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ÜbersichtSt. GallenkirchVerordnungen (Gemeinderecht)

Verordnung über die Einhebung einer Gästetaxe (Taxordnung)

St. Gallenkirch · Verordnungen St. Gallenkirch · 01.03.2025

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Ei iA Gemeinde St. Gallenkirch
2 CU) Bezirk Bludenz
BY 6791 St. Gallenkirch

St. Gallenkirch, 28.04.2023

VERORDNUNG

der Gemeinde St. Gallenkirch über die Einhebung einer Gästetaxe (Taxordnung)

zl.: 920-9/2023

Die Gemeindevertretung St. Gallenkirch hat in ihrer Sitzung vom 27.04.2023 beschlossen, auf Grund der Bestimmungen des $ 13 Tourismusgesetz, LGBI.Nr. 86/1997 i.d.g.F., in der Gemeinde St. Gallenkirch die Gästetaxe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzuheben:
Einhebung und örtlicher Geltungsbereich

Die Gemeinde St. Gallenkirch hebt zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen im ganzen Gemeindegebiet von St. Gallenkirch eine Gästetaxe ein.
Abgabenschuldner

Abgabenpflichtig sind alle Gäste, die im Gemeindegebiet nächtigen und nicht gemäß 8 3 von der Abgabenpflicht befreit sind.
Befreiungen

1) Von der Abgabenpflicht sind befreit:

a) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schüler, die sich wegen des Pflichtschulbesuches außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten;

b) Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient;

c) Patienten in Krankenanstalten;

d) Personen, die bei dem im Gemeindegebiet ansässigen anderen Eheteil, eingetragenen Partner oder einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind, unentgeltlich nächtigen;

e) Personen, die in einer Ferienwohnung nächtigen, für die aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung eine Zweitwohnsitzabgabe zu entrichten ist;

f) Gäste nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten;

h) Personen mit Behinderung ab einem Invaliditätsgrad von 70 %, sofern dies von ihnen unter Vorweis entsprechender Originalnachweise (gültiger Behindertenausweis usw.)
beantragt wird.

2) Die Befreiungsgründe sind vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen.

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Zeitlicher Geltungsbereich

Die Gästetaxe gelangt während des ganzen Jahres ohne Berücksichtigung von Saisonszeiten zur Einhebung.

Höhe der Gästetaxe

Die Höhe der Gästetaxe wird jährllich bzw. nach einer Änderung der Höhe neu verordnet.

Fälligkeit und Entrichtung

Die Gästetaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig.

Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Gästetaxe vom Abgabenschuldner einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.

Der Unterkunftsgeber hat der Gemeinde über die Gästetaxe gem. Abs. 6 Rechnung zu legen und den in einem Kalendermonat eingehobenen Betrag bis spätestens 15. des darauf folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.

Unterkunftsgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen oder wer gegen Entgelt als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt

Mangels eines Unterkunftsgebers ist die Gästetaxe bei Fälligkeit vom Abgabenschuldner selbst an die Gemeinde abzuführen.

Als Vordruck für die Rechnungslegung über die Gästetaxe sind die über die Gemeinde zu beziehenden Gästebuchblätter zu verwenden, die der Unterkunftsgeber jeweils innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und innerhalb von 48 Stunden nach der Abreise der Gäste der Gemeinde St. Gallenkirch vorzulegen bzw. bei elektronischer Meldung zu übermitteln hat.
Abgabenverfahren

Abgabenschuldner und Unterkunftsgeber haben den zuständigen Organen der Gemeinde alle zur Ermittlung der Abgabenpflicht erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die zuständigen Organe der Gemeinde sind ferner befugt, zur Überprüfung der Erfüllung der Abgabepflicht Grundstücke und Räume zu betreten und in die Bücher und Aufzeichnungen der Unterkunftsgeber Einsicht zu nehmen. Die Abgabenpflichtigen haben zu dulden, dass Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

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2) Wird die Gästetaxe nicht oder nicht richtig entrichtet, so ist diese vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen. Kann die Höhe der Abgabe nicht ermittelt werden, so ist diese vom Bürgermeister zu schätzen.

3) Im Übrigen finden hinsichtlich der Bemessung und Einhebung der Gästetaxe die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) i.d.g.F. Anwendung.

Auskunftsrecht der Gäste

Die Unterkunftsgeber haben ihren Gästen auf Verlangen Einsicht in die Taxordnung zu gewäh- ren.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.

Gleichzeitig verliert die Taxordnung vom 18.10.2011 ihre Wirksamkeit.

Für die Gemeinde St. Gallenkirch

Der Bürgermeister:

v ı

Diese Kundmachung wurde

an der Amtstafel angeschlagen am
28.04.2023
von der Amtstafel abgenommen am
15.05.2023

Ergeht nachrichtlich an:

Bezirkshauptmannschaft Bludenz

6700 Bludenz, Schloss-Gayenhofplatz 2

gem. & 84 Gemeindegesetz, LGBI.Nr. 40/1985 idgF

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