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ÜbersichtSt. GallenkirchVerordnungen (Gemeinderecht)

Verordnung über die Monatsbezüge des Bürgermeisters

St. Gallenkirch · Verordnungen St. Gallenkirch · 01.03.2025

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Gemeinde St. Gallenkirch
Bezirk Bludenz
6791 St. Gallenkirch
Tel.: 05557/6205 öd 6212
Fax: 05557/2170
Zl. 000-11
St. Gallenkirch, am 17.06.2005
Verordnung
der Gemeinde St. Gallenkirch
über den Monatsbezug des Bürgermeisters
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 16.06.2005 wird gemäß § 9 des Bezügegesetzes 1998 verordnet:

§1

Monatsbezug
(1) Der Monatsbezug des Bürgermeisters beträgt 53,125 .v.H. des Monatsbezuges gemäß
§ 1 Abs. 1 lit.g des Bezügesetzes 1998.

(2) Die Bezüge nach Abs.1 gebühren 14mal jährlich. Der 13. und 14. Bezug sind Sonderzahlungen.

§2

Wertsicherung
Der Monatsbezug nach § 1 erhöht sich jährlich entsprechend dem Anpassungsfaktor nach
§ 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionare.

§3

Reisegebühren
Dem Bürgermeister gebühren Reisegebühren im Sinne der Gemeindereisegebührenverordnung

§4

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.07.2005 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Entschädigung des Bürgermeisters vom 12.06.1998 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Arno Salzmann '<iftlb5.
Verordnung_Bürgermeisterbezug.doc 1/1