 und 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBI. 1. Nr. 116/2016 i.d.g.F., verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen

§1

Allgemeines
Der Anschluss der Bauwerke, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der von diesen Bauwerken anfallenden Abwässer hat nach den Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes und dieser Kanalordnung zu erfolgen. Der Ein­ zugsbereich der Sammelkanäle wird durch Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt.

§2

Sammelkanäle
1) Die Aufnahme und Weiterleitung der anfallenden Abwässer erfolgt über Schmutzwasserkanäle;
Sammelkanäle für Schmutzwässer; als Schmutzwasser gilt Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist;
2) In die Sammelkanäle dürfen nur die Abwässer eingeleitet werden, für die der Sammelkanal bestimmt ist.

Gemeinde Bartholomäberg

§3

Anschlusspflicht und Anschlussrecht
1) Soweit nach§ 4 Abs. 2 bis 8 des Kanalisationsgesetzes nicht von der Anschlusspflicht befreit wurde und soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Eigentümer von Bauwerken, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen (Anschlussnehmer), verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe des Anschlussbescheides(§ 5 Kanalisationsgesetz)
an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlusspflicht).

2) Dem Anschlussnehmer nach Abs. 1 wird der Anschluss an die Abwasserbeseitigungs-anlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid des Bürgermeisters vorgeschrieben.

3) Soweit eine Anschlusspflicht nicht besteht, hat der Bürgermeister auf Antrag den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage mit Bescheid zu gestatten, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht und der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist.

4) Die Anschlusspflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist.

Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Abs. 3 ausnahmsweise, in Übereinstimmung mit der Kanalordnung, gestattet wird.

5) Unverschmutzte Niederschlags-, Oberflächen-, Drainagewässer sind auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen. Eine Einleitung dieser Wässer sowie Grundwasser in die Abwasserbeseitigungsanlage ist nicht gestattet.

§4

Anschlusskanäle
1) Anschlusskanäle sind aus beständigem und flüssigkeitsundurchlässigem Material nach den Bestimmungen der ÖNORM B 2501 so herzustellen, dass sie dicht sind. Sie sind unterirdisch mit einem Gefälle von mindestens 2 v.H. zu verlegen. Der Rohrdurchmesser muss der zu erwartenden Abwassermenge entsprechen, mindestens aber 15 cm betragen.

2) Alle Anschlusskanäle sind mit den für die Überprüfung und Reinigung erforderlichen Schächten und Reinigungsverschlüssen auszustatten. Die Schächte und Reinigungsverschlüsse sind so anzuordnen, dass alle Teile des Anschlusskanales ohne besondere Schwierigkeit überprüft und durchgespült werden können. Die Schächte haben einen im Verhältnis zu ihrer Tiefe entsprechenden Durchmesser aufzuweisen und müssen mit Deckeln versehen sein, die der zu erwartenden Belastung standhalten können. Jedenfalls ist ein Kontrollschacht direkt beim anzuschließenden Objekt/ Bauwerk zu situieren an dem alle vom Gebäude austretenden Anschlüsse gesammelt und in Folge durch die Anschlussleitung in den Sammelkanal eingeleitet werden.

3) Anschlusskanäle sind über das anschlusspflichtige Bauwerk ausreichend und belästigungsfrei zu entlüften.

4) Sofern im Anschlussbescheid nichts anderes bestimmt ist, hat der Anschluss an den Sammelkanal an der Sehachtsohle des Anschlussschachtes zu erfolgen.

Gemeinde Bartholomäberg
5) Im Anschlussbescheid werden erforderlichenfalls weitere Bestimmungen über die bautechnische Ausführung der Anschlusskanäle, insbesondere über Baustoffe, Schächte, Reinigungsverschlüsse, Pumpen, Rückstausicherungen u. dgl. getroffen.

6) Anschlusskanäle sind im Übrigen vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen. Liegt der Anschlussschacht bzw. die Anschlussstelle des Sammelkanals in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in der öffentlichen Straße liegenden Teiles des Anschlusskanales der Gemeinde Bartholomäberg.

7) Die Dichtheit der Schmutzwasserkanäle von der Gebäudeaußenwand bis zur Anschlussstelle ist durch eine Dichtheitsprüfung laut geltenden ÖNORM (dzt. ÖNORM B2503 und ÖNORM EN1610)
durch ein befugtes Unternehmen nachzuweisen.

8) Gegen den Rückstau von Abwässern aus der Abwasserbeseitigungsanlage in die angeschlossenen Bauwerke und befestigten Flächen hat sich der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft selbst und auf eigenen Kosten zu schützen.

§5

Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer

  • 1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, dass
  • a) der ordnungsgemäße Betrieb, die Wartung und die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird,
  • b) die für die Abwasserbeseitigung erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingehalten werden kann und
  • c) der in der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage anfallende Klärschlamm die Anforderungen für die Ausbringung bzw. sonstige Entsorgung erfüllt.
  • 2) Es ist verboten, in die Abwasserbeseitigungsanlage einzubringen:
  • a) Abfälle aller Art, dazu zählen insbesondere auch Altöle, Altfette, Molke, Schlachtblut, Jauche, Gülle, Lösungsmittel, Altfarben, Maische bzw. Brennereischlempe u. dgl.;
  • b) Stoffe, welche geeignet sind, die Anlage zu verstopfen, insbesondere Sand, Asche, Textilien u.

dgl.;

  • c) feuergefährliche, explosive und radioaktive Stoffe;
  • d) Säuren, Laugen und giftige Stoffe, soweit diese die Abwasserbeseitigungsanlage beschädigen oder Personen oder den Betrieb der Anlage gefährden können;
  • e) Abwässer, die schädliche Ausdünstungen oder außerordentlich üble Gerüche verbreiten und
  • f) Abwässer mit mehr als 35° Celsius, sofern sie nicht in Haushalten anfallen.

3) Der Anschluss von Abfallzerkleinerern an die Abwasserbeseitigungsanlage ist verboten.

Gemeinde Bartholomäberg

§6

Vorbehandlung
1) Werden andere als häusliche Abwässer eingeleitet, so sind vom Bürgermeister vor der Erlassung des Anschlussbescheides die Abteilung Wasserwirtschaft sowie die Abteilung Umwelt-und Klimaschutz vom Amt der Vorarlberger Landesregierung über die Notwendigkeit, die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung der Schmutzwässer sowie über die bautechnische Ausführung der Anlagen zur Vorbehandlung zu hören.

  • 2) In den Anschlussbescheid sind insbesondere die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über
  • a) die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung,
  • b) die bautechnische Ausführung der Vorbehandlungsanlagen,
  • c) die Überprüfung der Vorbehandlungsanlagen und Untersuchung des Abwassers einschließlich der erforderlichen messtechnischen Einrichtungen.

3) Anlagen zur Vorbehandlung einschließlich der messtechnischen Einrichtungen sind vom Anschluss­ nehmer in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen.

§7

Auflassung von Hauskläranlagen
1) Bestehende Anlagen zur Klärung von häuslichen Abwässern sind vom Anschlussnehmer aufzulassen, sobald die Einleitung ungeklärter häuslicher Abwässer in den Sammelkanal möglich ist.

2) Von einer Auflassung kann abgesehen werden, wenn der Anschlussnehmer die Hauskläranlage nach Durchführung der erforderlichen hygienischen Maßnahmen als Regenwasserspeicher verwendet.

§8

Anzeigepflichten
1) Der Anschlussnehmer hat alle für die Abwasserbeseitigung bedeutsamen Änderungen auf dem angeschlossenen Grundstück unverzüglich, schriftlich der Behörde anzuzeigen.

  • 2) Die Inhaber der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Bauwerke und befestigten Flächen sind verpflichtet, der Gemeinde Bartholomäberg unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn
  • a) die Funktion des Anschlusskanales durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel in der Abwasserbeseitigungsanlage zurückzuführen sind;
  • b) an Anlagen, die zur Vorbehandlung der Abwässer bestimmt sind, Mängel auftreten oder
  • c) unzulässige Stoffe(§ 5 Abs. 2) in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind oder zu gelangen drohen.

Gemeinde Bartholomäberg
2. Abschnitt
Kanalisationsbeiträge

§9

Allgemeines
1) Die Gemeinde erhebt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes folgende Kanalisationsbeiträge:
Erschließungsbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag und Nachtragsbeitrag.

2) Der Erschließungsbeitrag wird erhoben für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind sowie für Grundstücke, bei denen ein Anschluss gemäß § 3 Abs.

3 Kanalisationsgesetz erfolgt. Nicht gewidmeten Flächen, welche im Einzugsbereich liegen, wird laut Kanalisationsgesetz Abschnitt 4, § 13 Absatz 4 eine Mindestfläche von 500 m der Berechnung zugrunde gelegt. Die planliche Darstellung des jeweiligen Einzugsbereiches liegt auf der Gemeinde Bartholomäberg auf.

3) Der Anschlussbeitrag wird erhoben für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal.

  • 4) Der Ergänzungsbeitrag wird bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages erhoben. Eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit liegt insbesondere vor, wenn
  • a) sich eine oder mehrere Teileinheiten nach § 14 Abs. 2 Kanalisationsgesetz nachträglich ändern, z.B.

durch Auf-, Zu-, Ein-oder Umbauten, Einhausung von Balkonen bzw. Terrassen, die Befestigung von Flächen u. dgl., soweit sich dadurch die Bewertungseinheit um mindestens 5 % erhöht oder

  • b) von einem Bauwerk oder einem selbständigen Teil eines Bauwerkes oder einer befestigten Fläche, von denen bisher keine Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet worden sind, nunmehr Abwässer eingeleitet werden oder
  • c) bei einem Gebäude der Berechnung des Anschlussbeitrages gemäß § 14 Abs. 6 Kanalisationsgesetz eine Schmutzwassermenge pro m Geschossfläche zu Grunde gelegt worden ist, die weniger als die in einem Haushalt durchschnittlich anfallende Schmutzwassermenge beträgt, und sich die ehemals unterdurchschnittliche Schmutzwassermenge nachträglich erhöht.
  • 5) Der Nachtragsbeitrag wird erhoben, wenn
  • a) eine Abwasserbeseitigungsanlage durch eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage ergänzt wird;

§10

Wiederaufbau nach Abbruch
Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken sind geleistete Kanalisationsbeiträge anzurechnen. Die Bestimmungen des§ 15 Abs.3 des Kanalisationsgesetzes gelten sinngemäß. Der Wiederaufbau nach Abbruch oder Zerstörung ist gegeben, wenn das alte Gebäude im Wesentlichen nach Art, Lage, Umfang und Form und am selben Ort wieder errichtet wird. Dabei muss es sich um dasselbe Grundstück handeln und der Wiederaufbau muss in einem Zeitraum von maximal 6 Jahren ab Abbruch oder Zerstörung des Bauwerks erfolgen (Fertigstellungmeldung).

Ist ein früher bezahlter Kanalanschlussbeitrag größer als der für das neue Bauwerk ermittelte Kanalanschlussbeitrag, so erfolgt keine Rückvergütung des Differenzbetrages.

Gemeinde Bartholomäberg

§ 11

Beitragsausmaß und Beitragssatz
1) Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (§§ 13, 14 und 17 des Kanalisationsgesetzes) vervielfachten Beitragssatz.
Geschossfläche:
Ist die Summe aller Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände gemessen in 1,80 m über dem Fußboden; Geschossflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu. Geschoßflächen von Garagen, die ein selbstständiger Teil eines Bauwerkes sind, sind in jedem Fall in die Berechnung einzubeziehen.

Die bebaute Fläche beinhaltet die Fläche inkl. Dachvorsprüngen Befestigte Flächen sind Grundflächen, auf denen wegen ihrer Oberflächenbeschaffenheit der überwiegende Teil des Niederschlagswässer nicht flächenhaft versickern kann. (z.B. nicht überdachte Betankungsflächen). Öffentliche Straßen und der land-forstwirtschaftlichen Bringung dienende Güterwege zählen nicht dazu.

2) Die Bewertungseinheit wird gemäß§ 13 Abs. 2 Kanalisationsgesetz mit 5 % der in den Einzugsbereich fallenden Grundstücksfläche (m ) festgesetzt.

3) Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Preisverhältnisse von der Gemeindevertretung durch gesonderte Verordnung festgelegt.

§ 12

Abgabenschuldner
1) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigentümer, hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlussnehmer.

2) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden an diesen erfolgen.

§ 13

Vergütung für aufzulassende Anlagen
1) Bestehende Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, die mit dem Anschluss an die gemeinsame Abwasserreinigungsanlage aufzulassen sind, sind auf den Anschlussbeitrag entsprechend dem Zeitwert anzurechnen.

2) Eine Vergütung nach Absatz 1 erfolgt nur, wenn solche Anlagen zum Zeitpunkt ihrer Auflassung noch funktionstüchtig sind. Der Berechnung der Vergütung wird höchstens der nach den Bestimmungen der ÖNORM B 2502 erforderliche Fassungsraum zugrunde gelegt.

3) Der Zeitwert ist unter Berücksichtigung folgender jährlicher Abschreibungssätze zu ermitteln:
0 -5 Jahre je 10.0 v.H. des Neubauwertes
5 -10 Jahre je 5.0 v.H. des Neubauwertes
10 -15 Jahre je 2.5 v.H. des Neubauwertes

Gemeinde Bartholomäberg
4) Die für die Bemessung der Abschreibung maßgebliche Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage zu laufen.

5) Der Neubauwert ist durch Vervielfachung des Fassungsraumes der Anlage mit den Durchschnittskosten je Kubikmeter Fassungsraum zu ermitteln. Die Durchschnitts­ kosten werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Preisverhältnisse von der Gemeindevertretung durch gesonderte Verordnung festgelegt.

6) Als Vergütung wird jedoch nicht mehr als ein Viertel des Anschlussbeitrages gewährt.

3. Abschnitt
Kanalbenützungsgebühren

§ 14

Allgemeines
1) Zur Deckung der Betriebs-und Instandhaltungskosten für die Abwasserbeseitigungsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.

2) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren wird die Menge der anfallenden Schmutzwässer im Sinne des§ 15 zugrunde gelegt. Diese ist mit dem Gebührensatz zu vervielfachen.

§ 15

Menge der Schmutzwässer
1) Die Menge der Schmutzwässer richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach dem Wasser­ verbrauch aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen. Ist eine Messung mittels geeigneter Messgeräte nicht möglich, ist der Wasserverbrauch unter Zugrundelegung des ortsüblichen Durchschnittsverbrauchs zu schätzen.

2) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mindestens 10 v.H. des Wasserverbrauchs ausmachen, bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Der Nachweis kann vom Einbau einer geeigneten Abwassermessanlage abhängig gemacht werden.

3) Bei Bauwerken, die ganz oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, wird die gebührenpflichtige häusliche Schmutzwassermenge durch einen eigenen Wasserzähler (Subzähler) ermittelt. Fehlt ein solches Messgerät, erfolgt die Gebührenbemessung nach Abs. 4 lit. a.

  • 4) Wird der Wasserverbrauch mangels geeigneter Messgeräte geschätzt, werden die Kanalbenützungsgebühren wie folgt festgesetzt:
  • a) Bei Haushalten mit 1 Person wird die jährliche Schmutzwassermenge mit pauschal 80 m und für jede weitere Person mit pauschal 40 m bemessen, wobei die Personenstandsaufnahme vom 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres Gültigkeit hat;
  • b) bei Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Privatzimmervermietung wird die jährliche Schmutzwassermenge mit pauschal 20 m pro Gästebett bemessen
  • c) bei Betrieben und Tourismusunterkünften ohne Wassermesseinrichtung wird die Menge der Schmutzwässer je nach Betriebsgröße und Betriebsart durch die Abgabenbehörde pauschaliert.

Gemeinde Bartholomäberg
Unbeschadet der Bestimmung Abs. 1 ist bei der Gebührenberechnung eine verbrauchsunabhängige Mindestgebühr von 40 m /Jahr zu veranschlagen.

§ 16

Schmutzbeiwert
Werden andere als häusliche Schmutzwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt, wird die Schmutzwassermenge mit einem von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzten Schmutzbeiwert vervielfacht. Wenn in dieser Verordnung für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert festgesetzt wurde, oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Schmutzwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Schmutzwässern erheblich abweicht, wird im Einzelfall nach Anhören der Abteilung Wasserwirtschaft vom Amt der Vorarlberger Landesregierung vom Bürgermeister ein Schmutzbeiwert mit Bescheid festgesetzt.

§ 17

Gebührensatz
Der Gebührensatz pro m
Schmutzwasser wird jährlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Preisverhältnisse von der Gemeindevertretung durch gesonderte Verordnung festgesetzt.

§ 18

Gebührenschuldner
1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche zu entrichten.
Die Bestimmungen des§ 12 gelten sinngemäß.

2) Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber {Mieter, Pächter oder sonstigen Gebrauchsberechtigten) vorgeschrieben werden. Sie ist dem Inhaber vorzuschreiben, sofern dies der Eigentümer rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten {Namen und Adresse des Inhabers, Bezeichnung der überlassenen Teile des Bauwerkes oder der befestigten Fläche) bekannt gibt. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

§ 19

Abrechnungszeitraum
1) Der Gebührenanspruch für die Kanalbenützungsgebühren entsteht mit dem Zeitpunkt der Einleitung von Abwässern in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage.

2) Für anzeigepflichtige Veränderungen entsteht der Gebührenanspruch mit dem auf die Veränderung folgenden Monat.

Gemeinde Bartholomäberg
3) Für Gebäude welche ganzjährig genutzt werden ruht die Verpflichtung zur Entrichtung von Kanalbenützungsgebühren, wenn eine Wohnung oder Betriebsstätte wenigstens drei Monate leer steht und dies im Vorhinein angezeigt wird. Ein Anspruch für Gebäude mit Ferienwohnungsnutzung besteht nicht.

4) Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, binnen einem Monat alle für die Bemessung der Gebühren maßgeblichen Umstände anzuzeigen und auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Bemessung der Kanalbenützungsgebühren erforderlich sind.

5) Die Kanalbenützungsgebühren sind vierteljährlich zu entrichten. Die ersten drei Quartale jeden Jahres werden analog dem Vorjahresverbrauch und das vierte Quartal nach der Ermittlung des tatsächlichen Verbrauches vorgeschrieben.

§ 20

Schlussbestimmung
1) Für Bauwerke, befestigte Flächen und Grundstücke, für die nach bisher geltenden Vorschriften ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden ist, sind die Übergangs-bestimmungen der§§ 28 und 29 des Kanalisationsgesetzes anzuwenden.

2) Diese Verordnung tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Kanalordnung der Gemeinde Bartholomäberg außer Kraft.
Für die Gemeinde Bartholomäberg
Martin Vallaster
(Bürgermeister)