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ÜbersichtSchrunsVerordnungen (Gemeinderecht)

Abfallgebührenverordnung

Schruns · Verordnungen Schruns · 01.03.2025

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www.ris.bka.gv.at
VERORDNUNGSBLATT DER
MARKTGEMEINDE SCHRUN S
Jahrgang 2023 Ausgegeben am 21. Dezember 2023
2. Verordnung: Abfallgebührenverordnung
Verordnung über die Einhebung von Abfallgebühren
Gemäß § 17 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 i.d.g.F., in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 Landes-Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 1/2006 i.d.g.F., wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Schruns vom 20. Dezember 2023 verordnet:

§ 1

Begriffsbestimmungen
(1) "Wohnungsbenützer" sind alle Personen, die im Gemeindegebiet wohnhaft sind.

(2) "Ferienwohnungen" sind Wohnungen, die aufgrund ihrer Lage, Ausgestaltung und Einrichtung nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, insbesondere Wohnungen, die nur während des Wochenendes, Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt werden und nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören oder der Privatzimmervermietung dienen.

(3) "Sonstige Abfallbesitzer" sind Einrichtungen und Anlagen, deren Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind (z.B. Schulen, Altersheime, Büros und dgl.)
(4) Unter „sonstige Abfallbesitzer“ fallen auch gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie nach der Gemeindeabfuhrordnung in die Systemabfuhr einbezogen werden.

§ 2

Abfallgebühren
(1) Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres im Rahmen der Systemabfuhr anfallenden Aufwandes für die Sammlung, Abfuhr und die Behandlung der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle Abfallgebühren ein.

(2) Das Ausmaß richtet sich nach den Bestimmungen des § 17 Landes-Abfallwirtschaftsgesetzes und wird unterteilt in:

  • a) eine Grundgebühr,
  • b) eine Abfuhrgebühr (Sack- und Entleerungsgebühr),
  • c) eine Gebühr für sperrige Hausabfälle (Sperrmüll) bis 5 m³,
  • d) eine Gebühr für Garten- und Parkabfälle.

(3) Grundgebühren:

  • a) Grundgebühr für Haushalte (Wohnungsbenützer),
  • b) Grundgebühr für Ferienwohnungen,
  • c) Grundgebühr für sonstige Abfallbesitzer.

(4) Abfuhrgebühren (Sack- und Entleerungsgebühren), das sind mengenabhängige Gebühren:

  • a) Sackgebühr für Bioabfälle,
  • b) Sackgebühr für Restabfall,
  • c) Gebühr für die Abholung von sperrigen Hausabfällen (Wertmarke/ Banderole),
  • d) Gebühr für die Entleerung von Eimern,
  • e) Gebühr für die Entleerung der Biotonne.

VBl. Marktgemeinde Schruns Nr. xx/2023 - Ausgegeben am xx. Dezember 2023 2 von 4 www.ris.bka.gv.at (5) Gebühren für die Inanspruchnahme der Annahmestelle für sperrige Hausabfälle und sperrige Gartenabfälle:

  • a) Gebühr für sperrige Hausabfälle bis 5 m³
  • b) Gebühr für Gartenabfälle

(6) Die "Grundgebühren" dienen der Abdeckung jener Kosten, die der Gemeinde aus der Bereitstellung von Einrichtungen für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen, insbesondere von Altstoffen und Problemstoffen sowie Sperrmüll und Gartenabfällen entstehen, der Verwaltungskosten sowie sonstiger Kosten einschließlich anteiliger Kosten für Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit, die nicht über eine mengenabhängige Gebühr verumlagt werden können.

(7) Die "Gebühren für die Inanspruchnahme der Annahmestelle" für Gartenabfälle, dienen der zumindest teilweisen Abdeckung jener Kosten, die der Gemeinde für die Einrichtung, den Betrieb dieser Annahmestelle und die Verwertungs- und Entsorgungskosten entstehen.

§ 3

Gebührenschuldner
(1) Die Abfallgebühr ist vom Eigentümer der Liegenschaft, auf der die der Systemabfuhr unterliegenden Abfälle anfallen, zu entrichten.

(2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern oder sonst Gebrauchsberechtigten) anteilig vorgeschrieben werden. Sie ist den Inhabern vorzuschreiben, sofern dies der Eigentümer der Liegenschaft rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile der Liegenschaft) bekannt gibt. Der Eigentümer der Liegenschaft haftet persönlich für die Abgabenschuld.

(3) Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Wenn mit dem Miteigentumsanteil jedoch Wohnungseigentum verbunden ist, schuldet die Gebühr der Wohnungseigentümer.

(4) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Liegenschaftseigentümers der Eigentümer dieses Bauwerks sowie der Inhaber des Baurechts.

§ 4

Gebührenhöhe
(1) Die Abfall-Grundgebühr ist zu entrichten für:

  • a) Haushalte:
  • 1. Einpersonenhaushalt und kleiner Haushalt (1 bis 3 Personen),
  • 2. Mittlerer Haushalt (4 bis 5 Personen),
  • 3. Großer Haushalt (über 5 Personen).
  • b) Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, Wochenendhäuser und Maisäßhäuser:
  • 1. mit bis zu 3 Betten,
  • 2. mit 4 bis 5 Betten,
  • 3. mit über 5 Betten.

c) Handels- und Gewerbebetriebe mit weniger als 5 Dienstnehmern.

d) Beherbergungsbetriebe ohne Küchenbetrieb mit 11 bis 20 Gästebetten.

e) alle freiberuflich Tätigen mit weniger als 5 Dienstnehmern.

Keine Abfall-Grundgebühr bezahlen Ein-Personen-Unternehmen gemäß lit c bis e, die ihre Geschäftstätigkeit im selben Haushalt ausüben.

f) Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebe ohne Küchenbetrieb 1. mit 21 bis 50 Gästebetten.

g) Cafés, Imbissstuben, Pubs, udgl., mit eingeschränktem Küchenbetrieb mit bis zu 150 Sitzplätzen.

h) Gastgewerbebetriebe ohne Küchenbetrieb mit 5 bis 20 Dienstnehmern.

i) Dienstleistungsbetriebe mit 5 bis 20 Dienstnehmern.

j) alle freiberuflich Tätigen mit 5 und mehr Dienstnehmern.

VBl. Marktgemeinde Schruns Nr. xx/2023 - Ausgegeben am xx. Dezember 2023 3 von 4 www.ris.bka.gv.at
k) Gewerbe-, Verkehrs-, Elektrizitätswerks-, Handels- und alle anderen Dienstleistungsbetriebe mit mehr als 20 Dienstnehmern.

l) Hotels, Gasthöfe und Pensionsbetriebe mit Küchenbetrieb.

m) Gastgewerbebetriebe ohne Küchenbetrieb mit 50 bis 100 Gästebetten.

n) Restaurants, Cafés, Pubs und alle anderen Gastgewerbebetriebe mit über 150 Sitzplätzen.

o) Campingplätze mit über 50 Stellplätzen.

p) Gastgewerbebetriebe mit mehr als 100 Gästebetten.

q) Privatzimmervermieter bis zu 10 Gästebetten pro Bett.

(2) Bezüglich der Einstufung in eine bestimmte Kategorie (Abs. 1) wird die bereits aufgrund auch nur eines Kriteriums von mehreren Kriterien (z.B. Dienstnehmer, Sitzplätze, ...) erreichte höchste Grundgebühr vorgeschrieben. Allerdings wird bei zwei oder mehreren Betrieben an ein und demselben Standort, in denen dieselben Dienstnehmer beschäftigt werden, die Grundgebühr lediglich einmal, und zwar dem Betrieb mit der höchsten Gebühr vorgeschrieben.

(3) Die Grundgebühren für Haushalte (Abs. 1 lit a), für Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, Wochenendhäuser, Maisäßhäuser (Abs. 1 lit b) und für die Privatzimmervermietung bis 10 Betten (Abs. 1 lit q) werden zusätzlich zu allfälligen anderen Grundgebühren (Abs. 1 lit c bis p) vorgeschrieben. Dasselbe gilt auch für die Grundgebühren für Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, Wochenendhäuser, Maisäßhäuser und die Privatzimmervermietung, die zusätzlich zur jeweiligen Grundgebühr für den Haushalt vorgeschrieben werden.

(4) Bei den unter Abs. 1 lit c bis e angeführten Betrieben, die glaubhaft machen, dass von ihnen vergleichsweise nur geringe Mengen von Hausabfällen oder sperrigen Hausabfällen über die Gemeindeeinrichtungen (Altstoffsammelstellen, Grünmülldeponie, Recyclinghof,...) entsorgt werden, kann über Ansuchen die von diesen zu entrichtende Grundgebühr auf die Hälfte der von ihnen normalerweise zu entrichtenden Grundgebühr reduziert werden.

(5) Bei den unter Abs. 1 lit c bis p angeführten Saisonbetrieben, die lediglich eine Saison (max. 5 Monate) im Jahr geöffnet sind, reduziert sich die Grundgebührenvorschreibung auf die Hälfte des jeweiligen Tarifs.
(6) Gebühren für:

  • a) Restabfallsäcke,
  • b) Bioabfallsäcke,
  • c) zusätzliche Banderolen für Restmülleimerentleerungen,
  • d) die Entleerung von Bioabfall-Behältern

(7) Abfuhrgebühr für die Sperrgutabfuhr je Wertmarke, pro Gegenstand maximal 0,5 m³ oder 35 kg.

(8) Die ziffernmäßige Höhe der Gebühren wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.

(9) Die Gebühren für die Abgabe von Problemstoffen, für die nach bundesgesetzlichen Vorschriften eine Rücknahmeverpflichtung durch den Handel besteht, von sperrigen Hausabfällen und sperrigen Gartenabfällen in der Abfallsammelstelle (Gemeindebauhof oder Grünmülldeponie) werden gesondert festgesetzt.

§ 5

Gebühreneinhebung
(1) Die Abfall-Grundgebühren werden halbjährlich vorgeschrieben und sind jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung des Abgabenbescheides (der Vorschreibung) zur Zahlung fällig. Die Haushaltsgröße bei Berechnung der halbjährlichen Gebührenvorschreibung bestimmt sich nach der Anzahl der Familienmitglieder am jeweiligen Stichtag. Stichtag für das erste Halbjahr ist der 1. Februar und für das zweite Halbjahr der 1. August. Diese Regelung (Stichtag) ist sinngemäß auch bei der Vorschreibung der Abfall-Gebühren für Betriebe zur Anwendung zu bringen.

(2) Die Gebühren für Abfallsäcke für Restmüll und für Bioabfallsäcke sowie die Gebühren für Banderolen für zusätzliche Restmülleimerentleerungen, für Containerentleerungen und die Gebühren für Wertmarken für die Sperrgutabfuhr sind bei der Ausgabe der Säcke bzw. Banderolen oder Wertmarken zu entrichten.

(3) Bei Abgabe von sperrigen Hausabfällen, sperrigen Gartenabfällen und Problemstoffen an den Annahmestellen sind die Abgaben sogleich bei der Abgabe zu entrichten.

VBl. Marktgemeinde Schruns Nr. xx/2023 - Ausgegeben am xx. Dezember 2023 4 von 4 www.ris.bka.gv.at

§ 6

Ausgabe von Abfallsäcken
Die Abfallsäcke und Wertmarken/Banderolen können in der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit im Marktgemeindeamt Schruns sowie zu den Öffnungszeiten im Recyclinghof bezogen werden.

Restmüllsäcke können gegebenenfalls auch bei Handelsgeschäften, die vertraglich den Verkauf übernommen haben, bezogen werden.

§ 7

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Abfallgebührenverordnung außer Kraft.
Der Bürgermeister:
J ü r g e n K u s t e r