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Verordnung über die Festlegung eines Kanaleinzugsgebietes
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Gemeinde St. Gallenkirch
Bezirk Bludenz
6791 St. Gallenkirch
St. Gallenkirch, 21.12.2018
VERORDNUNG
der Gemeindevertretung von St. Gallenkirch vom 21.12.2018 über die Festlegung eines Kanaleinzugbereiches.
Aufgrund des 83 Abs. 1 und 2 Kanalisationsgesetz, LGBI.Nr. 5/1989 in der Fassung LGBI.Nr.
34/2018, in Verbindung mit 82 der Kanalordnung der Gemeinde St. Gallenkirch vom 20.12.2018 wird der Einzugsbereich der Sammelkanäle entsprechend der zeichnerischen Darstellung im angeschlossenen Plan Nr. EB1 vom 29.10.2018 des Ingenieurbüro Fischer & Herda Ziviltechniker GmbH, Hohenems, mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Gallenkirch vom 20.12.2018 durch Verordnung festgelegt.
Für die Gemeinde St. Gallenkirch
An]
ripsser Yan
Diese Kundmachung wurde
- an der Amtstafel angeschlagen am
- 21.12.2018
- von der Amtstafel abgenommen am
- –
Ergeht nachrichtlich an:
Bezirkshauptmannschaft Bludenz
6700 Bludenz, Schloss-Gayenhofplatz 2
gem. $ 84 Gemeindegesetz, LGBI.Nr. 40/1985 idgF
Kanaleinzugsbereich, Gemeinde St. Gallenkirch 1/1