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Bauverwaltung Montafon
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Vereinbarung
über die Neuaufnahme von Gemeinden in die bestehende Verwaltungsgemeinschaft „Bau- verwaltung Montafon“
Präambel
Die Gemeinden Schruns, St. Anton im Montafon, St. Gallenkirch und Lorüns haben auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretungen der jeweiligen Gemeinden die Verwaltungs- gemeinschaft „Bauverwaltung Montafon“ zur gemeinschaftlichen Besorgung der Agenden des Baugesetzes gegründet und ihre Tätigkeit mit 01.01.2010 aufgenommen. Am 01.07.2010 ist als weitere Gemeinde die Gemeinde Silbertal der „Bauverwaltung Montafon“ beigetreten.
Nunmehr haben die Gemeinden Tschagguns und Vandans um Aufnahme in die bestehende Verwaltungsgemeinschaft angesucht. Die Mitgliedsgemeinden haben einer Aufnahme der genannten Gemeinden in die Verwaltungsgemeinschaft „Bauverwaltung Montafon“ zuge- stimmt, und es gehören somit die Gemeinden Lorüns, Schruns, Silbertal, St. Anton im Monta- fon, St. Gallenkirch, Tschagguns und Vandans dieser Verwaltungsgemeinschaft an. Zum Zei- chen der Zustimmung wird diese Vereinbarung, die gegenüber der ursprünglichen Vereinba- rung geringfügig abgeändert wurde, ansonsten aber den ursprünglichen Text der Vereinba- rung enthält, von sämtlichen (bisherigen und neubeitretenden) Mitgliedsgemeinden aufgrund der gefassten Gemeindevertretungsbeschlüsse unterschrieben.
I. Gegenstand der Vereinbarung
Die Gemeinden
Lorüns
Schruns
Silbertal
St. Anton im Montafon
St. Gallenkirch
Tschagguns
Vandans
vereinbaren auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretungen wie nachstehend angeführt
Gemeindevertretung Lorüns vom 16.12.2013
Gemeindevertretung Schruns vom 18.12.2013
Gemeindevertretung Silbertal vom 19.12.2013
Gemeindevertretung St. Anton im Montafon vom 17.12.2013
Gemeindevertretung St. Gallenkirch vom 19.12.2013
Gemeindevertretung Tschagguns vom 21.11.2013
Gemeindevertretung Vandans vom 19.11.2013
die Bildung bzw. Führung einer Verwaltungsgemeinschaft gemäß $ 97 des Gemeindegesetzes mit Beteiligung der angeführten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Besorgung der in Punkt III. angeführten Aufgaben wie folgt:
1. Bezeichnung und Sitz der Verwaltungsgemeinschaft
Die Verwaltungsgemeinschaft trägt die Bezeichnung „Bauverwaltung Montafon“.
Der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft ist in der Marktgemeinde Schruns.
II. Aufgaben
Die Verwaltungsgemeinschaft hat in der Bauverwaltung (Hoheitsverwaltung) und in privat- wirtschaftlichen Bauangelegenheiten der Gemeinden folgende Aufgaben im Namen der ein- zelnen Gemeinden zu besorgen:
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Beratung von Bauwerbern, insbesondere in rechtlichen, bautechnischen und baugestalte- rischen Fragen,
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen und Anträgen nach den Bestimmungen des Baugesetzes,
Bearbeitung der Anzeigen und Anträge bis zur Erstellung eines Bescheidkonzeptes, ins- besondere auch - im Namen der jeweiligen Bürgermeister nach Maßgabe der jeweils übertragenen Befugnisse - die Einladung zu mündlichen Bauverhandlungen und deren Durchführung, die Erlassung von Bescheiden und das Treffen von Entscheidungen und Verfügungen oder sonstiger Amtshandlungen nach dem Baugesetz (idgF).
Überwachung der Bauausführung und Durchführung baubehördlicher Überprüfungen, Beratung der Gemeinden in baugestalterischen Fragen,
bautechnische Beratung und Unterstützung der Gemeinden in Hoch- und Tiefbauangele- genheiten, . j
Ermittlung des Kostenaufwandes für die Verwaltungsgemeinschaft und Kostenverumla- gung auf die Gemeinden.
IV. Geschäftsführung/Gestaltungsbeirat
Die Geschäftsführung der Verwaltungsgemeinschaft obliegt der Marktgemeinde Schruns.
Das von der Verwaltungsgemeinschaft benötigte Personal wird von der Marktgemeinde Schruns zur Verfügung gestellt oder mittels eines hiefür abzuschließenden Werkvertrages durch Dritte im notwendigen Ausmaß sichergestellt. Die Auswahl der in der Bauverwal- tung tätigen Personen erfolgt im Einvernehmen der Gemeinden.
Zur Förderung der architektonisch qualitätsvollen Gestaltung des Landschafts- und Orts- bildes und im Hinblick auf die Umsetzung ortsbildlicher Konzepte ist vorgesehen, einen Gestaltungsbeirat einzurichten. Der Gestaltungsbeirat ist ein unabhängiges Gremium von Sachverständigen. Es besteht aus mindestens 3 Architektinnen und Architekten und berät die Gemeinden in architektonischen und ortsbildgestalterischen Fragen bei öffentlichen und privaten Bauvorhaben von besonderer ortsbildlicher Bedeutung. Näheres wird in einer eigenen Geschäftsordnung für den Gestaltungsbeirat geregelt.
V, Räumlichkeiten, Ausstattung
Die für die Führung der gemeinsamen Bauverwaltung notwendigen Büro- und Sitzungs- räumlichkeiten werden von der Marktgemeinde Schruns zur Verfügung gestellt. Die An- schaffung allfälliger Büroeinrichtungen und sonstiger Gebrauchsgegenstände erfolgt im Einvernehmen der Gemeinden.
Räumlichkeiten für Sprechstunden, Verhandlungen und sonstige mit der Bearbeitung von Bauverfahren notwendige Besprechungen in den Gemeinden werden von jener Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt, welcher das Bauverfahren zuzuordnen ist.
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VI, Kostentragung
Die für die Verwaltungsgemeinschaft auflaufenden Büroadaptierungs- und erstmaligen - einrichtungskosten werden auf die einzelnen Gemeinden nach Abzug der hiefür exhalte- nen Förderungsbeiträge durch das Land nach folgendem Aufteilungsschlüssel aufgeteilt:
30 % dieser Kosten werden von den Gemeinden im Verhältnis der Einwohner (Jahres- durchschnitt der Hauptwohnsitze nach der Verwaltungszählung des vorangegangenen Jahres) und 70 % nach der Anzahl der Bauvorhaben pro Gemeinde, unterteilt in 5 Kate- gorien (Kat. T Solaranlagen, Werbeanlagen: Faktor 0,4, Kat. II Garagen, Flugdächer:
Faktor 0,6, Kat. II Wohngebäude bis 5 Einheiten: Faktor 1, Kat IV, Wohngebäude über 5 Einheiten: Faktor 2 und Kat. V sonstige Bauvorhaben, Abbruch, ...: Faktor 0,8) getragen.
Die Büroadaptierungskosten werden der Höhe nach mit 30,000 Euro begrenzt.
Die für den laufenden Betrieb der Verwaltungsgemeinschaft auflaufenden Personal- und Sachkosten ermitteln sich aus den für das Bauamt der Marktgemeinde Schruns auflaufen- .
den Aufwendungen nach Abzug der dem Bauamt zufließenden Einnahmen (Unterab- schnitt 0300 des Rechnungsabschlusses der Marktgemeinde Schruns),
Die vom Land gewährten Förderungsbeiträge zum. laufenden Betrieb reduzieren die auf.
die Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft zu verumlagenden Kosten noch entspre- chend. Für die Aufteilung des laufenden Betriebsaufwandes (Personal- und Sachkosten)
gilt der Aufteilungsschlüssel nach Abs. 1.
Abrechnungszeitraum für die Verwaltungsgemeinschaft bildet jeweils der Zeitraum 1.
Jänner bis 31. Dezember eines Jahres (Kalenderjahr).
Die Gemeinden leisten an die Verwaltungsgemeinschaft erforderlichenfalls entsprechen- de halbjährliche Vorauszahlungen bis jeweils zum 20. Juli und 20. Jänner eines jeden
Jahres. Die Höhe der Vorschüsse richtet sich im ersten Jahr nach dem voraussichtlichen -
Bedarf (lt. Voranschlag ....), der erwarteten Landesförderung und dem Aufteilungs- schlüssel nach Abs, 1. Ab. dem 2. Jahr werden anstelle des voraussichtlichen Bedarfs die tatsächlichen Aufwendungen des jeweils vorangegangenen Jahres herangezogen.
VIE. Beginn, Dauer und Auflösung der Vereinbarung
Die Verwaltungsgemeinschaft, die ihre Tätigkeit mit 01.01.2010 aufgenommen hat, über-. .
nimmt die Aufgaben für die neubeigetretenen Gemeinden mit 01.01.2014, und es tritt diese Vereinbarung an diesem Tag in Kraft.
Eine Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft ist über Beschluss aller Gemeinden zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Darüber hinaus kann jede Gemeinde zum Ende eines jeden Jahres aus der Verwaltungsgemeinschaft austreten, wenn sie dies bis spätes- tens 30. Juni des betreffenden Jahres der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber erklärt hat, Der Austritt der Marktgemeinde Schruns hat jedenfalls die Auflösung der Verwaltungs- gemeinschaft zur Folge.
Während der ersten 10 Jahre des Bestandes der Verwaltungsgemeinschaft verzichten die Gemeinden auf die Anwendung des Auflösungsrechtes.