Übersicht › Schruns › Verordnungen (Gemeinderecht)
Entschädigung der Gemeindeorgane 2000-04-11
Kopie des Originaldokuments (Quelle: www.schruns.at). Auf dem Handy bitte „PDF öffnen“ verwenden.
Text des Dokuments (automatisch aus dem PDF gelesen, für Suche und Handy)
Marktgemeindeamt Schruns
A-6780 Schruns, Kirchplatz 2
Telefon: (05556) 724 35
Fax: (05556) 724 35-32
Zl. 101/00
VERORDNUNG
der Marktgemeinde Schruns über eine Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Monatsbezüge des Bürgermeisters sowie der Entschädigung der Mitglieder der Gemeindeorgane und der Ausschüsse vom 14.05.1998
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 16.03.2000 wird gemäß § 50 Abs. 1 lit. a Z. 11 in Verbindung mit § 30 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr.
40/1985 i.d.g.F., sowie dem § 9 Abs. 1 des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 3/1998, i.V.m.
der Verordnung der Landesregierung über die Monatsbezüge der Bürgermeister, LGBl.Nr.
33/1998, verordnet:
Die Verordnung der Marktgemeinde Schruns über die Festsetzung der Monatsbezüge des Bürgermeisters sowie der Entschädigung der Mitglieder der Gemeindeorgane und der Ausschüsse vom 14.05.1998 wird wie folgt geändert:
1. Der § 4 „Entschädigung der Mitglieder sonstiger Organe und der Ausschüsse“ hat zu entfallen.
2. Die bisherigen § 5 und 6 sind als §§ 4 und 5 zu bezeichnen.
Schruns, 11.04.2000
Der Bürgermeister:
Dr. Erwin Bahl