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ÜbersichtSchrunsVerordnungen (Gemeinderecht)

Bezügeverordnung

Schruns · Verordnungen Schruns · 01.03.2025

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VERORDNUNGSBLATT DER
MARKTGEMEINDE SCHRUN S
Jahrgang 2023 Ausgegeben am 21. Dezember 2023
11. Verordnung: Bezügeverordnung
Verordnung über die Festsetzung der Monatsbezüge des Bürgermeisters und Entschädigungen sonstiger Gemeindeorgane Gemäß Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 3/1998 i.d.g.F. und der Verordnung der Landesregierung über die Monatsbezüge der Bürgermeister, LGBl. Nr. 54/2011, wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Schruns vom 20. Dezember 2023 verordnet:

§ 1

Monatsbezug des Bürgermeisters
(1) Der Monatsbezug des Bürgermeisters beträgt € 8.921,63.

(2) Der Bezug nach Abs. 1 gebührt 14-mal jährlich. Der 13. und 14. Bezug sind Sonderzahlungen.

§ 2

Entschädigung des Vizebürgermeisters
(1) Der Vizebürgermeister hat Anspruch auf eine monatliche Entschädigung. Sie beträgt 12,5 % des aktuellen Monatsbezugs des Bürgermeisters. Die Entschädigung gebührt jedoch nicht für jene Tage, an denen der Vizebürgermeister eine Entschädigung gemäß Abs. 3 erhält.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 gebührt 14-mal jährlich. Die 13. und 14. Entschädigung sind Sonderzahlungen.

(3) Im Falle einer durchgängigen Verhinderung des Bürgermeisters iSd § 62 Abs. 3 Gemeindegesetz von mehr als zwei Wochen, gebührt dem Vizebürgermeister für die Dauer der weiteren Vertretung der Monatsbezug des Bürgermeisters gemäß § 1 inklusive anteiliger Sonderzahlungen.

§ 3

Entschädigung der Mitglieder des Gemeindevorstandes
(1) Den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, mit Ausnahme des Bürgermeisters und des Vizebürgermeisters, gebührt eine monatliche Entschädigung in Höhe von 6,6 % des aktuellen Monatsbezugs des Bürgermeisters.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 gebührt 14-mal jährlich. Die 13. und 14. Entschädigung sind Sonderzahlungen.

§ 4

Wertsicherung
Der Monatsbezug nach § 1 erhöht sich jährlich zum 1. Jänner entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionare veröffentlicht.

§ 5

Reisegebühren
Dem Bürgermeister, dem Vizebürgermeister und den Mitgliedern sonstiger Gemeindeorgane und der Ausschüsse gebühren Reisegebühren im Sinne der Gemeindereisegebührenverordnung.

VBl. Marktgemeinde Schruns Nr. xx/2023 - Ausgegeben am xx. Dezember 2023 2 von 2 www.ris.bka.gv.at

§ 6

Inkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle bisherigen Verordnungen über die Festsetzung der Monatsbezüge des Bürgermeisters und Entschädigungen sonstiger Gemeindeorgane außer Kraft.
Der Bürgermeister:
J ü r g e n K u s t e r