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Recht › Bundesverwaltungsgericht

I413 2251101-1 03.11.2022

Gericht
Bundesverwaltungsgericht · Erkenntnis
ECLI
ECLI:AT:BVWG:2022:I413.2251101.1.00
Gemeinde(n)
· Gaschurn
Thema
Sozial- und Förderrecht
Ergebnis
Gemeinde nicht Partei
Schlagworte (RIS)
Arbeitsort A1-Bescheinigung Betrugsverdacht Dauer Dienstnehmereigenschaft Entsendung GmbH Manipulation Mitgliedstaat Niederlassung Unionsrecht Versicherungspflicht Zeitraumbezogenheit Zuständigkeit
Normen
AlVG §1 Abs1 lita; ASVG §4 Abs1 Z1; ASVG §4 Abs2; B-VG Art133 Abs4; Koordinierung Soziale Sicherheit Art12; Koordinierung Soziale Sicherheit Art13
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Auch hier stellte die Österreichische Gesundheitskasse die Sozialversicherungspflicht eines für die insolvente Trockenbau-GmbH tätigen Arbeiters für einen bestimmten Zeitraum fest, obwohl nach Angaben der GmbH eine Entsendung nach Deutschland samt dortiger Versicherung vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab, weil nach der einschlägigen Rechtsprechung ein Dienstverhältnis in Österreich vorlag. Gaschurn wird nur im Zusammenhang mit der beteiligten Person genannt, eine Gemeinde war am Verfahren nicht beteiligt.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 17.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
03.11.2022
Geschäftszahl
I413 2251101-1
Spruch
I413 2251101-1/15E, I413 2251101-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch den Insolvenzverwalter Thomas BECK, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arnold TROJER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg vom 09.11.2021, Zl. XXXX , wegen Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 19.04.2022, 21.04.2022, 02.05.2022 und 09.05.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch den Insolvenzverwalter Thomas BECK, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arnold TROJER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg vom 09.11.2021, Zl. römisch 40 , wegen Feststellung der Versicherungspflicht von römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 19.04.2022, 21.04.2022, 02.05.2022 und 09.05.2022 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, 
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit insgesamt 17 Bescheiden vom 09.11.2021 und einem Bescheid vom 12.11.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX (Erstbeteiligter), XXXX (Zweitbeteiligter), XXXX (Drittbeteiligter), XXXX (Viertbeteiligter), XXXX (Fünftbeteiligter), XXXX (Sechstbeteiligter), XXXX (Siebtbeteiligter), XXXX (Achtbeteiligter), XXXX (Neuntbeteiligter), XXXX (Zehntbeteiligter), XXXX (Elftbeteiligter), XXXX (Zwölftbeteiligter), XXXX (13.-Beteiligter), XXXX (14.-Beteiligter), XXXX (15.-Beteiligter), XXXX (16.-Beteiligter), XXXX (17.-Beteiligter) und XXXX (18.-Beteiligter) aufgrund ihrer Tätigkeit als Trockenbauer für die XXXX GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung in näher spezifizierten Zeiträumen, hinsichtlich des Zehntbeteiligten im Zeitraum vom 17.08.2009 bis 13.12.2012, pflichtversichert waren. 1. Mit insgesamt 17 Bescheiden vom 09.11.2021 und einem Bescheid vom 12.11.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass römisch 40 (Erstbeteiligter), römisch 40 (Zweitbeteiligter), römisch 40 (Drittbeteiligter), römisch 40 (Viertbeteiligter), römisch 40 (Fünftbeteiligter), römisch 40 (Sechstbeteiligter), römisch 40 (Siebtbeteiligter), römisch 40 (Achtbeteiligter), römisch 40 (Neuntbeteiligter), römisch 40 (Zehntbeteiligter), römisch 40 (Elftbeteiligter), römisch 40 (Zwölftbeteiligter), römisch 40 (13.-Beteiligter), römisch 40 (14.-Beteiligter), römisch 40 (15.-Beteiligter), römisch 40 (16.-Beteiligter), römisch 40 (17.-Beteiligter) und römisch 40 (18.-Beteiligter) aufgrund ihrer Tätigkeit als Trockenbauer für die römisch 40 GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung in näher spezifizierten Zeiträumen, hinsichtlich des Zehntbeteiligten im Zeitraum vom 17.08.2009 bis 13.12.2012, pflichtversichert waren. 
2. Gegen all diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde. 
3. Mit Schriftsatz vom 27.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zusammengefasst werden Mängel in der Tatsachenfeststellung und in der Beweiswürdigung sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgrund von Verfahrensvorschriften und aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingewendet. Ua wird vorgebracht, dass der Dienstnehmer in der BRD beschäftigt und sozialversichert gewesen sei. Es lägen A1-Bescheinigungen vor, deren Rücknahme für die Vergangenheit ausgeschlossen sei. Weiters wird auf Art. 15 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Deutschland verwiesen und eingewendet, dass die belangte Behörde nach diesem Abkommen vorgehen und die bereits bezahlten Steuern und Abgaben ihrer Forderung anrechnen hätte müssen. Weiters wird bestritten, dass eine Ablösekette vorliege, da nicht ein entsandter Arbeiter die Arbeit eines anderen entsandten Arbeiters aufnehmen würde und auch nicht ein Arbeiter durch einen anderen abgelöst werden würde, sondern es würden Baustellen begonnen und abgeschlossen. An diese Bescheinigung sei die belangte Behörde gebunden. Die belangte Behörde hätte ein Verständigungsverfahren nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland spätestens 2013 einleiten müssen. Dieses Versäumnis stelle einen Verfahrensmangel dar. Zudem sei das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden verjährt und bestünden Widersprüche in der Höhe des bekannt gegebenen Rückstands und den nunmehr in 18 Bescheiden festgestellten Zeiträumen. 3. Mit Schriftsatz vom 27.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zusammengefasst werden Mängel in der Tatsachenfeststellung und in der Beweiswürdigung sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgrund von Verfahrensvorschriften und aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingewendet. Ua wird vorgebracht, dass der Dienstnehmer in der BRD beschäftigt und sozialversichert gewesen sei. Es lägen A1-Bescheinigungen vor, deren Rücknahme für die Vergangenheit ausgeschlossen sei. Weiters wird auf Artikel 15, Absatz 2, des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Deutschland verwiesen und eingewendet, dass die belangte Behörde nach diesem Abkommen vorgehen und die bereits bezahlten Steuern und Abgaben ihrer Forderung anrechnen hätte müssen. Weiters wird bestritten, dass eine Ablösekette vorliege, da nicht ein entsandter Arbeiter die Arbeit eines anderen entsandten Arbeiters aufnehmen würde und auch nicht ein Arbeiter durch einen anderen abgelöst werden würde, sondern es würden Baustellen begonnen und abgeschlossen. An diese Bescheinigung sei die belangte Behörde gebunden. Die belangte Behörde hätte ein Verständigungsverfahren nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland spätestens 2013 einleiten müssen. Dieses Versäumnis stelle einen Verfahrensmangel dar. Zudem sei das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden verjährt und bestünden Widersprüche in der Höhe des bekannt gegebenen Rückstands und den nunmehr in 18 Bescheiden festgestellten Zeiträumen. 
4. Nach Dokumentenvorlagen am 28.02.2022 fand nach Nichtfolgegebung einer Vertagungsbitte mittels Beschluss vom 28.02.2022 am 19.04.2022 eine erste mündliche Verhandlung statt, in welcher der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Rechtssache mit den weiteren 17 Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
5. Einlangend mit 19.04.2022 erging an das Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung hinsichtlich der Konkurseröffnung über das Vermögen der Beschwerdeführerin samt Bekanntmachung des Amtsgerichtes Erfurt. 
6. Am 21.04.2022 wurde eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Einvernahme des 15.-Beteiligten, des 16.-Beteiligten (via ZOOM) und des Fünftbeteiligten erfolgte. 
7. Per 29.04.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin Arbeitsberichte in Kopie betreffend den Zeitraum 03.05.2010 bis 28.05.2010 hinsichtlich des 18.-Beteiligten, welche der belangten Behörde sodann zur Kenntnis gebracht wurden. 
8. Am 02.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in welcher der Sechstbeteiligte, der Siebtbeteiligte (via ZOOM), der Achtbeteiligte (via ZOOM), der Neuntbeteiligte, der Elftbeteiligte, der Zwölftbeteiligte (via ZOOM) sowie ergänzend der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (via ZOOM) einvernommen wurden, zudem auch die Prokuristin der Beschwerdeführerin als Zeugin (via ZOOM). 
9. Eine vierte mündliche Verhandlung erfolgte am 09.05.2022, in welcher Einvernahmen des Zweitbeteiligten, des Drittbeteiligten und erneut des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, allesamt via ZOOM, erfolgten. 
Der Erstbeteiligte, der Viertbeteiligte, der Zehntbeteiligte, der 13.-Beteiligte, der 14.-Beteiligte, der 17.-Beteiligte und der 18.-Beteiligte blieben den Verhandlungsterminen unentschuldigt bzw. teils entschuldigt fern. 
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wird die gegenständliche Rechtssache von den mit ihr verbundenen weiteren Rechtssachen wieder getrennt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wird die gegenständliche Rechtssache von den mit ihr verbundenen weiteren Rechtssachen wieder getrennt. 
1. Feststellungen:
1.1. Zur Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist eine im Handelsregister B des Amtsgerichtes Jena, HRB XXXX , registrierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Erfurt, welche im Geschäftszweig „Ausführung von Trockenarbeiten und Einbau von genormten Baufertigteilen“ tätig war. Im österreichischen Firmenbuch wurde beginnend mit 01.08.2009 eine Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin mit Sitz in Feldkirch zu FN XXXX eingetragen, deren Tätigkeit ebenfalls die Ausführung von Trockenarbeiten und Einbau von genormten Baufertigteilen umfasste.Die Beschwerdeführerin ist eine im Handelsregister B des Amtsgerichtes Jena, HRB römisch 40 , registrierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Erfurt, welche im Geschäftszweig „Ausführung von Trockenarbeiten und Einbau von genormten Baufertigteilen“ tätig war. Im österreichischen Firmenbuch wurde beginnend mit 01.08.2009 eine Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin mit Sitz in Feldkirch zu FN römisch 40 eingetragen, deren Tätigkeit ebenfalls die Ausführung von Trockenarbeiten und Einbau von genormten Baufertigteilen umfasste.
Als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte seit 08.12.2006 R XXXX B XXXX , als Prokuristin seit 08.12.2006 H XXXX B XXXX , wobei beide jeweils selbständig vertretungsbefugt waren. Als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte seit 08.12.2006 R römisch 40 B römisch 40 , als Prokuristin seit 08.12.2006 H römisch 40 B römisch 40 , wobei beide jeweils selbständig vertretungsbefugt waren. 
Mit Beschluss des Amtsgerichtes Erfurt vom 01.04.2022 zu GZ XXXX wurde über die GmbH der Konkurs ohne Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet und mit 04.04.2022 ein Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch zu XXXX erfolgte hinsichtlich der Zweigniederlassung die Eröffnung des Konkurses als Sekundärverfahren im Sinne der EuInsVO und wurde die Gesellschaft infolge des Konkursverfahrens aufgelöst. Seit 18.05.2022 ist ein Masseverwalter für die Zweigniederlassung in Österreich bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Erfurt vom 01.04.2022 zu GZ römisch 40 wurde über die GmbH der Konkurs ohne Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet und mit 04.04.2022 ein Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch zu römisch 40 erfolgte hinsichtlich der Zweigniederlassung die Eröffnung des Konkurses als Sekundärverfahren im Sinne der EuInsVO und wurde die Gesellschaft infolge des Konkursverfahrens aufgelöst. Seit 18.05.2022 ist ein Masseverwalter für die Zweigniederlassung in Österreich bestellt. 
Beginnend mit dem Jahr 2007 entsandte die Beschwerdeführerin eine Vielzahl an Dienstnehmern nach Österreich. Die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin in Österreich setzten sich aus Bauleitern, einem Bauleiterassistenten, Vorarbeitern, Trockenbauern und Trockenbauhelfern zusammen. Der Einsatz der Trockenbauer bzw. –helfer erfolgte bedarfsorientiert auf verschiedenen Baustellen in Vorarlberg, eingeteilt von den Bauleitern bzw. auch vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Nach Beendigung einer Baustelle wurden die Trockenbauer bzw. –helfer direkt auf der nächsten Baustelle zur Vornahme von Trockenbauarbeiten eingesetzt, wobei sie im Bedarfsfall auch auf anderen Baustellen aushalfen. Die Vorarbeiter waren parallel auf mehreren Baustellen zugegen, wobei nach Abschluss einer Baustelle nahtlos eine nächste begonnen wurde. Bei Ausscheiden eines entsandten Dienstnehmers wurde dieser von anderen entsandten Dienstnehmern ersetzt.
Hinsichtlich ihrer Tätigkeiten hatten die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin wöchentlich schriftlich – wobei parallel dazu auch für kurze Zeit ein Online-Tool genutzt wurde –Arbeitsberichte zu führen, welche von ihnen eigenständig – gegebenenfalls mit Ausnahme von Urlaubs- und Krankheitszeiten – hinsichtlich Tätigkeitsort, einer detaillierten Bezeichnung der ausgeführten Arbeiten pro Werktag unter Datumsangabe und der täglichen Arbeitszeit befüllt wurden. Die wöchentlichen Arbeitsberichte wurden vom jeweiligen Dienstnehmer mit Datum unterfertigt und erfolgte noch eine mittels Unterschrift gekennzeichnete Arbeitszeitenüberprüfung durch den zuständigen Bauleiter. Am Ende der Arbeitswoche – bei den in Österreich tätigen Dienstnehmern bestand ein Zeitmodell von „kurzen“ und „langen“ Wochen, dh die Dienstnehmer fuhren in den kurzen Wochen am Donnerstag, in den langen Wochen am Freitag nach Deutschland zurück – wurden die Arbeitsberichte jedenfalls ab Februar 2010, als die Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in Dornbirn über eine Sekretariatsmitarbeiterin verfügte – im Sekretariat abgegeben und nach Erfurt übermittelt. Untergebracht waren die Dienstnehmer während der Arbeitswoche in zuerst angemieteten, später eigenen Wohnungen der Beschwerdeführerin, wobei die Dienstnehmer für die Unterbringung keine Kosten zu tragen hatten.
Der Beschwerdeführerin waren die Voraussetzungen für Entsendungen bewusst. 
Die Beschwerdeführerin erwirkte aufgrund der durch Vorlage von hinsichtlich des wahren Tätigkeitsortes manipulierter Arbeitsberichten und auch durch nachträgliche Korrekturen bereits ausgestellter Bescheinigungen unzutreffenden Darstellung des tatsächlichen Sachverhaltes gegenüber deutschen Sozialversicherungsträgern hinsichtlich ihrer in Österreich tätigen Dienstnehmer die fortlaufende Ausstellung von E 101 bzw. A1-Bescheinigungen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Erlangung der Bescheinigungen erfolgte in der Absicht, die solche Bescheinigungen ausstellenden Stellen zu täuschen, um E 101 bzw A1-Bescheinigungen ausgestellt zu erhalten und hierdurch die hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge für die Beschwerdeführerin günstigeren Bedingungen des deutschen Sozialversicherungsrechts zur Anwendung zu bringen. 
1.2. Zum Zehntbeteiligten:
Der Zehntbeteiligte war ab dem 29.06.2009 als Trockenbauer bzw. Trockenbaumonteur bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. 
Von der Deutschen XXXX , welche in weiterer Folge von der XXXX übernommen wurde, wurden hinsichtlich des Zehntbeteiligten E 101 bzw. A1-Bescheinigungen für folgende Zeiträume ausgestellt:Von der Deutschen römisch 40 , welche in weiterer Folge von der römisch 40 übernommen wurde, wurden hinsichtlich des Zehntbeteiligten E 101 bzw. A1-Bescheinigungen für folgende Zeiträume ausgestellt:
- 29.06.2009 bis 31.12.2009 (E 101)
- 04.01.2010 bis 30.06.2010 (E 101)
- 01.07.2010 bis 31.12.2010 (A1)
- 01.01.2011 bis 28.06.2011 (A1)
- 29.06.2011 bis 30.06.2012 (A1)
- 01.07.2012 bis 31.12.2012 (A1)
- 02.12.2013 bis 20.12.2013 (A1)
- 07.01.2014 bis 19.12.2014 (A1)
- 12.01.2015 bis 27.02.2015 (A1)
- 02.03.2015 bis 18.12.2015 (A1)
- 11.01.2016 bis 01.07.2016 (A1)
- 04.07.2016 bis 16.12.2016 (A1)
Für den Zeitraum 29.06.2009 bis 31.12.2009, 31.07.2009 bis 31.08.2009, 31.08.2009 bis 21.09.2009, 28.09.2009 bis 31.10.2009, 01.11.2009 bis 31.01.2010, 04.01.2010 bis 30.06.2010, 01.03.2010 bis 30.06.2010, 01.03.2010 bis 31.05.2010, 11.01.2011 bis 31.12.2011, 01.12.2011 bis 31.12.2011 und 29.10.2012 (ohne Enddatum) erfolgte hinsichtlich des Zehntbeteiligten eine Meldung einer Entsendung nach Österreich an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung, wobei als Orte der Beschäftigung das LKH Hohenems, die Haupt- und Musikschule Götzis, der Kirchplatz Satteins MFH, der Campus Dornbirn, das Passivhaus (Dornbirn), die Montafonklinik, das TYPICO – Kompetenzzentraum für textile Kommunikation in Lochau und die Brigadier-Herbert-Tschamon-Straße 1 in Bludesch angeführt wurden. 
Im Zeitraum 17.08.2009 bis 13.12.2012 war der Zehnbeteiligte – unter Außerachtlassung seines Urlaubes bzw. etwaigen Krankheitstagen – ausschließlich in Österreich, nämlich auf diversen Baustellen im Wesentlichen in Hohenems und in anderen Städten und Dörfern in Vorarlberg tätig. Der Zehntbeteiligte war oft auf mehreren Baustellen parallel beschäftigt bzw. wurde nach Beendigung einer Baustelle die nächste begonnen. Einer Tätigkeit in Deutschland ist er in diesem Zeitraum nicht nachgegangen. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich erfolgte erst für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.11.2019.
Hinsichtlich des Zehntbeteiligten wurden die Rechtsvorschriften der Union in betrügerischer bzw. missbräuchlicher Weise in Anspruch genommen, indem die Beschwerdeführerin die fortlaufende Ausstellung von E101 bzw. A1-Bescheinigungen über die unionsrechtlich normierte Maximaldauer hinaus erwirkte, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. 
1.3. Zum Kontakt mit der zuständigen deutschen Sozialversicherungsträgerin – Dialogverfahren:
Seitens der belangten Behörde wurde die XXXX bezüglich des Zehntbeteiligten bereits mit Schreiben vom 03.06.2019 um die Durchführung eines Dialogverfahrens gemäß Art. 12 VO (EG) 883/2004 iVm Beschluss Nr. A1 der Verwaltungskommission ersucht, dies noch in Bezug auf das sich aus der VO (EG) 883/2004 ergebende Ablöseverbot. Seitens der belangten Behörde wurde die römisch 40 bezüglich des Zehntbeteiligten bereits mit Schreiben vom 03.06.2019 um die Durchführung eines Dialogverfahrens gemäß Artikel 12, VO (EG) 883 aus 2004, in Verbindung mit Beschluss Nr. A1 der Verwaltungskommission ersucht, dies noch in Bezug auf das sich aus der VO (EG) 883 aus 2004, ergebende Ablöseverbot. 
Eine Rückmeldung durch die XXXX blieb aus, ein Zurückziehen bzw. ein Widerruf der Bescheinigungen E 101 bzw. A1 erfolgte nicht. Eine Rückmeldung durch die römisch 40 blieb aus, ein Zurückziehen bzw. ein Widerruf der Bescheinigungen E 101 bzw. A1 erfolgte nicht. 
Die belangte Behörde setzte ihre Ermittlungen fort und informierte die XXXX schließlich mit Schreiben vom 28.07.2020, dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass sich die Beschwerdeführerin dessen bewusst war, dass die Voraussetzungen für den Erhalt und die Geltendmachung der Bescheinigung nicht vorgelegen hätten. Einvernahmen hätten dabei zu dem Ergebnis geführt, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung der Bescheinigungen sogar umgehen wollte, um den damit verbunden Vorteil zu erlangen. Schließlich wurde auch auf die Ungereimtheiten in Bezug auf die vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen und dabei offenkundige Ausradierungen und ähnliche Wandlungen hingewiesen. Die belangte Behörde setzte ihre Ermittlungen fort und informierte die römisch 40 schließlich mit Schreiben vom 28.07.2020, dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass sich die Beschwerdeführerin dessen bewusst war, dass die Voraussetzungen für den Erhalt und die Geltendmachung der Bescheinigung nicht vorgelegen hätten. Einvernahmen hätten dabei zu dem Ergebnis geführt, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung der Bescheinigungen sogar umgehen wollte, um den damit verbunden Vorteil zu erlangen. Schließlich wurde auch auf die Ungereimtheiten in Bezug auf die vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen und dabei offenkundige Ausradierungen und ähnliche Wandlungen hingewiesen. 
Eine Rückmeldung durch die XXXX blieb aus, ein Zurückziehen bzw. ein Widerruf der Bescheinigungen E 101 bzw. A1 erfolgte nicht. Eine Rückmeldung durch die römisch 40 blieb aus, ein Zurückziehen bzw. ein Widerruf der Bescheinigungen E 101 bzw. A1 erfolgte nicht. 
Nach Telefonat mit einem Mitarbeiter der XXXX am 07.09.2020 wurden der XXXX – nachdem die ÖGK festgestellt hat, dass die Daten des Zehntbeteiligten fehlten – A1-Formulare bzw. weitere Urgenzen vom 29.07.2020 mit der Bitte um Überprüfung übermittelt. Nach Telefonat mit einem Mitarbeiter der römisch 40 am 07.09.2020 wurden der römisch 40 – nachdem die ÖGK festgestellt hat, dass die Daten des Zehntbeteiligten fehlten – A1-Formulare bzw. weitere Urgenzen vom 29.07.2020 mit der Bitte um Überprüfung übermittelt. 
Mit E-Mail vom 22.09.2022 teilte der Mitarbeiter der XXXX mit, dass grundsätzlich beabsichtigt werde, die vakanten A1-Bescheinigungen zurückzuziehen. Mit E-Mail vom 22.09.2022 teilte der Mitarbeiter der römisch 40 mit, dass grundsätzlich beabsichtigt werde, die vakanten A1-Bescheinigungen zurückzuziehen. 
Mit Schreiben der ÖGK vom 06.11.2020 wurde die XXXX erneut aufgefordert, A1-Bescheinigung zum Zehntbeschwerdeführer zurückzuziehen, wobei um zeitnahe Prüfung und Beantwortung gebeten wurde. Mit Schreiben der ÖGK vom 06.11.2020 wurde die römisch 40 erneut aufgefordert, A1-Bescheinigung zum Zehntbeschwerdeführer zurückzuziehen, wobei um zeitnahe Prüfung und Beantwortung gebeten wurde. 
Nach wie vor ist eine Rückmeldung der XXXX betreffend den Zehntbeteiligten ausständig. Nach wie vor ist eine Rückmeldung der römisch 40 betreffend den Zehntbeteiligten ausständig. 
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt bzw. die Akten der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ein Auszug aus dem Firmenbuch wurde ergänzend zum vorliegenden Akt zur Beschwerdeführerin eingeholt, des Weiteren ein Sozialversicherungsdatenauszug zur ehemaligen Dienstnehmerin N. P.
Zudem wurden am 19.04.2022, am 21.04.2022, am 02.05.2022 und am 09.05.2022 mündliche Beschwerdeverhandlungen durchgeführt, im Zuge derer der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die Prokuristin der Beschwerdeführerin als Zeugin sowie der Zweitbeteiligte, der Drittbeteiligte, der Fünftbeteiligte, der Sechstbeteiligte, der Siebtbeteiligte, der Achtbeteiligte, der Neuntbeteiligte, der Elftbeteiligte, der Zwölftbeteiligte, der 15.-Beteiligte und der 16.-Beteiligte einvernommen wurden. Der Erstbeteiligte, der Viertbeteiligte, der Zehntbeteiligte, der 13.-Beteiligte, der 14.-Beteiligte, der 17.-Beteiligte und der 18.-Beteiligte blieben den Verhandlungen unentschuldigt bzw. teils entschuldigt fern. 
2.2. Zur Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Rechtsform, Sitz, Geschäftszweig, Zweigniederlassung, handelsrechtlichen Geschäftsführer und Prokuristin samt Vertretungsbefugnis, Konkursverfahren sowohl hinsichtlich der GmbH in Deutschland als auch der Zweigniederlassung samt Insolvenz- bzw. Masseverwalter basieren auf einem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug zu FN XXXX . Daneben wurden die Umstände zum Konkursverfahren dem Bundesverwaltungsgericht auch mit Mitteilung vom 19.04.2022 kundgetan, welcher zugleich die öffentliche Bekanntmachung des Amtsgerichtes Erfurt vom 01.04.2022 beigefügt war. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Rechtsform, Sitz, Geschäftszweig, Zweigniederlassung, handelsrechtlichen Geschäftsführer und Prokuristin samt Vertretungsbefugnis, Konkursverfahren sowohl hinsichtlich der GmbH in Deutschland als auch der Zweigniederlassung samt Insolvenz- bzw. Masseverwalter basieren auf einem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 . Daneben wurden die Umstände zum Konkursverfahren dem Bundesverwaltungsgericht auch mit Mitteilung vom 19.04.2022 kundgetan, welcher zugleich die öffentliche Bekanntmachung des Amtsgerichtes Erfurt vom 01.04.2022 beigefügt war. 
Der Umstand, wonach ab dem Jahr 2007 Entsendungen nach Österreich erfolgten, ergibt sich aus den Angaben der weiteren Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 02.05.2022, S 9), ab dem Jahr 2008 liegen schließlich auch die entsprechenden Bescheinigungen E 101 bzw. A1 im Verwaltungsakt ein. Aus einer Gesamtschau der Schilderungen der weiteren Verfahrensparteien und auch des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sich die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin aus Bauleiter, Vorarbeiter, Trockenbauer, Trockenbauhelfer und einem Bauleiterassistenten zusammensetzten (Protokoll vom 19.04.2022 S 9; Protokoll vom 21.04.2022, S 13, S 15, S 18, S 20, S 23, S 27 und S 30; Protokoll vom 02.05.2022, S 4, S 7, S 9, S 13, S 17, S 18, S 36, S 39 und S 44; Protokoll vom 09.05.2022, S 5 und S 13). Die Ausführungen mehrerer Bauleiter vor der belangten Behörde bzw. vor dem Prüfdienst Lohnabgaben lassen erkennen, dass die Dienstnehmer von selbigen eingeteilt wurden (Protokoll vom 16.07.2020 (L. K.), S 1; Protokoll vom 19.06.2020, S 3 (T. S.); Protokoll 06.08.2020, S 2 (K. F. betreffend Beschäftigungen ab 2014); Protokoll vom 24.07.2013, S 3 (K. O.)), wobei schließlich sowohl eine damalige Angestellte der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 13.07.20202, S 2 (N. P.)), als auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf Personaleinteilungen durch ihn selbst Bezug nahm (Protokoll vom 19.04.2022, S 6). Schließlich bestätigten auch die Dienstnehmer, dass die Personaleinteilung durch die Geschäftsführung und die Bauleiter erfolgte (Protokoll vom 21.04.2022, S 13 f und S 23; Protokoll vom 02.05.2022, S 5). Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin selbst bestätigte dezidiert den bedarfsorientieren Einsatz der Mitarbeiter (Protokoll vom 19.04.2022, S 8). Aus den Darlegungen der Trockenbauer bzw. –helfer ergibt sich, dass diese nach Beendigung einer Baustelle direkt auf der nächsten eingesetzt wurden (Protokoll vom 21.04.2022, S 21; Protokoll vom 02.05.2022, S 6, S 11, S 18, S 37 und S 44; Protokoll vom 09.05.2022, S 13) – was auch eine damalige Angestellte derart vor der belangten Behörde erläuterte (Protokoll vom 13.07.2020, S 3 (N. P.)) – und im Bedarfsfall auch auf anderen Baustellen aushalfen (Protokoll vom 21.04.2022, S 21; Protokoll vom 02.05.2022, S 11, S 18, S 37 und S 44; Protokoll vom 09.05.2022, S 13). Die als Vorarbeiter eingesetzten Dienstnehmer, der 15.-Beteiligte und der Fünftbeteiligte, schilderten übereinstimmend, parallel oft mehrere Baustellen gehabt zu haben (Protokoll vom 19.04.2022, S 16; Protokoll vom 21.04.2022, S 30), was einerseits in den von ihnen im jeweiligen Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsberichten bestätigt wird, andererseits lassen auch die Arbeitsberichte zum Fünftbeteiligten, Achtbeteiligten und zum 15.-Beteiligten dies erkennen, zudem, dass nach Beendigung einer Baustelle direkt die nächste begonnen wurde (Protokoll vom 21.04.2022, S 15 und S 30). Einen Wechsel der Dienstnehmer bei Krankheit, Urlaub oder auch Kündigungen räumte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin selbst ein (Protokoll vom 19.04.2022, S 7), was bereits eine ehemalige Angestellte vor der belangten Behörde derart zu Protokoll gegeben hatte (Protokoll vom 13.07.2020, S 3 (N. P.)). Daneben stellt sich dieser Umstand bereits aufgrund der Mehrzahl an Dienstnehmern bei der entsprechenden Auftragslage in Österreich als nachvollziehbar und gegeben dar.
Sowohl die ehemalige Angestellte der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 13.07.2020, S 2 (N. P.)), der ehemalige Lehrling (Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (K. S.)), als auch die einvernommenen Bauleiter (Protokoll vom 19.06.2020, S 6 (T. S.); Protokoll vom 06.08.2020, S 4 (K. F.)) schilderten, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin wöchentlich schriftlich Arbeitsberichte zu führen hatten, welche hinsichtlich der weiteren Verfahrensparteien im jeweiligen Verwaltungsakt einliegen und welchen die Detailfeststellungen zur inhaltlichen Ausgestaltung entnommen wurden. Schließlich betonte auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dass es seitens des Unternehmens klare Anweisungen gegeben habe, Aufzeichnungen über die Arbeitszeit zu führen (Protokoll vom 19.04.2022, S 8). Zudem nahm auch die Prokuristin und Zeugin H. B. Bezug auf die Arbeitsberichte (Protokoll vom 02.05.2022, S 26 f). Mit Ausnahme des Sechstbeteiligten, welchem das Prozedere nicht mehr im Detail erinnerlich war (Protokoll vom 02.05.2022, S 6), bestätigten in weiterer Folge sämtliche der einvernommenen Dienstnehmer, die schriftlichen Arbeitsaufzeichnungen selbst geführt und unterschrieben zu haben (Protokoll vom 21.05.2022, S 14 (15.-Beteiligter), S 21 (16.-Beteiligter) und S 28 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 10 (Siebtbeteiligter), S 14 f (Achtbeteiligter), S 18 f (Neuntbeteiligter), S 37 (Elftbeteiligter) und S 40 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 5 f (Zweitbeteiligter) und S 13 f (Drittbeteiligter)). Auch, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen für kurze Zeit parallel dazu ein Online-Tool genutzt wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Darlegungen im Verfahren (Protokoll vom 13.07.2020, S 2 (N. P.); Protokoll vom 21.05.2022, S 15 (15.-Beteiligter) und S 21 (16.-Beteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 6 (Sechstbeteiligter) und S 40 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 5 (Zweitbeteiligter)), sowie den Angaben der Prokuristin (Protokoll vom 02.05.2022, S 29). In Anbetracht des Schriftbildes in den Arbeitsberichten selbst bzw. auch aus den Darlegungen der dazu einvernommenen Dienstnehmer (Protokoll vom 02.05.2022, S 42 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 6 (Zweitbeteiligter)) ergibt sich der Umstand, dass Urlaubs- und Krankheitszeiten gegebenenfalls nicht von den Dienstnehmern selbst eingetragen wurden, was schließlich auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einräumte (Protokoll vom 09.05.2022, S 17). Dass die Arbeitsberichte von den Bauleitern überprüft und dieser Umstand mit Unterschrift bestätigt wurde, steht in Anbetracht der Darlegungen des 15.-Beteiligten, des 16.-Beteiligten (Protokoll vom 21.04.2022, S 14 und S 21) und des Achtbeteiligten (Protokoll vom 02.05.2022, S 15) fest, welche eine Kontrolle durch die Bauleitung bejahten. Die Prokuristin führte in diesem Zusammenhang in Einklang dazu aus, dass die Arbeitszeitenüberprüfung durch die Bauleiter angedacht war (Protokoll vom 02.05.2022, S 27), weshalb den Darlegungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wonach die Bauleiter nicht die Aufgabe gehabt hätten, die Aufzeichnungen zu prüfen (und allenfalls auch richtigzustellen), nicht gefolgt werden kann (Protokoll vom 19.04.2022, S 9). Bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde nahm der ehemalige Lehrling Bezug auf „lange“ und „kurze“ Wochen der in Österreich tätigen Dienstnehmer (Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (K. S.)), ebenso betonte eine weitere ehemalige Dienstnehmerin den wöchentlich wechselnden Turnus zwischen kurzen und langen Wochen, hinsichtlich dem sie auch die entsprechenden Wohnungsreinigungsarbeiten vornahm (Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (J. L.-K.)). Darüber hinaus erwähnten auch einige der Dienstnehmer vor dem erkennenden Richter den Umstand, am Donnerstag oder am Freitag nach Deutschland nach Hause gefahren zu sein (Protokoll vom 02.05.2022, S 17 (Neuntbeteiligter) und S 39 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 7 (Zweitbeteiligter)), was im Ergebnis ohnedies auch die im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsberichte des Zehntbeteiligten belegen vermögen. Schließlich bestätigte auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass sich kurze und lange Wochen abgewechselt hätten (Protokoll vom 02.05.2022, S 25). Übereinstimmend wurde schließlich von den Einvernommenen bestätigt, dass die Arbeitsberichte im Sekretariat in Dornbirn abgegeben und nach Erfurt übermittelt wurden (Protokoll vom 13.07.2020, S 2 (N. P.); Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (K. S.); Protokoll vom 19.06.2020, S 6 (T. S.); Protokoll vom 19.04.2022, S 9 (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin); Protokoll vom 21.04.2022, S 21 (16.-Beteiligter) und S 28 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 19 (Neuntbeteiligter), S 26 (H. B.) und S 40 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 6 (Zweitbeteiligter) und S 14 (Drittbeteiligten)). Auch die Darlegungen in Hinblick auf die Unterbringung der Dienstnehmer zuerst in angemieteten, später eigenen Wohnungen der Beschwerdeführerin, ohne dass diese die Kosten dafür zu tragen hatten, stellen sich als gleichlautend dar (Protokoll vom 13.07.2020, S 3 (N. P.), Protokoll vom 16.07.2020, S 1 f (J. L.-K.); Protokoll vom 19.06.2020, S 6 (T. S.); Protokoll vom 24.07.2013, S 4 f (K. O.); Protokoll vom 19.04.2022, S 8 (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin); Protokoll vom 21.04.2022, S 14 f (15.-Beteiligter), S 20 (16.-Beteiligter) und S 27 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 7 (Sechstbeteiligter), S 11 (Siebtbeteiligter); S 13 (Achtbeteiligter), S 17 und S 20 (Neuntbeteiligter); S 34 (H. B.), S 36 (Elftbeteiligter) und S 39 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 7 (Zweitbeteiligter) und S 12 (Drittbeteiligter)), wobei lediglich einer Person der Umstand der (kostenfreien) Zurverfügungstellung nicht mehr erinnerlich war (Protokoll vom 06.08.2022, S 2 (K. S.)).
Die Schilderungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin lassen erkennen, dass die Voraussetzungen für Entsendungen der Beschwerdeführerin bzw. deren handelnden Organen bewusst waren, zumal der Geschäftsführer das Prozedere hinsichtlich der Ausstellung, deren Rechtzeitigkeit bzw. der einzuhaltenden Fristen entsprechend zu schildern vermochte (Protokoll vom 19.04.2022, S 9) und auch die Prokuristin der Beschwerdeführerin ausführte, gewusst zu haben, dass eine Entsendung nicht länger als zwei Jahre dauern und die Entsendedauer nicht überschritten werden dürfe (Protokoll vom 02.05.2022, S 34). Auch der Umstand, dass sowohl der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 09.05.2022, S 19) als auch die Zeugin H. B. (Protokoll vom 02.05.2022, S 31 f) darlegten, diesbezüglich Abklärungen mit der deutschen Krankenversicherung und auch mit einem Steuerberater vorgenommen zu haben, bekräftigt dies. 
Nach Durchführung von vier mündlichen Beschwerdeverhandlungen kommt der erkennende Richter gegenständlich zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den tatsächlichen Sachverhalt vor den deutschen Sozialversicherungsträgern unzutreffend darstellte, die ausstellenden Sozialversicherungsträger durch die Vorlage manipulierter Arbeitsberichte hinsichtlich des tatsächlichen Beschäftigungsortes täuschte und dadurch die fortlaufende Ausstellung von E 101 bzw. A1-Bescheinigungen trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen erwirkte, was sich auf folgende Erwägungen stützt:
Sämtliche der vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu persönlich einvernommenen weiteren Verfahrensparteien gaben nach Vorhalt der sie betreffenden, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Arbeitsberichte übereinstimmend zu Protokoll, dass diese hinsichtlich dem Beschäftigungsort Eintragungen enthalten, welche nicht von ihnen selbst stammen würden (Protokoll vom 21.04.2022, S 18 (15.-Beteiligter), S 22 (16.-Beteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 19 und S 22 (Neuntbeteiligter), S 41 und S 42 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 9, S 10 und S 11 (Zweitbeteiligter)) und/oder welche nicht mit den Detaileintragungen der einzelnen Werktage in Einklang zu bringen sind (Protokoll vom 21.04.2022, S 17 (15.-Beteiligter); S 22 (16.-Beteiligter), S 29 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 45 (Zwölftbeteiligter)). Dass teilweise zwei Arbeitsberichte, welche sich lediglich hinsichtlich der unter „Baustelle/BV“ (BV bedeutet dabei „Bauvorhaben“) angeführten Beschäftigungsorte unterschieden, ansonsten jedoch hinsichtlich ihrer Detaileintragungen absolut identisch waren, vermochte sich ebenfalls keiner der dazu einvernommenen Dienstnehmer zu erklären (Protokoll vom 21.04.2022, S 17 (15.-Beteiligter), S 22 (16.-Beteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 42 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 10 (Zweitbeteiligter)). Dass lediglich eine der weiteren Verfahrensparteien nicht dezidiert ein Schriftbild bestätigen bzw. sich nicht daran erinnern vermochte, einen Arbeitsbericht (KW 29/11) ausgefüllt zu haben (Protokoll vom 09.05.2022, S 13 und S 14 (Drittbeteiligter)), vermag in Anbetracht der vorherigen Darlegungen keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Darlegungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wonach es ihm aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr möglich sei, den Vorwurf manipulierter Arbeitsberichte nachzuvollziehen bzw., dass die Arbeitsberichte für ihn stimmig wären (Protokoll vom 19.04.2022, S 10), vermögen vor dem Hintergrund der übereinstimmenden und stringenten Ausführungen der weiteren Verfahrensparteien – wobei in konkreten Verfahren erneut auf die Erwägungen im Detail unter Punkt 2.3. verwiesen wird – nicht zu überzeugen, ebenso wenig, dass 99 % der Arbeitsberichte richtig und vollständig abgefasst worden seien (Protokoll vom 09.05.2022, S 17). Schließlich erschöpften sich die Erklärungsversuche des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin auf Vorhalt des erkennenden Richters, wonach frühere Mitarbeiter mitgeteilt hätten, dass sie sich sicher seien, dass in den Arbeitsberichten nicht ihre Handschrift enthalten sei, in einer ausweichenden Antwort, wonach er nicht mehr sagen könne, ob überprüft worden sei, ob die Bauvorhaben tatsächlich in Deutschland gewesen wären (Protokoll vom 09.05.2022, S 19). Auch den Widerspruch zwischen den Eintragungen in der Zeile „Baustelle/BV“ und den Detaileintragungen zu den einzelnen Tagen vermochte er nicht zu erklären (Protokoll vom 09.05.2022, S 19). Die Erklärungen der Prokuristin hinsichtlich der von den weiteren Verfahrensparteien nicht selbst vorgenommenen handschriftlichen Eintragungen in der Zeile „Baustelle/BV“, welche sie mit einem nicht vorhandenen Büro in Vorarlberg zu erklären versuchte (Protokoll vom 02.05.2022, S 28), stellen sich vor dem Hintergrund, dass bereits ab August 2009 die Zweigniederlassung in Österreich begründet wurde und ab Februar 2010 auch eine Mitarbeiterin (wie sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug zu ihrer Person in Hinblick auf das Anstellungsverhältnis zur Beschwerdeführerin ergibt) die Arbeitsberichte nach Erfurt weitergeleitet hat – zumal schließlich auch eine Vielzahl von Arbeitsberichten nach 2009 von den inhaltlichen Veränderungen betroffen war – als nicht zutreffend dar. Auch ihre Argumentation, wonach zwei Arbeitsberichte für ein und denselben Zeitraum bei – mit Ausnahme der unter „Baustelle/BV“ angeführten Beschäftigungsorte – deckungsgleiche Arbeitsberichte in einer von der Prokuristin der Beschwerdeführerin gemutmaßten recht lästigen Pflicht für die Trockenbauer bzw. Druck auf ihnen liegen solle (Protokoll vom 02.05.2022, S 29), vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal sie selbst zuvor noch dargelegt hat, dass anhand der Arbeitsberichte provisionsbezogene Leistungen abgerechnet wurden (Protokoll vom 02.05.2022, S 26). Auch vermochte die Prokuristin nicht substantiiert zu erklären, welche anderen Unterlagen – zumal die Arbeitsberichte eine umfassende Dokumentation der Baustellenörtlichkeiten und der vorgenommenen Tätigkeiten darstellen – zur Beurteilung hätten herangezogen werden sollen (Protokoll vom 02.05.2022, S 31). Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 06.12.2021, S 9) sind in Anbetracht der obigen Erwägungen die Arbeitsberichte nämlich sehr wohl für die Beurteilung des Sachverhaltes geeignet bzw. sogar dafür prädestiniert. 
Darüber hinaus bleiben auch die Angaben der (ehemaligen) Dienstnehmer:innen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Diesen war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch deren Geschäftsführer, die erlangten Vorteile – geringere Personalkosten – bewusst ausgenutzt hat und in weiterer Folge daraus Wettbewerbsvorteile resultierten (Protokoll vom 13.07.2020, S 3 (N. P.); Protokoll vom 16.07.2022, S 4 (K. S.); Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (J. L.-K.); Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (L. K.); Protokoll vom 19.06.2020, S 6 (T. S.); Protokoll vom 06.08.2020, S 3 (K. F.)). Schlussendlich ergeben auch die Darlegungen der des Sechstbeteiligten im Zuge der mündlichen Verhandlung, wonach die Prokuristin der Beschwerdeführerin ihn im Vorfeld kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, dass es nicht notwendig sei, zur Verhandlung zu erscheinen, da dies nur Geld kosten und alles der Anwalt vornehmen würde (Protokoll vom 02.05.2022, S 8), ein abgerundetes Bild in Hinblick auf die von der Geschäftsführung verfolgten Intentionen. Im Ergebnis hegt der erkennende Richter damit keinerlei Zweifel, dass die Erlangung der E 101 bzw. A1-Bescheinigungen von der Beschwerdeführerin bewusst in betrügerischer Absicht erwirkt wurden, um in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen. 
2.3. Zum Zehntbeteiligten:
Der Arbeitsvertrag des Zehnbeteiligten, aus welchem der Beginn des Arbeitsverhältnisses aus dessen § 1 „Beginn des Arbeitsverhältnisses“ hervorgeht, liegt im Verwaltungsakt ein und steht der diesbezügliche Sachverhalt unstrittig fest. Der Arbeitsvertrag des Zehnbeteiligten, aus welchem der Beginn des Arbeitsverhältnisses aus dessen Paragraph eins, „Beginn des Arbeitsverhältnisses“ hervorgeht, liegt im Verwaltungsakt ein und steht der diesbezügliche Sachverhalt unstrittig fest. 
Die Feststellung der von E 101- bzw A1-Bescheinigungen abgedeckten Zeiträume ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten bzw im Verwaltungsakt einliegenden E 101- bzw A1-Bescheinigungen betreffend den Zehntbeteiligten. 
Die Meldungen einer Entsendung nach Österreich an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung, aus denen auch die Beschäftigungsorte hervorgehen, liegen ebenfalls im Verwaltungsakt ein. 
Der Umstand, wonach der Zehntbeteiligte im Zeitraum 17.08.2009 bis 13.12.2012 ausschließlich – unter Außerachtlassung von Urlaub und Krankenständen – in Österreich tätig gewesen war, ergibt sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsberichten, welche nach Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin den effektiven Einsatz auf der Baustelle aufzeigen (Protokoll vom 19.04.2022, S 10). Diese vom Zehntbeteiligten selbst verfassten Aufzeichnungen lassen erkennen, dass dieser ab dem 17.08.2009 durchgehend und ausschließlich auf Baustellen in Österreich (Hohenems, Götzis, Dornbirn, Campus, Nenzing, Rankweil, Thüringen, Feldkirch, Nüziders, Gaschurn, Bregenz, Bludenz, Bludesch) gearbeitet hat. 
Aus den Arbeitsberichten und den Ausführungen verschiedener Beteiligter (zB des Fünftbeteiligten, Protokoll vom 21.04.2022, S 27) ist ersichtlich, dass die beteiligten Trockenbauer nicht durchgängig bloß an einer Baustelle beschäftigt waren, sondern parallel auf mehreren Baustellen tätig waren. Es besteht kein Anhaltspunkt darauf, dass dies beim Zehntbeteiligten anders gewesen wäre, weshalb vor dem Hintergrund grundsätzlich gleichartiger Sachverhalte darauf geschlossen werden kann, dass auch der Zehntbeteiligte auf mehreren Baustellen parallel beschäftigt war, wie im Übrigen seine Arbeitsberichte selbst erkennen lassen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen im Verwaltungsakt ist auch von einer durchgehenden Beschäftigung des Zehntbeteiligten in Österreich auszugehen, zumal keine Anhaltspunkte für eine Beschäftigung in der BRD oder sonst in Europa gegeben sind. Daher gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Zehntbeteiligte nicht in der BRD im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nachgegangen ist. Aufgrund des eingeholten Sozialversicherungsauszuges betreffend den Zehntbeteiligten ist erwiesen, dass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich vorliegt, sondern eine solche erst für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.11.2019 erfolgte. 
Der Zehntbeteiligte war damit im Zeitraum 17.08.2009 bis 13.12.2012 durchwegs in Österreich beschäftigt, was in weiterer Folge unter Miteinbeziehung der Erwägungen unter Punkt 2.2 zu der Feststellung führt, dass die Beschwerdeführerin absichtlich über die Voraussetzungen für das Vorliegen einer E 101 bzw. A1-Bescheinigung getäuscht, die eigentlichen Voraussetzungen für den Erhalt und die Geltendmachung einer Bescheinigung E 101 bzw. A1 nicht erfüllt und Rechtsvorschriften der Union in betrügerischer bzw. missbräuchlicher Weise in Anspruch genommen hat. 
2.4. Zum Kontakt mit dem zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger
Sämtliche Schriftstücke, auf welchen die weiteren Feststellungen hinsichtlich dem eingeleiteten Dialogverfahren mit der XXXX (welche die XXXX übernommen hat) basieren, liegen im Verwaltungsakt ein. Hieraus zeigt sich deutlich, dass die belangte Behörde im Rahmen des Dialogverfahrens der deutschen Krankenkasse mit allen erforderlichen Informationen versorgt hat, damit diese eine Entscheidung treffen konnte, jedoch zeigt sich aus der Korrespondenz deutlich eine große Zurückhaltung in der Kooperation dieser Krankenkasse mit der belangten Behörde, die zuletzt darin gipfelte, dass sich die XXXX nicht mehr weiter meldete und damit erwiesen ist, dass diese Kasse nicht bereit oder in der Lage war, eine Erledigung im eingeleiteten Dialogverfahren hervorzubringen.Sämtliche Schriftstücke, auf welchen die weiteren Feststellungen hinsichtlich dem eingeleiteten Dialogverfahren mit der römisch 40 (welche die römisch 40 übernommen hat) basieren, liegen im Verwaltungsakt ein. Hieraus zeigt sich deutlich, dass die belangte Behörde im Rahmen des Dialogverfahrens der deutschen Krankenkasse mit allen erforderlichen Informationen versorgt hat, damit diese eine Entscheidung treffen konnte, jedoch zeigt sich aus der Korrespondenz deutlich eine große Zurückhaltung in der Kooperation dieser Krankenkasse mit der belangten Behörde, die zuletzt darin gipfelte, dass sich die römisch 40 nicht mehr weiter meldete und damit erwiesen ist, dass diese Kasse nicht bereit oder in der Lage war, eine Erledigung im eingeleiteten Dialogverfahren hervorzubringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. 
Einen diesbezüglichen Antrag stellte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde hinsichtlich des Zehntbeteiligten nicht, weshalb in gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob eine Bindung hinsichtlich der von der deutschen Sozialversicherungsanstalt XXXX , welche in weiterer Folge von der XXXX übernommen wurde, ausgestellten E 101 bzw. A1-Bescheinigungen betreffend den Zehntbeteiligten besteht oder nicht und ob in weiterer Folge die belangte Behörde zur Feststellung einer Pflichtversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften berechtigt war.Strittig ist im vorliegenden Fall, ob eine Bindung hinsichtlich der von der deutschen Sozialversicherungsanstalt römisch 40 , welche in weiterer Folge von der römisch 40 übernommen wurde, ausgestellten E 101 bzw. A1-Bescheinigungen betreffend den Zehntbeteiligten besteht oder nicht und ob in weiterer Folge die belangte Behörde zur Feststellung einer Pflichtversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften berechtigt war.
3.2.1. Zur Rechtslage:
3.2.1.1. Die für grenzüberschreitende Sachverhalte maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71), in der per 01.05.2010 in Kraft getretenen Grundverordnung (Verordnung Nr. 883/2004) sowie in den jeweils dazu erlassenen Durchführungsverordnungen. 3.2.1.1. Die für grenzüberschreitende Sachverhalte maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71), in der per 01.05.2010 in Kraft getretenen Grundverordnung (Verordnung Nr. 883 aus 2004,) sowie in den jeweils dazu erlassenen Durchführungsverordnungen. 
3.2.1.1.1. Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 84a der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 629/2006) lauten in ihren verfahrenswesentlichen Auszügen wie folgt: 3.2.1.1.1. Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 84a der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 629 aus 2006,) lauten in ihren verfahrenswesentlichen Auszügen wie folgt: 
„Artikel 13 
Allgemeine Regelung„Artikel 13 , Allgemeine Regelung
(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel. 
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen gilt folgendes:
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat; 
b) … 
Artikel 14 
Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausübenArtikel 14 , Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben
Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
1. 
c) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist;
d) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt; diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden.
2. …
Artikel 84a 
Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser VerordnungArtikel 84a , Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung
(1) Die Träger und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können.
Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Staates sowie des Wohnstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.
(2) Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. 
(3) Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich dieser Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Staates bzw. des Wohnstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen.“
3.2.1.1.2. Die per 01.05.2010 in Kraft getretene Grundverordnung (Verordnung Nr. 883/2004) enthält auszugsweise folgende gegenständlich relevanten Regelungen: 3.2.1.1.2. Die per 01.05.2010 in Kraft getretene Grundverordnung (Verordnung Nr. 883 aus 2004,) enthält auszugsweise folgende gegenständlich relevanten Regelungen: 
„Artikel 12
Sonderregelung „Artikel 12, Sonderregelung 
(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.
Artikel 13
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr MitgliedstaatenArtikel 13, Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt 
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder 
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt. (1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt , a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder , b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt. 
[…]
Artikel 76
ZusammenarbeitArtikel 76, Zusammenarbeit
[…]
(4) Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. 
Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können. 
Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.
(5) Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. 
(6) Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich der Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen.
[…]“
Ihr Artikel 13 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 normiert in den verfahrenswesentlichen Auszügen:Ihr Artikel 13 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 465 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, normiert in den verfahrenswesentlichen Auszügen:
„Artikel 13
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten„Artikel 13, Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt 
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder 
b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, 
i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen