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ÜbersichtSchrunsVerordnungen (Gemeinderecht)

Abfallabfuhrverordnung

Schruns · Verordnungen Schruns · 01.03.2025

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Marktgemeinde Schruns
Kirchplatz 2, A-6780 Schruns
www.schruns.at
Schruns, 14. Dezember 2006 Seite 1 von 9

Zl. 813-0/2007

VERORDNUNG
über die Abfuhr von Abfällen in der Marktgemeinde Schruns (Abfallabfuhrverordnung)

Gemäß §§ 7 und 9 Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz (V-AWG), LGBl.Nr.

1/2006, und den dazu erlassenen Verordnungen der Vorarlberger Landesregierung, sowie §§ 28 und 28a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr.

102/2002 idgF, wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Schruns vom 13.12.2006 verordnet:

Inhalt

1. Abschnitt:

Allgemeines

§ 1 Begriffe

§ 2 Verwahrung, Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen

§ 3 Systemabfuhr, Abfuhrpflicht

2. Abschnitt:

Sammlung und Abfuhr der Restabfälle und Bioabfälle

§ 4 Restabfälle

§ 5 Bioabfälle

§ 6 Aufstellung und Benützung der Abfallbehälter

§ 7 Abfuhrgebiet, Bereitstellung, Übernahmsorte, Sammelstellen für Restabfälle und Bioabfälle

§ 8 Abfuhrplan

3. Abschnitt:

Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll und sperrigen Garten- und Parkabfällen

§ 9 Sperrmüll

§ 10 Sperrige Garten- und Parkabfälle

4. Abschnitt:

Sammlung und Abfuhr von Altstoffen und Verpackungsabfällen

§ 11 Altstoffe

§ 12 Verpackungsabfälle

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Seite 2 von 9 5. Abschnitt:

Sammlung und Abfuhr von Altspeisefetten und –ölen, Problemstoffen und Elektroaltgeräten

§ 13 Altspeisefette und –öle

§ 14 Problemstoffe, Elektroaltgeräte

6. Abschnitt:

Schlussbestimmungen

§ 15 Pflichten der Liegenschaftseigentümer

§ 16 Informationen über Sammelstellen, Sammel- und Abfuhrtermine

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Begriffe

(1) „Siedlungsabfälle“ sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis zu berücksichtigen.

(2) „Gemischte Siedlungsabfälle“ („Restabfälle“) sind nicht gefährliche Siedlungsabfälle, nachdem biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, kompostierbare Garten- und Parkabfälle, Altspeisefette und –öle sowie getrennt zu sammelnde Altstoffe und Verpackungsabfälle zuvor ausgesondert wurden. Restabfälle setzen sich daher insbesondere aus unverwertbaren Altstoffen, Nichtverpackungsabfällen aus Kunststoff, Hygieneabfällen, unverwertbaren Textilien, Kehricht und dergleichen zusammen.

(3) „Sperrige Siedlungsabfälle“ („Sperrmüll“) sind nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die auf Grund ihrer Größe nicht in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Sammelbehältern abgeführt werden können und von denen kompostierbare Garten- und Parkabfälle und getrennt zu sammelnde Altstoffe zuvor ausgesondert wurden.

(4) „Bioabfälle“ sind getrennt gesammelte biologisch abbaubare Siedlungsabfälle und kompostierbare Garten und Parkabfälle im Sinne der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992 idF BGBl. Nr.

456/1994, welche in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Abfallbehältern abgeführt werden können.

(5) „Sperrige Garten- und Parkabfälle“ sind biologisch abbaubare Siedlungsabfälle, die auf Grund ihrer Größe oder Menge nicht in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Abfallbehältern abgeführt werden können.
(6) „Altstoffe“ sind

  • a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
  • b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,

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Seite 3 von 9 um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

(7) „Verpackungsabfälle“ sind gebrauchte Verpackungen, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt und einer zulässigen Verwertung zugeführt werden.

(8) „Altspeisefette und –öle“ sind getrennt zu sammelnde Abfälle aus Haushalten oder Einrichtungen mit Mengen, die mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind, und die einem befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler übergeben werden.

(9) „Problemstoffe“ sind gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich im Gewahrsam der Abfallerzeuger befinden.

(10) „Elektroaltgeräte“ sind gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, die getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden müssen.

(11) „Abfallbehälter“ sind Abfallsäcke, Abfalltonnen oder Abfallcontainer, die zur Sammlung und zum Abtransport der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, dienen.

(12) „Abfallbesitzer“ ist der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat.

§ 2 Verwahrung, Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen

Die Abfallbesitzer haben nicht gefährliche Siedlungsabfälle so zu verwahren, zur Abfuhr bereitzustellen und rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, dass auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, keine Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belastungen im Sinne des § 1 Abs. 4 V-AWG, z.B. für die Gesundheit von Menschen, die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren, Pflanzen oder für den Boden, das Wasser, das Orts- und Landschaftsbild oder die öffentlichen Ordnung und Sicherheit verursacht werden. Der § 3 bleibt unberührt.

§ 3 Systemabfuhr, Abfuhrpflicht

(1) Die Marktgemeinde Schruns ist verpflichtet, die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle zu sammeln und abzuführen (Systemabfuhr), und die Abfallbesitzer sind verpflichtet, diese Abfälle nach den Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen der Systemabfuhr sammeln und abführen zu lassen. Davon ausgenommen sind

  • a) Abfälle, die vom Abfallbesitzer behandelt (z.B. kompostiert) werden und zu deren Behandlung der Abfallbesitzer berechtigt und imstande ist,
  • b) Abfälle, die in ein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem eingebracht werden,
  • c) Elektroaltgeräte, wenn sie bei Herstellern, Importeuren oder Letztvertreibern (Handel) zurückgegeben werden.

(2) Der Systemabfuhr unterliegen auch nicht gefährliche Siedlungsabfälle aus gewerblichen Betriebsanlagen, sofern ihre Menge im jeweiligen Betrieb bezogen

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Seite 4 von 9 auf das jeweils vorangegangene Kalenderjahr größer ist als die der sonstigen Abfälle, insbesondere aus Produktion.
Ausgenommen bleiben jedoch

  • a) Küchen- und Kantinenabfälle (Sautrank) sowie Altspeisefette und –öle und
  • b) Altstoffe, soweit sie nachweislich im Rahmen eines überörtlichen mindestens zehn Betriebsstätten umfassenden Sammel- oder Rücknahmesystems eines Unternehmens, eines Konzerns oder von Unternehmen, die an einem vertikalen Vertriebsbindungssystems teilnehmen, gesammelt und einer zulässigen Verwertung zugeführt werden.

(3) Sperrige Siedlungsabfälle sowie sperrige Garten- und Parkabfälle müssen nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden.

2. Abschnitt

Sammlung und Abfuhr von Restabfällen und Bioabfällen

§ 4 Restabfälle

(1) Als Restabfälle dürfen zur Systemabfuhr nur jene Abfälle bereit gestellt werden, bei denen getrennt zu sammelnde Bioabfälle, Altspeisefette und –öle, Altstoffe und Verpackungen, Problemstoffe und Elektroaltgeräte zuvor ausgesondert wurden.

(2) Restabfälle sind vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ausnahmslos in den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Abfallsäcken für „Restabfall“ zur Systemabfuhr bereitzustellen.

(3) Neben den Restabfallsäcken können auch Abfallbehälter verwendet werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Abfallbehälter mit einer von der Marktgemeinde Schruns ausgegebenen Banderole, die dem Fassungsvermögen des Behältnisses entspricht, versehen ist.

(4) Fallen bei Einrichtungen wie z.B. Alters- oder Pflegeheimen, Schulen, größeren Wohnanlagen u. dgl. überdurchschnittlich große Restabfallmengen an, kann die Marktgemeinde Schruns eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Containern erteilen. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist die Einhaltung der Bestimmungen über die Trennung der Abfälle. Wenn festgestellt wird, dass die Abfalltrennung nicht funktioniert, ist die Ausnahmegenehmigung zu widerrufen.

(5) Der Abfallbesitzer (Liegenschaftseigentümer) hat die Abfallcontainer, Abfallsammelbehälter etc. auf eigene Kosten anzuschaffen. Es sind genormte Container zu verwenden, die mit der am Sammelfahrzeug eingesetzten Schütteinrichtung entleert werden können.

(6) Die Abfallsäcke müssen ordnungsgemäß zugebunden werden. Tonnen bzw.

Container dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie noch verschlossen werden können.

(7) Die Abfallbesitzer (Liegenschaftseigentümer) haben die Abfallbehälter (Container, Tonnen) so instand zu halten und zu reinigen, dass die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird und keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen entstehen.

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§ 5 Bioabfälle

(1) Bioabfälle sind vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ausnahmslos in den von der Marktgemeinde Schruns ausgegebenen Abfallsäcken für „Bioabfall“
zur Abfuhr bereitzustellen.

(2) Neben den Bioabfallsäcken können auch Biotonnen mit 80 l, 120 l oder 240 l Fassungsvermögen zur Entsorgung bereitgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Biotonnen mit einer vom Marktgemeindeamt Schruns ausgegebenen Banderole, die dem Fassungsvermögen des Behältnisses entspricht, versehen sind.

(3) In Wohnanlagen mit mindestens 5 Wohneinheiten sind Bioabfälle in Biotonnen mit 80 l, 120 l oder 240 l Fassungsvermögen zu sammeln und bereitzustellen.

(4) Ausnahmsweise kann die Marktgemeinde Schruns auch in Wohnanlagen mit mehr als 5 Einheiten die Verwendung von Bioabfallsäcken genehmigen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen wie z.B. geringe Bewohnerzahl, häufige Ortsabwesenheiten und dgl. Die einwandfreie Trennung der Bioabfälle vom Restmüll muss gewährleistet sein und durch die Lagerung von Biomüll in Abfallsäcken dürfen keine Belästigungen für die Umgebung entstehen.

Für Wohnanlagen mit weniger als 5 Wohneinheiten und für sonstige Einrich- tungen oder gewerbliche Betriebsanlagen kann die Marktgemeinde Schruns die Verwendung von Biotonnen auf Antrag bewilligen.

(5) Die Bestimmungen laut § 4 Abs. 5, 6 und 7 über die Anschaffung, Verwendung und Instandhaltung der Behälter gelten für Bioabfälle sinngemäß.

§ 6 Aufstellung und Benützung von Abfallbehältern

(1) Die Abfallbehälter sind auf der eigenen Liegenschaft so aufzustellen, dass keine unzumutbaren Belästigungen für die Hausbewohner, Nachbarschaft oder die Allgemeinheit durch Geruch, Verunreinigungen, Lärm udgl. entstehen. Vor allem Bioabfallsäcke und Biotonnen sind nach Möglichkeit an einem schattigen oder überdachten Ort aufzustellen. In Zeiten außerhalb des Befüll- oder Entleerungsvorganges sind die Behältnisse geschlossen zu halten.

(2) Container und Biotonnen sind unverzüglich nach der Entleerung von der Straße zu entfernen.

§ 7 Abfuhrgebiet, Bereitstellung, Übernahmsorte,

Sammelstellen für Restabfälle und Bioabfälle

(1) Das Abfuhrgebiet, das ist jener Bereich, in dem die Abfälle von der Liegenschaft oder von einem Übernahmsort abgeholt werden, ist im beiliegenden Lageplan, der einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

(2) Innerhalb des Abfuhrgebietes sind die Restabfälle und Bioabfälle unmittelbar an der Liegenschaft, auf der sie anfallen, rechtzeitig an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle im unmittelbaren Nahbereich einer öffentlichen Verkehrsfläche so zur Abfuhr bereitzustellen, dass keine Belästigungen, Gesundheitsgefährdungen oder Verkehrsbehinderungen entstehen und die Abfälle ohne Schwierigkeiten

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Seite 6 von 9 und Zeitverlust abgeführt werden können. Falls die Liegenschaft nicht problemlos angefahren werden kann oder die Abholung von dort wegen der Lage der Liegenschaft wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind die Abfälle beim nächst gelegenen leicht erreichbaren Ort zur Abfuhr bereitzustellen. Wenn die Liegenschaft nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, sind die Abfälle bei nächst gelegenen geeigneten Ort im unmittelbaren Nahbereich einer öffentlichen Verkehrsfläche bereitzustellen.

(3) Bei Bedarf kann die Marktgemeinde Schruns für Liegenschaften, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen oder nur erschwert angefahren werden können oder wenn die Abholung von dort wegen der Lage der Liegenschaft wirt- schaftlich nicht vertretbar wäre, Übernahmsorte festlegen, bei denen die Abfälle bereitgestellt werden müssen.

(4) Abfallbehälter dürfen frühestens am Vorabend des Abfuhrtages bereitgestellt werden und sind nach der Entleerung unverzüglich von der Straße zu entfernen.

(5) Außerhalb des Abfuhrgebietes sind die Restabfälle und Bioabfälle zur nächst gelegenen entsprechend gekennzeichneten Sammelstelle zu bringen und in den von der Marktgemeinde Schruns für Restabfall bzw. Bioabfall zulässigen Abfallsäcken zur Abfuhr bereit zu stellen. Sammelstellen werden von der Marktgemeinde Schruns für die folgenden, vom Abfuhrgebiet ausgenommenen Gebiete eingerichtet:

  • a) Rieder Maisäß
  • b) Gantschierer Maisäß

(6) Bio- und Restabfallsäcke können auch im Recyclinghof im Tobel zu den Öffnungszeiten abgegeben werden.

§ 8 Abfuhrplan

(1) Die Abfuhr der Bio- und Restmüllabfälle erfolgt, ausgenommen für die Parzellen Brif, Gamplaschg und Zabares, jeweils am Freitag.
Parzellen Brif und Gamplaschg:
Für die Parzellen Brif, ab dem ehemaligen Schießstand, und Gamplaschg, ab der Abzweigung Kapiascha- und Gamplaschgerweg, erfolgt die Abfuhr der Bio- und Restmüllabfälle jeden zweiten Freitag (vierzehntägiger Rhythmus).
Parzelle Zabares:
Für die Parzelle Zabares, ab Niggatobel, erfolgt die Abfuhr der Bio- und Restmüllabfälle jeden ersten Dienstag im Monat.

(2) Die Abfuhr der Bio- und Restmüllabfälle erfolgt jeweils an den in Abs. 1 festgelegten Tagen nach einem von der Entsorgungsfirma herausgegebenen Abfuhr- plan. Die Abfuhr beginnt jeweils um 6.30 Uhr. Fällt auf den Abfuhrtag ein Feiertag, so erfolgt die Abfuhr am darauf folgenden nächsten Werktag.

(3) Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten vorübergehend abweichend festzulegen.

3. Abschnitt

Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll
und sperrigen Garten- und Parkabfällen

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§ 9 Sperrmüll

(1) Sperrmüll bis zu einer Höchstmenge von 5 m³ kann im Recyclinghof im Tobel jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Annahmestelle für Sperrmüll abgegeben werden. Es dürfen nur solche Abfälle übergeben werden, die in den von der Marktgemeinde Schruns bereitgestellten Behältern wegen ihrer Größe keinen Platz finden.

(2) Sperrige Hausabfälle (bis zu einer Höchstmenge von 0,5 m³ und höchstens 35 kg) können mittels Wertmarken, die beim Gemeindeamt zu den Amtsstunden erhältlich sind, entsorgt werden. Die Abholung erfolgt durch das von der Gemeinde beauftragte Entsorgungsunternehmen nur auf Grund vorheriger Anmeldung beim Gemeindeamt. Dabei dürfen nur solche Abfälle übergeben werden, die in den von der Gemeinde bereitgestellten Abfallsäcken bzw. Abfallbehältern wegen ihrer Sperrigkeit keinen Platz finden, wie z.B. Teppiche, Möbel, Fenster, Sportartikel udgl.

(3) Sperrige Altmetalle können zu den Öffnungszeiten im Recyclinghof im Tobel abgegeben werden.

§ 10 Sperrige Garten- und Parkabfälle

Sperrige Gartenabfälle (bis zu einer Höchstmenge von 8 m³) können bei der von der Marktgemeinde Schruns eingerichteten Sammelstelle für Grünabfälle im Recyclinghof im Tobel zu den Öffnungszeiten abgegeben werden.

4. Abschnitt

Sammlung und Abfuhr von Altstoffen und Verpackungsabfällen

§ 11 Altstoffe

(1) Verwertbare Altkleider (Alttextilien) können zu den Öffnungszeiten im Recyclinghof im Tobel abgegeben werden.

(2) Altpapier ist in den von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehältern zu den Öffnungszeiten im Recyclinghof im Tobel zu entsorgen.

(3) Bei Überfüllung der bereitgestellten Behälter im Recyclingho f im Tobel dürfen keine Altstoffe zurückgelassen werden.

(4) In die Sammelbehälter dürfen keine Fremdstoffe, insbesondere keine Hausabfälle (mit Ausnahme von Altstoffen), eingebracht werden. Jede Verunreinigung der Wertstoffcontainer ist zu unterlassen. Verunreinigungen werden auf Kosten des Verursachers beseitigt.

§ 12 Verpackungsabfälle

(1) Verpackungsabfälle aus Papier und Pappe sind bei den von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehältern im Recyclinghof im Tobel zu den Öffnungs- zeiten zu entsorgen. (siehe auch § 11 Abs. 2)

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Seite 8 von 9 (2) Verpackungsabfälle aus Glas (Flaschen) oder Metall sind bei den von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehältern im Recyclinghof im Tobel zu den Öffnungszeiten abzugeben.

(3) Verpackungsabfälle aus Kunststoff und Verbundverpackungen sowie Styropor sind bei den von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehältern im Recyclinghof im Tobel zu den Öffnungszeiten zu entsorgen.

(4) Für die Benützung der Altstoffsammelstelle im Recyclinghof im Tobel gelten die Bestimmungen gem. § 11 Abs. 3 bis 4 sinngemäß.

5. Abschnitt

Sammlung und Abfuhr von Altspeisefetten und –ölen,
Problemstoffen und Elektroaltgeräten

§ 13 Altspeisefette und –öle

(1) Gemäß § 16 Abs. 6 AWG 2002 sind Altspeisefette und –öle getrennt zu sammeln. Sie können zu den Öffnungszeiten im Recyclinghof im Tobel abgegeben werden.

(2) Für die Sammlung von Altspeisefetten und –ölen stehen Wechselbehälter (so genannte „Öli“) zur Verfügung, die Recyclinghof im Tobel zu beziehen sind.

§ 14 Problemstoffe, Elektroaltgeräte

(1) Problemstoffe und Elektroaltgeräte können im Recyclinghof im Tobel zu den Öffnungszeiten unentgeltlich abgegeben werden.

(2) Problemstoffe sind nach Möglichkeit in den Originalbehältern zu übergeben.

Falls dies nicht möglich ist, sollte der Behälter tunlichst mit einem Hinweis auf dessen Inhalt versehen werden.

(3) Elektroaltgeräte können auch bei der regionalen Übernahmestellen, der Fa.

Burtscher GmbH, Alfenzstr. 13, 6700 Bludenz, zu den Öffnungszeiten abgegeben werden.

(4) Für Altbatterien (ausgenommen Autobatterien) sowie für Ölfilter und Mineralöl besteht eine Rücknahmepflicht des Handels. Medikamente können in Apotheken zurückgegeben werden. Bei Elektroaltgeräten besteht für den Händler eine Rücknahmeverpflichtung nur beim Kauf eines Neugerätes und wenn die Verkaufsfläche des Händlers mehr als 150 m² beträgt.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 15 Pflichten der Liegenschaftseigentümer

(1) Nach § 11 Abs. 1 V-AWG haben Liegenschaftseigentümer zu dulden, dass auf ihren Liegenschaften Übernahmsorte eingerichtet werden und Abfallbehälter bereitgestellt werden, so weit die Einrichtung des Übernahmsortes zur Bereit-

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Seite 9 von 9 stellung von Abfällen, die auf anderen nahe gelegenen Liegenschaften anfallen, notwendig ist.

(2) Über die Notwendigkeit der Einrichtung eines Übernahmsortes und dessen Umfang hat nach § 11 Abs. 2 VAWG erforderlichenfalls der Bürgermeister zu entscheiden.

(3) Die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf Abfallbesitzer Anwendung, die in ähnlicher Weise zur Nutzung von Liegenschaften befugt sind (Mieter, Pächter, Gebrauchsbe- rechtigte, Fruchtnießer u. dgl.) sowie auf die Eigentümer von Bauwerken auf fremdem Grund und Boden und die Inhaber von Baurechten.

§ 16 Information über Sammelstellen, Sammel- und Abfuhrtermine

(1) Die Öffnungszeiten des Recyclinghofs im Tobel sowie die Abfuhrtermine und die Abfuhrzeiten werden vom Bürgermeister festgelegt und im Gemeindeblatt oder sonst in geeigneter Weise verlautbart. Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die Abfuhrtermine und Abfuhrzeiten sowie Öffnungszeiten des Recyclinghofes im Tobel vorübergehend abweichend festzulegen. Die Abfallbesitzer sind darüber vom Bürgermeister zeitgerecht zu informieren.

(2) Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen keine Abfälle abgegeben bzw.
zurückgelassen werden.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Abfuhrordnung vom 18.12.1997 idF vom 06.03.2003 ihre Wirksamkeit.

Für die Marktgemeinde Schruns:

Der Bürgermeister

Dr. Erwin Bahl

Kundmachungsvermerk
Diese Verordnung wurde Unterschrift
an die Amtstafel angeschlagen am
von der Amtstafel abgenommen am