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Hundeabgabeverordnung
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE BARTHOLOMÄBERG
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 27. Dezember 2024
28. Verordnung: Hundeabgabeverordnung
Verordnung über die Einhebung einer Hundeabgabe
Aufgrund des § 17 Abs. 3 Zif. 2 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl Nr. 116/2016 idgF, wird gemäß Gemeindevertretungsbeschluss vom 18 . Dezember 2024 nachstehende Verordnung erlassen:
§ 1
Abgabenpflicht
Wer im Gemeindegebiet von Bartholomäberg einen über 3 Monate alten Hund hält, hat an die Gemeinde Bartholomäberg eine Hundeabgabe zu entrichten. Abgabepflichtig ist der jeweilige Halter des Hundes.
§ 2
Abgabengegenstand, Ausnahmen
(1) Die ziffernmäßige Höhe der Abgabe wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.
(2) Die Hundeabgabe ist im vollen Jahresbetrag zu entrichten und jeweils am 31. März fällig. Wird ein steuerpflichtiger Hund nach dem 31. März des betreffenden Kalenderjahres angeschafft, so ist der volle Jahresbetrag innert vier Wochen nach dem Tag der Anschaffung fällig. Wird ein Hund während des Jahres abgeschafft, ist er abhandengekommen oder verendet, so erlischt die Abgabenpflicht mit dem Ablauf des Jahres. Die bereits entrichtete Hundeabgabe wird nicht rückerstattet.
(3) Wer einen Hund in Pflege hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund bereits in einer anderen Gemeinde eine Hundeabgabe eingehoben wird. Bei einem Wechsel des Halters oder bei Beschaffung eines neuen Hundes anstelle des verendeten oder getöteten Hundes ober bei einem Zuzug des Halters aus einer anderen Gemeinde, wird eine im laufenden Jahr bereits entrichtete Abgabe angerechnet. Ein allenfalls sich hierbei ergebender Überschuss wird nicht zurückgezahlt.
§ 3
Abgabenbefreiung
(1) Von der Hundeabgabepflicht sind ausgenommen
a) Hunde, die als Wachhunde gehalten werden. Das Halten eines Wachhundes liegt dann vor, wenn der Hund aufgrund seiner Rasse, Ausbildung und Verwendung geeignet ist, die Art der Bewachung, wofür er gehalten wird zu gewährleisten.
b) Blindenhunde und Lawinenhunde, wenn sie als solche ausgebildet und verwendet werden.
c) Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden sowie Hunde öffentlicher Dienststellen.
§ 4
Meldepflicht
Jeder Hundehalter, der im Gebiet der Gemeinde Bartholomäberg einen Hund hält, oder für länger als einen Monat in Pflege nimmt, hat dies längstens innerhalb eines Monats beim Gemeindeamt Bartholomäberg zu melden.
Neugeborene Hunde sind spätestens nach Ablauf des dritten Lebensmonats zu melden. Wurde ein Hund veräußert, ist er verendet oder sonst abhandengekommen, ist dies unverzüglich vom Halter zu melden.
§ 5
Hundemarken
Für jeden Hund, dessen Haltung abgabenpflichtig ist, wird von der Gemeinde Bartholomäberg eine Erkennungsmarke mit Nummer und Jahr versehen an den Hundehalter ausgehändigt. Diese Erkennungsmarke muss vom angemeldeten Hund getragen werden. Hunde, die ohne Erkennungsmarke angetroffen werden, können von der Gemeinde durch ihre Beauftragten einfangen und auf Kosten des Hundebesitzers in Verwahrung genommen werden.
§ 6
Auskunftspflicht
Jeder Grundstückseigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet dem Bürgermeister oder dem von ihm beauftragten Organ auf Befragen über die auf seinem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Ebenso hat jeder Haushaltsvorstand und Betriebsinhaber und jeder Hundehalter die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft über die Hundehaltung im Haushalt oder Betrieb.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025
Alle bisher erlassenen Verordnungen über die Festsetzung einer Hundeabgabe treten mit diesem Datum außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Vallas ter