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Hand- und Zugdienste
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Fundstellen
Vergabe / Ausschreibung
- DER GEMEINDE BARTHOLOMÄBERG Jahrgang 2024 Ausgegeben am 24. Juni 2024 14. Verordnung: Hand- und Zugdienste Verordnung über die Ausschreibung von Hand - und Zugdiensten Aufgrund des Beschlusses des Gemeindevorstandes der Gemeinde Bartholomäberg vom 10.0 6.2024 wird gem äß § 91 Gemeindeordnung …
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE BARTHOLOMÄBERG
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 24. Juni 2024
14. Verordnung: Hand- und Zugdienste
Verordnung über die Ausschreibung von Hand - und Zugdiensten
Aufgrund des Beschlusses des Gemeindevorstandes der Gemeinde Bartholomäberg vom 10.0 6.2024 wird gem äß § 91 Gemeindeordnung 1935, LGBl.Nr. 25/1935 idFd Art II LGBI 35/1985, verordnet:
§ 1
Leistungsverpflichteter, Leistungsumfang
Jeder Haushaltsvorstand, der in der Gemeinde Bartholomäberg wohnhaft ist, wird zur Leistung von Hand- und Zugdiensten im Ausmaß von 8 Stunden pro Jahr verpflichtet.
§ 2
Leistungserbríngung
(1) Die zur Leistung von Hand- und Zugdiensten Verpflichteten haben bis spätestens 31. März eines jeden Jahres beim Gemeindeamt Bartholomäberg die Erbringung ihrer Leistung anzumelden.
(2) Der Haushaltsvorstand kann zur Verrichtung von Arbeiten, welche im besonderen Interesse der Gemeinde Bartholomäberg gelegen sind, insbesondere zur Errichtung, Instandhaltung und Erhaltung von Straßen, öffentlichen Wegen und Brücken, von Wasserversorgungs- und Kanalanlagen und die Erhaltung von öffentlichen Gebäuden der Gemeinde Bartholomäberg sowie zur Beseitigung der Folgen von Elementarereignissen herangezogen werden.
(3) Der Verpflichtete kann die von der Gemeinde Bartholomäberg zugewiesene Arbeit bzw. den ihm übertragenen Dienst entweder selbst erbringen oder durch einen tauglichen Vertreter ableisten lassen.
(4) Über Antrag können Haushaltsvorstände, teilweise oder gänzlich von der Leistung der Hand- und Zugdiensten befreit werden, wenn sie infolge einer längeren Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage sind, die von der Gemeinde Bartholomäberg vorgeschriebenen Hand- und Zugdienste zu erbringen. Weiters sind Personen über 65 Jahre von der Leistung der Hand – und Zugdienste befreit, wenn keine jüngere Person, welche den Dienst übernehmen könnte, im selben Haushalt lebt.
(5) Die Gemeinde Bartholomäberg hat die Leistung der zu erbringenden Hand- und Zugdienste durch eine geeignete Person beaufsichtigen zu lassen. Diese Aufsichtsperson ist verpflichtet, genaue Aufzeichnungen über Art, Umfang, Zeit und Ort der geleisteten Arbeit zu führen.
Bei Durchführung der zu leistenden Hand - und Zugdienste ist den Anweisungen des Aufsichtsorganes Folge zu leisten.
§ 3
Abschätzbetrag
(1) Die zur Leistung von Hand- und Zugdiensten Verpflichteten können anstelle der Ableistung von Hand- und Zugdiensten auch einen Abschätzbetrag an die Gemeindekasse einzahlen.
(2) Der Abschätzbetrag für die zu erbringende(n) Tätigkeit(en) wird mit 104 ,- € (8 Stunden á 13,- €)
festgesetzt.
(3) Verpflichteten, die innerhalb der in § 2 festgesetzten Frist die Erbringung ihrer Hand- und Zugdienste nicht anmelden, wird der Abschätzbetrag zur Zahlung vorgeschrieben.
(4) Der Abschätzbetrag ist innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung der Vorschreibung zur Zahlung an die Gemeindekasse fällig.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Alle bisher erlassenen Verordnungen über die Hand- und Zugdienste treten mit diesem Datum außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Vallaster