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Gästetaxeverordnung
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE BARTHOLOMÄBERG
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 27. Dezember 2024
27. Verordnung: Gästetaxeverordnung
Gästetaxeverordnung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bartholomäberg hat in ihrer Sitzung vom 18. Dezember 2024 beschlossen, auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 Tourismusgesetz, LGBl.Nr. 86/1997 i.d.g.F., in der Gemeinde Bartholomäberg die Gästetaxe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzuheben:
§ 1
Einhebung und örtlicher Geltungsbereich
Die Gemeinde Bartholomäberg hebt zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen im ganzen Gemeindegebiet von Bartholomäberg eine Gästetaxe ein.
§ 2
Abgabeschuldner
Abgabenpflichtig sind alle Gäste, die im Gemeindegebiet nächtigen und nicht gemäß § 3 von der Abgabenpflicht befreit sind
§ 3
Befreiungen
(1) Von der Abgabenpflicht sind befreit:
- a) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schüler, die sich wegen des Schulbesuches außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten;
- b) Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient;
- c) Personen, die bei dem im Gemeindegebiet ansässigen anderen Eheteil eingetragener Partner oder einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind, unentgeltlich nächtigen;
- d) Personen, die in einer Ferienwohnung nächtigen, für die aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung eine Zweitwohnsitzabgabe zu entrichten ist;
- e) Gäste nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten;
- f) Gäste, die in Schutzhütten der Alpenvereine nächtigen;
- g) Personen mit Behinderung ab einem Invaliditätsgrad von 70 %, sofern dies von ihnen unter Vorweis entsprechender Originalnachweise (gültiger Behindertenausweis usw.) beantragt wird.
h) Patienten in Krankenanstalten
(2) Personen, die in einer Wohnung im Sinne des § 18 Abs. 1 TG nächtigen, sind mit Ausnahme des Wohnungsinhabers – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 – von der Abgabenpflicht befreit, wenn für den Wohnungsinhaber die Gästetaxe mit einem Pauschalbetrag festgesetzt ist.
(3) Die Befreiungsgründe sind vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen.
§ 4
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Gästetaxe gelangt während des ganzen Jahres ohne Berücksichtigung von Saisonszeiten zur Einhebung.
§ 5
Höhe der Gästetaxe
Die ziffernmäßige Höhe der Abgabe wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.
§ 6
Fälligkeit und Entrichtung
1) Die Gästetaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig.
2) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Gästetaxe vom Abgabenschuldner einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabenpflicht.
3) Der Unterkunftsgeber hat der Gemeinde über die Gästetaxe gem. Abs. 6 Rechnungen zu legen und den in einem Kalendermonat eingehobenen Betrag bis spätestens 15. des darauffolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.
4) Unterkunftsgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen oder wer gegen Entgelt als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt.
5) Mangels eines Unterkunftgebers ist die Gästetaxe bei Fälligkeit vom Abgabenschuldner selbst an die Gemeinde abzuführen.
6) Als Vordruck für die Rechnungslegung über die Gästetaxe sind, die über die Gemeinde oder über das Tourismusbüro zu beziehenden Gästebuchblätter zu verwenden, die der Unterkunftsgeber jeweils innerhalb von 48 Stunden nach der Anreise der Gäste der Gemeinde oder der Tourismusinformation vorzulegen hat.
7) Wird die Gästetaxe mittels Pauschalierung (§ 7) vorgeschrieben, ist sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Pauschalierungsbescheides zur Zahlung fällig. Die Abs. 1 – 6 finden im Falle einer Pauschalierung keine Anwendung.
§ 7
Pauschalierung
1) Für Abgabenpflichtige, die als dinglich Berechtigte, Mieter oder Entleiher eine Wohnung innehaben (Wohnungsinhaber), die nicht ständig der Deckung ihres ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfs dient, insbesondere eine Wohnung, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt wird (zB Appartements, Ferienhäuser und Wohnungen, Zweitwohnungen), wird die Gästetaxe, wenn dies im Interesse der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, auf Antrag oder von Amts wegen mit einem Pauschalbetrag festgesetzt.
Wohnungen, für die eine Zweitwohnsitzabgabe entrichtet wird, sind von dieser Pauschalierungsbestimmung ausgenommen.
2) Der Pauschalbetrag wird jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres unter Zugrundelegung des Ausmaßes der Gästetaxe gemäß § 5 und der nach den gegebenen Umständen zu erwartende Anzahl von Nächtigungen von Gästen, soweit auf sie nicht die Befreiungsgründe zutreffen, bemessen.
3) Weichen die tatsächlichen Verhältnisse von denen der Pauschalierung zugrunde gelegten wesentlich ab, wird der Bescheid über die Pauschalierung auf Antrag oder von Amts wegen entsprechend abgeändert.
§ 8
Abgabeverfahren
1) Die Abgabenpflichtigen haben zu dulden, dass Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
2) Wird die Gästetaxe nicht oder nicht richtig entrichtet, so ist diese vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen. Kann die Höhe der Abgabe nicht ermittelt werden, so ist diese vom Bürgermeister zu schätzen.
3) Im Übrigen finden hinsichtlich der Bemessung und Einhebung der Gästetaxe die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) i.d.g.F. Anwendung.
§ 9
Auskunftsrecht der Gäste
Die Unterkunftsgeber haben ihren Gästen auf Verlangen Einsicht in die Taxordnung zu gewähren.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
Alle bisher erlassenen Verordnungen über die Festsetzung einer Gästetaxeabgabe treten mit diesem Datum außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Vallas ter