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Verordnung über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde St. Gallenkirch (Abfuhrordnung)
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20.12.2006
fi in Gemeinde St. Gallenkirch Tel. 0555716205
Bezirk Bludenz Fax: 05557/2170
RD 6791 St. Gallenkirch i
Verordnung
über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde St. Gallenkirch (Abfuhrordnung)
Auf Grund des $ 7 und $ 9 des Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetzes (V-AWG), LGBI. Nr. 1/2006, und der Abfallabfuhrverordnung der Vorarlberg Landesregierung, sowie der 88 28 und 28a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr.
102/2002 idgF, wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 19.12.2006 verordnet.
Inhalt
1.Abschnitt
Allgemeines
8 1 Begriffe
& 2 Verwahrung, Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen
& 3 Systemabfuhr, Abfuhrpflicht
2. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr der Restabfälle und Bioabfälle
Restabfälle
Bioabfälle
Aufstellung und Benützung der Abfallbehälter
Abfuhrgebiet, Übernahmsorte, Sammelstellen für Restabfälle und Bioabfälle Abfuhrplan
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3. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll und sperrigen Garten- und Parkabfällen
8 9 Sperrmüll
& 10 Sperrige Garten- und Parkabfälle
4. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Altstoffen und Verpackungsabfällen
8 11 Altstoffe
& 12 Verpackungsabfälle
5. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Altspeisefetten und - ölen, Problemstoffen und Elektroaltgeräten
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8 13 Altspeisefette und —öle
8 14 Problemstoffe, Elektoraltgeräte
6. Abschnitt:
Schlussbestimmungen
& 15 Pflichten der Liegenschaftseigentümer
8 16 Information über Sammelstellen, Sammel- und Abfuhrtermine $ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Abschnitt
Allgemeines
Begriffe
(1) „Siediungsabfälle“ sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis zu berücksichtigen.
(2) „Gemischte Siedlungsabfälle“ (‚Restabfälle“) sind nicht gefährliche Siediungsab- fälle, nachdem biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, kompostierbare Garten- und Parkabfälle, Altspeisefette und -Ööle, sowie getrennt zu sammelnde Alt- stoffe und Verpackungsabfälle zuvor ausgesondert wurden. Restabfälle setzen sich daher insbesondere aus Kehricht, unverwertbaren Altstoffen, Hygieneabfällen und dergleichen zusammen.
(3) „Sperrige Siediungsabfälle“ („Sperrmüll“) sind nicht gefährliche Siediungsabfälle, die auf Grund ihrer Größe nicht in den üblichen Sammelbehältern abgeführt werden können und von denen kompostierbare Garten- und Parkabfälle und getrennt zu sammelnde Altstoffe zuvor ausgesondert wurden.
(4) „Bioabfälle“ sind getrennt gesammelte biologisch abbaubare Siedlungsabfälle und kompostierbare Garten- und Parkabfälle im Sinne der Verordnung über die ge- trennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992 idF BGBl. Nr. 456/1994, wel- che in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Abfallsammelbe- hältern abgeführt werden können.
(5) „Sperrige Garten- und Parkabfälle“ sind biologisch abbaubare Siediungsabfälle, die auf Grund ihrer Größe oder Menge nicht in den von der Gemeinde zur Verwen- dung vorgeschriebenen Abfallsammelbehältern abgeführt werden können.
(6) „Altstoffe“ sind
- a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
- b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
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(7) „Verpackungsabfälle“ sind gebrauchte Verpackungen, welche getrennt von ande- ren Abfällen gesammelt und einer zulässigen Verwertung zugeführt werden.
(8) „Altspeisefette und -Öle“ sind getrennt zu sammelnde Abfälle aus Haushalten oder Einrichtungen mit Mengen, die mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind, und die einem befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler übergeben wer- den.
(9) „Problemstoffe“ sind gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsam der Abfallerzeu- ger befinden.
(10) „Elektroaltgeräte“ sind gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, die getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden müssen.
(11) „Abfallsammelbehälter“ sind Abfallsäcke, Abfalltonnen oder Abfallcontainer, die zur Sammlung und zum Abtransport der nicht gefährlichen Siediungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, dienen.
Verwahrung, Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen
Die Abfallbesitzer haben nicht gefährliche Siedlungsabfälle so zu verwahren, zur Abfuhr bereitzustellen und rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, dass auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, keine Gefährdungen, Beeinträchti- gungen oder Belastungen im Sinne des $ 1 Abs. 4 V-AWG, wie zB der Gesundheit von Menschen, der natürlichen Lebensbedingungen von Tieren, Pflanzen oder für den Boden, des Wassers, des Orts- und Landschaftsbildes oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verursacht werden. Der $ 3 bleibt unberührt.
Systemabfuhr, Abfuhrpflicht
(1) Die Gemeinde St. Gallenkirch ist verpflichtet, die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle zu sammeln und abzuführen (Systemabfuhr), und die Abfallbesitzer sind verpflichtet, diese Abfälle nach den Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen der Systemabfuhr sammeln und abführen zu lassen. Davon ausgenommen sind
a) Abfälle, die vom Abfallbesitzer behandelt (zB kompostiert) werden und zu deren Behandlung der Abfallbesitzer berechtigt und imstande ist,
b) Abfälle, die in ein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem eingebracht werden,
c) Elektroaltgeräte, wenn sie bei Herstellern, Importeuren oder Letztvertreibern (Handel) zurückgegeben werden.
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(2) Der Systemabfuhr unterliegen auch nicht gefährliche Siedlungsabfälle aus ge- werblichen Betriebsanlagen, sofern ihre Menge im jeweiligen Betrieb bezogen auf das jeweils vorangegangene Kalenderjahr größer ist als die der sonstigen Abfälle, insbesondere aus Produktion. Ausgenommen bleiben jedoch
- a) Küchen- und Kantinenabfälle (Sautrank) sowie Altspeisefette und -öle und
- b) Altstoffe, soweit sie nachweislich im Rahmen eines überörtlichen mindestens zehn Betriebsstätten umfassenden Sammel- oder Rücknahmesystems eines Un- ternehmens, eines Konzerns oder von Unternehmen, die an einem vertikalen Vertriebsbindungssystems teilnehmen, gesammelt und einer zulässigen Verwer- tung zugeführt werden.
2. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Restabfällen und Bioabfällen
Restabfälle
(1) Als Restabfälle dürfen zur Systemabfuhr nur jene Abfälle bereit gestellt werden, bei denen getrennt zu sammelnde Bioabfälle, Altspeisefette und -öle, Altstoffe und Verpackungen, Problemstoffe und Elektroaltgeräte zuvor ausgesondert wurden.
(2) Restabfälle sind vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ausnahmslos in den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Abfallsäcken für „Restabfall“ zur Sys- temabfuhr bereitzustellen.
(3) Fallen bei Einrichtungen, wie Altersheime, Schulen, größeren Wohnanlagen u.
dgl. überdurchschnittlich große Restabfallmengen an, kann die Gemeinde eine Aus- nahmegenehmigung zur Verwendung von Containern erteilen. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist die Einhaltung der Bestimmun- gen über die Trennung der Abfälle. Wenn festgestellt wird, dass die Abfalltrennung nicht funktioniert, ist die Ausnahmegenehmigung zu widerrufen.
(4) Der Abfallbesitzer (Liegenschaftseigentümer) hat die Abfallsammelcontainer auf eigene Kosten anzuschaffen. Es sind genormte Container zu verwenden, die mit der am Sammelfahrzeug eingesetzten Schütteinrichtung entleert werden können.
(5) Die Abfallsäcke müssen ordnungsgemäß zugebunden werden. Container dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie noch geschlossen werden können.
(6) Die Abfallbesitzer (Liegenschaftseigentümer) haben die Container so instand zu halten und zu reinigen, dass die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird und keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen entstehen.
Bioabfälle
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(1) Bioabfälle sind vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ausnahmslos in den von der Gemeinde ausgegebenen Abfallsäcken für „Bioabfall“ zur Abfuhr bereitzu- stellen.
(2) Neben den Bioabfallsäcken können auch Bioabfall-Tonnen verwendet werden.
(3) Bei Wohnanlagen und für sonstige Einrichtungen oder gewerbliche Betriebsanla- gen kann die Gemeinde die Verwendung von Biotonnen auf Anfrage bewilligen.
(4) Die Bestimmungen laut 8 4 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
Aufstellung und Benützung von Abfallsammelbehältern
(1) Die Abfallsammelbehälter sind auf der eigenen Liegenschaft so aufzustellen, dass eine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner oder der Nachbarschaft durch Geruch, Staub oder Lärm vermieden wird. Vor allem Bioabfallsäcke und Bio- tonnen sind nach Möglichkeit an einem schattigen oder überdachten Ort aufzustel- len. In Zeiten außerhalb des Befüll- oder Entleerungsvorganges sind die Behältnisse geschlossen zu halten.
(2) Container und Biotonnen sind unverzüglich nach der Entleerung von der Straße zu entfernen.
Abfuhrgebiet, Übernahmsorte, Sammelstellen
für Restabfälle und Bioabfälle
(1) Das Abfuhrgebiet umfaßt das gesamte Gemeindegebiet mit ganzjährig bewohn- ten Häusern.
(2) Innerhalb des Abfuhrgebietes sind die Restabfälle und Bioabfälle unmittelbar an der Liegenschaft, bei welcher sie anfallen, an leicht zugänglicher Stelle so zur Abfuhr bereitzustellen, dass keine Verkehrsbehinderungen entstehen und sie ohne Schwie- rigkeiten und Zeitverlust abgeführt werden können. Falls die Liegenschaft nicht problemlos angefahren werden kann, sind die Abfälle beim nächst gelegenen leicht erreichbaren Ort oder bei einem Übernahmsort zur Abfuhr bereitzustellen.
(3) In den Teilen des Gemeindegebietes, die nicht zum Abfuhrgebiet gemäß Abs. 1 gehören, haben die Liegenschaftseigentümer die Restabfälle und Bioabfälle zur nächst gelegenen Sammelstelle zu bringen. Diese Sammelstellen sind jeweils für bestimmte Liegenschaften festzulegen und entsprechend zu kennzeichnen. Bei den Sammaelstellen dürfen nur Restabfälle und Bioabfälle in den von der Gemeinde be- willigten Behältnissen bereitgestellt werden.
(5) Die Säcke für Bioabfall sind im Bauhof der Gemeinde während Öffnungszeiten . abzugeben. Sie werden nicht an der Liegenschaft abgeholt.
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Abfuhrplan
(1) Die Abfuhr der Bioabfälle (nur Biocontainer) erfolgt während der Saison wöchentlich, in der übrigen Zeit 14-tägig, jeweils am Freitag. Die Abfuhr des Restabfalls erfolgt wöchentlich jeweils am Montag. Die Restabfälle dürfen frühestens am Vorabend des Abfuhrtages bereitgestellt werden.
(2) Fällt der Abfuhrtag auf einen Feiertag, so erfolgt die Abfuhr am darauf folgenden Werktag.
(3) Der Abfuhrplan ist vom Bürgermeister rechtzeitig im Gemeindeblatt oder auf an- dere geeignete Weise bekannt zu geben.
3. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll
und sperrigen Garten- und Parkabfällen
Sperrmüll
(1) Sperrmüll kann im Bauhof (Recyclinghof) der Gemeinde jeweils zu den verlaut- barten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Annahmestelle für Sperrmüll ab- gegeben werden. Es dürfen nur solche Abfälle übergeben werden, die in den von der Gemeinde bereitgestellten Behältern wegen ihrer Größe keinen Platz finden.
(2) Sperrige Restabfälle können mit einer Wertmarke versehen am Abfuhrtag an der Liegenschaft bereitgestellt werden, sie dürfen das Gewicht von 30 kg und Länge von 1,30 m und den Durchmesser von 0,60 m nicht überschreiten.
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Sperrige Garten- und Parkabfälle
Sperrige Garten- und Parkabfälle können beim Bauhof (Recyclinghof) von der Ge- meinde eingerichteten Sammelstelle für Gartenabfälle zu den Öffnungszeiten abge- geben werden.
4. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Altstoffen und Verpackungsab-
fällen
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Altstoffe
(1) Verwertbare Altkleider (Alttextilien) können beim Bauhof (Recyclinghof) bei den aufgestellten Sammelbehältern abgegeben werden.
(2) Alttextilien können bei den periodischen Sammlungen gemeinnütziger Institutio- . nen abgegeben werden.
(3) Altpapier ist im Bauhof (Recyclinghof) der Gemeinde zu den angeführten Öff- nungszeiten abzugeben.
(4) Altmetall ist im Bauhof (Recyclinghof) der Gemeinde zu den verlautbarten Öff- nungszeiten abzugeben.
Verpackungsabfälle
(1) Alle Verpackungsabfälle (Papier, Pappe, Glas, Styropor u. Metall) können im Bauhof (Recyclinghof) abgegeben werden.
(2) Zur Sammlung von Verpackungsabfällen aus Kunststoff und Verbundverpackun- gen werden von der Gemeinde gelbe Kunststoffsäcke mit 110 I (bzw. 60 |) Inhalt kostenlos an die Abfallbesitzer ausgegeben. Die Säcke können beim Gemeindeamt zu den bekannt gegebenen Zeiten bezogen werden. Die befüllten Kunststoffsäcke sind zu den von der Gemeinde bekannt gegebenen Zeiten zur Abfuhr bereitzustel- len. Im Übrigen gelten für die Abfuhr die Bestimmungen über die Abfuhr von Rest- abfällen und Bioabfällen sinngemäß.
5. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Altspeisefetten und -Öölen,
Problemstoffen und Elektroaltgeräten
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Altspeisefette und -öle
(1) Gemäß $ 16 Abs. 6 AWG 2002 sind Altspeisefette und -Öle getrennt zu sam- meln. Sie können bei der stationären Sammelstelle im Bauhof (Recyclinghof) zu den bekannt gegebenen Öffnungszeiten unentgeltlich abgegeben werden.
(2) Für die Sammlung von Altspeisefetten und -ölen stehen Wechselbehälter (so genannte „Öli") zur Verfügung, die beim Bauhof zu beziehen sind.
Problemstoffe, Elektroaltgeräte
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(1) Problemstoffe und Elektroaltgeräte können bei der stationären Sammelstelle im Bauhof (Recyclinghof) abgegeben werden.
(2) Problemstoffe sind nach Möglichkeit in den Originalbehältern zu übergeben. Falls dies nicht möglich ist, sollte der Behälter tunlichst mit einem Hinweis auf dessen In- halt versehen werden.
(3) Elektroaltgeräte können auch bei den regionalen Übernahmestellen abgegeben werden. Zum Beispiel:
Bezirk Bludenz: Fa. Burtscher GmbH, Alfenzstr. 13, 6700 Bludenz
(4) Für Altbatterien (ausgenommen Autobatterien) sowie für Ölfiiter und Mineralöl besteht eine Rücknahmepflicht des Handels. Medikamente können in Apotheken zurückgegeben werden. Bei Elektroaltgeräten besteht für den Händler eine Rück- nahmeverpflichtung nur beim Kauf eines Neugerätes und wenn die Verkaufsfläche des Händlers mehr als 150 m? beträgt.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Pflichten der Liegenschaftseigentümer
(1) Nach 8 11 Abs. 1 V-AWG haben Liegenschaftseigentümer zu dulden, dass auf ihren Liegenschaften Übernahmsorte eingerichtet werden und Abfallbehälter bereit- gestellt werden, so weit die Einrichtung des Übernahmsortes zur Bereitstellung von Abfällen, die auf anderen nahe gelegenen Liegenschaften anfallen, notwendig ist.
(2) Über die Notwendigkeit der Einrichtung eines Übernahmsortes und dessen Um- fang hat nach $ 11 Abs. 2 V-AWG erforderlichenfalls der Bürgermeister zu entschei- den.
(3) Die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf Abfallbesitzer Anwendung, die in ähnlicher Weise zur Nutzung von Liegenschaften befugt sind (Mieter, Pächter, Gebrauchsberechtigte, Fruchtnießer u. dgl.) sowie auf die Eigentümer von Bauwerken auf fremdem Grund und Boden und die Inhaber von Baurechten.
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Information Abfuhrtermine
(1) Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die Abfuhrtermine und Abfuhrzeiten sowie Öffnungszeiten von Abgabestellen Bau- oder Recyclinghof) vorübergehend abweichend festzulegen.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1.1.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfuhrordnung vom 1.1.1998 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
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