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Friedhofsordnung
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Gemeinde St. Gallenkirch
Bezirk Bludenz
6791 St. Gallenkirch
St. Gallenkirch, 21.12.2018
FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeinde St. Gallenkirch für die konfessionellen
Friedhöfe St. Gallenkirch, Gortipohl und Gargellen.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 20.12.2018, gemäß & 31, Bestattungsgesetz, LGBl. Nr. 58/1969 idgF. wird verordnet:
l. Allgemeine Bestimmungen
1) Die röm.kath. Pfarrkirche zum hl. Gallus in St. Gallenkirch ist Eigentümerin der Gp. 2026 und der Baufläche der Leichenhalle auf der Gp. 2014/1, in EZL. 675 KG St. Gallenkirch; die röm. Kath. Expositurkirche zum hl. Nikolaus in Gortipohl ist Eigentümerin der Gp. 49/3, 49/4 und 71/3 in EZL. 678 KG St. Gallenkirch;
die röm.kath. Kuratiekirche zur hl. Magdalena in Gargellen ist Eigentümerin der Gp. 4574/1 in EZL. 674. KG St. Gallenkirch.
2) Die genannten Grundparzellen sind alle Friedhofszwecken gewidmet. Aufgrund der am 28.12.1989 abgeschlossenen Übereinkommen mit den jeweiligen Vertretern der Kirchen hat die Gemeinde St. Gallenkirch die Verwaltung der Friedhöfe übernommen.
3) Die Verwaltung der Leichenhalle obliegt der Gemeinde St. Gallenkirch und wird in dieser Friedhofsordnung geregelt.
4) Unter Friedhofsverwaltung sind die im Bestattungsgesetz und im Gemeindegesetz bestimmten Organe zu verstehen.
ll. Zweckbestimmung
1) Die Friedhöfe sind für die Bestattung verstorbener Personen (Beisetzung von Aschenresten) bestimmt, welche in der Gemeinde St. Gallenkirch ihren ordentlichen Wohnsitz hatten oder im Gemeindegebiet tot aufgefunden wurden.
2) Die Friedhofsverwaltung kann, nach Maßgabe des vorhandenen Platzes, in
berücksichtigungswürdigen Fällen auch die Bestattung anderer Personen als der im Abs. 1 genannter Verstorbener bewilligen.
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Il. Friedhofseinrichtung und -dienste
1) Die Gemeinde St. Gallenkirch stellt für die Bestattung die Leichenhalle und den Totengräber zur Verfügung.
2) Die Leichenhalle dient zur Aufbewahrung der Leichen und der Abhaltung von Begräbnisfeierlichkeiten.
3) Das Öffnen und Schließen der Grabstätten hat ausschließlich durch dafür bestimmte Mitarbeiter des Gemeindebauhofes bzw. durch eine speziell hierfür betraute Vertragsfirma zu erfolgen.
1) Jede Leiche, welche im Gemeindefriedhof beerdigt werden soll, ist nach Durchführung der Totenbeschau und nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung in die Leichenhalle zu bringen. Eine Ausnahme besteht bei Bestattungen in Gortipohl und Gargellen. Hier kann der Sarg bzw. die Urne auch in der jeweiligen Pfarrkirche aufgebahrt werden.
2) Die Leiche muss in einem Sarg, Aschenreste in einem amtlich verschlossenen Behälter, der Würde des Ortes entsprechender Art und Weise, aufgebahrt und bestattet werden.
3) Die Beisetzung von Aschenresten einer Leiche ist rechtlich der Bestattung einer Leiche gleichzusetzen.
IV. Grabstätten und Beschaffenheit
1) Der Friedhof ist in Grabfelder einzuteilen und es ist ein entsprechender Plan und Bestattungsverzeichnis anzulegen.
2) Die Einteilung sowie eine Änderung derselben obliegt der Friedhofsverwaltung. Der Friedhofsplan ist fortlaufend zu ergänzen.
3) Das Bestattungsverzeichnis hat alle Daten der Bestatteten und die Lage (Nummer) der Grabstätte zu enthalten.
4) Im Zuge des Erweiterungsbaues beim Ortsfriedhof von Gortipohl wurden Urnenreihengräber und ein Urnengemeinschaftsgrab errichtet. Beim Ortsfriedhof in St.
Gallenkirch besteht ebenfalls in unmittelbarer Nähe zur Leichenhalle (entlang der Stützmauer) die Möglichkeit zur Beisetzung von Urnen.
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1) Die Tiefe eines Grabes beträgt 2,20 m (doppelte Beisetzungstiefe) für die erste und 1,60 m
für die zweite Beerdigung. Bei Kindern bis zu 10 Jahren richtet sich die Grabtiefe nach deren Größe und Alter, doch darf sie in keinem Fall geringer als 1,00 m sein.
2) In einer Grabstätte können innerhalb der Berechtigungszeit zwei Beerdigungen vorgenommen werden.
3) Beisetzungen von Metallsärgen und Metalleinsätzen haben grundsätzlich in einer Tiefe von 2,20 m zu erfolgen. Diese bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
4) Die Mindesttiefe eines Urnengrabes für die Beisetzung beträgt 0,60 m.
1) Die Grabstätten sind von den Benützungsberechtigten einzufassen.
2) Die Grabeinfassung darf nicht länger als 1,20 m (samt Grabmal) und nicht breiter als 0,80 m (Doppelgrab 1,10 m) sein.
Im Friedhof Gortipohl beträgt die Länge eines Einzelgrabes 1,20 m und die Breite 0,60 m samt Einfassung und Grabmal; Doppelgräber oder Gräber entlang der Friedhofsmauer
(Familiengräber) 1,20 m Länge und 1,30 m Breite. Bei den Urnenreihengräbern beträgt die Länge 0,60 m und die Breite 0,50 m.
Generell dürfen Grabeinfassungen nicht mehr als 10 cm über Terrain ausgeführt werden.
3) Der seitliche Abstand eines Grabes zum anderen beträgt allgemein mindestens 0,30 Meter.
V. Grabmäler
1) Über jeder belegten Grabstätte ist vom Benützungsberechtigten innerhalb von 18 Monaten nach der Bestattung ein Grabmal zu errichten und instand zu halten.
2) Als Material für Grabmäler kommen insbesondere Naturstein, Eisen, Bronze, Kupfer und Holz in Betracht. In den Friedhöfen Gargellen und Gortipohl (ausgenommen bei Gräbern entlang der Friedhofsmauer) dürfen ausschließlich Kreuze aus Schmiedeeisen oder Holz Verwendung finden.
- 3) Der Wortlaut der Innschrift von Grabmälern ist einfach und sinnvoll zu halten.
- 4) Grabmäler und Einfassungen müssen standsicher aufgestellt und entsprechend fundiert
werden. Sie sind derart zu setzen, dass sie in der Längs- und Querrichtung in gerader Linie zueinander stehen.
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5) Kein Grabmal darf die Höhe von 1,50 m übersteigen.
6) Für die speziellen Urnengräber beim Friedhof in St. Gallenkirch, welche südostseitig der Leichenhalle situiert sind, werden größenmäßig einheitliche Tafeln im Ausmaß von 0,40 m X 0,60 m vorgeschrieben. Diese werden an der bestehenden Friedhofsmauer angebracht.
Vor Anbringung dieser ist das Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung herzustellen, dasselbe gilt für die Anbringung von Grablaternen an der Friedhofsmauer.
Für die Beschriftung der Gedenktafeln bei den Urnengräbern bei den Friedhöfen von St.
Gallenkirch und Gortipohl und bei den Gemeinschaftsgräbern von Gortipohl und Gargellen ist ausschließlich und ohne Ausnahme die Friedhofsverwaltung zuständig.
Die dafür anfallenden Kosten sind vom jeweiligen Nutzungsberechtigten zu tragen.
1) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmäler, die nicht standsicher sind, zur
Vermeidung von Gefährdungen oder Schäden auf Kosten der Benützungsberechtigten abzusichern oder abzutragen.
2) Die Benützungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die durch Aufstellung, Instandsetzung oder Entfernung von Grabmälern und Einfassungen entstehen oder verursacht werden.
3) Jedes Grabmal, samt Grab und Einfassung, ist von den Benützungsberechtigten oder Angehörigen gut zu pflegen und stets in einem ordentlichen und einwandfreien Zustand zu halten.
Vı. Grabschmuck und -bepflanzung
1) Die Grabstätten sind von den Benützungsberechtigten so zu schmücken und zu bepflanzen,
dass das Gesamtbild nicht beeinträchtigt wird. Die Pflanzen dürfen nicht höher als 1 m sein
und dürfen den Zugang zu den Grabstätten nicht behindern.
2) Verwelkte Blumen, Kränze, Abfälle, Unkraut und dgl. sind von den Benützungsberechtigten unverzüglich zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen abzulagern.
VII. Benützungsrechte und Übertragung
1) Die Dauer der Benützungsrechte einer Grabstätte ($ 38 Bestattungsgesetz LGBl. Nr.
58/1969) beträgt 15 Jahre.
2) Endet das Benützungsrecht vor Ablauf der Mindestruhezeit, so ist es bis zum Ablauf derselben zu verlängern ($ 38 (5) Best. G.).
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3) Das Benützungsrecht an einer Grabstätte kann über Ansuchen und gegen neuerliche Gebührenentrichtung (lt. Gebührenordnung) um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.
4) Der Erwerb von Benützungsrechten erfolgt durch Zuweisung der Grabstätte durch Bescheid des Bürgermeisters von Amts wegen oder auf Antrag. Einem Antrag ist stattzugeben, wenn die Grabstätte für eine Leiche in Anspruch genommen wird. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
1) Das Benützungsrecht ist vom Bürgermeister auf Antrag einer anderen Person zuzuweisen, wenn es weiterhin für eine Person in Anspruch genommen wird, für deren Bestattung der in Frage kommende Friedhof nach dieser Friedhofsordnung bestimmt ist.
2) Die Übertragung durch Anordnung (letztwillige Erklärung) des Benützungsberechtigten ist zulässig.
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1) Mangels einer Anordnung (letztwilligen Erklärung) geht das Benützungsrecht auf die gesetzlichen Erben über.
- 1) Das Benützungsrecht an einer Grabstätte erlischt:
- a) wenn die Benützungszeit abgelaufen ist oder darauf schriftlich verzichtet wird
- b) wenn die Berechtigten die Grabstätte vernachlässigen und der Verpflichtung nach Maßgabe dieser Friedhofsverordnung nicht nachkommen, durch Entzug
- c) mit Auflassung des Friedhofes
2) Mit Erlöschen des Benützungsrechtes fällt die Grabstätte, ohne Entschädigungsanspruch, der Gemeinde zur freien Verfügung anheim.
3) Der letzte Inhaber des erloschenen Benützungsrechtes bzw. dessen Rechtsnachfolger ist verpflichtet, binnen drei Monaten nach Erlöschen des Benützungsrechtes die Grabstätte samt Zubehör zu entfernen.
VIll. Mindestruhezeit
- 1) Die Mindestruhezeit beträgt:
- a) beiLeichen von Erwachsenen und Kindern über zehn Jahre —- 14 Jahre
- b) beiLeichen von Kindern bis zu zehn Jahren bzw. bei Urnengräbern - 10 Jahre
2) Die Mindestruhezeiten können im Einzelfall auf Antrag der Benützungsberechtigten verkürzt werden. Die Friedhofsverwaltung hat vor ihrer Entscheidung den Gemeindearzt zu hören.
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IX. Benützung der Leichenhalle
1) Die Leichenhalle ist zur Aufbewahrung von Leichen bis zu deren Bestattung bestimmt.
2) Die Benützung der Leichenhalle steht jedermann, gegen Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr, zu. Sie kann aus sanitätspolizeilichen Gründen zwingend vorgeschrieben werden.
3) Das Verbringen der Leichen in die Leichenhalle darf nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden.
4) Die Namen der jeweils in einer Leichenhalle befindlichen Leichen sind unter Angabe der Zeit der Bestattung an einer für jedermann zugänglichen Tafel anzuschlagen.
x. Ordnungsvorschriften
1) Die Friedhofs- und Leichenhallenbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Aufsichtspersonen betreten.
2) Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und deren Beauftragten ist Folge zu leisten.
3) Verboten ist:
a) das Gehen außerhalb der Wege und das Befahren mit Kraftfahrzeugen und
Fahrrädern
b) das Wegwerfen von Abfällen aller Art außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze
c) das Feilbieten von Waren, Blumen und dgl. sowie das Anbieten gewerbl.
Dienstleistungen und das Verteilen von Druckwerken in den Friedhöfen oder vor den Eingängen
d) das Mitnehmen von Tieren oder das Anbinden derselben
e) die Durchführung von Arbeiten aller Art an Sonn- und Feiertagen
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1) Die Ausführung gewerbl. Arbeiten auf den Friedhöfen, ausgenommen Nachbeschriftungen und kleine Reparaturen, ist der Friedhofsverwaltung vor Beginn zu melden.
2) Unternehmen, die die Vorschriften der Friedhofsordnung nicht beachten, kann die Vornahme von Arbeiten auf den Friedhöfen untersagt werden.
Die Lagerung von Grabmälern, Bau- und Werkstoffen sowie das Abstellen von Maschinen und dgl. auf den Friedhöfen ist untersagt.
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xl. Friedhofsverwaltung
1) Die Verwaltung der Friedhöfe (Leichenhallen) in St. Gallenkirch, Gortipohl und Gargellen obliegt der Gemeinde St. Gallenkirch.
- 2) Zu den Aufgaben der Friedhofsverwaltung gehören insbesonders:
- a) die Festsetzung der Bestattungs- und Beisetzungstermine, wobei nach Möglichkeit die Wünsche der Religionsgemeinschaften und der Angehörigen zu berücksichtigen sind
- b) die Abwicklung der durch das Bestattungsgesetz und diese Friedhofsordnung bedingten Verwaltungsaufgaben
- c) die Überwachung der Einhaltung der in dieser Friedhofsordnung festgelegten und gesetzlichen Bestimmungen.
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Die Gemeinde St. Gallenkirch übernimmt keinerlei Haftung für Schäden an Grabstätten und deren Ausstattung, welche durch Ablauf der Zeit, durch Schnee und Elementarereignisse, durch Beschädigung seitens Dritter, durch Diebstahl oder sonstiges entstehen.
XII. Übergangsbestimmungen
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung können Benützungsrechte an Grabstätten nur noch nach diesen Bestimmungen erworben werden.
Benützungsrechte an Grabstätten, die bis zum Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung erworben wurden, sind von den Benützungsberechtigten durch Vorlage entsprechender Unterlagen (Belege) nachzuweisen. Nachgewiesene Benützungsrechte bleiben für den Rest der erworbenen Benützungsdauer aufrecht.
Xlll. Friedhofsgebühren
Die Gemeinde St. Gallenkirch hebt zur Deckung ihres Aufwandes, der durch den Betrieb der Friedhöfe mit angeschlossener Leichenhalle entsteht, folgende Friedhofsgebühren ein:
a) Grabstättengebühren d) Aufbahrungsgebühren
b) Verlängerungsgebühren e) Erhaltungskostenbeiträge
c) Bestattungsgebühren
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Die Gemeindevertretung setzt aufgrund der Bestimmungen des Bestattungsgesetzes 1969, des FAG 1989 und dieser Friedhofsordnung die Höhe der Friedhofsgebühren mittels eigener Verordnung fest.
1) Die Vorschreibung der Friedhofsgebühren erfolgt mittels Gebührenvorschreibung des Bürgermeisters.
2) Die Friedhofsgebühren sind einen Monat nach Zustellung der Gebühren-vorschreibung zur Zahlung fällig.
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1) Schuldner der Grabstätten-, Verlängerungs- und des jährlichen Erhaltungsbeitrages sind die Benützungsberechtigten. Die Bestattungs- und Aufbahrungsgebühr schuldet diejenige Person, die nach $ 3 Bestattungsgesetz für die Bestattung der Leiche zu sorgen hat oder diejenige, die die Sorge für die Bestattung auf sich nimmt.
2) Ist ein Schuldner im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorhanden, so sind bis zur Einantwortung der Nachlass nach dem Bestatten, danach die Erben Schuldner der Friedhofsgebühren.
3) Dem Schuldner steht Ersatzanspruch gegenüber den Personen zu, die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind.
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XIV. Schlussbestimmungen
Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, sind nach 8 65 Abs. 1, lit. c des Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1969 idgF zu bestrafen.
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde St. Gallenkirch vom 17.11.2016 außer Kraft.
Für die Gemeinde St. Gallenkirch
Bürgermeister
Diese Kundmachung wurde
- an der Amtstafel angeschlagen am
- 21.12.2018
- von der Amtstafel abgenommen am
- –
Ergeht nachrichtlich an:
Bezirkshauptmannschaft Bludenz
6700 Bludenz, Schloss-Gayenhofplatz 2
gem. $ 84 Gemeindegesetz, LGBI.Nr. 40/1985 idgF
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