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ÜbersichtSchrunsVerordnungen (Gemeinderecht)

Entschädigung der Gemeindeorgane 2000-11-08

Schruns · Verordnungen Schruns · 08.11.2000

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Marktgemeindeamt Schruns
A-6780 Schruns, Kirchplatz 2
Telefon: (05556) 724 35
Fax: (05556) 724 35-32

Zl. 101/00

VERORDNUNG

der Marktgemeinde Schruns über eine Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Monatsbezüge des Bürgermeisters sowie der Entschädigung der Mitglieder der Gemeindeorgane und der Ausschüsse vom 14.05.1998 i.d.F. vom 11.04.2000

Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 08.11.2000 wird gemäß § 50 Abs. 1 lit. a Z. 11 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985 i.d.g.F., sowie dem § 9 Abs. 1 des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 3/1998 i.d.F. LGBl.Nr. 30/2000, i.V.m. der Verordnung der Landesregierung über die Monatsbezüge der Bürgermeister, LGBl.Nr.
33/1998, verordnet:

Die Verordnung der Marktgemeinde Schruns über die Festsetzung der Monatsbezüge des Bürgermeisters sowie der Entschädigung der Mitglieder der Gemeindeorgane und der Ausschüsse vom 14.05.1998 i.d.F. vom 11.04.2000 wird wie folgt geändert:

1. Der § 2 hat wie folgt zu lauten:
"§ 2
Entschädigung des Vizebürgermeisters

1) Der Vizebürgermeister hat Anspruch auf eine monatliche Entschädigung. Sie beträgt 6,48 v.H. des Monatsbezuges gemäß § 1 Abs. 1 lit. g des Bezügegesetzes 1998. Die Entschädigung gebührt jedoch nicht für jene Tage, an denen der Vizebürgermeister eine Entschädigung gemäß Abs. 3 erhält.

2) Die Entschädigungen nach Abs. 1 gebühren 14mal jährlich. Der 13. und 14. Bezug sind Sonderzahlungen.

3) Im Falle einer Dienstverhinderung des Bürgermeisters gebührt dem Vizebürgermeister für jeden Tag, an dem er diesen gemäß § 62 des Gemeindegesetzes vertritt, anstelle der Entschädigung gem. Abs. 1 eine Entschädigung in Höhe eines Dreißigstels des Monatsbezuges des Bürgermeisters gemäß § 1 Abs. 1 plus einem Sechstel des Entschädigungsbetrages als (anteilige) Sonderzahlung."

2. Der § 3 hat wie folgt zu lauten:
"§ 3
Entschädigung der Mitglieder des Gemeindevorstandes

1) Den Mitgliedern des Gemeindevorstandes mit Ausnahme des Bürgermeisters und des Vizebürgermeisters gebührt für ihre Tätigkeit als Gemeindemandatare eine monatliche

Entschädigung in Höhe von 3,394 v.H. des Monatsbezuges gemäß § 1 Abs. 1 lit. g des Bezügegesetzes 1998.

2) Die Entschädigungen nach Abs. 1 gebühren 14mal jährlich. Der 13. und 14. Bezug sind Sonderzahlungen."

3. Der § 4 hat wie folgt zu lauten:
"§ 4
Wertsicherung

Der Monatsbezug nach § 1 sowie die Entschädigungen nach den §§ 2 und 3 erhöhen sich jährlich entsprechend dem Anpassungsfaktor nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre."

4. Der bisherige § 4 ist als § 5 zu bezeichnen.

5. Der § 6 hat wie folgt zu lauten:
"§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10.11.2000 in Kraft."

Schruns, 09.11.2000

Der Bürgermeister:

Dr. Erwin Bahl

Kundmachungsvermerk
Diese Kundmachung wurde Unterschrift
an die Amtstafel angeschlagen am
von der Amtstafel abgenommen am