gemeinde.montafon.biz

Montag, 21. September 2026 · 1.927 Einträge aus 10 Gemeinden und dem Stand Montafon · Stand heute, 04:45 Uhr

ÜbersichtBartholomäbergVerordnungen (Gemeinderecht)

Abfallgebühren

Bartholomäberg · Verordnungen, Gebühren und Richtlinien Bartholomäberg · 01.03.2025

Der Browser zeigt das PDF hier nicht an – PDF öffnen.

Kopie des Originaldokuments (Quelle: www.bartholomaeberg.at). Auf dem Handy bitte „PDF öffnen“ verwenden.

Text des Dokuments (automatisch aus dem PDF gelesen, für Suche und Handy)

VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE B ARTHOLOMÄBERG

Jahrgang 2024 Ausgegeben am 27. Dezember 2024
25. Verordnung: Abfallgebührenverordnung
Abfallgebührenverordnung
Gemäß§ 17 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBI. I Nr. 116/2016 i.d.g.F., in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 Landes-Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 1/2006 i.d.g.F., wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Bartholomäberg vom 18.12.2024 verordnet:
In der Gemeinde Bartholomäberg werden Abfallgebühren nach Maßgabe folgender Bestimmungen eingehoben:

§ 1

Begriffsbestimmungen
(1) "Wohnungsbenützer" sind alle Personen, die im Gemeindegebiet wohnhaft sind.

(2) "Ferienwohnungen" sind Wohnungen, die aufgrund ihrer Lage, Ausgestaltung und Einrichtung nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, insbesondere Wohnungen, die nur während des Wochenendes, Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt werden und nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören oder der Privatzimmervermietung dienen.

(3) "Sonstige Abfallbesitzer" sind Einrichtungen und Anlagen, deren Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind (z.B.
Altersheime, Büros und dgl.)
(4) Unter „sonstige Abfallbesitzer" fallen auch gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie nach der Gemeindeabfuhrordnung in die Systemabfuhr einbezogen werden.

§ 2

Abfallgebühren
(1) Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres im Rahmen der Systemabfuhr anfallenden Aufwandes für die Sammlung, Abfuhr und die Behandlung der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle Abfallgebühren ein.

(2) Das Ausmaß richtet sich nach den Bestimmungen des § 17 Landes-Abfallwirtschaftsgesetzes und wird unterteilt in:

  • a) eine Grundgebühr
  • b) eine Abfuhrgebühr (Sack- und Entleerungsgebühr)
  • c) eine Gebühr für sperrige Hausabfälle (Sperrmüllmarke)

(3) Im Einzelnen bestehen folgende Gebühren:

  • a) Grundgebühr für Haushalte (Wohnungsbenützer)
  • b) Grundgebühr für Ferienwohnungen
  • c) Grundgebühr für sonstige Abfallbesitzer

(4) Abfuhrgebühren (Sack- und Entleerungsgebühren), das sind mengenabhängige

  • a) Sackgebühr für Bioabfälle
  • b) Gebühren für die Entleerung der Biotonne
  • c) Sack- bzw. Banderolengebühr für Restabfall
  • d) Gebühr für die Abholung von sperrigen Hausabfällen (Wertmarke)

(5) Die „Grundgebühren" dienen der Abdeckung jener Kosten, die der Gemeinde aus der Bereitstellung von Einrichtungen für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen, insbesondere von Altstoffen und Problemstoffen sowie Sperrmüll und Gartenabfällen entstehen, der Verwaltungskosten sowie sonstiger Kosten einschließlich anteiliger Kosten für Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit, die nicht über eine mengenabhängige Gebühr verumlagt werden können.

§ 3

Gebührenschuldner
(1) Die Abfallgebühr ist vom Eigentümer der Liegenschaft, auf der die der Systemabfuhr unterliegenden Abfälle anfallen, zu entrichten.

(2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern oder sonst Gebrauchsberechtigten) anteilig vorgeschrieben werden. Sie ist den Inhabern vorzuschreiben, sofern dies der Eigentümer der Liegenschaft rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile der Liegenschaft) bekannt gibt. Der Eigentümer der Liegenschaft haftet persönlich für die Abgabenschuld.

(3) Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Wenn mit dem Miteigentumsanteil jedoch Wohnungseigentum verbunden ist, schuldet die Gebühr der Wohnungseigentümer.

(4) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Liegenschaftseigentümers der Eigentümer dieses Bauwerks sowie der Inhaber des Baurechts.

§ 4

Gebührenhöhe
Die ziffernmäßige Höhe der Abgabe wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.

§ 5

Gebühreneinhebung
(1) Die Abfall- Grundgebühr gelangt jährlich zu Vorschreibung und ist jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung des Abgabenbescheides (der Vorschreibung) zur Zahlung fällig.

(2) Die Gebühren für Abfallsäcke für Restmüll und für Bioabfallsäcke sowie die Gebühren für Banderolen für zusätzliche Restmülleimerentleerungen, für Containerentleerungen und die Gebühren für Wertmarken für die Sperrgutabfuhr sind bei der Ausgabe der Säcke bzw. Banderolen oder Wertmarken zu entrichten.

§ 6

Ausgabe von Abfallsäcken
Die Abfallsäcke und Wertmarken/Banderolen können in der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit im Gemeindeamt Bartholomäberg und der Zweigstelle Amtsraum Gantschier bezogen werden.

Restmüllsäcke können gegebenenfalls auch bei Handelsgeschäften, die vertraglich den Verkauf übernommen haben, bezogen werden.

§ 7

Ausnahmebestimmungen
(1) Personen, die an Inkontinenz leiden, erhalten gegen Vorlage eines Nachweises 6 kostenlose Müllsäcke (40 l) pro Jahr.

(2) Bei Geburt eines Kindes erhalten sie 3 kostenlose Müllsäcke (40 l).

§ 8

Auskunftsrecht der Gäste
Die Unterkunftsgeber haben ihren Gästen auf Verlangen Einsicht in die Taxordnung zu gewähren.

§ 9

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

Alle bisher erlassenen Verordnungen über die Festsetzung von Abfallgebühren treten mit diesem Datum außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Vallas ter