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ÜbersichtBartholomäbergVerordnungen (Gemeinderecht)

Kanalisationsbeiträge und Kanalisationsgebüren

Bartholomäberg · Verordnungen, Gebühren und Richtlinien Bartholomäberg · 01.03.2025

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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE BARTHOLOMÄBERG

Jahrgang 2024 Ausgegeben am 27. Dezember 2024
29. Verordnung: Kanalisationsbeiträge und Kanalisationsgebühren Verordnung über die Kanalisationsbeiträge und Kanalisationsgebühren Aufgrund des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 18. Dezember 2024 wird gemäß § 17 Abs. 3 Zif.

4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl Nr. 116/2016 idgF, der §§ 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 19 des Kanalisationsgesetzes (KanalG), LGBl Nr. 5/1989 idgF und der Kanalordnung der Gemeinde Bartholomäberg vom 14. Mai 2022 wird verordnet:

§ 1

Erschließungsbeitrag
(1) Die ziffernmäßige Höhe der Abgabe wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.

(2) Der Erschließungsbeitragssatz multipliziert sich mit 5 % der gewidmeten Grundstücksfläche (§ 13 KanalG).

(3) Der Erschließungsbeitragssatz multipliziert sich mit 5 % von maximal 500 m² für Grundstücke, bei denen ein Anschluss gemäß § 3 Abs. 5, KanalG erfolgt, und für Grundstücke innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind und auf denen bereits der Anschlusspflicht gemäß § 3 Abs. 3, KanalG unterliegende Bauwerke oder befestigte Flächen bestehen.

§ 2

Anschlussbeitrag
(1) Die ziffernmäßige Höhe der Abgabe wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.

(2) Der Beitragssatz multipliziert sich mit den jeweils angeführten Bewertungseinheiten gemäß § 14 des Kanalisationsgesetzes, daraus ergibt sich der Anschlussbeitrag. Der Berechnung wird eine Mindestfläche von 130 m² zugrunde gelegt, jedoch nicht mehr als das Doppelte der tatsächlich überbauten Fläche (Tankstelle, Parkplatzflächen…).

(3) Bei bewilligten Campingplätzen können pro Stellplatz 50 m² zugrunde gelegt werden.
(4) Anschlussbeitrag:

  • a) 29 v.H. der Geschoßfläche von Gebäuden oder der Grundfläche sonstiger Bauwerke,
  • b) 20 v.H. der bebauten Fläche,
  • c) 10 v.H. der angeschlossenen befestigten Fläche.

(5) Bei Ferienwohnungen (§ 16 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes) erhöht sich die Bewertungseinheit nach § 14 Abs. 2 KanalG um 50 v.H.

(6) Nachlässe für Gebäude, welche aufgrund ihrer Verwendung eine wesentlich geringere Abwassermenge verursachen als Wohngebäude, sind möglich.

§ 3

Ergänzungsbeitrag
(1) Die ziffernmäßige Höhe der Abgabe wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.

(2) Die Berechnung des Nachtragsbeitrages erfolgt nach § 14 in Verbindung mit dem § 12 Abs. 2, KanalG.

(3) Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung vorhanden, wird folgender Pauschalverbrauch an Abwässern angenommen und verrechnet:
a) 1 Person 80 m³ multipliziert mit dem Gebührensatz je m³.

  • b) Jede weitere Person 40 m³ multipliziert mit dem Gebührensatz je m³
  • c) Je Gästebett 20 m³ multipliziert mit dem Gebührensatz je m³ Alle genannten Gebühren beinhalten 10 % MwSt.

§ 4

Gebührenbeiträge
Die ziffernmäßige Höhe der Abgabe wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.

§ 5

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025.

Alle bisher erlassenen Verordnungen über die Festsetzung von Kanalisationsbeiträge und Kanalisationsgebühren treten mit diesem Datum außer Kraft.

Der Bürgermeister:
Martin Vallas ter