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Recht › Bundesverwaltungsgericht

I414 2149353-1 30.05.2017

Gericht
Bundesverwaltungsgericht · Erkenntnis
ECLI
ECLI:AT:BVWG:2017:I414.2149353.1.00
Gemeinde(n)
Thema
Sozial- und Förderrecht
Ergebnis
Gemeinde nicht Partei
Schlagworte (RIS)
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
Normen
BBG §40; BBG §41; BBG §45; B-VG Art.133 Abs4
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Eine Antragstellerin begehrte die Ausstellung eines Behindertenpasses, nachdem ihr Antrag mit der Begründung abgewiesen worden war, der ärztlich festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 40 % erreiche die gesetzliche Mindestschwelle nicht. Das Bundesverwaltungsgericht folgte dem eingeholten Sachverständigengutachten, da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keine weiteren aktuellen Befunde nachreichte, und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 17.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
BVwG
Entscheidungsdatum
30.05.2017
Geschäftszahl
I414 2149353-1
Spruch
I414 2149353-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzenden, die Richterin MMag. Alexandra JUNKER und die fachkundige Laienrichterin Dr. Mag. Elisabeth RIEDER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg vom 25.01.2017, Zl. OB: XXXX, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzenden, die Richterin MMag. Alexandra JUNKER und die fachkundige Laienrichterin Dr. Mag. Elisabeth RIEDER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg vom 25.01.2017, Zl. OB: römisch 40 , nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 05.09.2016, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) eingelangt am 16.09.2016, beantragte XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag wurden Befundberichte und Arztbriefe der Kliniken Innsbruck und Montafon sowie eine Meldebestätigung beigelegt.1. Am 05.09.2016, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) eingelangt am 16.09.2016, beantragte römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag wurden Befundberichte und Arztbriefe der Kliniken Innsbruck und Montafon sowie eine Meldebestätigung beigelegt.
2. In der Folge wurde im Auftrag der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. V., einem Facharzt für Innere Medizin, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.12.2016 erstellt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:2. In der Folge wurde im Auftrag der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch fünf., einem Facharzt für Innere Medizin, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.12.2016 erstellt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
Lfd. Nr. 
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 
Pos. Nr.
GdB %
1
Herzmuskelerkrankung, Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung Compliance Störung des rechten Ventrikel bei Z.n. Trikuspidalklappenrekonstruktion und Pulmonalklappenersatz am bei TI III° sowie PI IV° Z.n., Hochfrequenz-Valvuloplastie der Pulmonalklappe 4.6.1992 Stent-Implantation in Ductus Botalli 6.6.1992 Z.n. ASD-Patchverschluss bei ASD 
05.02.01
30
2
Affektive Störungen; Manische, depressive und bipolare Störungen, Depressive Störung – Dysthymie – leichten Grades Manische Störung – Hypomanie – leichten Grades Angststörung mit rez Panikattacken unter Medikation stabil 
03.06.01
20
 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich eine wechselseitige negative Beeinflussung von Leiden 1 und 2 zeige. Das führende Leiden 1 wirke sich negativ auf Leiden 2 aus, sodass sich der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe auf 40% erhöhe.
3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.01.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, da mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40% betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
4. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 16.02.2017 bat die Beschwerdeführerin den Gesamtgrad der Behinderung neu zu bewerten und sie lege aktuelle Befunde und Berichte ihrer behandelnden Stellen bei. Weitere Befunde zu den Panikattacken werde sie noch nachreichen. Alle vorgelegten Befunde sind bis 09.08.2016 oder früher datiert bzw. ist der nachgereichte Bericht der Hausärztin vom 20.02.2017.
5. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2017 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 10.03.2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht den Auftrag, die angekündigten weiteren Befunde nachzureichen. Das Schriftstück wurde zunächst von der Beschwerdeführerin nicht behoben. Nach neuerlichem Zustellversuch und nachweislicher Übernahme am 07.04.2017 ließ die Beschwerdeführerin die Frist verstreichen, weitere Befunde wurden nicht eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 05.09.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.09.2016, die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Österreich.
3. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
-Strichaufzählung
Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung mit einem Grad der Behinderung von 30% (Leiden 1);
-Strichaufzählung
Affektive Störungen leichten Grades mit einem Grad der Behinderung von 20% (Leiden 2);
4. Es besteht eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2, welche zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um 1 Stufe führt.
5. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent vor.
2. Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen betreffend die Person und den Wohnsitz der Beschwerdeführerin sowie bezüglich des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem Sachverständigengutachten von Dr. V. vom 10.01.2017 nach der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.12.2016.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem Sachverständigengutachten von Dr. römisch fünf. vom 10.01.2017 nach der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.12.2016.
Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
Im vorliegenden Verfahren wurde das Sachverständigengutachten vom 10.01.2017 als vollständig und schlüssig beurteilt.
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung.
Der Gutachter ist auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausreichend eingegangen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass das führende Herzleiden durch wechselseitige Beeinflussung durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird.
In ihrer Beschwerde bezog sich die Beschwerdeführerin auf die weiters vorgelegten Befunde. Diese sind alle nicht wie behauptet "aktuell". Das heißt, alle Schreiben weisen ein Datum bis oder vor 09.08.2016 auf und sind der Beschwerdeführerin bereits vor Antragstellung am 16.09.2016 vorgelegen und hätte sie diese bereits zu diesem Zeitpunkt vorlegen können. Zudem ergeben sich aus den im Zuge der Beschwerde vorgelegten Befunde und Berichte keine neuen Hinweise auf Funktionseinschränkungen, welche nicht nach persönlicher Untersuchung im Gutachten vom 10.01.2017 festgestellt wurden. Der einzige nachgereichte Bericht der Hausärztin ergibt, dass die Beschwerdeführerin an Panikattacken leide, Bromazepam Tabletten und Psychopax gtt und gegen die Schmerzen Novalgin einnehme. Auch diese Medikation wurde bereits im Gutachten des Dr. V. berücksichtigt und festgehalten (Seiten 1 und 2).In ihrer Beschwerde bezog sich die Beschwerdeführerin auf die weiters vorgelegten Befunde. Diese sind alle nicht wie behauptet "aktuell". Das heißt, alle Schreiben weisen ein Datum bis oder vor 09.08.2016 auf und sind der Beschwerdeführerin bereits vor Antragstellung am 16.09.2016 vorgelegen und hätte sie diese bereits zu diesem Zeitpunkt vorlegen können. Zudem ergeben sich aus den im Zuge der Beschwerde vorgelegten Befunde und Berichte keine neuen Hinweise auf Funktionseinschränkungen, welche nicht nach persönlicher Untersuchung im Gutachten vom 10.01.2017 festgestellt wurden. Der einzige nachgereichte Bericht der Hausärztin ergibt, dass die Beschwerdeführerin an Panikattacken leide, Bromazepam Tabletten und Psychopax gtt und gegen die Schmerzen Novalgin einnehme. Auch diese Medikation wurde bereits im Gutachten des Dr. römisch fünf. berücksichtigt und festgehalten (Seiten 1 und 2).
Die Beschwerdeführerin hat auch auf die Aufforderung und Erinnerung des erkennenden Gerichtes hin keine weiteren Befunde oder Berichte beigebracht. Das Schreiben blieb gänzlich unbeantwortet. Sohin ist die Beschwerdeführerin dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher (fachlicher) Ebene entgegen getreten und ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat diese Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.
Im Übrigen wäre es jedoch der Beschwerdeführerin frei gestanden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt (vgl. VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210).Im Übrigen wäre es jedoch der Beschwerdeführerin frei gestanden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt vergleiche VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210).
Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb das Gutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Von der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Möglichkeit, angekündigte Unterlagen nachzureichen, wurde zudem nicht Gebrauch gemacht. Es wurden nicht nur keine weiteren Unterlagen beigebracht, auch langte keinerlei Stellungnahme oder Äußerung dazu ein. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Von der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Möglichkeit, angekündigte Unterlagen nachzureichen, wurde zudem nicht Gebrauch gemacht. Es wurden nicht nur keine weiteren Unterlagen beigebracht, auch langte keinerlei Stellungnahme oder Äußerung dazu ein. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Es ist für den erkennenden Senat nicht erkennbar, inwiefern im gegenständlichen Fall die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, zumal bereits gegebene Möglichkeiten der Abgabe einer Stellungnahme oder Einbringung weiterer Beweismittel nicht wahrgenommen wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7, (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 und 58 Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl römisch eins 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43, (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 4 der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl II 261/2010 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung (EVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
3.2.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 10.01.2017 der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40% eingeschätzt. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit gegeben, in der Beschwerde angekündigte weitere Beweismittel beizubringen. Von dieser Möglichkeit nahm die Beschwerdeführerin nicht Gebrauch. Die mit der Beschwerde vorgelegten Befunde geben keine Hinweise auf weitere oder differierende Funktionseinschränkungen und wurden bereits im Gutachten berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher (fachlicher) Ebene entgegengetreten.
Bei der Beschwerdeführerin liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50% vor. Im gegenständlichen Fall liegen somit die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Bei der Beschwerdeführerin liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50% vor. Im gegenständlichen Fall liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.3. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2017:I414.2149353.1.00