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Ausgleichsabgabenverordnung
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VERORDNUNGSBLATT DER
MARKTGEMEINDE SCHRUN S
Jahrgang 2023 Ausgegeben am 21. Dezember 2023
3. Verordnung: Ausgleichsabgabenverordnung
Verordnung über die Festsetzung von Ausgleichsabgaben für fehlende Garagen und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge Gemäß § 13 Baugesetz LGBl. Nr. 52/2001 i.d.g.F. wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Schruns vom 20. Dezember 2023 verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Bei der Errichtung eines Bauwerkes ober bei wesentlichen Änderungen des Bauwerkes oder der Verwendung des Gebäudes, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Stellplätzen entsteht, sind auf dem Baugrundstück die erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen und bei Bedarf, insbesondere auch im Winter, in benutzbarem Zustand zu erhalten.
(2) Wenn die Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück oder im Umkreis von 200 m unmöglich ist oder nur mit wirtschaftlich unvertretbarem Aufwand möglich, kann die Baubehörde hinsichtlich der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen nach § 12 Abs. 7 Baugesetz Erleichterungen oder Ausnahmen gewähren. Wird eine solche Erleichterung oder Ausnahme gewährt, wird für jeden fehlenden Einstell- oder Abstellplatz einmalig eine Ausgleichsabgabe erhoben.
§ 2
Fälligkeit, Abgabenschuldner und Höhe der Abgabe
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft der bewilligten Erleichterungen oder Ausnahmen von der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen, die Fälligkeit der Ausgleichsabgabe tritt mit Fertigstellung des Bauvorhabens (Meldung der Vollendung bewilligungspflichtiger Vorhaben gemäß
§ 44 Abs. 1 Baugesetz) ein.
(2) Die Abgabepflicht trifft den Eigentümer des Bauwerkes bzw. den Bauberechtigten, der die Einstell- oder Abstellplätze nicht schaffen kann (Abgabenschuldner). Miteigentümer, auch Wohnungseigentümer, gelten als Gesamtschuldner.
(3) Die Höhe der Ausgleichsabgabe für fehlende Einstell- und Abstellplätze wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Abfallgebührenverordnung außer Kraft.
Der Bürgermeister:
J ü r g e n K u s t e r