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Recht › Bundesverwaltungsgericht

W219 2166661-1 01.08.2018

Gericht
Bundesverwaltungsgericht · Erkenntnis
ECLI
ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2166661.1.00
Gemeinde(n)
Thema
Verwaltungsstrafrecht
Ergebnis
Gemeinde nicht Partei
Schlagworte (RIS)
Aufsichtsbehörde, Berechnung, Erkundigungspflicht, Ermahnung,<br/>Feststellungsbescheid, Geldstrafe, geringfügiges Verschulden,<br/>Glaubhaftmachung, konkrete Darlegung, Kontrollsystem, Kostenbeitrag,<br/>Kumulierung, mündliche Verhandlung, Rechtsaufsicht, Rechtsirrtum,<br/>Revision zulässig, Solidarhaftung, Strafbemessung, Unbescholtenheit,<br/>Ungehorsamsdelikt, Verfahrenskosten, Verschulden, Verwaltungsstrafe,<br/>Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsübertretung, Werbung
Normen
B-VG Art.133 Abs4; KOG §2 Abs1 Z7; KOG §2 Abs1 Z9; KOG §36; MedienG §1 Abs1; ORF-G §1 Abs1; ORF-G §14 Abs6 Z1; ORF-G §14 Abs6 Z2; ORF-G §17 Abs5; ORF-G §2; ORF-G §23; ORF-G §3 Abs1; ORF-G §35; ORF-G §36; ORF-G §37; ORF-G §38 Abs1; ORF-G §8a; VStG 1950 §19 Abs1; VStG 1950 §19 Abs2; VStG 1950 §21; VStG 1950 §45 Abs1; VStG 1950 §45 Abs1 Z4; VStG 1950 §5 Abs1; VStG 1950 §5 Abs2; VStG 1950 §64; VStG 1950 §9 Abs1; VStG 1950 §9 Abs2; VStG 1950 §9 Abs7; VwGVG §24; VwGVG §28 Abs1; VwGVG §28 Abs2; VwGVG §38; VwGVG §52 Abs1; VwGVG §52 Abs2; VwGVG §52 Abs6
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

In diesem Verfahren ging es um eine Verwaltungsstrafe gegen eine für den ORF verantwortliche Person sowie den ORF wegen der Herausgabe des Druckwerks „ORF-Nachlese Edition Winterzeit“, das laut Kommunikationsbehörde Austria entgegen dem ORF-Gesetz nicht überwiegend der Information über Sendungen diente. Die Beschwerde richtete sich gegen das Straferkenntnis samt Kostenersatzpflicht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Geldstrafe, ließ die Revision aber zu, da zur Auslegung dieser Bestimmung noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. Ein Bezug zu einer Montafoner Gemeinde ist nicht erkennbar.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 17.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
BVwG
Entscheidungsdatum
01.08.2018
Geschäftszahl
W219 2166661-1
Spruch
W219 2166661-1/7E
W219 2166838-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Beisitzerin und den Richter Dr. Christian EISNER als Beisitzer über die Beschwerde des 1) XXXX und des 2) ÖSTERREICHISCHEN RUNDFUNKS (ORF), beide vertreten durch Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH, Dr. Arthur-Lemisch-Platz 7, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 31.05.2017, Zl. KOA 11.100/17-001, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Beisitzerin und den Richter Dr. Christian EISNER als Beisitzer über die Beschwerde des 1) römisch 40 und des 2) ÖSTERREICHISCHEN RUNDFUNKS (ORF), beide vertreten durch Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH, Dr. Arthur-Lemisch-Platz 7, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 31.05.2017, Zl. KOA 11.100/17-001, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe vonrömisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
XXXX binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch 40 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die zweitbeschwerdeführende Partei für die dem Erstbeschwerdeführer in Spruchpunkt A) II. auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.römisch drei. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die zweitbeschwerdeführende Partei für die dem Erstbeschwerdeführer in Spruchpunkt A) römisch zwei. auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.12.2015, KOA 1.850/15-015, sowie vom 04.02.2016, KOA 1.850/16-005, stellte die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF (im Folgenden: zweitbeschwerdeführende Partei) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm §§ 35,36 und 37 ORF-G Verletzungen des § 14 Abs. 4 Satz 5 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G wegen Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit am 04.11.2015 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm "Radio Wien" und am 01.12.2015 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm "Radio Tirol" fest. Dabei wurde u.a. jeweils ein zugunsten des von der zweitbeschwerdeführenden Partei am 24.10.2015 herausgegebenen Druckwerks "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" ausgestrahlter Werbespot in die Berechnung der Werbezeit einbezogen, da es sich bei der in Rede stehenden Ausgabe der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" nach Ansicht der belangten Behörde nicht um Begleitmaterial iSd § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G handle, sodass keine Privilegierung hinsichtlich der Einrechnung in die Werbezeit gelte. Gegen beide Feststellungsbescheide erhob die zweitbeschwerdeführende Partei jeweils eine Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ W249 2119625-1 und zu GZ W219 2123858-1 protokolliert wurden (vgl. zur Erledigung dieser Beschwerdeverfahren unten in der rechtlichen Würdigung, Pkt. II.3.3.2.1.).1. Mit Bescheid vom 07.12.2015, KOA 1.850/15-015, sowie vom 04.02.2016, KOA 1.850/16-005, stellte die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF (im Folgenden: zweitbeschwerdeführende Partei) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 9, KOG in Verbindung mit Paragraphen 35,,36 und 37 ORF-G Verletzungen des Paragraph 14, Absatz 4, Satz 5 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G wegen Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit am 04.11.2015 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm "Radio Wien" und am 01.12.2015 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm "Radio Tirol" fest. Dabei wurde u.a. jeweils ein zugunsten des von der zweitbeschwerdeführenden Partei am 24.10.2015 herausgegebenen Druckwerks "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" ausgestrahlter Werbespot in die Berechnung der Werbezeit einbezogen, da es sich bei der in Rede stehenden Ausgabe der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" nach Ansicht der belangten Behörde nicht um Begleitmaterial iSd Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G handle, sodass keine Privilegierung hinsichtlich der Einrechnung in die Werbezeit gelte. Gegen beide Feststellungsbescheide erhob die zweitbeschwerdeführende Partei jeweils eine Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ W249 2119625-1 und zu GZ W219 2123858-1 protokolliert wurden vergleiche zur Erledigung dieser Beschwerdeverfahren unten in der rechtlichen Würdigung, Pkt. römisch zwei.3.3.2.1.).
Aus Anlass der erwähnten Feststellungsverfahren leitete die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.10.2016 aufgrund des Verdachts, die am 24.10.2015 erfolgte Herausgabe des Druckwerks "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" verletze - neben den bereits festgestellten Verstößen gegen die Werbezeitbeschränkungen mangels Privilegierung der eben dieses Druckwerk bewerbenden Spots, weil dieses Druckwerk kein Begleitmaterial iSd § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G darstelle - auch § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G iVm § 38 Abs. 1 Z 6 ORF-G, das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren ein. Die belangte Behörde übermittelte dem Erstbeschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichem Beauftragten der zweitbeschwerdeführenden Partei eine Aufforderung zur Rechtfertigung, in der sie diesem vorhielt, die Herausgabe des genannten Druckwerks habe entgegen § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte gedient. Dieser Aufforderung kam der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 09.11.2016 nach.Aus Anlass der erwähnten Feststellungsverfahren leitete die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.10.2016 aufgrund des Verdachts, die am 24.10.2015 erfolgte Herausgabe des Druckwerks "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" verletze - neben den bereits festgestellten Verstößen gegen die Werbezeitbeschränkungen mangels Privilegierung der eben dieses Druckwerk bewerbenden Spots, weil dieses Druckwerk kein Begleitmaterial iSd Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G darstelle - auch Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, ORF-G, das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren ein. Die belangte Behörde übermittelte dem Erstbeschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichem Beauftragten der zweitbeschwerdeführenden Partei eine Aufforderung zur Rechtfertigung, in der sie diesem vorhielt, die Herausgabe des genannten Druckwerks habe entgegen Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte gedient. Dieser Aufforderung kam der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 09.11.2016 nach.
2. Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis vom 31.05.2017 sprach die belangte Behörde Folgendes aus:
"Sie haben als XXXX des Österreichischen Rundfunks (ORF) und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 120/2016, zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung jener Verwaltungsvorschriften, für die keine verantwortlichen Beauftragten im Sinne von § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich Verantwortlicher des ORF zu verantworten, dass am 24.10.2015 vom ORF das Druckwerk "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" herausgegeben wurde, das nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte gedient hat."Sie haben als römisch 40 des Österreichischen Rundfunks (ORF) und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung jener Verwaltungsvorschriften, für die keine verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt sind, strafrechtlich Verantwortlicher des ORF zu verantworten, dass am 24.10.2015 vom ORF das Druckwerk "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" herausgegeben wurde, das nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte gedient hat.
Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 38 Abs. 1 Z 6 letzter Fall in Verbindung mit § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 112/2015, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStGParagraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Fall in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
gemäß
XXXXrömisch 40 
5 Tage
§ 38 Abs. 1 Z 6 letzter Fall iVm § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G iVm § 9 Abs. 1 VStGParagraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Fall in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG
 [...]
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet der Österreichische Rundfunk für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet der Österreichische Rundfunk für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
XXXX Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);römisch 40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
[...]
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher XXXX XXXX ."Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher römisch 40 römisch 40 ."
2.1. In der Begründung stellte die belangte hinsichtlich des Inhaltes der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" vom 24.10.2015 folgenden Sachverhalt fest:
"Am 24.10.2015 ist das durch den ORF herausgegebene verfahrensgegenständliche Druckwerk "ORF- Nachlese Edition Winterzeit" erschienen. Es handelt sich dabei um ein gebundenes, farbiges Magazin (Zeitschrift) im Format 21,6 cm x 29,5 cm mit einem Umfang von 84 Seiten. Es beinhaltet im Wesentlichen Artikel zu Wintersport- und Freizeitmöglichkeiten, zu Brauchtum und zu Adventmärkten in den neun Bundesländern sowie themenbezogene Werbeeinschaltungen.
Im Detail steilen sich die Inhalte des Druckwerks wie folgt dar:
Lfd. Nr. 
Seite(n)
Inhalt
Angegebener "Sendehinweis"
1
1
Cover mit Hinweisen "Österreichs traumhafteste Regionen", "Die schönsten Adventmärkte", "Aktiv im Schnee (Rodelspaß, Langlaufen, Winterwandern u.v.m,)" sowie "Entspannung pur (Die besten Thermen, die schönsten Spas)"
2
2
Werbung
3
3
Editorial (allgemeine Bezugnahme auf die Inhalte der Ausgabe sowie Weihnachtswünsche der Redaktionsleiterin); Impressum
4
4-5
Inhaltsverzeichnis
5
6
Zwischeninhaltsverzeichnis zu den Seiten 7 bis 14
6
7
Artikel "Wintersport in der Großstadt"; Darstellung von drei Eislaufplätzen sowie von zwei Skipisten in Wien
"Radio Wien, ab 6.1.2016"
7
8-11
Artikel "Winterspaß vor der Tür"; Darstellung mehrerer Skigebiete im Mostviertel, einschließlich Einkehrmöglichkeiten
"Harrys liabste Hütt'n, 29.8.2004, ORF 2"
8
12
Werbung
9
13
Artikel "Energie tanken im Naturparadies"; Darstellung des Eiswanderns am Neusiedlersee, des Winterwanderns, der Möglichkeit zum Besuch von Adventmärkten sowie der XXXX (ca. 88% der Seite)Artikel "Energie tanken im Naturparadies"; Darstellung des Eiswanderns am Neusiedlersee, des Winterwanderns, der Möglichkeit zum Besuch von Adventmärkten sowie der römisch 40 (ca. 88% der Seite)
"Harrys liabste Hütt'n, 5.9,2004, ORF 2"
10
13
Werbung (ca. 12 % der Seite)
11
14
Übersichtsseite "Brauchtum etc."; drei kurze Artikel (Weihnachtsmarkt am Spittelberg, Traismauer Krippenspiel, Luziengang der burgenländischen Ungarn)
"Aktuelle Berichterstattung in den ORF Radios"
12
15
Zwischeninhaltsverzeichnis zu den Seiten 16 bis 44
13
16-19
Artikel "Beim Christkind zu Hause"; Darstellung von jahreszeitbezogenen Angeboten in der Region Steyr (Wallfahrtsort Christkindl, Weihnachtsmuseum, diverse Krippen(-ausstellungen), diverse Adventmärkte, Steyrer Schmiedeweihnacht, Steyrtal Museumsbahn, Adventkalenderdorf Steinbach)
"Mein Adventradio, 21.12.2015, Radio OÖ"
14
20-21
Artikel "Wunderbare Winterwelt"; Darstellung der Region Dachstein-Salzkammergut, insbesondere des Skigebiets XXXX samt Einkehrmöglichkeiten und Pferdeschlittenfahrten, Schneewanderungen, der Gosauer Bergweihnacht, des Krampuslaufs in Bad Goisern sowie des "Meisteradvents" in Schloss NeuwildensteinArtikel "Wunderbare Winterwelt"; Darstellung der Region Dachstein-Salzkammergut, insbesondere des Skigebiets römisch 40 samt Einkehrmöglichkeiten und Pferdeschlittenfahrten, Schneewanderungen, der Gosauer Bergweihnacht, des Krampuslaufs in Bad Goisern sowie des "Meisteradvents" in Schloss Neuwildenstein
"Harrys liabste Hütt'n, 22.1.2012, ORF 2"
15
22-23
Artikel "Frohsinn an kalten Tagen"; Darstellung der Region Ausseerland - Salzkammergut (Skigebiete XXXX , Loipen in Bad Mitterndorf, XXXX , Narzissen Bad Aussee, drei Rodelbahnen)Artikel "Frohsinn an kalten Tagen"; Darstellung der Region Ausseerland - Salzkammergut (Skigebiete römisch 40 , Loipen in Bad Mitterndorf, römisch 40 , Narzissen Bad Aussee, drei Rodelbahnen)
16
24
Artikel "Urlaubsglück im Schnee"; Darstellung der Region Fuschlsee mit Hinweisen auf das Langlaufdorf Faistenau, das Skigebiet XXXX einschließlich Veranstaltungshinweisen, sowie die Adventmärkte im Rahmen des "Advents der Dörfer"Artikel "Urlaubsglück im Schnee"; Darstellung der Region Fuschlsee mit Hinweisen auf das Langlaufdorf Faistenau, das Skigebiet römisch 40 einschließlich Veranstaltungshinweisen, sowie die Adventmärkte im Rahmen des "Advents der Dörfer"
17
25
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18
26
Artikel "Einfach nur gemütlich"; Zusammenfassung der auf den nachfolgenden beiden Seiten präsentierten Angebote (Naturpark Almenland; Joglland-Waldheimat, Bad Waltersdorf)
19
27
Artikel "Vielfältig und unterhaltsam"; Darstellung des Naturparks Almenland (Loipenangebot, Gratis-Skifahren in Fladnitz, Wandermöglichkeiten und Tipps für Hütten zum Einkehren, Heublumenbad)
"Steiermark heute, 13.3.2014, ORF 2"
20
28
Artikel "Wintertage erlebnisreich gestalten" mit Informationen zur Region Joglland-Waldheimat (Skifahrmöglichkeiten, Joglland-Loipe, Schneeschuh- Wanderungen) sowie Artikel "Sprudelnde Lebensenergie" mit einer Vorstellung der Angebote der XXXX XXXX XXXXArtikel "Wintertage erlebnisreich gestalten" mit Informationen zur Region Joglland-Waldheimat (Skifahrmöglichkeiten, Joglland-Loipe, Schneeschuh- Wanderungen) sowie Artikel "Sprudelnde Lebensenergie" mit einer Vorstellung der Angebote der römisch 40 römisch 40 römisch 40 
21
29
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22
30-31
Artikel "Urlaubsregion Murtal"; Darstellung der Skigebiete Hohentauern (Langlaufzentrum, Rodeltaxi, Wander- und Einkehrmöglichkeiten sowie Möglichkeiten zum Tourengehen) und Pölstal (Skiabfahrten, Skitouren und Langlaufen, Eisstockschießen und Kulinarik); weiters Hinweis auf das "Faschingsrennen" am 08.02.2016
"Radio Kärnten, 3.-9.2., ganztägig"
23
32-35
Artikel "Jede Menge Winterfreude"; Darstellung der Wintersport- und Freizeit- sowie Einkehrmöglichkeiten in den Regionen Naturpark Zirbitzkogel-Grebenzen, Steirische Krakau und Oberwölz-Lachtal; Hinweis auf Winterwanderwege im Gebiet Murau-Kreischberg
"Harrys liabste Hütt'n, 9.1.2011, ORF 2"
24
36-37
Artikel "Wohltuendes im Winter"; Darstellung des XXXX sowie der Freizeitmöglichkeiten in Bad Blumau (Spaziergänge und Museumsbesuch)Artikel "Wohltuendes im Winter"; Darstellung des römisch 40 sowie der Freizeitmöglichkeiten in Bad Blumau (Spaziergänge und Museumsbesuch)
"Radio Steiermark Frühschoppen, 20.12."
25
38-40
Artikel "Fröhliches Warten aufs Christkind"; Allgemeine Darstellung der Stadt Klagenfurt und Umgebung (Altstadt, Wappensaal, Architektur, Wallfahrtskirche Maria Saal, Gurk-Kraftwerk) sowie einzelner Angebote in der Winterzeit (Ausstellung im Museum moderner Kunst, Christkindlmarkt, Eislaufplatz am Neuen Platz, Adventzauber am Schiff)
"Aktuelle Berichterstattung in Radio Kärnten"
26
41
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27
42-44
Artikel "Wintervergnügen ohne Grenzen"; Darstellung der Region Villach (Skigebiete XXXX , Adventmarkt mit Krampuslauf, Schneeschuhwandern im Dreiländereck, auf der Gerlitzen Alpe und im Naturpark Dobratsch, XXXX , Adventmarkt in der Altstadt, Ankunft des Christkinds am 20.12.)Artikel "Wintervergnügen ohne Grenzen"; Darstellung der Region Villach (Skigebiete römisch 40 , Adventmarkt mit Krampuslauf, Schneeschuhwandern im Dreiländereck, auf der Gerlitzen Alpe und im Naturpark Dobratsch, römisch 40 , Adventmarkt in der Altstadt, Ankunft des Christkinds am 20.12.)
"Adventzeit, 27.11.2011, ORF 2"
28
45
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29
46-47
Übersichtsseite "Brauchtum etc." (S. 46); zwei kurze Artikel (Kirchleintragen in Bad Eisenkappel, Christbaumtauchen in Gmunden); Seite 47 (ca. 50 % der Seite): Auflistung "ORF Sendungen zum Thema"
Auflistung "ORF Sendungen zum Thema": 1. Radio Oberösterreich, Mein Adventradio mit Hinweisen auf Sendungen von Adventmärkten an den vier Adventsonntagen von 14:00 bis 17:00 Uhr; 2. Beschreibung der "Ö3 Pistenbully Tour" samt Datumsangabe, wo die Ö3-DJs auf den Pisten präsent sein werden; TV: Angabe von 3 Sendungen: "Advent in Vorarlberg, So., 20.12., 17.05 Uhr, ORF 2"; Magische Weihnachten, 13.12., 16.00 Uhr, ORF 2; Bergweihnacht mit Zabine Kapfinger, Do., 24,12., 20.15 Uhr, ORF 2 
30
47
Werbung (ca. 50 % der Seite)
31
48
Fortsetzung "Brauchtum etc." mit drei kurzen Artikeln (Glöcklerlauf In Ebensee; Lichtstafette aus Bethlehem; Edelschrotter Lichtmessgeiger)
"Aktuelle Berichterstattung in den ORF Radios"
32
49
Zwischeninhaltsverzeichnis zu den Seiten 50 bis 77
33
50-52
Artikel "Wintermärchen pur"; Darstellung der Region Radstadt und Umgebung ( XXXX , Loipenangebote, Rodelbahn Königslehen, Krippenpfad, Eisstockschießen, XXXX , Radstädter Weihnachtswanderungen, Adventgarten}Artikel "Wintermärchen pur"; Darstellung der Region Radstadt und Umgebung ( römisch 40 , Loipenangebote, Rodelbahn Königslehen, Krippenpfad, Eisstockschießen, römisch 40 , Radstädter Weihnachtswanderungen, Adventgarten}
"Adventzeit, 15.3.2013, ORF 2"
34
53
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35
54-56
Artikel "Skispaß und Naturgenuss"; Darstellung der Region XXXX , XXXX , Einkehrmöglichkeiten, Skitourengehen, Schneeschuhwandern über Verein Berg-Gesund, Rodelbahn beim Hotel Lammwirt, Adventmarkt mit Krippenweg und Kinderangeboten)Artikel "Skispaß und Naturgenuss"; Darstellung der Region römisch 40 , römisch 40 , Einkehrmöglichkeiten, Skitourengehen, Schneeschuhwandern über Verein Berg-Gesund, Rodelbahn beim Hotel Lammwirt, Adventmarkt mit Krippenweg und Kinderangeboten)
"Harrys liabste Hütt'n, 15.1.2006, ORF 2"
36
57
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37
58-59
Artikel "Zauberhaftes Schneevergnügen"; Darstellung der Region Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden (Skigebiet XXXX , Pinzga-Loipe, Blizzard-Loipe, Hochmoor-Loipe, Angebot der Nationalpark-Ranger, Mittersiller Nationalpark Adventmarkt mit Kinderprogramm)Artikel "Zauberhaftes Schneevergnügen"; Darstellung der Region Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden (Skigebiet römisch 40 , Pinzga-Loipe, Blizzard-Loipe, Hochmoor-Loipe, Angebot der Nationalpark-Ranger, Mittersiller Nationalpark Adventmarkt mit Kinderprogramm)
"Harrys liabste Hütt'n, 1.7.2012, ORF 2"
38
60-65
Artikel "Zauber der Kitzbüheler Alpen"; Darstellung der Region St. Johann in Tirol/Oberndorf/Kirchdorf und Erpfendorf (Kaiserbachtalloipe, Langlaufzentrum Koasastadion, XXXX , XXXX , Comeback2Ski für Wiedereinsteiger, Winterwanderungen im Kaiserbachtal, Einkehrmöglichkeiten, Schneeschuhwandern auf der Kas-Kreuz-Koasa-Tour, Naturrodelbahnen in Kirchdorf, Bacheralm, Erpfendorf, Oberndorf und St. Johann in Tirol, Pferdekutschenfahrt, Stefani- Pferdeschlittenrennen, Biathloncenter Lärchenhof) sowie diverse Veranstaltungshinweise in der WinterzeitArtikel "Zauber der Kitzbüheler Alpen"; Darstellung der Region St. Johann in Tirol/Oberndorf/Kirchdorf und Erpfendorf (Kaiserbachtalloipe, Langlaufzentrum Koasastadion, römisch 40 , römisch 40 , Comeback2Ski für Wiedereinsteiger, Winterwanderungen im Kaiserbachtal, Einkehrmöglichkeiten, Schneeschuhwandern auf der Kas-Kreuz-Koasa-Tour, Naturrodelbahnen in Kirchdorf, Bacheralm, Erpfendorf, Oberndorf und St. Johann in Tirol, Pferdekutschenfahrt, Stefani- Pferdeschlittenrennen, Biathloncenter Lärchenhof) sowie diverse Veranstaltungshinweise in der Winterzeit
"Harrys liabste Hütt'n, 10.2.2006, ORF 2"
39
66-67
Werbung
40
68-71
Artikel "Abenteuer im Schnee"; Darstellung der Region Achensee (Schneeschuhwanderung am Achensee, Loipenangebot, Weihnachtsmarkt "Achensee Weihnacht", XXXX , XXXX , XXXX , Museumsweihnacht in Maurach); ca. 50 % der Seiten 69-71Artikel "Abenteuer im Schnee"; Darstellung der Region Achensee (Schneeschuhwanderung am Achensee, Loipenangebot, Weihnachtsmarkt "Achensee Weihnacht", römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Museumsweihnacht in Maurach); ca. 50 % der Seiten 69-71
"Harrys liabste Hütt'n, 6.2.2003, ORF 2"
41
69-71
Werbung (jeweils ca. 50 % der Seiten)
42
72-75
Artikel "Im Angesicht der Dreitausender"; Darstellung der Region Osttirol und der Winterangebote (Tourengehen im Villgrattental samt Einkehrmöglichkeiten, geführte Schneeschuhwanderungen mit den Rangern des Nationalparks Hohe Tauern, Langlaufen ohne Gepäck im Rahmen von "Transdolomiti", Skifahren im Defereggental); Buchtipp XXXXArtikel "Im Angesicht der Dreitausender"; Darstellung der Region Osttirol und der Winterangebote (Tourengehen im Villgrattental samt Einkehrmöglichkeiten, geführte Schneeschuhwanderungen mit den Rangern des Nationalparks Hohe Tauern, Langlaufen ohne Gepäck im Rahmen von "Transdolomiti", Skifahren im Defereggental); Buchtipp römisch 40 
"Adventzeit, 4.12.2011, ORF 2"
43
76
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44
77
Artikel "Wahres Skivergnügen"; Darstellung der Region Montafon und der Wintersportangebote (Abfahrt HochjochTotale, Silvretta Skisafari, Höhenloipen)
"Harrys liabste Hütt'n, 17.2.2006, ORF 2"
45
78
Übersichtsseite "Brauchtum etc."; drei kurze Artikel (Tresterer in Zell am See, Jungfrauenkrone/Schäppel der Montafoner Tracht; Sternsingeraktion in Österreich)
"Aktuelle Berichterstattung in den ORF Radios"
46
79
Werbung
47
80-82
Übersichtsseite "Adventmärkte"; Auflistung von insgesamt 59 Adventmärkten in allen neun Bundesländern samt Adressen und Öffnungszeiten; ca. 68 % der Seiten 80 und 81
48
80-81
Werbung (ca. 32 % der Seite)
49
83-84
Werbung
 Die in der vorstehenden
Tabelle angeführten Sendehinweise sind - mit Ausnahme der Seiten 18 und 47 - jeweils im unmittelbaren Bereich des Mittelfalzes des Heftes, meist in Zusammenhang mit dem Quellennachweis der Bilder, quer und in deutlich reduzierter Schriftgröße abgedruckt. Um diesen Hinweis lesen zu können, muss das Heft mit entsprechend stärkerem Drücken in der Mitte "auseinandergebogen" werden. Siehe nachfolgend als Beispiel die Doppelseiten 42/43 oder 50/51:
Bild kann nicht dargestellt werden
Bild kann nicht dargestellt werden
Abgesehen von den "Sendehinweisen" beinhaltet keiner der in der Tabelle angeführten Artikel der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" Informationen über Programme oder Sendeinhalte [...].
Eine quantitative Auswertung der einzelnen Seiten hinsichtlich des im Druckwerk enthaltenen Umfangs bzw. Anteils an "Informationen über Programme und Sendeinhalte" ergibt damit folgendes Bild [die kurzen "Sendehinweise" machen - mit Ausnahme der Seite 47 - jeweils unter 1 % der Seitenfläche aus; sie wurden vereinfachend auf 1 % (0,01 Seiten) aufgerundet]:
Lfd. Nr. 
Seite(n)
Inhalt
Angegebener "Sendehinweis"
Umfang (in Seiten)
Umfang relevanter redaktioneller Inhalt (in Seiten)
Umfang Information über Programme und Sendeinhalte (in Seiten)
1
1
Cover mit Hinweisen "Österreichs traumhafteste Regionen", "Die schönsten Adventmärkte", "Aktiv im Schnee (Rodelspaß, Langlaufen, Winterwandern u.v.m.)" sowie "Entspannung pur (Die besten Thermen, die schönsten Spas)"
1
0
0
2
2
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1
0
0
3
3
Editorial (allgemeine Bezugnahme auf die Inhalte der Ausgabe sowie Weihnachtswünsche der Redaktionsleiterin); Impressum
1
0
0
4
4-5
Inhaltsverzeichnis
2
0
0
5
6
Zwischeninhaltsverzeichnis zu den Seiten 7 bis 14
1
0
0
6
7
Artikel "Wintersport in der Großstadt"; Darstellung von drei Eislaufplätzen sowie von zwei Skipisten in Wien
"Radio Wien, ab 6.1.2016"
1
1
0,01
7
8-11
Artikel "Winterspaß vor der Tür"; Darstellung mehrerer Skigebiete im Mostviertel, einschließlich Einkehrmöglichkeiten
"Harrys liabste Hütt'n, 29.8.2004, ORF 2"
4
4
0,01
8
12
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1
0
0
9
13
Artikel "Energie tanken im Naturparadies"; Darstellung des Eiswanderns am Neusiedlersee, des Winterwanderns, der Möglichkeit zum Besuch von Adventmärkten sowie der XXXX (ca. 88% der Seite)Artikel "Energie tanken im Naturparadies"; Darstellung des Eiswanderns am Neusiedlersee, des Winterwanderns, der Möglichkeit zum Besuch von Adventmärkten sowie der römisch 40 (ca. 88% der Seite)
"Harrys liabste Hütt'n, 5.9,2004, ORF 2"
0,88
0,88
0,01
10
13
Werbung (ca. 12 % der Seite)
0,12
0
0
11
14
Übersichtsseite "Brauchtum etc."'; drei kurze Artikel (Weihnachtsmarkt am Spittelberg, Traismauer Krippenspiel, Luziengang der burgenländischen Ungarn)
"Aktuelle Berichterstattung in den ORF Radios"
1
1
0,01
12
15
Zwischeninhaltsverzeichnis zu den Seiten 16 bis 44
1
0
0
13
16-19
Artikel "Beim Christkind zu Hause"; Darstellung von jahreszeitbezogenen Angeboten in der Region Steyr (Wallfahrtsort Christkindl, Weihnachtsmuseum, diverse Krippen(-ausstellungen), diverse Adventmärkte, Steyrer Schmiedeweihnacht, Steyrtal Museumsbahn, Adventkalenderdorf Steinbach)
"Mein Adventradio, 21.12.2015, Radio OÖ"
4
4
0,01
14
20-21
Artikel "Wunderbare Winterwelt"; Darstellung der Region Dachstein-Salzkammergut, insbesondere des Skigebiets XXXX samt Einkehrmöglichkeiten und Pferdeschlittenfahrten, Schneewanderungen, der Gosauer Bergweihnacht, des Krampuslaufs in Bad Goisern sowie des "Meisteradvents" in Schloss NeuwildensteinArtikel "Wunderbare Winterwelt"; Darstellung der Region Dachstein-Salzkammergut, insbesondere des Skigebiets römisch 40 samt Einkehrmöglichkeiten und Pferdeschlittenfahrten, Schneewanderungen, der Gosauer Bergweihnacht, des Krampuslaufs in Bad Goisern sowie des "Meisteradvents" in Schloss Neuwildenstein
"Harrys liabste Hütt'n, 22.1.2012, ORF 2"
2
2
0,01
15
22-23
Artikel "Frohsinn an kalten Tagen"; Darstellung der Region Ausseerland - Salzkammergut (Skigebiete XXXX , Loipen in Bad Mitterndorf, XXXX drei Rodelbahnen)Artikel "Frohsinn an kalten Tagen"; Darstellung der Region Ausseerland - Salzkammergut (Skigebiete römisch 40 , Loipen in Bad Mitterndorf, römisch 40 drei Rodelbahnen)
2
2
0
16
24
Artikel "Urlaubsglück im Schnee"; Darstellung der Region Fuschlsee mit Hinweisen auf das Langlaufdorf Faistenau, das Skigebiet XXXX einschließlich Veranstaltungshinweisen, sowie die Adventmärkte im Rahmen des "Advents der Dörfer"Artikel "Urlaubsglück im Schnee"; Darstellung der Region Fuschlsee mit Hinweisen auf das Langlaufdorf Faistenau, das Skigebiet römisch 40 einschließlich Veranstaltungshinweisen, sowie die Adventmärkte im Rahmen des "Advents der Dörfer"
1
1
0
17
25
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1
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18
26
Artikel "Einfach nur gemütlich"; Zusammenfassung der auf den nachfolgenden beiden Seiten präsentierten Angebote (Naturpark Almenland; Joglland-Waldheimat, Bad Waltersdorf)
1
1
0
19
27
Artikel "Vielfältig und unterhaltsam"; Darstellung des Naturparks Almenland (Loipenangebot, Gratis-Skifahren in Fladnitz, Wandermöglichkeiten und Tipps für Hütten zum Einkehren, Heublumenbad)
"Steiermark heute, 13.3.2014, ORF 2"
1
1
0,01
20
28
Artikel "Wintertage erlebnisreich gestalten" mit Informationen zur Region Joglland-Waldheimat (Skifahrmöglichkeiten, Joglland-Loipe, Schneeschuh-Wanderungen) sowie Artikel "Sprudelnde Lebensenergie" mit einer Vorstellung der Angebote der XXXXArtikel "Wintertage erlebnisreich gestalten" mit Informationen zur Region Joglland-Waldheimat (Skifahrmöglichkeiten, Joglland-Loipe, Schneeschuh-Wanderungen) sowie Artikel "Sprudelnde Lebensenergie" mit einer Vorstellung der Angebote der römisch 40 
1
1
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29
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22
30-31
Artikel "Urlaubsregion Murtal"; Darstellung der Skigebiete Hohentauern (Langlaufzentrum, Rodeltaxi, Wander- und Einkehrmöglichkeiten sowie Möglichkeiten zum Tourengehen) und Pölstal (Skiabfahrten, Skitouren und Langlaufen, Eisstockschießen und Kulinarik); weiters Hinweis auf das "Faschingsrennen" am 08.02.2016
"Radio Kärnten, 3.-9.2., ganztägig"
2
2
0,01
23
32-35
Artikel "Jede Menge Winterfreude"; Darstellung der Wintersport- und Freizeit- sowie Einkehrmöglichkeiten in den Regionen Naturpark Zirbitzkogel-Grebenzen, Steirische Krakau und Oberwölz-Lachtal; Hinweis auf Winterwanderwege im Gebiet Murau-Kreischberg
"Harrys liabste Hütt'n, 9.1.2011, ORF 2"
4
4
0
24
36-37
Artikel "Wohltuendes im Winter"; Darstellung des XXXX sowie der Freizeitmöglichkeiten in Bad Blumau (Spaziergänge und Museumsbesuch)Artikel "Wohltuendes im Winter"; Darstellung des römisch 40 sowie der Freizeitmöglichkeiten in Bad Blumau (Spaziergänge und Museumsbesuch)
"Radio Steiermark Frühschoppen, 20.12."
2
2
0,01
25
38-40
Artikel "Fröhliches Warten aufs Christkind"; Allgemeine Darstellung der Stadt Klagenfurt und Umgebung (Altstadt, Wappensaal, Architektur, Wallfahrtskirche Maria Saal, Gurk-Kraftwerk) sowie einzelner Angebote in der Winterzeit (Ausstellung im Museum moderner Kunst, Christkindlmarkt, Eislaufplatz am Neuen Platz, Adventzauber am Schiff)
"Aktuelle Berichterstattung in Radio Kärnten"
3
3
0,01
26
41
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27
42-44
Artikel "Wintervergnügen ohne Grenzen"; Darstellung der Region Villach (Skigebiete XXXX , Adventmarkt mit Krampuslauf, Schneeschuhwandern im Dreiländereck, auf der Gerlitzen Alpe und im Naturpark Dobratsch, XXXX , Adventmarkt in der Altstadt, Ankunft des Christkinds am 20.12.)Artikel "Wintervergnügen ohne Grenzen"; Darstellung der Region Villach (Skigebiete römisch 40 , Adventmarkt mit Krampuslauf, Schneeschuhwandern im Dreiländereck, auf der Gerlitzen Alpe und im Naturpark Dobratsch, römisch 40 , Adventmarkt in der Altstadt, Ankunft des Christkinds am 20.12.)
"Adventzeit, 27.11.2011, ORF 2"
3
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0,01
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46-47
Übersichtsseite "Brauchtum etc." (S. 46); zwei kurze Artikel (Kirchleintragen in Bad Eisenkappel, Christbaumtauchen in Gmunden); Seite 47 (ca. 50 % der Seite): Auflistung "ORF Sendungen zum Thema"
Auflistung "ORF Sendungen zum Thema": 1. Radio Oberösterreich, Mein Adventradio mit Hinweisen auf Sendungen von Adventmärkten an den vier Adventsonntagen von 14:00 bis 17:00 Uhr; 2. Beschreibung der "Ö3 Pistenbully Tour" samt Datumsangabe, wo die Ö3- DJs auf den Pisten präsent sein werden; TV: Angabe von 3 Sendungen: "Advent in Vorarlberg, So., 20.12., 17.05 Uhr, ORF 2"; Magische Weihnachten, 13.12., 16.00 Uhr, ORF 2; Bergweihnacht mit Zabine Kapfinger, Do., 24,12., 20.15 Uhr, ORF 2 
1,5
1,5
0,2
30
47
Werbung (ca. 50 % der Seite)
0,5
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48
Fortsetzung "Brauchtum etc." mit drei kurzen Artikeln (Glöcklerlauf In Ebensee; Lichtstafette aus Bethlehem; Edelschrotter Lichtmessgeiger)
"Aktuelle Berichterstattung in den ORF Radios"
1
1
0,01
32
49
Zwischeninhaltsverzeichnis zu den Seiten 50 bis 77
1
0
0
33
50-52
Artikel "Wintermärchen pur"; Darstellung der Region Radstadt und Umgebung ( XXXX , Loipenangebote, Rodelbahn Königslehen, Krippenpfad, Eisstockschießen, XXXX , Radstädter Weihnachtswanderungen, Adventgarten}Artikel "Wintermärchen pur"; Darstellung der Region Radstadt und Umgebung ( römisch 40 , Loipenangebote, Rodelbahn Königslehen, Krippenpfad, Eisstockschießen, römisch 40 , Radstädter Weihnachtswanderungen, Adventgarten}
"Adventzeit, 15.3.2013, ORF 2"
3
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0,01
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0
35
54-56
Artikel "Skispaß und Naturgenuss"; Darstellung der Region Großarltal ( XXXX Einkehrmöglichkeiten, Skitourengehen, Schneeschuhwandern über Verein Berg-Gesund, Rodelbahn beim Hotel Lammwirt, Adventmarkt mit Krippenweg und Kinderangeboten)Artikel "Skispaß und Naturgenuss"; Darstellung der Region Großarltal ( römisch 40 Einkehrmöglichkeiten, Skitourengehen, Schneeschuhwandern über Verein Berg-Gesund, Rodelbahn beim Hotel Lammwirt, Adventmarkt mit Krippenweg und Kinderangeboten)
"Harrys liabste Hütt'n, 15.1.2006, ORF 2"
3
3
0,01
36
57
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58-59
Artikel "Zauberhaftes Schneevergnügen"; Darstellung der Region Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden (Skigebiet XXXX , Pinzga-Loipe, Blizzard-Loipe, Hochmoor-Loipe, Angebot der Nationalpark-Ranger, Mittersiller Nationalpark Adventmarkt mit Kinderprogramm)Artikel "Zauberhaftes Schneevergnügen"; Darstellung der Region Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden (Skigebiet römisch 40 , Pinzga-Loipe, Blizzard-Loipe, Hochmoor-Loipe, Angebot der Nationalpark-Ranger, Mittersiller Nationalpark Adventmarkt mit Kinderprogramm)
"Harrys liabste Hütt'n, 1.7.2012, ORF 2"
2
2
0,01
38
60-65
Artikel "Zauber der Kitzbüheler Alpen"; Darstellung der Region St. Johann in Tirol/Oberndorf/Kirchdorf und Erpfendorf (Kaiserbachtalloipe, Langlaufzentrum Koasastadion, XXXX , Comeback2Ski für Wiedereinsteiger, Winterwanderungen im Kaiserbachtal, Einkehrmöglichkeiten, Schneeschuhwandern auf der Kas- Kreuz-Koasa-Tour, Naturrodelbahnen in Kirchdorf, Bacheralm, Erpfendorf, Oberndorf und St. Johann in Tirol, Pferdekutschenfahrt, Stefani-Pferdeschlittenrennen, Biathloncenter Lärchenhof) sowie diverse Veranstaltungshinweise in der WinterzeitArtikel "Zauber der Kitzbüheler Alpen"; Darstellung der Region St. Johann in Tirol/Oberndorf/Kirchdorf und Erpfendorf (Kaiserbachtalloipe, Langlaufzentrum Koasastadion, römisch 40 , Comeback2Ski für Wiedereinsteiger, Winterwanderungen im Kaiserbachtal, Einkehrmöglichkeiten, Schneeschuhwandern auf der Kas- Kreuz-Koasa-Tour, Naturrodelbahnen in Kirchdorf, Bacheralm, Erpfendorf, Oberndorf und St. Johann in Tirol, Pferdekutschenfahrt, Stefani-Pferdeschlittenrennen, Biathloncenter Lärchenhof) sowie diverse Veranstaltungshinweise in der Winterzeit
"Harrys liabste Hütt'n, 10.2.2006, ORF 2"
6
6
0,01
39
66-67
Werbung
2
0
0
40
68-71
Artikel "Abenteuer im Schnee"; Darstellung der Region Achensee (Schneeschuhwanderung am Achensee, Loipenangebot, Weihnachtsmarkt "Achensee Weihnacht", XXXX , Museumsweihnacht in Maurach); ca. 50 % der Seiten 69-71Artikel "Abenteuer im Schnee"; Darstellung der Region Achensee (Schneeschuhwanderung am Achensee, Loipenangebot, Weihnachtsmarkt "Achensee Weihnacht", römisch 40 , Museumsweihnacht in Maurach); ca. 50 % der Seiten 69-71
"Harrys liabste Hütt'n, 6.2.2003, ORF 2"
2,5
2,5
0,01
41
69-71
Werbung (jeweils ca. 50 % der Seiten)
1,5
0
0
42
72-75
Artikel "Im Angesicht der Dreitausender"; Darstellung der Region Osttirol und der Winterangebote (Tourengehen im Villgrattental samt Einkehrmöglichkeiten, geführte Schneeschuhwanderungen mit den Rangern des Nationalparks Hohe Tauern, Langlaufen ohne Gepäck im Rahmen von "Transdolomiti", Skifahren im Defereggental); XXXXArtikel "Im Angesicht der Dreitausender"; Darstellung der Region Osttirol und der Winterangebote (Tourengehen im Villgrattental samt Einkehrmöglichkeiten, geführte Schneeschuhwanderungen mit den Rangern des Nationalparks Hohe Tauern, Langlaufen ohne Gepäck im Rahmen von "Transdolomiti", Skifahren im Defereggental); römisch 40 
"Adventzeit, 4.12.2011, ORF 2"
4
4
0,01
43
76
Werbung
1
0
0
44
77
Artikel "Wahres Skivergnügen"; Darstellung der Region Montafon und der Wintersportangebote (Abfahrt HochjochTotale, Silvretta Skisafari, Höhenloipen)
"Harrys liabste Hütt'n, 17.2.2006, ORF 2"
1
1
0,01
45
78
Übersichtsseite "Brauchtum etc."; drei kurze Artikel (Tresterer in Zell am See, Jungfrauenkrone/Schäppel der Montafoner Tracht; Sternsingeraktion in Österreich)
"Aktuelle Berichterstattung in den ORF Radios"
1
1
0,01
46
79
Werbung
1
0
0
47
80-82
Übersichtsseite "Adventmärkte"; Auflistung von insgesamt 59 Adventmärkten in allen neun Bundesländern samt Adressen und Öffnungszeiten; ca. 68 % der Seiten 80 und 81
2,36
2,36
0
48
80-81
Werbung (ca. 32 % der Seite)
0,64
0
0
49
83-84
Werbung
2
0
0
Summe
84
60,24
0,4
in Prozent:
100,00%
100,00%
0,48% [von 84]
0,66% [von 60,24]
 Die in der vorstehenden Tabelle vorgenommene Auswertung zeigt, dass - abgesehen von den in der Tabelle aufgelisteten "Sendehinweisen" - kein Artikel (und damit auch umfangmäßig keine Seite) irgendeine Information über Programme oder Sendeinhalte zum Inhalt hat; bei keinem der dargestellten Inhalte der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" erfolgt im Text eine über den dargestellten, wenige Zeichen umfassenden "Sendehinweis" (so vorhanden) hinausgehende inhaltliche Bezugnahme auf eine ORF-Sendung oder ein ORF-Programm. Die Angabe der "Sendehinweise" erfolgt ohne jegliche inhaltliche Bezugnahme in den Artikeln selbst. Die in der Tabelle angeführten Sendehinweise selbst umfassen - so vorhanden - jeweils unter 1% der Seitenfläche. Wie schon zur ersten Tabelle festgehalten wurde, befinden sich die Sendehinweise - mit Ausnahme der Seiten 18 und 47 - jeweils im unmittelbaren Bereich des Mittelfalzes des Heftes, meist in Zusammenhang mit dem Quellennachweis der Bilder, quer und in deutlich reduzierter Schriftgröße abgedruckt. Um diesen Hinweis lesen zu können, muss das Heft mit entsprechend stärkerem Drücken in der Mitte "auseinandergebogen" werden.
Lediglich beim Artikel Nr. 29 ("Brauchtum etc."), beinhaltet Seite 47 unter dem Titel "ORF-Sendungen zum Thema" Hinweise auf "Radio Oberösterreich, Mein Adventradio" mit Hinweisen auf Sendungen von Adventmärkten an den vier Adventsonntagen von 14:00 bis 17:00 Uhr und die Angabe von drei Fernsehsendungen ("Advent in Vorarlberg", So., 20.12., 17.05 Uhr, ORF 2; "Magische Weihnachten", 13.12., 16.00 Uhr, ORF 2; "Bergweihnacht mit Zabine Kapfinger", Do., 24.12., 20.15 Uhr, ORF 2). Das Ausmaß beträgt rund 20 % der Seite (die im selben Block enthaltene Beschreibung der "Ö3 Pistenbully Tour" samt Datumsangabe, wann die Ö3-DJs auf den diversen Pisten präsent sein werden, beinhaltet keinerlei Information über "Programme oder Sendeinhalte").
Somit beinhalten 0,48 % des Gesamtumfangs der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" Informationen über Programme und Sendeinhalte. Legt man ausschließlich die redaktionell gestalteten Inhalte zu Grunde (wovon die KommAustria nicht ausgeht), liegt dieser Wert bei 0,66 %."
2.2. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu den Sorgepflichten des Beschuldigten stellte die belangte Behörde Folgendes fest:
"Der Beschuldigte ist XXXX des Österreichischen Rundfunks. Er machte weder Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, noch zu allfälligen Sorgepflichten. Die KommAustria geht von einem Jahreseinkommen des Beschuldigten von brutto rund XXXX aus, sohin von einem Jahresnettoeinkommen in Höhe von rund XXXX .""Der Beschuldigte ist römisch 40 des Österreichischen Rundfunks. Er machte weder Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, noch zu allfälligen Sorgepflichten. Die KommAustria geht von einem Jahreseinkommen des Beschuldigten von brutto rund römisch 40 aus, sohin von einem Jahresnettoeinkommen in Höhe von rund römisch 40 ."
2.3. In der weiteren Begründung des Straferkenntnisses führt die belangte Behörde unter dem Titel "Zum objektiven Tatbestand" zunächst aus, dass die Bestimmung des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G systematisch mit den Bestimmungen über den Unternehmensgegenstand gemäß § 2 ORF-G, insbesondere § 2 Abs. 1 Z 4 ORF-G, in Zusammenhang stehen würde. Diese Bestimmung umschreibe den zulässigen Tätigkeitsumfang der zweitbeschwerdeführenden Partei und ihrer Tochtergesellschaften. Soweit der zweitbeschwerdeführenden Partei daher gemäß § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, etwa periodischen Druckwerken erlaubt ist, könne sich eine solche Aktivität schon aus systematischen Erwägungen nur auf jene Maßnahmen beschränken, die einen eindeutigen Konnex zu den Kerntätigkeiten der zweitbeschwerdeführenden Partei aufwiesen und somit im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 4 ORF-G für die Vermarktung der Rundfunk- oder Online-Tätigkeiten der zweitbeschwerdeführenden Partei geboten seien bzw. "programmbezogene" Materialien umfassten (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, S. 123 f).2.3. In der weiteren Begründung des Straferkenntnisses führt die belangte Behörde unter dem Titel "Zum objektiven Tatbestand" zunächst aus, dass die Bestimmung des Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G systematisch mit den Bestimmungen über den Unternehmensgegenstand gemäß Paragraph 2, ORF-G, insbesondere Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ORF-G, in Zusammenhang stehen würde. Diese Bestimmung umschreibe den zulässigen Tätigkeitsumfang der zweitbeschwerdeführenden Partei und ihrer Tochtergesellschaften. Soweit der zweitbeschwerdeführenden Partei daher gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, etwa periodischen Druckwerken erlaubt ist, könne sich eine solche Aktivität schon aus systematischen Erwägungen nur auf jene Maßnahmen beschränken, die einen eindeutigen Konnex zu den Kerntätigkeiten der zweitbeschwerdeführenden Partei aufwiesen und somit im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ORF-G für die Vermarktung der Rundfunk- oder Online-Tätigkeiten der zweitbeschwerdeführenden Partei geboten seien bzw. "programmbezogene" Materialien umfassten vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, S. 123 f).
Soweit nun § 8a Abs. 6 Z 1 Satz 2 ORF-G eine "Gegenausnahme" (gemeint: vom Verbot der Herausgabe und des Vertriebs von Produkten durch den ORF, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen) dahingehend normiere, dass die Herausgabe und der Vertrieb "sonstiger Produkte", die direkt von den Rundfunkprogrammen der zweitbeschwerdeführenden Partei nach § 3 Abs. 1 ORF-G "abgeleitet" sind, für zulässig erklärt werde, nehme der Gesetzgeber nach Auffassung der belangten Behörde angesichts der ähnlichen Terminologie erkennbar Bezug auf den Tatbestand der sogenannten "Begleitmaterialien", die in werberechtlicher Hinsicht (Nichteinrechnung in die Werbezeit) nach § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G privilegiert seien. Auch der Beschuldigte habe in der Rechtfertigung wie bereits in den Feststellungsverfahren (vgl. Pkt. I.1.) vorgebracht, dass das in Rede stehende Druckwerk ein direkt von eigenen Programmen und Sendungen abgeleitetes - weil einen direkten Bezug zu einzelnen Sendungen herstellendes - Begleitmaterial im Sinne von § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G darstelle und insoweit § 8a Abs. 6 Z 1 Satz 2 ORF-G einschlägig sei.Soweit nun Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, Satz 2 ORF-G eine "Gegenausnahme" (gemeint: vom Verbot der Herausgabe und des Vertriebs von Produkten durch den ORF, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen) dahingehend normiere, dass die Herausgabe und der Vertrieb "sonstiger Produkte", die direkt von den Rundfunkprogrammen der zweitbeschwerdeführenden Partei nach Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G "abgeleitet" sind, für zulässig erklärt werde, nehme der Gesetzgeber nach Auffassung der belangten Behörde angesichts der ähnlichen Terminologie erkennbar Bezug auf den Tatbestand der sogenannten "Begleitmaterialien", die in werberechtlicher Hinsicht (Nichteinrechnung in die Werbezeit) nach Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G privilegiert seien. Auch der Beschuldigte habe in der Rechtfertigung wie bereits in den Feststellungsverfahren vergleiche Pkt. römisch eins.1.) vorgebracht, dass das in Rede stehende Druckwerk ein direkt von eigenen Programmen und Sendungen abgeleitetes - weil einen direkten Bezug zu einzelnen Sendungen herstellendes - Begleitmaterial im Sinne von Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G darstelle und insoweit Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, Satz 2 ORF-G einschlägig sei.
Als Begleitmaterialien im Sinne dieser Bestimmung könnten (nur) jene Produkte angesehen werden, die speziell dazu bestimmt seien, die volle und interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen.
Der Wortlaut der Bestimmung sowie die Motivlage des Gesetzgebers würden somit nahelegen, dass das Verhältnis zwischen dem ersten und dem zweiten Satz des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G in Zusammenschau mit § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G dahingehend aufzulösen sei, dass im Bereich der explizit angesprochenen Herausgabe von Druckwerken dem zweiten Fall ein engeres Begriffsverständnis zugrunde zu legen sei, als dem ersten, zumal der Voraussetzung der Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" nur dann Rechnung getragen werden könne, wenn sich die Inhalte (im Sinne der Erläuterungen) jeweils konkret auf eine bestimmte Sendung beziehen würden, indem Sendungsinhalte vorangekündigt bzw. zum "Nachlesen" angeboten und sendungsbegleitende oder -ergänzende Informationen geboten werden würden (so auch BKS 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005).Der Wortlaut der Bestimmung sowie die Motivlage des Gesetzgebers würden somit nahelegen, dass das Verhältnis zwischen dem ersten und dem zweiten Satz des Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G in Zusammenschau mit Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G dahingehend aufzulösen sei, dass im Bereich der explizit angesprochenen Herausgabe von Druckwerken dem zweiten Fall ein engeres Begriffsverständnis zugrunde zu legen sei, als dem ersten, zumal der Voraussetzung der Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" nur dann Rechnung getragen werden könne, wenn sich die Inhalte (im Sinne der Erläuterungen) jeweils konkret auf eine bestimmte Sendung beziehen würden, indem Sendungsinhalte vorangekündigt bzw. zum "Nachlesen" angeboten und sendungsbegleitende oder -ergänzende Informationen geboten werden würden (so auch BKS 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005).
In der Folge legt die belangte Behörde unter ausdrücklichem Verweis auf die Begründung der Feststellungsbescheide (vgl. oben Pkt. I.1.) im Einzelnen dar, dass - so die Zusammenfassung - beim überwiegenden Teil der Artikel der in Rede stehenden "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" ein Zusammenhang mit Sendungen nur mehr bestenfalls indirekt feststellbar sei, sodass die Eigenschaft eines Begleitmaterials iSd § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G bzw. die darin geregelte werberechtliche Privilegierung (Nichteinrechnung in die Werbedauer) zu verneinen sei. Damit fehle es aber auch an den Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 Z 6 Satz 2 ORF-G.In der Folge legt die belangte Behörde unter ausdrücklichem Verweis auf die Begründung der Feststellungsbescheide vergleiche oben Pkt. römisch eins.1.) im Einzelnen dar, dass - so die Zusammenfassung - beim überwiegenden Teil der Artikel der in Rede stehenden "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" ein Zusammenhang mit Sendungen nur mehr bestenfalls indirekt feststellbar sei, sodass die Eigenschaft eines Begleitmaterials iSd Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G bzw. die darin geregelte werberechtliche Privilegierung (Nichteinrechnung in die Werbedauer) zu verneinen sei. Damit fehle es aber auch an den Voraussetzungen des Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 6, Satz 2 ORF-G.
Auch die Anforderungen nach § 8a Abs. 1 Z 6 Satz 1 ORF-G seien nicht gegeben:Auch die Anforderungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 6, Satz 1 ORF-G seien nicht gegeben:
Schon auf Grundlage der quantitativen Analyse des Druckwerks (verwiesen wird auf die oben unter Pkt. I.2. wiedergegebene Tabelle) könne nicht erkannt werden, dass dieses überwiegend (das bedeute mit mehr als 50 % der Seiten, wobei hier mangels Relevanz dahinstehen könne, ob zum Gesamtumfang "allgemeine" Teile wie Cover, Inhaltsübersichten oder Editorial/Impressum bzw. Werbung/Inserate hinzuzuzählen sind) der Information über Programme und Sendeinhalte im Sinne von § 8a Abs. 6 Z 1 erster Satz ORF-G dienen würde.Schon auf Grundlage der quantitativen Analyse des Druckwerks (verwiesen wird auf die oben unter Pkt. römisch eins.2. wiedergegebene Tabelle) könne nicht erkannt werden, dass dieses überwiegend (das bedeute mit mehr als 50 % der Seiten, wobei hier mangels Relevanz dahinstehen könne, ob zum Gesamtumfang "allgemeine" Teile wie Cover, Inhaltsübersichten oder Editorial/Impressum bzw. Werbung/Inserate hinzuzuzählen sind) der Information über Programme und Sendeinhalte im Sinne von Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, erster Satz ORF-G dienen würde.
Die Auswertung des auf den einzelnen Seiten des Druckwerks enthaltenen Umfangs bzw. Anteils an Informationen über Programme und Sendeinhalte habe ergeben, dass - abgesehen von den in der Tabelle aufgelisteten "Sendehinweisen" - kein Artikel (und damit auch umfangmäßig keine Seite) irgendeine Information über Programme oder Sendeinhalte der zweitbeschwerdeführenden Partei zum Inhalt habe. Durch die ohne jegliche inhaltliche Bezugnahme in den Artikeln erfolgende Angabe von "Sendehinweisen" werde - abgesehen vom wenige Zeichen beinhaltenden Hinweis selbst - jedenfalls keine "Information über Programme und Sendeinhalte" geboten. Im Großteil der Fälle hätten die Sendehinweise lediglich einen "historischen" Informationsgehalt dahingehend, dass eine bestimmte Sendung vor längerer Zeit ausgestrahlt worden sei. Bei keinem der dargestellten Inhalte der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" erfolge im Text eine über den dargestellten "Sendehinweis" (so vorhanden) hinausgehende inhaltliche Bezugnahme auf eine Sendung der zweitbeschwerdeführenden Partei.
Die in der Tabelle angeführten Sendehinweise selbst - so vorhanden - würden jeweils unter 1 % der Seitenfläche umfassen. Die Sendehinweise würden sich - mit Ausnahme der Seiten 18 und 47 - jeweils im unmittelbaren Bereich des Mittelfalzes des Heftes, meist in Zusammenhang mit dem Quellennachweis der Bilder, quer und in deutlich reduzierter Schriftgröße abgedruckt befinden. Um diesen Hinweis lesen zu können, müsse das Heft mit entsprechendem Druck in der Mitte "auseinandergebogen" werden. Lediglich beim Artikel Nr. 29 („Brauchtum etc."), beinhalte Seite 47 unter dem Titel "ORF-Sendungen zum Thema" Hinweise auf "Radio Oberösterreich, Mein Adventradio" mit Hinweisen auf Sendungen von Adventmärkten an den vier Adventsonntagen von 14:00 bis 17:00 Uhr und die Angabe von drei Fernsehsendungen ("Advent in Vorarlberg", So., 20.12., 17.05 Uhr, ORF 2; "Magische Weihnachten", 13.12., 16.00 Uhr, ORF 2; "Bergweihnacht mit Zabine Kapfinger", Do., 24.12., 20.15 Uhr, ORF 2). Das Ausmaß betrage rund 20 % der Seite (die im selben Block enthaltene Beschreibung der "Ö3 Pistenbully Tour" samt Datumsangabe, wann die Ö3-DJs auf den diversen Pisten präsent sein werden, beinhalte keinerlei Information über "Programme oder Sendinhalte").
Somit würden nur 0,48 % des Gesamtumfangs der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" Informationen über Programme und Sendeinhalte enthalten. Würde man die redaktionell gestalteten Inhalte (unter Abzug der Werbung) zu Grunde legen - wovon die belangte Behörde jedoch nicht ausgehe - würde dieser Wert bei 0,66 % liegen.
Somit sei davon auszugehen, dass mit der Herausgabe der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G verletzt worden sei und insoweit der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 Z 6 letzter Fall ORF-G erfüllt sei.Somit sei davon auszugehen, dass mit der Herausgabe der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G verletzt worden sei und insoweit der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Fall ORF-G erfüllt sei.
2.4. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Erstbeschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass im Tatzeitpunkt von Seiten der zweitbeschwerdeführenden Partei für die Einhaltung des § 38 Abs. 1 Z 6 ORF-G kein strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt gewesen sei und im vorliegenden Fall somit die Grundregel des § 9 Abs. 1 VStG zum Tragen komme. Demnach sei derjenige verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, der zur Vertretung der juristischen Person nach außen berufen ist. Als XXXX vertrete der Erstbeschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 1 ORF-G die zweitbeschwerdeführende Partei nach außen, weshalb im vorliegenden Fall auch ihn die strafrechtliche Verantwortung treffe.2.4. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Erstbeschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass im Tatzeitpunkt von Seiten der zweitbeschwerdeführenden Partei für die Einhaltung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, ORF-G kein strafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt gewesen sei und im vorliegenden Fall somit die Grundregel des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zum Tragen komme. Demnach sei derjenige verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, der zur Vertretung der juristischen Person nach außen berufen ist. Als römisch 40 vertrete der Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ORF-G die zweitbeschwerdeführende Partei nach außen, weshalb im vorliegenden Fall auch ihn die strafrechtliche Verantwortung treffe.
2.5. Was das Verschulden des Erstbeschwerdeführers betrifft, sei davon auszugehen, dass es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle, weil weder der Eintritt eines Schadens, noch einer Gefahr vorausgesetzt sei. Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte, widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Das bedeute aber, dass der Beschuldigte alles initiativ darzulegen habe, was für seine Entlastung spricht. Dazu bedürfe es etwa der Darlegung, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Der Beschuldigte habe im Zuge seiner Rechtfertigung keinerlei konkretes Vorbringen erstattet, dass im Hinblick auf die Einhaltung der zulässigen Grenzen für Aktivitäten im Bereich der Herausgabe und des Vertriebs von Druckwerken ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet gewesen wäre, noch dass irgendwelche konkreten Kontrollmaßnahmen gesetzt worden wären.2.5. Was das Verschulden des Erstbeschwerdeführers betrifft, sei davon auszugehen, dass es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle, weil weder der Eintritt eines Schadens, noch einer Gefahr vorausgesetzt sei. Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte, widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Das bedeute aber, dass der Beschuldigte alles initiativ darzulegen habe, was für seine Entlastung spricht. Dazu bedürfe es etwa der Darlegung, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Der Beschuldigte habe im Zuge seiner Rechtfertigung keinerlei konkretes Vorbringen erstattet, dass im Hinblick auf die Einhaltung der zulässigen Grenzen für Aktivitäten im Bereich der Herausgabe und des Vertriebs von Druckwerken ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet gewesen wäre, noch dass irgendwelche konkreten Kontrollmaßnahmen gesetzt worden wären.
Ein allfälliger Rechtsirrtum sei dem Beschuldigten jedenfalls schuldhaft vorwerfbar, da beim Erstbeschwerdeführer als XXXX der zweitbeschwerdeführenden Partei und als für jene Vorschriften, für die keine besondere verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bestehe, strafrechtlich Verantwortlicher der zweitbeschwerdeführenden Partei ein hoher Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei. Bei der ihm obliegenden pflichtgemäßen und sorgfältigen Befassung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung - gegebenenfalls auch unter Beiziehung sachkundiger Mitarbeiter -, an deren Zumutbarkeit ebenso keine Zweifel bestehen könnten, hätte er daher zum Ergebnis einer Unvertretbarkeit seiner Rechtsauffassungen kommen müssen. Es sei offenkundig, dass die "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" nicht den gesetzlichen Anforderungen bzw. den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien an ein Begleitmaterial genüge. Angesichts der - auch vom Erstbeschwerdeführer mehrfach zitierten - Entscheidung des BKS zur "Oster-Nachlese" (vgl. BKS 01.05.2005, 611.009/33/30-BKS/2005) könne auch der Hinweis auf eine behauptetermaßen vertretbare und durch Analyse der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) der zweitbeschwerdeführenden Partei bestätigte Rechtsauffassung im konkreten Fall, auch aufgrund des Umstandes, dass sich das Vorbringen des Beschuldigte primär auf die Betonung der besonderen Sachkunde der genannten Abteilung beschränkte ohne konkret darzulegen, aufgrund welcher konkreten Erwägungen dennoch von einer vertretbaren Rechtsauffassung ausgegangen worden sei bzw. welche Prüfschritte im konkreten Fall vorgenommen worden seien, nicht entschuldigend wirken. Ein entschuldigender Rechtsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG liege daher nicht vor.Ein allfälliger Rechtsirrtum sei dem Beschuldigten jedenfalls schuldhaft vorwerfbar, da beim Erstbeschwerdeführer als römisch 40 der zweitbeschwerdeführenden Partei und als für jene Vorschriften, für die keine besondere verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bestehe, strafrechtlich Verantwortlicher der zweitbeschwerdeführenden Partei ein hoher Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei. Bei der ihm obliegenden pflichtgemäßen und sorgfältigen Befassung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung - gegebenenfalls auch unter Beiziehung sachkundiger Mitarbeiter -, an deren Zumutbarkeit ebenso keine Zweifel bestehen könnten, hätte er daher zum Ergebnis einer Unvertretbarkeit seiner Rechtsauffassungen kommen müssen. Es sei offenkundig, dass die "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" nicht den gesetzlichen Anforderungen bzw. den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien an ein Begleitmaterial genüge. Angesichts der - auch vom Erstbeschwerdeführer mehrfach zitierten - Entscheidung des BKS zur "Oster-Nachlese" vergleiche BKS 01.05.2005, 611.009/33/30-BKS/2005) könne auch der Hinweis auf eine behauptetermaßen vertretbare und durch Analyse der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) der zweitbeschwerdeführenden Partei bestätigte Rechtsauffassung im konkreten Fall, auch aufgrund des Umstandes, dass sich das Vorbringen des Beschuldigte primär auf die Betonung der besonderen Sachkunde der genannten Abteilung beschränkte ohne konkret darzulegen, aufgrund welcher konkreten Erwägungen dennoch von einer vertretbaren Rechtsauffassung ausgegangen worden sei bzw. welche Prüfschritte im konkreten Fall vorgenommen worden seien, nicht entschuldigend wirken. Ein entschuldigender Rechtsirrtum iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG liege daher nicht vor.
2.6. Die Strafbemessung habe sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu bewegen, der gemäß § 38 Abs. 1 ORF-G bis zu einem Betrag von 58.000,- Euro reiche. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sei für die festgestellte Überschreitung der zulässige