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Friedhofsgebühren
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE BARTHOLOMÄBERG
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 27. Dezember 2024
26. Verordnung: Friedhofsgebührenverordnung
Friedhofsverordnung
Aufgrund des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 18 . Dezember 2024 werden gemäß §§ 42- 51 des Bestattungsgesetzes LGBl. Nr. 58/1969, idgF, i.V.m. § 17 Abs. 3, Zif. 4 des Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl I, Nr. 116/2016 idgF, Friedhofsgebühren nach Maßgabe folgender Bestimmungen eingehoben:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsgebühren- Verordnung gilt für die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Friedhöfe Bartholomäberg und Gantschier mit angeschlossener Leichenhalle.
§ 2
Allgemeines und Begriffsbestimmungen
(1) Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres Aufwandes, der ihr durch den Betrieb des Friedhofes mit den angeschlossenen Leichenhallen entsteht, nachstehende Friedhofsgebühren ein, nämlich Grabstättengebühren (Gebühren für die Einräumung des Benützungsrechtes an einer Grabstätte), Verlängerungsgebühren, Friedhoferhaltungsgebühren, Aufbahrungsgebühren, Einstellgebühren und Bestattungsgebühren.
(2) Benützungsberechtigter an einer Grabstätte ist, wem mittels Bescheid des Bürgermeisters das Benützungsrecht an einer Grabstätte zugewiesen worden ist.
§ 3
Grabstättengebühren
Für die Einräumung eines Benützungsrechts (§ 26 Z. 1 und 2 der Friedhofsordnung für Bartholomäberg-Außerberg und § 4 der Friedhofsordnung für den Friedhof Gantschier) wird für die Dauer eine Grabstättengebühr eingehoben.
§ 4
Verlängerungsgebühren
(1) Für die Verlängerung eines Benützungsrechtes werden entsprechend der Dauer der Verlängerung Verlängerungsgebühren eingehoben.
(2) Bei einer Verlängerung eines Benützungsrechtes nach § 38 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes sind je nach Grabstättenart die anfallenden Gebühren anteilmäßig zu berechnen.
§ 5
Friedhoferhaltungskostenbeitrag
Für die Erhaltung der Friedhöfe wird ein Friedhoferhaltungskostenbeitrag eingehoben.
§ 6
Aufbahrungs- und Einstellgebühren
Für jede Aufbahrung im Aufbahrungsraum ist pro Tag eine Aufbahrungsgebühr zu entrichten.
§ 7
Bestattungsgebühren
Für die Bestattung einer Leiche oder Urne wird eine Bestattungsgebühr eingehoben.
§ 8
Höhe der Beiträge und Abgaben
Die ziffernmäßige Höhe des Beiträge und Abgaben werden durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt
§ 9
Verzicht auf das Benützungsrecht
Die ziffernmäßige Höhe der Abgabe wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.
§ 10
Stilllegung und Auflassung der Friedhöfe
Bei Stilllegung oder bei Auflassung des Friedhofes (§§ 34 und 35 des Bestattungsgesetzes) sind die bereits entrichteten Friedhofsgebühren anteilmäßig an die Benützungsberechtigten zurückzuerstatten.
§ 11
Gebührenvorschreibung und Fälligkeit
(1) Die Vorschreibung der Friedhofsgebühren erfolgt mittels Bescheid durch den Bürgermeister.
(2) Die Friedhofsgebühren sind einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 12
Fälligkeit und Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Grabstättengebühr, und der Verlängerungsgebühr ist der Benützungs-berechtigte.
Die Aufbahrungsgebühr, die Bestattungsgebühr und die Friedhoferhaltungs-gebühr schuldet derjenige, der nach § 3 Abs 1 Bestattungsgesetz, LGBl Nr 58/1969 idgF, für die Bestattung der Leiche zu sorgen hat oder derjenige, der ohne, dass ihn eine Verpflichtung nach § 3 Abs 1 Bestattungsgesetz, LGBl Nr 58/1969 idgF, trifft, die Sorge für die Bestattung auf sich nimmt.“
(2) Sind nach Abs. 2 mehrere Personen zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Ist ein Schuldner im Sinne des Abs. 2 nicht oder nicht mehr vorhanden, so sind bis zur Einantwortung der Nachlass nach dem Bestatteten, danach die Erben Schuldner der Friedhofsgebühren.
(4) Dem Schuldner steht ein Ersatzanspruch in der Höhe der geleisteten Friedhofsgebühren gegenüber Personen zu, die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
Alle bisher erlassenen Verordnungen über die Festsetzung von Friedhofsgebühren treten mit diesem Datum außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Vallas ter