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Recht › Bundesverwaltungsgericht

I413 2169475-1 15.07.2019

Gericht
Bundesverwaltungsgericht · Erkenntnis
ECLI
ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2169475.1.00
Gemeinde(n)
· Schruns
Thema
Sozial- und Förderrecht
Ergebnis
Gemeinde nicht Partei
Schlagworte (RIS)
Arzt, Dienstnehmereigenschaft, Krankenanstalt, persönliche<br/>Abhängigkeit, Pflichtversicherung, wirtschaftliche Abhängigkeit
Normen
AlVG §1 Abs1 lita; ASVG §4 Abs1 Z1; ASVG §4 Abs2; B-VG Art. 133 Abs4
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Eine im Montafon tätige Gesellschaft bekämpfte den Bescheid der Gebietskrankenkasse, mit dem die Sozialversicherungspflicht eines bei ihr als Arzt beschäftigten Dienstnehmers für mehrere kurze Zeiträume in den Jahren 2011 und 2012 festgestellt worden war. Sie machte geltend, der Arzt sei als freier Dienstnehmer nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz und nicht als unselbständig Beschäftigter zu behandeln gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde nach Durchführung einer mehrtägigen mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 17.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
BVwG
Entscheidungsdatum
15.07.2019
Geschäftszahl
I413 2169475-1
Spruch
I413 2169475-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXGmbH, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom XXXX, betreffend die Feststellung der Sozialversicherungspflicht von XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018, 30.01.2018, 05.03.2018 und 06.03.2018zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXGmbH, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom römisch 40 , betreffend die Feststellung der Sozialversicherungspflicht von römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018, 30.01.2018, 05.03.2018 und 06.03.2018zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei wurde für den Prüfungszeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 einer Lohnsteuer-, Sozialversicherungs-, und Kommunalsteuerprüfung unterzogen.
2. Mit angefochtenen Bescheid vom XXXX, stellte die belangte Behörde fest: "Herr XXXX war aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt für den Dienstgeber XXXX-GmbH, XXXX, im nachfolgenden Zeitraum/(in nachfolgenden Zeiträumen)2. Mit angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest: "Herr römisch 40 war aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt für den Dienstgeber XXXX-GmbH, römisch 40 , im nachfolgenden Zeitraum/(in nachfolgenden Zeiträumen)
- 14.06.2011-24.06.2011 - 16.08.2011-18.08.2011 - 11.01.2012-13.02.2012 - 01.06.2012-19.06.2012
als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert."als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert."
3. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 20.05.2017 und Dr. XXXX am 24.05.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie Verletzung von Verfahrensvorschriften, Feststellungsmängel und unzutreffende Feststellungen der belangten Behörde sowie unrichtige rechtliche Beurteilung monierte und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die angebotenen Beweise aufnehmen und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, den Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2017 treffend die Pflichtversicherung von Dr. XXXX ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid der belangten Behörde betreffend die Pflichtversicherung von Dr. XXXX dahingehend abzuändern, dass Dr. XXXXaufgrund seiner Tätigkeit als Arzt für den Dienstgeber XXXX-GmbH in den Zeiträumen vom 14.06.2011 bis 24.06.2011, 16.08.2011 bis 18.08.2011, 11.01.2012 bis 13.02.2012 und 01.06.2012 bis 19.06.2012 gemäß § 2 Abs 1 und Abs 2 FSVG sozialversichert war; sowie den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 19.05.2017 betreffend die Pflichtversicherung von Dr. XXXXaufzuheben und die Verwaltungssache zur ergänzenden Beweisaufnahme an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.3. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 20.05.2017 und Dr. römisch 40 am 24.05.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie Verletzung von Verfahrensvorschriften, Feststellungsmängel und unzutreffende Feststellungen der belangten Behörde sowie unrichtige rechtliche Beurteilung monierte und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die angebotenen Beweise aufnehmen und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, den Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2017 treffend die Pflichtversicherung von Dr. römisch 40 ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid der belangten Behörde betreffend die Pflichtversicherung von Dr. römisch 40 dahingehend abzuändern, dass Dr. XXXXaufgrund seiner Tätigkeit als Arzt für den Dienstgeber XXXX-GmbH in den Zeiträumen vom 14.06.2011 bis 24.06.2011, 16.08.2011 bis 18.08.2011, 11.01.2012 bis 13.02.2012 und 01.06.2012 bis 19.06.2012 gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, FSVG sozialversichert war; sowie den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 19.05.2017 betreffend die Pflichtversicherung von Dr. XXXXaufzuheben und die Verwaltungssache zur ergänzenden Beweisaufnahme an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.
4. Dr. XXXX erhob keine Beschwerde.4. Dr. römisch 40 erhob keine Beschwerde.
5. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde, einlangend am 01.09.2017, dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Schriftsatz vom 23.11.2017, gab die Beschwerdeführerin den Vollmachtwechsel zur nunmehr einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft bekannt und teilte mit, auch Dr. XXXX zu vertreten.6. Mit Schriftsatz vom 23.11.2017, gab die Beschwerdeführerin den Vollmachtwechsel zur nunmehr einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft bekannt und teilte mit, auch Dr. römisch 40 zu vertreten.
7. Am 19.01.2018 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen, in welchem vorgebracht wurde, dass die mitbeteiligten Ärztinnen und Ärzte freie Dienstnehmer gewesen seien.
8. Am 29.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, wobei die Beschwerden XXXX zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG verbunden wurden. In dieser mündlichen Verhandlung wurden die Zeugin XXXX, Dr. XXXX, Dr. XXXX, als mitbeteiligte Parteien einvernommen.8. Am 29.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, wobei die Beschwerden römisch 40 zur gemeinsamen Verhandlung gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden wurden. In dieser mündlichen Verhandlung wurden die Zeugin römisch 40 , Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 , als mitbeteiligte Parteien einvernommen.
9. Am 30.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in welcher Dr. XXXX, Dr. XXXX, Dr. XXXX, Dr. XXXX, Dr. XXXX als mitbeteiligte Parteien einvernommen wurden.9. Am 30.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in welcher Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 als mitbeteiligte Parteien einvernommen wurden.
10. Am 05.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge XXXX, der Zeuge XXXX, Dr. XXXX als mitbeteiligte Parteien einvernommen wurden.10. Am 05.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge römisch 40 , der Zeuge römisch 40 , Dr. römisch 40 als mitbeteiligte Parteien einvernommen wurden.
11. Am 06.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge Mag. XXXX einvernommen wurde. Dr. XXXX wurde als mitbeteiligte Partei aufgrund seiner Entschuldigung zur mündlichen Verhandlung nicht einvernommen. Seine Einvernahme steht gegenwärtig aus, weil das Rechtshilfegericht bislang keine Anstalten unternommen hat, trotz Urgenz des Bundesverwaltungsgerichtes Dr. XXXX als mitbeteiligte Partei einzuvernehmen.11. Am 06.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge Mag. römisch 40 einvernommen wurde. Dr. römisch 40 wurde als mitbeteiligte Partei aufgrund seiner Entschuldigung zur mündlichen Verhandlung nicht einvernommen. Seine Einvernahme steht gegenwärtig aus, weil das Rechtshilfegericht bislang keine Anstalten unternommen hat, trotz Urgenz des Bundesverwaltungsgerichtes Dr. römisch 40 als mitbeteiligte Partei einzuvernehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG wird die gegenständliche Rechtssache von den verbundenen Rechtssachen Zl. XXXX zur Entscheidung wieder getrennt.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wird die gegenständliche Rechtssache von den verbundenen Rechtssachen Zl. römisch 40 zur Entscheidung wieder getrennt.
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Die mitbeteiligte Partei ist Facharzt für Neurologie und bei der Beschwerdeführerin als Arzt in den Zeiträumen 14.06.2011 bis 24.06.2011, 16.06.2011 bis 18.08.20122, 11.01.2012 bis 13.02.2012 und 01.06.2012 bis 19.06.2012 (in der Folge auch als "verfahrensgegenständlicher Zeitraum" bezeichnet) beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX. Sie betreibt in Schruns die XXXX, eine Krankenanstalt, die orthopädische Rehabilitationsmaßnahmen (entzündlicher und degenerativer Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates; des Zustands nach operativen Eingriffen am Stütz- und Bewegungsapparat; von Verletzungsfolgen am Stütz- und Bewegungsapparat), kardiologische Rehabilitationsmaßnahmen (nach akutem Koronarsyndrom [NSTEMI, STEMI], perkutanem Koronarintervention [PCI], nach Bypassoperation, Herzklappenoperation, Herztransplantation, chronischer Herzinsuffizienz, elektrophysiologischer Intervention und Implantation eines Herzschrittmachers/Defibrilators) und neurologische Rehabilitationsmaßnahmen (vaskulärer Erkrankungen des zentralen Nervensystems, des Zustands nach neurochirurgischen Eingriffen und des Zustands nach Hirn- oder Rückenmarksverletzungen) an.Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in römisch 40 . Sie betreibt in Schruns die römisch 40 , eine Krankenanstalt, die orthopädische Rehabilitationsmaßnahmen (entzündlicher und degenerativer Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates; des Zustands nach operativen Eingriffen am Stütz- und Bewegungsapparat; von Verletzungsfolgen am Stütz- und Bewegungsapparat), kardiologische Rehabilitationsmaßnahmen (nach akutem Koronarsyndrom [NSTEMI, STEMI], perkutanem Koronarintervention [PCI], nach Bypassoperation, Herzklappenoperation, Herztransplantation, chronischer Herzinsuffizienz, elektrophysiologischer Intervention und Implantation eines Herzschrittmachers/Defibrilators) und neurologische Rehabilitationsmaßnahmen (vaskulärer Erkrankungen des zentralen Nervensystems, des Zustands nach neurochirurgischen Eingriffen und des Zustands nach Hirn- oder Rückenmarksverletzungen) an.
Die "XXXX" ist eine nach dem Vorarlberger Gesetz über Krankenanstalten (SpitalG), LGBl Nr 54/2005 idF LGBl Nr 37/2018, errichtete und bewilligte private Sonderkrankenanstalt.Die "XXXX" ist eine nach dem Vorarlberger Gesetz über Krankenanstalten (SpitalG), Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 37 aus 2018,, errichtete und bewilligte private Sonderkrankenanstalt.
Der ärztliche Dienst bzw das ärztliche Personal dieser Krankenanstalt untersteht der kollegialen Führung der Krankenanstalt bestehend aus dem ärztlichen Dienst (§ 34 SpitalG), dem Pflegedienst (§ 37 SpitalG) und dem Verwaltungsdienst (§ 40 SpitalG). Der Leitung des ärztlichen Dienstes obliegt die Erteilung allgemeiner Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes und ihre Überwachung, die Koordinierung der Tätigkeit des fachärztlichen Personals, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen und die Beratung des Rechtsträgers der Krankenanstalt in medizinischen Fragen der Krankenanstalt. Der Leitung des ärztlichen Dienstes steht das Recht zu, auch im Einzelfall Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes zu erteilen, wenn für ein medizinisches Sonderfach durch eine fachärztliche Betreuung durch Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen sichergestellt wird, das nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommt und für das keine eigene fachrichtungsbezogene oder sonstige Organisationseinheit besteht. Die XXXX verfügt über eine Anstaltsordnung, welche auch für Ärzte verbindliche Vorschriften des inneren Dienstes der Krankenanstalt enthält und Obliegenheiten des in der Krankenanstalt tätigen ärztlichen Dienstes und ärztlichen Personals verbindlich festlegt. Diese Anstaltsordnung war auch für Dr. Meinhard XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verbindlich.Der ärztliche Dienst bzw das ärztliche Personal dieser Krankenanstalt untersteht der kollegialen Führung der Krankenanstalt bestehend aus dem ärztlichen Dienst (Paragraph 34, SpitalG), dem Pflegedienst (Paragraph 37, SpitalG) und dem Verwaltungsdienst (Paragraph 40, SpitalG). Der Leitung des ärztlichen Dienstes obliegt die Erteilung allgemeiner Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes und ihre Überwachung, die Koordinierung der Tätigkeit des fachärztlichen Personals, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen und die Beratung des Rechtsträgers der Krankenanstalt in medizinischen Fragen der Krankenanstalt. Der Leitung des ärztlichen Dienstes steht das Recht zu, auch im Einzelfall Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes zu erteilen, wenn für ein medizinisches Sonderfach durch eine fachärztliche Betreuung durch Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen sichergestellt wird, das nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommt und für das keine eigene fachrichtungsbezogene oder sonstige Organisationseinheit besteht. Die römisch 40 verfügt über eine Anstaltsordnung, welche auch für Ärzte verbindliche Vorschriften des inneren Dienstes der Krankenanstalt enthält und Obliegenheiten des in der Krankenanstalt tätigen ärztlichen Dienstes und ärztlichen Personals verbindlich festlegt. Diese Anstaltsordnung war auch für Dr. Meinhard römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verbindlich.
Zum Zweck der angebotenen Rehabilitationsleistungen auf den Gebieten der Orthopädie, der Kardiologie und der Neurologie in der Krankenanstalt Reha-Klinik Montafon werden Patienten stationär aufgenommen. Für diese Aufnahme ist die Durchführung einer Aufnahmeuntersuchung erforderlich. Sie wird je nach betroffenes Fach- oder Krankengebiet von einem hierzu befähigten Facharzt durchgeführt - im vorliegenden Fall neurologische Rehapatienten durch den Facharzt für Neurologie, Dr. Meinhard EILER. Die Aufnahmeuntersuchung erfolgte stets in den Räumlichkeiten der von der Beschwerdeführerin getragenen Krankenanstalt XXXX unter Zuhilfenahme von Sach- und Personalmitteln, die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden. Die Dokumentation der Aufnahmeuntersuchung wurde elektronisch in einem der Beschwerdeführerin eigenen elektronischen Patientendateninformationssystem verarbeitet, zu welchem der jeweilige die Aufnahmeuntersuchung tätigende Arzt, so auch Dr. Meinhard XXXX, mittels Password von der Beschwerdeführerin Zugang erhalten hatte.Zum Zweck der angebotenen Rehabilitationsleistungen auf den Gebieten der Orthopädie, der Kardiologie und der Neurologie in der Krankenanstalt Reha-Klinik Montafon werden Patienten stationär aufgenommen. Für diese Aufnahme ist die Durchführung einer Aufnahmeuntersuchung erforderlich. Sie wird je nach betroffenes Fach- oder Krankengebiet von einem hierzu befähigten Facharzt durchgeführt - im vorliegenden Fall neurologische Rehapatienten durch den Facharzt für Neurologie, Dr. Meinhard EILER. Die Aufnahmeuntersuchung erfolgte stets in den Räumlichkeiten der von der Beschwerdeführerin getragenen Krankenanstalt römisch 40 unter Zuhilfenahme von Sach- und Personalmitteln, die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden. Die Dokumentation der Aufnahmeuntersuchung wurde elektronisch in einem der Beschwerdeführerin eigenen elektronischen Patientendateninformationssystem verarbeitet, zu welchem der jeweilige die Aufnahmeuntersuchung tätigende Arzt, so auch Dr. Meinhard römisch 40 , mittels Password von der Beschwerdeführerin Zugang erhalten hatte.
Ziel der Aufnahmeuntersuchung war die Erhebung des (Krankheits-)Sachverhalts und die Festlegung eines geeigneten Rehabilitationstherapieplanes durch Erhebung der Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese) durch professionelle Ermittlung potentiell medizinischer Informationen durch den jeweiligen Facharzt, Erhebung des Zustandes des Patienten zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Krankenanstalt (status praesens), Erhebung des Krankheitsverlaufes des Patienten (decursus morbi) und Erstellung eines Therapieplanes für den entsprechenden Patienten. Zur Durchführung dieser Erhebungen erstellte der Verwaltungsdienst eine Tagesliste, die von den jeweils eingeteilten Fachärzten listenmäßig abgearbeitet und die betreffenden Patienten untersucht und die Krankengeschichte entsprechend durch den untersuchenden Arzt, Dr. Meinhard EILER, dokumentiert wurden, wobei der Arzt diese Krankengeschichte diktierte und unter Zuhilfenahme von Schreibkräften oder der Spracherkennungssoftware der Beschwerdeführerin niederschreiben und erfassen ließ oder diese selbst schrieb und im IT-System der Beschwerdeführerin erfasste.
Je nach Bedarf der Patienten, unterzog sie der betreffende Facharzt Zwischenuntersuchungen, die konkret auf Bedürfnisse der jeweiligen Patienten eingehen und in der Krankengeschichte der betroffenen Patienten dokumentiert werden.
Bei Beendigung des Aufenthalts der Patienten in der Krankenanstalt XXXX führt der je nach betroffenem Fachgebiet zuständige Facharzt, im gegenständlichen Zeitraum für das Fachgebiet Neurologie, Dr. Meinhard XXXX, eine Entlassungsuntersuchung durch, in welcher der Zustand des jeweiligen Patienten zum Zeitpunkt der Entlassung untersucht und genau dokumentiert wird.Bei Beendigung des Aufenthalts der Patienten in der Krankenanstalt römisch 40 führt der je nach betroffenem Fachgebiet zuständige Facharzt, im gegenständlichen Zeitraum für das Fachgebiet Neurologie, Dr. Meinhard römisch 40 , eine Entlassungsuntersuchung durch, in welcher der Zustand des jeweiligen Patienten zum Zeitpunkt der Entlassung untersucht und genau dokumentiert wird.
Über die vorgenannten medizinischen Tätigkeiten hinaus besteht in der Krankenanstalt XXXXeine ständige, auch Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeiten abdeckende medizinische Betreuung der stationär aufgenommenen Patienten.
Dr. Meinhard XXXX war in den Zeiträumen 14.06.2011 bis 24.06.2011, 16.06.2011 bis 18.06.2011, 11.01.2012 bis 13.02.2012 und 01.06.2012 bis 19.06.2012 für die Beschwerdeführerin in der von ihr betriebenen Krankenanstalt XXXX als Arzt tätig. Hierbei leistete er Urlaubsvertretungen in der XXXX. Zu diesem Zweck wurde er am Landeskrankenhaus XXXX, wo er tätig ist, freigestellt, um in XXXX in der XXXX arbeiten zu können. Hierbei leistete in der Reha-Klinik an Wochentagen zwischen 08:00 bis 11:00 Uhr Dienste, wobei er diese Zeiten mit der XXXX abstimmte und diese auf seine Wünsche Rücksicht nahm. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, an Werktagen zwischen 08:00 bis 11:00 Uhr untersuchte Dr. XXXX Patienten, die zur neurologischen Rehabiltation in die Reha-Klinik Montafon gekommen waren, wobei er pro Patient drei Untersuchungen, eine zu Beginn, eine etwa in der Mitte der Rehabilitation und eine zum Abschluss vorzunehmen hatte. Pro Untersuchung und Dokumentation benötigte er ca 30 Minuten und hatte 6 bis 8 Patienten pro Werktag, die von der Reha-Klinik Montafon eingeteilt wurden. Die Liste der Patienten wurde im Vorfeld erstellt und lag in einem für Dr. XXXX eingerichtetes Fach bereit. Dr. XXXX hatte sich an von der Beschwerdeführerin vorgegebene Patientenliste und die damit verbundenen Zeiten der Untersuchung zu richten. Die Arbeitszeiten von Dr. XXXX waren aus den Plänen, die er in der Physiotherapie abholte, ersichtlich. Er hatte auf die Patientenliste nur insofern Einfluss, als er zB mitteilen konnte, dass er einen Patienten nochmals in Augenschein nehmen wollte. Die Untersuchungen mussten in Schruns, in der Reha-Klinik Montafon abgehalten werden. Die Beschwerdeführerin stellte Dr. XXXX alle wesentlichen Betriebsmittel, wie Wäsche, Untersuchungszimmer und medizinische Instrumente zur Verfügung. Dr. XXXX nutzte davon abgesehen seinen Reflexhammer und seine Pupillenlampe sowie seinen Arztmantel. Über ein eigenes Password hatte er Zugang zum IT-System der Beschwerdeführerin zur Patientendokumentation. Dr. XXXX hatte kein Recht, sich durch einen Dritten vertreten zu lassen. Er hatte auch kein Recht, seine Dienstzeit frei einzuteilen, er konnte jedoch darauf Einfluss nehmen, wann er zu Diensten eingeteilt wurde. Im Verhinderungsfall von Dr. XXXX hätte der ärztliche Direktor für dessen Ersatz sorgen müssen. Dr. Meinhard XXXX unterlag im Rahmen seiner Tätigkeit der ärztlichen Leitung des inneren Dienstes der Krankenanstalt XXXX und der für diese gültige Anstaltsordnung und war dem ärztlichen Direktor gegenüber weisungsgebunden. Für seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin wurde Dr. Meinhard XXXX nach den im Plan der Reha-Klinik Montafon jeweils vorgesehenen Stunden entlohnt. Er musste keine Stundenaufzeichnung führen oder eine Honorarnote schreiben, sondern erhielt das vereinbarte Honorar auf sein Bankkonto überwiesen.Dr. Meinhard römisch 40 war in den Zeiträumen 14.06.2011 bis 24.06.2011, 16.06.2011 bis 18.06.2011, 11.01.2012 bis 13.02.2012 und 01.06.2012 bis 19.06.2012 für die Beschwerdeführerin in der von ihr betriebenen Krankenanstalt römisch 40 als Arzt tätig. Hierbei leistete er Urlaubsvertretungen in der römisch 40 . Zu diesem Zweck wurde er am Landeskrankenhaus römisch 40 , wo er tätig ist, freigestellt, um in römisch 40 in der römisch 40 arbeiten zu können. Hierbei leistete in der Reha-Klinik an Wochentagen zwischen 08:00 bis 11:00 Uhr Dienste, wobei er diese Zeiten mit der römisch 40 abstimmte und diese auf seine Wünsche Rücksicht nahm. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, an Werktagen zwischen 08:00 bis 11:00 Uhr untersuchte Dr. römisch 40 Patienten, die zur neurologischen Rehabiltation in die Reha-Klinik Montafon gekommen waren, wobei er pro Patient drei Untersuchungen, eine zu Beginn, eine etwa in der Mitte der Rehabilitation und eine zum Abschluss vorzunehmen hatte. Pro Untersuchung und Dokumentation benötigte er ca 30 Minuten und hatte 6 bis 8 Patienten pro Werktag, die von der Reha-Klinik Montafon eingeteilt wurden. Die Liste der Patienten wurde im Vorfeld erstellt und lag in einem für Dr. römisch 40 eingerichtetes Fach bereit. Dr. römisch 40 hatte sich an von der Beschwerdeführerin vorgegebene Patientenliste und die damit verbundenen Zeiten der Untersuchung zu richten. Die Arbeitszeiten von Dr. römisch 40 waren aus den Plänen, die er in der Physiotherapie abholte, ersichtlich. Er hatte auf die Patientenliste nur insofern Einfluss, als er zB mitteilen konnte, dass er einen Patienten nochmals in Augenschein nehmen wollte. Die Untersuchungen mussten in Schruns, in der Reha-Klinik Montafon abgehalten werden. Die Beschwerdeführerin stellte Dr. römisch 40 alle wesentlichen Betriebsmittel, wie Wäsche, Untersuchungszimmer und medizinische Instrumente zur Verfügung. Dr. römisch 40 nutzte davon abgesehen seinen Reflexhammer und seine Pupillenlampe sowie seinen Arztmantel. Über ein eigenes Password hatte er Zugang zum IT-System der Beschwerdeführerin zur Patientendokumentation. Dr. römisch 40 hatte kein Recht, sich durch einen Dritten vertreten zu lassen. Er hatte auch kein Recht, seine Dienstzeit frei einzuteilen, er konnte jedoch darauf Einfluss nehmen, wann er zu Diensten eingeteilt wurde. Im Verhinderungsfall von Dr. römisch 40 hätte der ärztliche Direktor für dessen Ersatz sorgen müssen. Dr. Meinhard römisch 40 unterlag im Rahmen seiner Tätigkeit der ärztlichen Leitung des inneren Dienstes der Krankenanstalt römisch 40 und der für diese gültige Anstaltsordnung und war dem ärztlichen Direktor gegenüber weisungsgebunden. Für seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin wurde Dr. Meinhard römisch 40 nach den im Plan der Reha-Klinik Montafon jeweils vorgesehenen Stunden entlohnt. Er musste keine Stundenaufzeichnung führen oder eine Honorarnote schreiben, sondern erhielt das vereinbarte Honorar auf sein Bankkonto überwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt, in das ergänzende Vorbringen vom 19.01.2018, in die Befragung der Zeugin XXXX, der mitbeteiligten Parteien Dr. XXXX, Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2018, durch Befragung der mitbeteiligten Parteien Dr. XXXX, Dr. XXXX, Dr. XXXX, Dr. XXXX, Dr. XXXX in der weiteren mündlichen Verhandlung am 30.01.2018, durch Befragung des Zeugen XXXXund des Zeugen XXXX sowie der mitbeteiligten Partei Dr. XXXX in der weiteren mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 sowie durch Befragung des Zeugen Mag. XXXX in der weiteren mündlichen Verhandlung am 06.03.2018.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt, in das ergänzende Vorbringen vom 19.01.2018, in die Befragung der Zeugin römisch 40 , der mitbeteiligten Parteien Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2018, durch Befragung der mitbeteiligten Parteien Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 in der weiteren mündlichen Verhandlung am 30.01.2018, durch Befragung des Zeugen XXXXund des Zeugen römisch 40 sowie der mitbeteiligten Partei Dr. römisch 40 in der weiteren mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 sowie durch Befragung des Zeugen Mag. römisch 40 in der weiteren mündlichen Verhandlung am 06.03.2018.
Der in Punkt I. festgestellte Verfahrensgang basiert auf dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und steht unzweifelhaft fest.Der in Punkt römisch eins. festgestellte Verfahrensgang basiert auf dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und steht unzweifelhaft fest.
Die Feststellungen zur mitbeteiligten Partei und dem Zeitraum ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin basieren auf den Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der GPLA und im angefochtenen Bescheid sowie auf dem Beschwerdevorbringen und den Ergebnissen der Befragung von Dr. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.03.2018.Die Feststellungen zur mitbeteiligten Partei und dem Zeitraum ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin basieren auf den Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der GPLA und im angefochtenen Bescheid sowie auf dem Beschwerdevorbringen und den Ergebnissen der Befragung von Dr. römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.03.2018.
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, zu der von ihr getragenen Krankenanstalt und deren Betrieb basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug sowie durch Einsicht in die Homepage der XXXX.Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, zu der von ihr getragenen Krankenanstalt und deren Betrieb basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug sowie durch Einsicht in die Homepage der römisch 40 .
Dass die "XXXX" eine nach dem Vorarlberger Gesetz über Krankenanstalten (SpitalG), LGBl. Nr 54/2005 idF LGBl. Nr. 37/2018, errichtete und bewilligte private Sonderkrankenanstalt ist, ergibt sich unzweifelhaft aus § 3lit b iVm § 4 Abs 1 1. Fall SpitalG sowie den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.Dass die "XXXX" eine nach dem Vorarlberger Gesetz über Krankenanstalten (SpitalG), Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2018,, errichtete und bewilligte private Sonderkrankenanstalt ist, ergibt sich unzweifelhaft aus Paragraph 3 l, i, t, b in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, 1. Fall SpitalG sowie den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Feststellungen zum ärztlichen Dienst, zur kollegialen Führung einer Krankenanstalt, zur Weisungsbefugnis der Leitung des ärztlichen Dienstes gegenüber dem ärztlichen Dienst und die Überwachung, die Koordinierung der Tätigkeit des fachärztlichen Personals sowie die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen und die Beratung des Rechtsträgers der Krankenanstalt in medizinischen Fragen der Krankenanstalt, basiert auf den diesbezüglichen Normen des SpitalG, insbesondere des § 32 SpitalG. Dieser Bestimmung unterliegen alle in Vorarlberg bewilligten Krankenanstalten. Dass die XXXX über eine Anstaltsordnung verfügt, welche auch für Ärzte verbindliche Vorschriften des inneren Dienstes der Krankenanstalt enthält und Obliegenheiten des in der Krankenanstalt tätigen ärztlichen Dienstes und ärztlichen Personals verbindlich festlegt, ergibt sich zwingend aus § 29 SpitalG. Als allgemein in dieser Krankenanstalt verbindliche Anstaltsordnung war auch für Dr. XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verbindlich, weshalb diese Feststellung zu treffen war.Die Feststellungen zum ärztlichen Dienst, zur kollegialen Führung einer Krankenanstalt, zur Weisungsbefugnis der Leitung des ärztlichen Dienstes gegenüber dem ärztlichen Dienst und die Überwachung, die Koordinierung der Tätigkeit des fachärztlichen Personals sowie die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen und die Beratung des Rechtsträgers der Krankenanstalt in medizinischen Fragen der Krankenanstalt, basiert auf den diesbezüglichen Normen des SpitalG, insbesondere des Paragraph 32, SpitalG. Dieser Bestimmung unterliegen alle in Vorarlberg bewilligten Krankenanstalten. Dass die römisch 40 über eine Anstaltsordnung verfügt, welche auch für Ärzte verbindliche Vorschriften des inneren Dienstes der Krankenanstalt enthält und Obliegenheiten des in der Krankenanstalt tätigen ärztlichen Dienstes und ärztlichen Personals verbindlich festlegt, ergibt sich zwingend aus Paragraph 29, SpitalG. Als allgemein in dieser Krankenanstalt verbindliche Anstaltsordnung war auch für Dr. römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verbindlich, weshalb diese Feststellung zu treffen war.
Die Feststellungen zur Aufnahme von Patienten in die Krankenanstalt und der damit verbundenen Aufnahmeuntersuchung, ihrem Ziel, ihre Dokumentation im IT-System der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen Umstände basieren auf dem von den mitbeteiligten Parteien und dem Zeugen Dr. XXXX unisono in der mündlichen Verhandlung geschilderten Sachverhalt sowie den diesbezüglich nicht angefochtenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.Die Feststellungen zur Aufnahme von Patienten in die Krankenanstalt und der damit verbundenen Aufnahmeuntersuchung, ihrem Ziel, ihre Dokumentation im IT-System der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen Umstände basieren auf dem von den mitbeteiligten Parteien und dem Zeugen Dr. römisch 40 unisono in der mündlichen Verhandlung geschilderten Sachverhalt sowie den diesbezüglich nicht angefochtenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Dass zur Durchführung dieser Erhebungen in der Aufnahmeuntersuchung der Verwaltungsdienst eine Tagesliste erstellte, die von den jeweils eingeteilten Fachärzten listenmäßig abgearbeitet und die betreffenden Patienten untersucht und die Krankengeschichte entsprechend durch den untersuchenden Arzt, Dr. XXXX, dokumentiert wurden, wobei der Arzt diese Krankengeschichte entweder diktierte und unter Zuhilfenahme von Schreibkräften der Beschwerdeführerin oder Spracherkennungssoftware niederschreiben und erfassen ließ, oder selbst schrieb, basiert auf den diesbezügliche Aussagen der mitbeteiligten Parteien und der Zeugin XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung.Dass zur Durchführung dieser Erhebungen in der Aufnahmeuntersuchung der Verwaltungsdienst eine Tagesliste erstellte, die von den jeweils eingeteilten Fachärzten listenmäßig abgearbeitet und die betreffenden Patienten untersucht und die Krankengeschichte entsprechend durch den untersuchenden Arzt, Dr. römisch 40 , dokumentiert wurden, wobei der Arzt diese Krankengeschichte entweder diktierte und unter Zuhilfenahme von Schreibkräften der Beschwerdeführerin oder Spracherkennungssoftware niederschreiben und erfassen ließ, oder selbst schrieb, basiert auf den diesbezügliche Aussagen der mitbeteiligten Parteien und der Zeugin römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu Zwischenuntersuchungen und zur Entlassungsuntersuchung basiert ebenfalls auf den diesbezüglich einmütigen Aussagen der mitbeteiligten Parteien sowie der Zeugin XXXX im Rahmen der mündlichen VerhandlungDie Feststellungen zu Zwischenuntersuchungen und zur Entlassungsuntersuchung basiert ebenfalls auf den diesbezüglich einmütigen Aussagen der mitbeteiligten Parteien sowie der Zeugin römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung
Dass über die medizinischen Tätigkeiten der Eingangs-, Zwischen- und Entlassungsuntersuchungen hinaus in der Krankenanstalt Reha-Klinik Montafon eine ständige, auch Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeiten abdeckende medizinische Betreuung der stationär aufgenommenen Patienten besteht, ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aussagen der mitbeteiligen Parteien, zB von Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung und des Zeugen Dr. XXXX, der im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ärztlicher Leiter der XXXX war, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Dass über die medizinischen Tätigkeiten der Eingangs-, Zwischen- und Entlassungsuntersuchungen hinaus in der Krankenanstalt Reha-Klinik Montafon eine ständige, auch Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeiten abdeckende medizinische Betreuung der stationär aufgenommenen Patienten besteht, ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aussagen der mitbeteiligen Parteien, zB von Dr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung und des Zeugen Dr. römisch 40 , der im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ärztlicher Leiter der römisch 40 war, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur konkreten Tätigkeit von Dr. XXXXfür die Beschwerdeführerin, seine Entlohnung und seine Stellung in der von ihr betriebenen Krankenanstalt XXXX basiert auf den Aussagen von Dr. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2018. Dass er in diesem Zusammenhang an fixe Zeiten gebunden war, Eingangs-, Zwischen- und Entlassungsuntersuchungen durchführen musste, basiert ebenfalls auf den glaubhaften Aussagen von Dr. XXXX in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen Dr. XXXX sowie der Zeugin XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Aus diesen Aussagen sind nicht nur der Beginn der ärztlichen Tätigkeit, sondern auch die Anwesenheitspflicht im Rahmen des Dienstes für die Beschwerdeführerin unzweifelhaft. Es ist aufgrund des aus diesen Aussagen gewonnenen persönlichen Eindrucks offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin Dr. XXXX bei den Zeiten, an denen er zur Verfügung stehen konnte entgegenkommend war - sich, wie Dr. XXXX mitteilte flexibel verhielt, jedoch hatte ein Arzt, der einen Dienst bei der Beschwerdeführerin zugesagt hatte, keine Gestaltungsspielräume; er konnte also auch nicht nach eigenem Gutdünken kommen und gehen oder gewisse Tätigkeiten nicht oder schon durchführen. Vielmehr bestand ein von der Beschwerdeführerin aufgestellter Plan, der die Stunden von Dr. XXXX, die er der Beschwerdeführerin zusagte, verplante und eine Patientenliste, nach der Untersuchungen vorzunehmen waren, auf die Dr. XXXX ebenfalls keinen Einfluss hatte, sieht man von dem Fall ab, dass er einen Patienten bei Bedarf nochmals sich vorführen lassen konnte. Innerhalb der vereinbarten Zeiten mit der Beschwerdeführerin musste ein solcher Arzt, auch Dr. XXXX, tun, was von der Beschwerdeführerin vorgegeben war. Dass die Beschwerdeführerin Dr. XXXX alle wesentlichen Betriebsmittel, wie Wäsche, Untersuchungsräume und medizinische Instrumente zur Verfügung stellte, ergibt sich aus dessen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung, aber auch aus der Aussage des Zeugen Dr. XXXX und dem Wesen einer Krankenanstalt, die eben ein Zusammenschluss sächlicher und persönlicher Mittel zur Behandlung und Pflege von Patienten ist. Dass Dr. XXXX dennoch seinen eigenen Arztmantel, seinen eigenen Reflexhammer und seine eigene Pupillenlampe benutzte, basiert auf dessen glaubhafter Aussage in der mündlichen Verhandlung, in der er aber auch zugesteht, dass alle Betriebsmittel von der Beschwerdeführerin gestellt wurden. Dass Dr. XXXX auch über ein eigenes Password Zugang zum IT-System der Beschwerdeführerin zur Patientendokumentation hatte, ergibt sich unmissverständliche aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung und der Aussage des Zeugen Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zum mangelnden Vertretungsrecht von Dr. XXXXergibt sich aus seiner unmissverständlichen Aussage, im Verhinderungsfall hätte dies "mein Chef entscheiden" müssen bzw die XXXX. Genau das steht einem generellen Vertretungsrecht entgegen, da ein solches nicht von Vorgesetzten oder der ärztlichen Leitung abhängig wäre. Dass er auch nicht seine Zeit frei einteilen konnte, ergibt sich einerseits daran, dass er zu der vereinbarten Uhrzeit beginnen musste, zumal der Plan ja vorgegebene Patientenuntersuchungen vorsah, auf die er keinen Einfluss hatte. Im Rahmen seiner Tätigkeit war Dr. XXXX war in ein von der Beschwerdeführerin vorgegebenes organisatorisches Korsett eingebettet und konnte daher nicht frei über seine Zeiten entscheiden. Dies gilt auch für den Ort der Untersuchungen, welcher offenkundig außer Diskussion stand. Die Beschäftigung des Dr. XXXX hatte ua den Sinn, die Untersuchungen in der XXXX entsprechend den für diese Klink geltenden Standards überhaupt zu ermöglichen (ZV Dr. XXXX, 05.03.2018, S 18). Dass Dr. XXXX im Rahmen seiner Tätigkeit der ärztlichen Leitung des inneren Dienstes der Krankenanstalt Reha Klinik Montafon und der für diese gültige Anstaltsordnung unterlag und dem ärztlichen Direktor gegenüber weisungsgebunden war, ergibt sich unzweifelhaft aus dem SpitalG, insbesondere aus § 32 leg cit. der anderslautenden Aussage von Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 05.03.2018. Die Feststellung zur Entlohnung basiert auf der Aussage von Dr. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welche auch von der Zeugin XXXX, der Personalverrechnerin, im Wesentlichen bestätigt wird. Danach steht fest, dass er nach von vornherein vorgegebenen Stunden entlohnt wurde, keine Stundenaufzeichnung führen oder eine Honorarnote schreiben musste, sondern das vereinbarte Honorar entsprechend dieser Stunden auf sein Bankkonto überwiesen erhielt.Die Feststellungen zur konkreten Tätigkeit von Dr. XXXXfür die Beschwerdeführerin, seine Entlohnung und seine Stellung in der von ihr betriebenen Krankenanstalt römisch 40 basiert auf den Aussagen von Dr. römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2018. Dass er in diesem Zusammenhang an fixe Zeiten gebunden war, Eingangs-, Zwischen- und Entlassungsuntersuchungen durchführen musste, basiert ebenfalls auf den glaubhaften Aussagen von Dr. römisch 40 in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen Dr. römisch 40 sowie der Zeugin römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Aus diesen Aussagen sind nicht nur der Beginn der ärztlichen Tätigkeit, sondern auch die Anwesenheitspflicht im Rahmen des Dienstes für die Beschwerdeführerin unzweifelhaft. Es ist aufgrund des aus diesen Aussagen gewonnenen persönlichen Eindrucks offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin Dr. römisch 40 bei den Zeiten, an denen er zur Verfügung stehen konnte entgegenkommend war - sich, wie Dr. römisch 40 mitteilte flexibel verhielt, jedoch hatte ein Arzt, der einen Dienst bei der Beschwerdeführerin zugesagt hatte, keine Gestaltungsspielräume; er konnte also auch nicht nach eigenem Gutdünken kommen und gehen oder gewisse Tätigkeiten nicht oder schon durchführen. Vielmehr bestand ein von der Beschwerdeführerin aufgestellter Plan, der die Stunden von Dr. römisch 40 , die er der Beschwerdeführerin zusagte, verplante und eine Patientenliste, nach der Untersuchungen vorzunehmen waren, auf die Dr. römisch 40 ebenfalls keinen Einfluss hatte, sieht man von dem Fall ab, dass er einen Patienten bei Bedarf nochmals sich vorführen lassen konnte. Innerhalb der vereinbarten Zeiten mit der Beschwerdeführerin musste ein solcher Arzt, auch Dr. römisch 40 , tun, was von der Beschwerdeführerin vorgegeben war. Dass die Beschwerdeführerin Dr. römisch 40 alle wesentlichen Betriebsmittel, wie Wäsche, Untersuchungsräume und medizinische Instrumente zur Verfügung stellte, ergibt sich aus dessen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung, aber auch aus der Aussage des Zeugen Dr. römisch 40 und dem Wesen einer Krankenanstalt, die eben ein Zusammenschluss sächlicher und persönlicher Mittel zur Behandlung und Pflege von Patienten ist. Dass Dr. römisch 40 dennoch seinen eigenen Arztmantel, seinen eigenen Reflexhammer und seine eigene Pupillenlampe benutzte, basiert auf dessen glaubhafter Aussage in der mündlichen Verhandlung, in der er aber auch zugesteht, dass alle Betriebsmittel von der Beschwerdeführerin gestellt wurden. Dass Dr. römisch 40 auch über ein eigenes Password Zugang zum IT-System der Beschwerdeführerin zur Patientendokumentation hatte, ergibt sich unmissverständliche aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung und der Aussage des Zeugen Dr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zum mangelnden Vertretungsrecht von Dr. XXXXergibt sich aus seiner unmissverständlichen Aussage, im Verhinderungsfall hätte dies "mein Chef entscheiden" müssen bzw die römisch 40 . Genau das steht einem generellen Vertretungsrecht entgegen, da ein solches nicht von Vorgesetzten oder der ärztlichen Leitung abhängig wäre. Dass er auch nicht seine Zeit frei einteilen konnte, ergibt sich einerseits daran, dass er zu der vereinbarten Uhrzeit beginnen musste, zumal der Plan ja vorgegebene Patientenuntersuchungen vorsah, auf die er keinen Einfluss hatte. Im Rahmen seiner Tätigkeit war Dr. römisch 40 war in ein von der Beschwerdeführerin vorgegebenes organisatorisches Korsett eingebettet und konnte daher nicht frei über seine Zeiten entscheiden. Dies gilt auch für den Ort der Untersuchungen, welcher offenkundig außer Diskussion stand. Die Beschäftigung des Dr. römisch 40 hatte ua den Sinn, die Untersuchungen in der römisch 40 entsprechend den für diese Klink geltenden Standards überhaupt zu ermöglichen (ZV Dr. römisch 40 , 05.03.2018, S 18). Dass Dr. römisch 40 im Rahmen seiner Tätigkeit der ärztlichen Leitung des inneren Dienstes der Krankenanstalt Reha Klinik Montafon und der für diese gültige Anstaltsordnung unterlag und dem ärztlichen Direktor gegenüber weisungsgebunden war, ergibt sich unzweifelhaft aus dem SpitalG, insbesondere aus Paragraph 32, leg cit. der anderslautenden Aussage von Dr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 05.03.2018. Die Feststellung zur Entlohnung basiert auf der Aussage von Dr. römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welche auch von der Zeugin römisch 40 , der Personalverrechnerin, im Wesentlichen bestätigt wird. Danach steht fest, dass er nach von vornherein vorgegebenen Stunden entlohnt wurde, keine Stundenaufzeichnung führen oder eine Honorarnote schreiben musste, sondern das vereinbarte Honorar entsprechend dieser Stunden auf sein Bankkonto überwiesen erhielt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gegenstand des Verfahrens
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die mitbeteiligte Partei im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Rahmen der von ihr getragenen Krankenanstalt sozialversicherungsrechtlich als vollversicherte Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin oder deren Tätigkeit als freier Dienstvertrag anzusehen ist.
In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, die Behörde sei von einem "Einheitssachverhalt" ausgegangen und habe den Sachverhalt im Hinblick auf das Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei außer Acht gelassen. Sie habe neben dieser Beschäftigung noch eine Beschäftigung als Angestellter im Landeskrankenhaus XXXX ausgeübt und sei hinsichtlich der Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin in ihrer Zeiteinteilung völlig frei gewesen. Sie wäre auch nicht organisatorisch eingegliedert, weil sie ihre Einsätze stets im Vorfeld vereinbart habe und sei an keine Vorgaben seitens der Beschwerdeführerin gebunden gewesen. Zudem sei der Vertragswille der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der rechtlichen Qualifikation des Dienstverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinn maßgeblich. Freie Dienstnehmer kämen im ärztlichen Bereich häufig vor und seien auch als zulässig angesehen worden. Die Ansicht der belangten Behörde, eine Beschäftigung eines Arztes in einer Krankenanstalt sei grundsätzlich nur in einem echten Dienstverhältnis zu erbringen, sei unrichtig. Unter Zitierung von Rechtsprechung des OGH wird der eigene Rechtsstandpunkt als der zutreffende angesehen und eingewendet, für die Auffassung der belangten Behörde bestehe keine Rechtsprechung. Der OGH hätte vielmehr die besondere Interessenslage des Dienstnehmers in solchen Zusammenhängen berücksichtigt und die konkrete Beschäftigung nach einer Gesamtbeurteilung als relevant erachtet. Es liege daher im Fall der mitbeteiligten Partei kein Umgehungssachverhalt vor, der eine Umqualifizierung aus sozialversicherungsrechtlicher oder aus arbeitsrechtlicher Sicht gebiete. Der gegenständliche Dienstvertrag sei daher ein freier Dienstvertrag. Entscheidend sei, dass die mitbeteiligte Partei in ihrer Bestimmungsfreiheit im Rahmen des freien Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin weitgehend frei gewesen sei. Sie habe ihre Zeiten einteilen können, sei weder fachlichen noch organisatorischen Weisungen unterlegen. Der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Rehaklinik verrichtet habe, komme hierbei keine Bedeutung zu. Ebensowenig würden Aufzeichnungspflichten das Selbstbestimmungsrecht der mitbeteiligten Partei einschränken.In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, die Behörde sei von einem "Einheitssachverhalt" ausgegangen und habe den Sachverhalt im Hinblick auf das Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei außer Acht gelassen. Sie habe neben dieser Beschäftigung noch eine Beschäftigung als Angestellter im Landeskrankenhaus römisch 40 ausgeübt und sei hinsichtlich der Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin in ihrer Zeiteinteilung völlig frei gewesen. Sie wäre auch nicht organisatorisch eingegliedert, weil sie ihre Einsätze stets im Vorfeld vereinbart habe und sei an keine Vorgaben seitens der Beschwerdeführerin gebunden gewesen. Zudem sei der Vertragswille der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der rechtlichen Qualifikation des Dienstverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinn maßgeblich. Freie Dienstnehmer kämen im ärztlichen Bereich häufig vor und seien auch als zulässig angesehen worden. Die Ansicht der belangten Behörde, eine Beschäftigung eines Arztes in einer Krankenanstalt sei grundsätzlich nur in einem echten Dienstverhältnis zu erbringen, sei unrichtig. Unter Zitierung von Rechtsprechung des OGH wird der eigene Rechtsstandpunkt als der zutreffende angesehen und eingewendet, für die Auffassung der belangten Behörde bestehe keine Rechtsprechung. Der OGH hätte vielmehr die besondere Interessenslage des Dienstnehmers in solchen Zusammenhängen berücksichtigt und die konkrete Beschäftigung nach einer Gesamtbeurteilung als relevant erachtet. Es liege daher im Fall der mitbeteiligten Partei kein Umgehungssachverhalt vor, der eine Umqualifizierung aus sozialversicherungsrechtlicher oder aus arbeitsrechtlicher Sicht gebiete. Der gegenständliche Dienstvertrag sei daher ein freier Dienstvertrag. Entscheidend sei, dass die mitbeteiligte Partei in ihrer Bestimmungsfreiheit im Rahmen des freien Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin weitgehend frei gewesen sei. Sie habe ihre Zeiten einteilen können, sei weder fachlichen noch organisatorischen Weisungen unterlegen. Der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Rehaklinik verrichtet habe, komme hierbei keine Bedeutung zu. Ebensowenig würden Aufzeichnungspflichten das Selbstbestimmungsrecht der mitbeteiligten Partei einschränken.
3.2. Rechtslage
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 8/2019, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe für eine Ausnahme von der Vollversicherung iSd ASVG vor. Der Erstbeschwerdeführer gehört nicht dem Personenkreis des § 5 ASVG an und war auch nicht geringfügig beschäftigt. Auch eine Teilversicherung im Sinne des § 7 ASVG liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da der Erstbeschwerdeführer nicht dem in § 7 ASVG genannten Personenkreis angehört.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 8 aus 2019,, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe für eine Ausnahme von der Vollversicherung iSd ASVG vor. Der Erstbeschwerdeführer gehört nicht dem Personenkreis des Paragraph 5, ASVG an und war auch nicht geringfügig beschäftigt. Auch eine Teilversicherung im Sinne des Paragraph 7, ASVG liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da der Erstbeschwerdeführer nicht dem in Paragraph 7, ASVG genannten Personenkreis angehört.
§ 4 Abs 2 ASVG normiert den Dienstnehmerbegriff. Danach ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Paragraph 4, Absatz 2, ASVG normiert den Dienstnehmerbegriff. Danach ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
§ 539a ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung. Danach ist gemäß Abs 1 leg cit für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Abs 2 leg cit). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Abs 3 leg cit). Nach Abs 4 leg cit sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Z 1), Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit (Z 2) sowie die Zurechnung (Z 3) nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (Abs 5 leg cit).Paragraph 539 a, ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung. Danach ist gemäß Absatz eins, leg cit für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Absatz 2, leg cit). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Absatz 3, leg cit). Nach Absatz 4, leg cit sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Ziffer eins,), Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit (Ziffer 2,) sowie die Zurechnung (Ziffer 3,) nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (Absatz 5, leg cit).
Gemäß § 3 lit. b iVm § 4 des Vorarlberger Gesetzes über Krankenanstalten, LGBl Nr 54/2005 idF LGBG Nr 37/2018 (im Folgenden SpitalG) sind Krankenanstalten ua auch private Sonderkrankenanstalten, welche nicht öffentliche und nicht private gemeinnützige Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke sind.Gemäß Paragraph 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, des Vorarlberger Gesetzes über Krankenanstalten, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2005, in der Fassung LGBG Nr 37 aus 2018, (im Folgenden SpitalG) sind Krankenanstalten ua auch private Sonderkrankenanstalten, welche nicht öffentliche und nicht private gemeinnützige Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke sind.
Krankenanstalten iSd SpitalG zeichnen sich durch eine bestimmte Organisation aus (vgl §§ 8 ff und § 28 SpitalG).Krankenanstalten iSd SpitalG zeichnen sich durch eine bestimmte Organisation aus vergleiche Paragraphen 8, ff und Paragraph 28, SpitalG).
Ihr innerer Betrieb ist durch eine Anstaltsordnung iSd § 29 SpitalG geregelt. Hierbei hat sich der innere Betrieb der Krankenanstalt am Heil- und Pflegezweck sowie an den Bedürfnissen der Patienten und Patientinnen auszurichten und ist so zu gestalten, dass deren geistig-seelisches und körperliches Wohlbefinden gefördert wird (Abs 1). Die Anstaltsordnung enthält jedenfalls Bestimmungen über den inneren Betrieb der Krankenanstalt, und zwar über:Ihr innerer Betrieb ist durch eine Anstaltsordnung iSd Paragraph 29, SpitalG geregelt. Hierbei hat sich der innere Betrieb der Krankenanstalt am Heil- und Pflegezweck sowie an den Bedürfnissen der Patienten und Patientinnen auszurichten und ist so zu gestalten, dass deren geistig-seelisches und körperliches Wohlbefinden gefördert wird (Absatz eins,). Die Anstaltsordnung enthält jedenfalls Bestimmungen über den inneren Betrieb der Krankenanstalt, und zwar über:
a) die Aufgaben, welche die Krankenanstalt nach ihrem Zweck zu erfüllen hat, und die dazu bereitgestellten Einrichtungen einschließlich der Einrichtungen für ambulante Untersuchung und Behandlung; die genaue Abgrenzung allfälliger fachrichtungsbezogener Organisationseinheiten; Regelungen über die Anbindung und Kooperation von reduzierten Organisationseinheiten mit anderen Organisationseinheiten; Regelungen über die funktionell-organisatorische Verbindung bei gänzlicher oder teilweiser örtlich getrennter Unterbringung einer fachrichtungsbezogenen oder sonstigen Organisationseinheit; bei allgemeinen Krankenanstalten und bei Sonderkrankenanstalten eine allfällige Gliederung in Abteilungen für Akutkranke und in Abteilungen für Langzeitbehandlung oder innerhalb von Abteilungen in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für die Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;
b) die Grundzüge der Verwaltung und des Betriebes, insbesondere ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen einmalig nur über Tag oder nur über Nacht (Tages- bzw. Nachtklinik) oder längerfristig nur über Tag oder nur über Nacht (halbstationärer Bereich) oder in sonstigen Betriebsformen gemäß § 9 aufgenommen werden;b) die Grundzüge der Verwaltung und des Betriebes, insbesondere ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen einmalig nur über Tag oder nur über Nacht (Tages- bzw. Nachtklinik) oder längerfristig nur über Tag oder nur über Nacht (halbstationärer Bereich) oder in sonstigen Betriebsformen gemäß Paragraph 9, aufgenommen werden;
c) den für die Aufnahme in die Krankenanstalt in Betracht kommenden Personenkreis und die Voraussetzungen für die Aufnahme und Entlassung;
d) die Verhaltensvorgaben für die Patienten und Patientinnen sowie die Besucher und Besucherinnen;
e) die Obliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen, insbesondere für die Leitung des ärztlichen Dienstes, der fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten einschließlich ihrer Betriebsformen gemäß § 9und der sonst im § 32 Abs. 3 genannten Organisationseinheiten, der Anstaltsapotheke, des Pflegedienstes, des Hygienedien