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Recht › Bundesverwaltungsgericht

W117 1419057-2 12.06.2017

Gericht
Bundesverwaltungsgericht · Erkenntnis
ECLI
ECLI:AT:BVWG:2017:W117.1419057.2.00
Gemeinde(n)
Thema
Fremdenrecht/Asyl
Ergebnis
Gemeinde nicht Partei
Schlagworte (RIS)
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit
Normen
AsylG 2005 §55 Abs1; BFA-VG §9; BFA-VG §9 Abs2; BFA-VG §9 Abs3; B-VG Art.133 Abs4
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Ein aus Bangladesch stammender Asylwerber, dessen Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen worden war, bekämpfte die im fortgesetzten Verfahren erlassene Rückkehrentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt, erklärte die Rückkehrentscheidung wegen der inzwischen erreichten Integration auf Dauer für unzulässig und erteilte den Aufenthaltstitel 'Aufenthaltsberechtigung plus'. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 17.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
BVwG
Entscheidungsdatum
12.06.2017
Geschäftszahl
W117 1419057-2
Spruch
W117 1419057-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2015, Zl. 790802504 – 1167315, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2015, Zl. 790802504 – 1167315, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2017, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, und ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. XXXX wird gemäß 55 Abs. 1 AsylG idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, und ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. römisch 40 wird gemäß 55 Absatz eins, AsylG idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 07.07.2009 von Ungarn kommend illegal ins Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2011, AZ. 09 08.025-BAW, in Bezug auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich subsidiärem Schutz in Bezug auf Bangladesch gemäß § 8 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2015, GZ. L519 1419057-1/17E, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen sowie das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2011, AZ. 09 08.025-BAW, in Bezug auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich subsidiärem Schutz in Bezug auf Bangladesch gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2015, GZ. L519 1419057-1/17E, gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen sowie das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 02.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt I.) sowie die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.). Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass seine Identität nicht feststehe, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht in Betracht komme und seine zwingende Rückkehr in den Herkunftsstaat keine unzulässige Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle. Er sei unbescholten und beruflich integriert. Im Bundesgebiet habe kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden können, seine Familie lebe im Herkunftsstaat. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er im Bundesgebiet deutsche Sprachkenntnisse erworben habe, natürlich auf Grund der Dauer seines bisherigen Aufenthalts Bekanntschaften und Freundschaften entstanden seien, er jedoch demgegenüber im Herkunftsstaat den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht habe und vor allem seine unmittelbaren Familienangehörigen dort leben würden. Er sei gesund und arbeitsfähig und beherrsch die Sprache seines Herkunftsstaates, sodass er dort jederzeit wieder eine Arbeit aufnehmen und seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Eine schützenswerte Integration sei daher zu verneinen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen. Es sei ihm auch zumutbar, sich um die Ausstellung eines Reisepasses bei seiner Vertretungsbehörde in Deutschland zu kümmern und diesen dem Bundesamt vorzulegen, was er bisher nicht versucht habe. Mangels Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG sei seine Abschiebung im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung nach Bangladesch gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 bis 4 FPG zulässig. Da auch keine Gründe gemäß § 55 FPG hätten festgestellt werden können, sei die Frist zur freiwilligen Ausresise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzulegen gewesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 02.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.). Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass seine Identität nicht feststehe, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht in Betracht komme und seine zwingende Rückkehr in den Herkunftsstaat keine unzulässige Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle. Er sei unbescholten und beruflich integriert. Im Bundesgebiet habe kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK festgestellt werden können, seine Familie lebe im Herkunftsstaat. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er im Bundesgebiet deutsche Sprachkenntnisse erworben habe, natürlich auf Grund der Dauer seines bisherigen Aufenthalts Bekanntschaften und Freundschaften entstanden seien, er jedoch demgegenüber im Herkunftsstaat den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht habe und vor allem seine unmittelbaren Familienangehörigen dort leben würden. Er sei gesund und arbeitsfähig und beherrsch die Sprache seines Herkunftsstaates, sodass er dort jederzeit wieder eine Arbeit aufnehmen und seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Eine schützenswerte Integration sei daher zu verneinen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen. Es sei ihm auch zumutbar, sich um die Ausstellung eines Reisepasses bei seiner Vertretungsbehörde in Deutschland zu kümmern und diesen dem Bundesamt vorzulegen, was er bisher nicht versucht habe. Mangels Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG sei seine Abschiebung im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 FPG zulässig. Da auch keine Gründe gemäß Paragraph 55, FPG hätten festgestellt werden können, sei die Frist zur freiwilligen Ausresise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzulegen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass der Bescheid zur Gänze angefochten und dessen Abänderung dahingehend beantragt werde, dass ua. eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei; sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde. Der ledige Beschwerdeführer halte sich seit dem 07.07.2009 durchgehend als Asylwerber in Österreich auf und habe keine Verwandten im Bundesgebiet. Er sei während seines gesamten Asylverfahrens einer legalen Beschäftigung nachgegangen, momentan sei er als Hilfskoch mit monatlich 1.600.- Euro brutto beschäftigt, seine Arbeitsbewilligung sei ihm zuletzt bis zum 15.10.2016 verlängert worden. Er übe somit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus und erreiche sein Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 872.- Euro monatlich. Daher habe er in Österreich nicht soziale Unterstützung erhalten und er sei auch nicht vorbestraft. Er habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und erfülle somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung im Sinne des § 55 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a NAG. Er habe außerdem keine Bindungen mehr zu seiner Heimat, wo zwar seine Eltern und Geschwister leben würden, er habe jedoch lediglich manchmal telefonischen Kontakt mit diesen. Da die westlichen Werte während seines 6-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet Teil seines Lebens geworden seien, würde eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft Bangladeschs umso schwieriger für ihn sein. Auch sei nach der höchstgerichtlichen Judikatur die Dauer seines Asylverfahrens zu berücksichtigen, woran ihn kein Verschulden treffe. Er habe in Österreich zwischenzeitlich auch mehrere Freunde gewonnen und sei seiner Meinung nach auch sozial integriert, bewohne eine Mietwohnung und sei krankenversichert. Aus seiner Sicht sei seine Ausweisung auf Dauer unzulässig und würde seine Abschiebung einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass der Bescheid zur Gänze angefochten und dessen Abänderung dahingehend beantragt werde, dass ua. eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei; sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde. Der ledige Beschwerdeführer halte sich seit dem 07.07.2009 durchgehend als Asylwerber in Österreich auf und habe keine Verwandten im Bundesgebiet. Er sei während seines gesamten Asylverfahrens einer legalen Beschäftigung nachgegangen, momentan sei er als Hilfskoch mit monatlich 1.600.- Euro brutto beschäftigt, seine Arbeitsbewilligung sei ihm zuletzt bis zum 15.10.2016 verlängert worden. Er übe somit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus und erreiche sein Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 872.- Euro monatlich. Daher habe er in Österreich nicht soziale Unterstützung erhalten und er sei auch nicht vorbestraft. Er habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und erfülle somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14 a, NAG. Er habe außerdem keine Bindungen mehr zu seiner Heimat, wo zwar seine Eltern und Geschwister leben würden, er habe jedoch lediglich manchmal telefonischen Kontakt mit diesen. Da die westlichen Werte während seines 6-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet Teil seines Lebens geworden seien, würde eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft Bangladeschs umso schwieriger für ihn sein. Auch sei nach der höchstgerichtlichen Judikatur die Dauer seines Asylverfahrens zu berücksichtigen, woran ihn kein Verschulden treffe. Er habe in Österreich zwischenzeitlich auch mehrere Freunde gewonnen und sei seiner Meinung nach auch sozial integriert, bewohne eine Mietwohnung und sei krankenversichert. Aus seiner Sicht sei seine Ausweisung auf Dauer unzulässig und würde seine Abschiebung einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen.
Mit am 05.04.2016 eingelangtem Schriftsatz wurde die Bevollmächtigung des nunmehrigen Vertreters bekanntgegeben und weiters zur Integration des Beschwerdeführers Stellung genommen sowie Integrationsunterlagen vorgelegt.
Am 27.04.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die dem Beschwerdeführer vom 26.4.2016 bis 25.04.2017 gemäß § 20 Abs. 3 AuslbG erteilte Beschäftigungsbewilligung übersendet.Am 27.04.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die dem Beschwerdeführer vom 26.4.2016 bis 25.04.2017 gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AuslbG erteilte Beschäftigungsbewilligung übersendet.
Am 22.08.2016, 08.11.2016 und 02.02.2017 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Integrationsnachweise bzw. legte diese beim Bundesverwaltungsgericht vor.
Aus dem entsprechenden Register ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 07.07.2009 bis 19.09.2009 staatliche Grundversorgung bezogen hat.
Nach der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich am 21.12.2015 ist der Beschwerdeführer unbescholten.
Am 08.05.2017 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer (BF) mit seinem bevollmächtigten Vertreter (RV) und einem Rechtsberater (RB) erschien. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:Am 08.05.2017 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer (BF) mit seinem bevollmächtigten Vertreter Regierungsvorlage und einem Rechtsberater (RB) erschien. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"[ ]
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
P: Ich spreche Bengali, bisschen Hindi.
RI befragt die bP, ob sie den Dolmetscher gut versteht; dies wird bejaht.
RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten?
P: Ja.
[ ]
RI: Sie sind genau seit wann in Österreich?
BF: Seit 07. Juli 2009.
RI: Sind Sie legal in Österreich eingereist?
BF: Ja. Ich habe inzwischen keinen Reisepass.
RI: Sind Sie nach Bangladesh wieder zurückgekehrt?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Familienangehörige in Bangladesh?
BF: Ja.
RI: Wen?
BF: Meine Eltern und Geschwister.
RI: Wie viele?
BF: Einen Bruder und sechs Schwestern. Diese halten sich alle in Bangladesh auf.
RI: Haben Sie soziale oder familiäre Bezugspunkte? Haben Sie eine Gattin, Kinder?
BF: Nein.
RI: Wie muss ich mir Ihre Wohnverhältnisse in Österreich vorstellen?
BF: Ich wohne mit einem Landsmann in einer Wohngemeinschaft. Die Wohnung ist 52m² groß.
RI: Gehen Sie aktuell einer Arbeit nach?
BF: Ich gehe einer legalen Beschäftigung nach. Ich arbeite mit einer Beschäftigungsbewilligung als Küchenhilfe.
BFV legt in diesem Zusammenhang vor: Eine aktuelle Beschäftigungsbewilligung vom 15.06.2016 bis 14. Juni 2017, Arbeitsbestätigung, ausgestellt am 21.04.2017, einen Verdienstnachweis in der Höhe von 1.300 Euro netto.
Ich möchte betonen, dass ich seit fünf Jahren in Österreich legal arbeite.
BFV: Lohnnachweise 1.251,74 Euro für Februar, März und April.
BFV legt weiters vor: Ein saisonales Arbeitszeugnis, ausgestellt am 16.11.2016, bescheinigend die Arbeit als saisonaler Gartenarbeiter von Juni bis November 2016.
BFV legt vor: Eine Bescheinigung über die ehrenamtliche Betätigung des BF im Sozialzentrum Altach und bietet dem Gericht zur Bescheinigung dieser Tätigkeit entsprechendes Fotomaterial an; dieses wird eingesehen, und der BFV wieder ausgefolgt. Auf Grund der Eindeutigkeit dieser Bescheinigungsmittel werden keine Kopien angefertigt.
RI: Was haben Sie gelernt in Bangladesh? Welche Schule haben Sie gemacht?
BF: 10 Jahre Ausbildung, Hauptschule, Grundschule. Ich habe in der Landwirtschaft meines Vaters geholfen.
BFV legt weiters vor: Ein Sprachzertifikat. Niveaustufe A2, abgelegt am 25.10.2013.
RI: Warum haben Sie die vier Jahre nicht die B1-Prüfung gemacht?
BF: Ich habe die Kurse auf dem Niveau B1 absolviert. Zweimal habe ich es probiert. Schriftlich habe ich es nicht geschafft. Ich möchte betonen, dass ich mündlich bestanden habe, schriftlich habe ich meine Schwierigkeiten. Das entsprechende "Zertifikat" weist das mündliche Bestehen der Prüfung aus. Die Gesamtprüfung wurde aber als nicht bestanden bewertet, weil der schriftliche Teil der Prüfung nicht bestanden wurde.
Der BFV legt aber einen schriftlichen Prüfungstermin vom 11.07.2017 vor.
Zum Beweise meiner Integration möchte ich auch noch vorlegen: Einen hier in Österreich erlangten Moped-Ausweis.
BF: Ich habe auch einen Erste-Hilfe-Grundkurs beim Roten Kreuz absolviert. Ich bin ehrenamtliches Mitglied beim Roten Kreuz.
Ich habe auch noch in den Wintermonaten 2012 und 2013 im Gastronomiebereich "Silvretta-Montafon" als Hilfskraft gearbeitet.
BF legt weiters vor: Eine Bestätigung über die Verrichtung eines Deutsch B1-Abendkurses.
Zu seiner finanziellen Situation legt der BF eine Bestätigung über den Abschluss eines Bausparvertrages vom 22.08.2016 vor. 30 Euro zahle ich im Monat ein.
RI: Wie lange waren Sie in Österreich in der Grundversorgung?
BF: Ich war ca. drei Monate in der Grundversorgung.
RI: Wie viel Kontakt haben Sie mit den Familienangehörigen?
BF: Ganz wenig, einmal im Monat oder zweimal im Monat.
BFV legt auch Empfehlungsschreiben österreichischer Staatsangehöriger in Bezug auf die vorliegende Integration des BF vor. Insgesamt legt der BF vier Empfehlungsschreiben über die vorliegende Integration des BF in Österreich vor.
RI: Wie muss ich mir Ihr Arbeitsleben vorstellen?
BF: 40 Stunden arbeite ich in der Woche. Am Montag haben wir geschlossen. Ich arbeite derzeit im Theaterkaffee im Zentrum in Bregenz.
RI: Wie muss ich mir Ihre Montagsgestaltung vorstellen?
BF: Am Montag am Vormittag arbeite ich immer ehrenamtlich im Altersheim (siehe entsprechende Bilder). Am Nachmittag pflege ich Sozialkontakte mit Österreichern. Bengalen gibt es nicht so viele in Vorarlberg. Ich gehe mit Freunden auch "Stockschießen"
Verlesen wird der Strafregisterauszug. Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf.
Verlesen wird der Grundversorgungsauszug.
Der BF war lediglich vom 07.07.2009 bis 19.09.2009 in Grundversorgung.
RI: Haben Sie durchgehend gearbeitet?
BF: Ja.
RI: Legal oder illegal?
BF: Ich habe legal gearbeitet, aber nicht auf der Basis einer Beschäftigungsbewilligung, sondern auf Werkvertragsbasis.
BFV legt diesbezüglich entsprechende Gutschriftbescheinigungen für geleistete Zustelltätigkeiten im Zeitraum Dezember 2010 und Juni 2011 vor.
RI: Haben Sie eine Gattin zu Hause?
BF: Nein. Ich bin ledig.
RI: Möchten Sie von sich aus noch etwas sagen?
BF: Nein.
[ ]"
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und lebt seit nunmehr knapp acht Jahren Jahren als Asylwerber durchgehend in Österreich. Sein Asylantrag wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2015 hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen sowie die Angelegenheit bezüglich der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen, welches den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten, ist ledig und lebt auch in keiner familienähnlichen Beziehung. Er bewohnt gemeinsam mit einem Landsmann, mit welchem er sich die Miete teilt, eine Wohnung. Im Herkunftsstaat leben noch Verwandte (Eltern, Geschwister) des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt in Österreich derzeit keine medizinische Behandlung in Anspruch.
Der Beschwerdeführer absolvierte im Herkunftsstaat seine Schulausbildung, kennt die dortigen Gepflogenheiten, beherrscht die Landessprache und war im Herkunftsstaat auch bereits berufstätig.
Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse und konnte beim BVwG bereits ein Sprachzertifikat auf der Niveaustufe A2 vorlegen. Mündlich verfügt er bereits über Kenntnisse auf dem Niveau B1. Er ist Mitglied beim Roten Kreuz und im Jänner 2016 hat einen "Erste- Hilfe- Grundkurs" absolviert. Lediglich in der Zeit vom 07.07.2009 bis 19.09.2009 hat er staatliche Grundversorgung bezogen und ist seither als Zeitungszusteller auf Werkvertragsbasis bzw. auf der Basis von fortlaufenden Beschäftigungsbewilligungen als saisonaler Gartenarbeiter bzw. im Gastgewerbe mit monatlichen Einkünften von aktuell 1.251,74 Euro netto selbsterhaltungsfähig und sozialversichert. Er überweist außerdem monatlich 30.- Euro auf einen Bausparvertrag. Er verfügt ferner über einen Mopedausweis einer österreichischen Fahrschule vom 09.07.2012. Auch hat er im Bundesgebiet schon zahlreiche Freundschaften geknüpft und pflegt diese in seiner Freizeit etwa beim "Stockschießen". In seiner Freizeit arbeitet er auch einen Vormittag pro Woche ehrenamtlich im Altersheim. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständliche Aktenlage:
> erstinstanzlicher Verfahrensakt;
> PV;
> im Verfahren vorgelegte Dokumente.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen. Die Feststellungen zu seinem Asylantrag resultieren aus den bezughabenden Akten des Bundesasylamtes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu seinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten und seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich resultieren aus den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht - auch im Rahmen seines Verfahrens zum Antrag auf internationalen Schutz.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bzw. daraus, dass keine ärztlichen Atteste beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden.
Die Feststellung zur Schulausbildung des Beschwerdeführers und seiner Sozialisation im Herkunftsstaat basiert auf seinen Angaben im Asylverfahren bzw. beim Bundesverwaltungsgericht, Zeugnisse wurden nicht vorgelegt. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen basieren auf der Vorlage entsprechender schriftlicher Urkunden in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2017. Seine Mitgliedschaft beim Roten Kreuz hat er durch Vorlage einer Mitgliedskarte beim BVwG belegt, seine Teilnahme am Erste-Hilfe-Kurs ergibt sich aus einer Bestätigung vom 08.01.2016. Sein Bezug von Grundversorgung ergibt sich aus dem entsprechenden Register. Seine Tätigkeit als Zeitungszusteller hat er durch entsprechende Honorarnoten beim BVwG nachgewiesen, seine Tätigkeit als saisonaler Gartenarbeiter aus seinen Angaben, entsprechenden Lohnzetteln, einem Arbeitszeugnis und einigen Unterstützungsschreiben. Seine aktuell erzielten Einkünfte in der Gastronomie ergeben sich aus den vorgelegten Lohnzetteln Februar bis April 2017 sowie einer Arbeitsbetsätigung/Zwischenezugnis. Zur Abbuchung für einen Bausparvertrag hat er entsprechende Schreiben beim BVwG vorgelegt. Dass er im Bundesgebiet schon viele Freundschaften geknüpft hat und in seiner Freizeit die Bibliothek besucht, ergibt sich aus seinen Angaben beim BVwG.
Die Feststellung über seine strafgerichtliche Unbescholtenheit basiert auf den Auskünften aus dem Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 07.07.2009 gestellt hat.
Zu Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:
-Strichaufzählung
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
-Strichaufzählung
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
-Strichaufzählung
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
-Strichaufzählung
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und
-Strichaufzählung
das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist.
Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:Zu den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:
Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:
Der ledige Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet in keiner familienähnlichen Beziehung, sodass nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist. Er wohnt in einer Wohngemeinschaft, es besteht jedoch weder eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit zu seinem Mitbewohner.Der ledige Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet in keiner familienähnlichen Beziehung, sodass nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen ist. Er wohnt in einer Wohngemeinschaft, es besteht jedoch weder eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit zu seinem Mitbewohner.
Unzweifelhaft besteht in Österreich auch ein Privatleben des Beschwerdeführers, hält er sich doch seit Juli 2009 auf Grund eines nicht a priori als unberechtigt anzusehenden Asylverfahrens wieder im österreichischen Bundesgebiet auf. Er ist auch bereits Mitglied einer Organisation im Bundesgebiet und hat hier schon zahlreiche Beziehungen aufgebaut, zumal er bereits viele Freundschaften geknüpft hat und diese in seiner Freizeit pflegt. Außerdem arbeitet er in seiner Freizeit regelmäßig ehrenamtlich in einem Altersheim und hat schon mehrere Kurse absolviert.
Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht daher zugunsten des Beschwerdeführers.Dieser Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG spricht daher zugunsten des Beschwerdeführers.
Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:
Der Beschwerdeführer ist im Juli 2009 ins Bundesgebiet eingereist, worauf das Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 07.07.2009 seitens der Verwaltungsbehörde negativ entschieden wurde. Da dem Asylbegehren nach nochmaligem Studium der Aktenlage trotz negativer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von vornherein die Substantiiertheit abgesprochen werden konnte, kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers angenommen werden, dass ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein musste.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:
Entsprechend der Auskunft aus dem Strafregister ist von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen
Der Grad der Integration:
Unzweifelhaft ist von einem nicht geringen Integrationsgrad mit ausreichendem Potential, diese weiter voranzutreiben, auszugehen:
Der Beschwerdeführer hat durch seine Einvernahme beim Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass er bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 sowie mündlich auf dem Niveau B1 erworben hat und dass er sich ehrenamtlich in einem Altersheim engagiert. Seit Oktober 2009 ist der Beschwerdeführer – nach nicht einmal dreimonatigem Bezug von staatlicher Grundversorgung - als Zeitungszusteller auf Werkvertragsbasis tätig gewesen und ist seither auf Grund von Beschäftigungsbewilligungen als saisonaler Gärtner bzw. im Gastgewerbe erwerbstätig und auf Grund der damit erzielten Einkünfte von derzeit 1.251,74 Euro selbsterhaltungsfähig. Er ist auch sozialversichert. Daraus ist ersichtlich dass der Beschwerdeführer stets danach getrachtet hat, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Dass er außerdem monatliche Überweisungen auf einen Bausparvertrag vornimmt, belegt insgesamt seinen Eingliederungswillen in die österreichische Gesellschaft, sodass diesbezüglich von einer Abschwächung noch vorhandener verwandtschaftlicher Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann.
Die vorliegenden Integrationsbemühungen lassen prognostisch gesehen diese – gleichsam mathematisch - weiter als linear ansteigend erscheinen.
Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:
In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst ist nicht rechtswidrig, basiert er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus einem Asylantrag.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen.
Die Bindungen zum Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer hat zwar den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo noch Verwandte leben, jedoch ist durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines durchgehenden Aufenthaltes von bisher knapp acht Jahren bereits Integrationsschritte in Österreich setzte, eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht erheblich zurücktretende Sozialisation anzunehmen. Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert.
Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:
Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personellen) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich.
Zukunftsprognose:
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 08.05.2017 einen in persönlicher Hinsicht positiven und um Integration bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden Integrationsbemühungen und eines in diesem Sinne anzunehmenden Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.
In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271 bzw. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271 bzw. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).
Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 14a Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1.-einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,
3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
1.-die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;1.-die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
2.-denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3.-wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll;
diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
§ 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zu