Recht › Bundesverwaltungsgericht
I413 2169483-1 25.09.2019
- Gericht
- Bundesverwaltungsgericht · Erkenntnis
- ECLI
- ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2169483.1.00
- Gemeinde(n)
- · Schruns
- Thema
- Sozial- und Förderrecht
- Ergebnis
- Gemeinde nicht Partei
- Schlagworte (RIS)
- Beitragsnachverrechnung, Versicherungspflicht
- Normen
- ASVG §410; ASVG §58 Abs2; ASVG §59; B-VG Art. 133 Abs4
- Original
- RIS-Dokument · Volltext (HTML)
Kurzzusammenfassung
Eine im Raum Schruns tätige Gesellschaft wurde von der Gebietskrankenkasse zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen von rund 43.700 Euro und Verzugszinsen von rund 12.700 Euro für mehrere bei ihr als Ärzte beschäftigte Personen verpflichtet. Die Gesellschaft bekämpfte den Bescheid mit dem Vorbringen, es lägen Verfahrensmängel, unzutreffende Feststellungen und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, und machte insbesondere geltend, die Ärzte seien freie Dienstnehmer gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde nach einer mehrtägigen mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 17.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.
Entscheidungstext (RIS)
Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.09.2019 Geschäftszahl I413 2169483-1 Spruch I413 2169483-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX-GmbH, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018, 30.01.2018, 06.03.2018und am 05.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX-GmbH, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018, 30.01.2018, 06.03.2018und am 05.03.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei wurde für den Prüfungszeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 einer Lohnsteuer-, Sozialversicherungs-, und Kommunalsteuerprüfung unterzogen. 2. Mit angefochtenen Bescheid vom XXXX, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer, für die ebenfalls in der Beilage angeführten Zeiträume, in der Höhe von EUR 43.742,66 zu entrichten. Die Beilagen (Prüfbericht vom 25.05.2016, Aufstellung vom 25.05.2016) bilden einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides. (Spruchpunkt I.). Außerdem verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, die aufgrund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 25.05.2016 in der Höhe von EUR 12.728,09 zu entrichten (Spruchpunkt II.).2. Mit angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer, für die ebenfalls in der Beilage angeführten Zeiträume, in der Höhe von EUR 43.742,66 zu entrichten. Die Beilagen (Prüfbericht vom 25.05.2016, Aufstellung vom 25.05.2016) bilden einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides. (Spruchpunkt römisch eins.). Außerdem verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, die aufgrund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 25.05.2016 in der Höhe von EUR 12.728,09 zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). 3. Gegen diesen am 20.05.2017 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie Verletzung von Verfahrensvorschriften, Feststellungsmängel und unzutreffende Feststellungen der belangten Behörde sowie unrichtige rechtliche Beurteilung monierte und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die angebotenen Beweise aufnehmen und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend die Beitragsnachverrechnung zu Dienstgeberkonto 091578 ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid der belangten Behörde betreffend die Beitragsnachverrechnung zu Dienstgeberkontonummer 091578 aufheben und die Verwaltungssache zur ergänzenden Beweisaufnahme an die belangte Behörde zurück verweisen.3. Gegen diesen am 20.05.2017 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie Verletzung von Verfahrensvorschriften, Feststellungsmängel und unzutreffende Feststellungen der belangten Behörde sowie unrichtige rechtliche Beurteilung monierte und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die angebotenen Beweise aufnehmen und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend die Beitragsnachverrechnung zu Dienstgeberkonto 091578 ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid der belangten Behörde betreffend die Beitragsnachverrechnung zu Dienstgeberkontonummer 091578 aufheben und die Verwaltungssache zur ergänzenden Beweisaufnahme an die belangte Behörde zurück verweisen. 4. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde, einlangend am 01.09.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor. 5. Mit Schriftsatz vom 23.11.2017, gab die Beschwerdeführerin den Vollmachtswechsel zur nunmehr einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft bekannt. 6. Am 19.01.2018 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen, in welchem vorgebracht wurde, dass die mitbeteiligten Ärztinnen und Ärzte freie Dienstnehmer gewesen seien. 7. Am 29.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher die Zeugin XXXX, als mitbeteiligte Parteien einvernommen wurden.7. Am 29.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher die Zeugin römisch 40 , als mitbeteiligte Parteien einvernommen wurden. 8. Am 30.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in welcher XXXX als mitbeteiligte Parteien einvernommen wurden.8. Am 30.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in welcher römisch 40 als mitbeteiligte Parteien einvernommen wurden. 9. Am 05.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge XXXX als mitbeteiligte Parteien einvernommen wurden.9. Am 05.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge römisch 40 als mitbeteiligte Parteien einvernommen wurden. 10. Am 06.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge XXXX einvernommen wurde. XXXX wurde als mitbeteiligte Partei aufgrund seiner Entschuldigung zur mündlichen Verhandlung nicht einvernommen. Seine Einvernahme steht gegenwärtig aus, weil das Rechtshilfegericht bislang keine Anstalten unternommen hat, trotz Urgenz des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX als mitbeteiligte Partei einzuvernehmen.10. Am 06.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge römisch 40 einvernommen wurde. römisch 40 wurde als mitbeteiligte Partei aufgrund seiner Entschuldigung zur mündlichen Verhandlung nicht einvernommen. Seine Einvernahme steht gegenwärtig aus, weil das Rechtshilfegericht bislang keine Anstalten unternommen hat, trotz Urgenz des Bundesverwaltungsgerichtes römisch 40 als mitbeteiligte Partei einzuvernehmen. 11. Am 27.02.2019 stellte die beschwerdeführende Partei einen Fristsetzungsantrag, obwohl die beschwerdeführende Partei in Kenntnis von der ausstehenden Einvernahme des mitbeteiligten XXXX war.11. Am 27.02.2019 stellte die beschwerdeführende Partei einen Fristsetzungsantrag, obwohl die beschwerdeführende Partei in Kenntnis von der ausstehenden Einvernahme des mitbeteiligten römisch 40 war. 12. Mit Erkenntnissen jeweils vom 15.07.2019, XXXX, jeweils vom 19.07.2019 XXXX, sowie jeweils vom 22.07.2019 XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die jeweiligen Beschwerde gegen die Bescheide der Vorarlberger Gebietskrankenkasse jeweils vom XXXX betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht (Vollversicherung) von XXXX als unbegründet ab.12. Mit Erkenntnissen jeweils vom 15.07.2019, römisch 40 , jeweils vom 19.07.2019 römisch 40 , sowie jeweils vom 22.07.2019 römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die jeweiligen Beschwerde gegen die Bescheide der Vorarlberger Gebietskrankenkasse jeweils vom römisch 40 betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht (Vollversicherung) von römisch 40 als unbegründet ab. 13. Mit Teilerkenntnis vom 24.07.2019, XXXX, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den vom XXXX, soweit sie sich gegen die Vorschreibung von Beiträgen und Umlagen für die dort näher bezeichneten Dienstnehmer und Zeiträume richtet, als unbegründet ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die diese Dienstnehmer für diese Zeiträume in Höhe von EUR 43.705,41 zu entrichten (Spruchpunkt A.I.) und weiters, soweit sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung von Verzugszinsen aufgrund der genannten Beitragsnachverrechnung richtet, als unbegründet ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, aufgrund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibende Verzugszinsen bis einschließlich 25.05.2016 in der Höhe von EUR 12.716,79 zu entrichten (Spruchpunkt A.II.).13. Mit Teilerkenntnis vom 24.07.2019, römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den vom römisch 40 , soweit sie sich gegen die Vorschreibung von Beiträgen und Umlagen für die dort näher bezeichneten Dienstnehmer und Zeiträume richtet, als unbegründet ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die diese Dienstnehmer für diese Zeiträume in Höhe von EUR 43.705,41 zu entrichten (Spruchpunkt A.I.) und weiters, soweit sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung von Verzugszinsen aufgrund der genannten Beitragsnachverrechnung richtet, als unbegründet ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, aufgrund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibende Verzugszinsen bis einschließlich 25.05.2016 in der Höhe von EUR 12.716,79 zu entrichten (Spruchpunkt A.II.). 14. Mit Erkenntnis vom 17.09.2019, XXXX, wies das Bundesverwaltungsgericht auch Beschwerde gegen den Bescheid vo 1XXXX, betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht (Vollversicherung) von XXXX als unbegründet ab.14. Mit Erkenntnis vom 17.09.2019, römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht auch Beschwerde gegen den Bescheid vo 1XXXX, betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht (Vollversicherung) von römisch 40 als unbegründet ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der in Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachstehende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin betreibt in Schruns, Montafon, die XXXX, eine auf die orthopädische, kardiologische oder neurologische Rehabilitation von Patienten spezialisierte Krankenanstalt.Die Beschwerdeführerin betreibt in Schruns, Montafon, die römisch 40 , eine auf die orthopädische, kardiologische oder neurologische Rehabilitation von Patienten spezialisierte Krankenanstalt. XXXX war als Arzt für Allgemeinmedizin in der Zeit 02.12.2011 bis 22.12.2011 und 03.01.2012 bis 31.01.2012 als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Er war in diesen Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und war gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert.römisch 40 war als Arzt für Allgemeinmedizin in der Zeit 02.12.2011 bis 22.12.2011 und 03.01.2012 bis 31.01.2012 als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Er war in diesen Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und war gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 arbeitslosenversichert. Für den vorgenannten Arzt betragen die nachverrechnete Beiträge zur Sozialversicherung EUR 37,25. Diese vorgenannten Beiträge zur Sozialversicherung wurden von der Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobenene Beschwerde, sowie durch Befragung XXXX, als mitbeteiligte Parteien in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2018, durch Befragung von XXXX als mitbeteiligte Parteien in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2018, durch Befragung der Zeugen XXXX sowie der mitbeteiligten Partei XXXX in der mündlichen Verhandlung am 05.03.2018, sowie durch Befragung des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2018.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobenene Beschwerde, sowie durch Befragung römisch 40 , als mitbeteiligte Parteien in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2018, durch Befragung von römisch 40 als mitbeteiligte Parteien in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2018, durch Befragung der Zeugen römisch 40 sowie der mitbeteiligten Partei römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 05.03.2018, sowie durch Befragung des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2018. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt und steht unzweifelhaft fest. Dass die Beschwerdeführerin in XXXX betreibt, die eine auf die orthopädische, kardiologische oder neurologische Rehabilitation von Patienten spezialisierte Krankenanstalt ist, ergibt sich durch Einsicht in ihre Homepage https://XXXX/ sowie aus dem Beschwerdevorbringen.Dass die Beschwerdeführerin in römisch 40 betreibt, die eine auf die orthopädische, kardiologische oder neurologische Rehabilitation von Patienten spezialisierte Krankenanstalt ist, ergibt sich durch Einsicht in ihre Homepage https://XXXX/ sowie aus dem Beschwerdevorbringen. Die Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft und zu den Zeiträumen des Dienstverhältnisses von XXXXsowie zu seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ergibt sich aus den durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2019, XXXX, bestätigten Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom XXXX, wonach XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert war.Die Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft und zu den Zeiträumen des Dienstverhältnisses von XXXXsowie zu seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ergibt sich aus den durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2019, römisch 40 , bestätigten Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , wonach römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den festgestellten Zeiträumen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 arbeitslosenversichert war. Die festgestellte Höhe der für die Dienstverhältnisse des vorgenannten Arztes bei der Beschwerdeführerin nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung iHv EUR 37,25 ergibt sich aus den schlüssigen und der Höhe nach nicht bekämpften und damit unstrittigen Berechnungen der belangten Behörde im Rahmen der GPLA und des bekämpften Bescheides. Über die Nachverrechnung der übrigen Mitbeteiligten hinsichtlich ihrer Zeiten bei der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Teilerkenntnis vom 24.07.2019, XXXX, abgesprochen.Die festgestellte Höhe der für die Dienstverhältnisse des vorgenannten Arztes bei der Beschwerdeführerin nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung iHv EUR 37,25 ergibt sich aus den schlüssigen und der Höhe nach nicht bekämpften und damit unstrittigen Berechnungen der belangten Behörde im Rahmen der GPLA und des bekämpften Bescheides. Über die Nachverrechnung der übrigen Mitbeteiligten hinsichtlich ihrer Zeiten bei der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Teilerkenntnis vom 24.07.2019, römisch 40 , abgesprochen. Die Feststellungen zu den weiteren nachverrechneten Beiträge und Umlagen für den Dienstnehmer XXXX in den festgestellten Zeiträumen zur Sozialversicherung für nachverrechnete Ausfallsentgelte, Urlaubsersatzleistung und Entgelt/Bezug iHv insgesamt EUR 37,25 basiert auf den unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der GPLA und des angefochtenen Bescheides. Mangels Bestreitung dieser nachverrechneten Beträge sind diese unstrittig und konnten, da auch im Ermittlungsverfahren keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Nachverrechnung hervorgekommen sind, als unstrittig festgestellt werden.Die Feststellungen zu den weiteren nachverrechneten Beiträge und Umlagen für den Dienstnehmer römisch 40 in den festgestellten Zeiträumen zur Sozialversicherung für nachverrechnete Ausfallsentgelte, Urlaubsersatzleistung und Entgelt/Bezug iHv insgesamt EUR 37,25 basiert auf den unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der GPLA und des angefochtenen Bescheides. Mangels Bestreitung dieser nachverrechneten Beträge sind diese unstrittig und konnten, da auch im Ermittlungsverfahren keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Nachverrechnung hervorgekommen sind, als unstrittig festgestellt werden. Dass die im Rahmen der GPLA nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung von der Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet wurden ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen und dem Verfahrensakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Die gegenständliche Beschwerde bekämpft den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX seinem gesamten Umfang nach. Dieser umfassenden Anfechtungserklärung zum Trotz ist der Beschwerdegegenstand im vorliegenden Falle auf einen einzigen Fragenkomplex beschränkt. Aus den in der Beschwerde angeführten Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit bezieht (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG), wird deutlich, dass Beschwerdegegenstand ausschließlich und allein die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Beurteilung der belangten Behörde ist, die Ärzte XXXXwürden vollversicherte Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin sein. Über die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorgenannten Ärzte hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Teilerkenntnis vom 24.07.2019, XXXX, abgesprochen. Noch nicht erledigt ist die Beschwerde hinsichtlich der Beitragspflicht von XXXX.3.1. Die gegenständliche Beschwerde bekämpft den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 seinem gesamten Umfang nach. Dieser umfassenden Anfechtungserklärung zum Trotz ist der Beschwerdegegenstand im vorliegenden Falle auf einen einzigen Fragenkomplex beschränkt. Aus den in der Beschwerde angeführten Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit bezieht (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), wird deutlich, dass Beschwerdegegenstand ausschließlich und allein die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Beurteilung der belangten Behörde ist, die Ärzte XXXXwürden vollversicherte Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin sein. Über die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorgenannten Ärzte hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Teilerkenntnis vom 24.07.2019, römisch 40 , abgesprochen. Noch nicht erledigt ist die Beschwerde hinsichtlich der Beitragspflicht von römisch 40 . Der angefochtene Bescheid verpflichtet die Beschwerdeführerin zu weit mehr, und zwar zur Bezahlung nachverrechneter Beiträge zur Sozialversicherung und Verzugszinsen einerseits aufgrund der Umqualifizierung der vorgenannten Ärzte von freien Dienstnehmern iSd § 4 Abs 1 Z 14 ASVG iVm § 4 Abs 4 ASVG in (echte) Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs 2 ASVG und andererseits aufgrund der Berechnung des Ausfallsentgeltes (laufendes Entgelt/Bezug) von einer Vielzahl weiterer Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Zu zweitem fehlt jegliche Begründung der Rechtswidrigkeit iSd § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG, weshalb trotz umfassender Anfechtungserklärung sich die Beschwerde nur auf die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung nachverrechneter Beiträge zur Sozialversicherung und Verzugszinsen einerseits aufgrund der Umqualifizierung der vorgenannten Ärzte von freien Dienstnehmern iSd § 4 Abs 1 Z 14 ASVG iVm § 4 Abs 4 ASVG in (echte) Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs 2 ASVG bezieht und daher nur dieser Themenkomplex Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann.Der angefochtene Bescheid verpflichtet die Beschwerdeführerin zu weit mehr, und zwar zur Bezahlung nachverrechneter Beiträge zur Sozialversicherung und Verzugszinsen einerseits aufgrund der Umqualifizierung der vorgenannten Ärzte von freien Dienstnehmern iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in (echte) Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und andererseits aufgrund der Berechnung des Ausfallsentgeltes (laufendes Entgelt/Bezug) von einer Vielzahl weiterer Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Zu zweitem fehlt jegliche Begründung der Rechtswidrigkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, weshalb trotz umfassender Anfechtungserklärung sich die Beschwerde nur auf die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung nachverrechneter Beiträge zur Sozialversicherung und Verzugszinsen einerseits aufgrund der Umqualifizierung der vorgenannten Ärzte von freien Dienstnehmern iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in (echte) Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bezieht und daher nur dieser Themenkomplex Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. An diesen Beschwerdegegenstand ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Daher war der angefochtene Bescheid nur hinsichtlich der Nachverrechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung aufgrund der erfolgten Umqualifizierung der vorgenannten Ärzte von freien Dienstnehmern iSd § 4 Abs 1 Z 14 ASVG iVm § 4 Abs 4 ASVG in (echte) Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs 2 ASVG dem Grunde nach zu prüfen. Hierbei ist nur mehr diese Frage hinsichtlich der Umqualifizierung des Dienstverhältnisses von XXXX und der sich daraus ergebenden Beitragspflicht unerledigt und damit Gegenstand dieses Erkenntnisses. Die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge zur Sozialversicherung und Verzugszinsen wurden nicht bekämpft. Mangels diesbezüglichen Vorbringens von Gründen, die die Rechtswidrigkeit der Höhe der vorgeschriebenen Beiträge und Verzugszinsen darlegt, ist auch diese Fragestellung nicht Beschwerdegegenstand.An diesen Beschwerdegegenstand ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Daher war der angefochtene Bescheid nur hinsichtlich der Nachverrechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung aufgrund der erfolgten Umqualifizierung der vorgenannten Ärzte von freien Dienstnehmern iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in (echte) Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG dem Grunde nach zu prüfen. Hierbei ist nur mehr diese Frage hinsichtlich der Umqualifizierung des Dienstverhältnisses von römisch 40 und der sich daraus ergebenden Beitragspflicht unerledigt und damit Gegenstand dieses Erkenntnisses. Die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge zur Sozialversicherung und Verzugszinsen wurden nicht bekämpft. Mangels diesbezüglichen Vorbringens von Gründen, die die Rechtswidrigkeit der Höhe der vorgeschriebenen Beiträge und Verzugszinsen darlegt, ist auch diese Fragestellung nicht Beschwerdegegenstand. 3.2. Gemäß § 58 Abs 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Abs 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig3.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Absatz eins, leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art I § 1 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Die Verzugszinsen betrugen danach zum 01.01.2015 7,88 % p.a.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Die Verzugszinsen betrugen danach zum 01.01.2015 7,88 % p.a. Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet.Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet. 3.3. Gegenständlich ist die Versicherungspflicht des Arztes Dr. Johann aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom vom 17.09.2019, XXXX, welcher den maßgeblichen Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom XXXX bestätigt, festgestellt worden. Danach war XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den jeweils festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf (vgl VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031; 06.02.1990, 89/08/0357).3.3. Gegenständlich ist die Versicherungspflicht des Arztes Dr. Johann aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom vom 17.09.2019, römisch 40 , welcher den maßgeblichen Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 bestätigt, festgestellt worden. Danach war römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den jeweils festgestellten Zeiträumen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 arbeitslosenversichert. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031; 06.02.1990, 89/08/0357). Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin für den gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß § 58 Abs 1 ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden.Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin für den gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden. 3.4. Weder gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung noch gegen die Verzugszinsen wurde in der Beschwerde (sc Berufung) Konkretes vorgetragen. Dies Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unsubstantiiert. Die Beiträge wurden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (§ 58 ASVG) einbezahlt. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art I § 1 Abs 1 1. Euro-Justiz-BegleitG) zuzüglich acht Prozentpunkten. Der Basiszinssatz, der am 31.10. eines Kalenderjahres gilt, ist für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Dieser betrug 2015 7,88 % p.a. und wurden durch die belangte Behörde zutreffend vorgeschrieben. Unter Berücksichtigung der bereits im Teilerkenntnis vom 24.07.2019, XXXX, abgesprochen Verzugszinsen iHv EUR 12.728,09, sind hinsichtlich der Beiträge für XXXX als Dienstnehmer Verzugszinsen iHv EUR 11,30 offen, welche aufgrund der Abweisung der Beschwerde von der Beschwerdeführerin ebenfalls zu leisten sind.3.4. Weder gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung noch gegen die Verzugszinsen wurde in der Beschwerde (sc Berufung) Konkretes vorgetragen. Dies Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unsubstantiiert. Die Beiträge wurden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (Paragraph 58, ASVG) einbezahlt. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, 1. Euro-Justiz-BegleitG) zuzüglich acht Prozentpunkten. Der Basiszinssatz, der am 31.10. eines Kalenderjahres gilt, ist für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Dieser betrug 2015 7,88 % p.a. und wurden durch die belangte Behörde zutreffend vorgeschrieben. Unter Berücksichtigung der bereits im Teilerkenntnis vom 24.07.2019, römisch 40 , abgesprochen Verzugszinsen iHv EUR 12.728,09, sind hinsichtlich der Beiträge für römisch 40 als Dienstnehmer Verzugszinsen iHv EUR 11,30 offen, welche aufgrund der Abweisung der Beschwerde von der Beschwerdeführerin ebenfalls zu leisten sind. 3.5. Da somit die Beitragsvorschreibung sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach zu Recht ergangen ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, sondern basiert auf den klaren Gesetzesbestimmungen des ASVG. (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Zudem wird mit gegenständlicher Entscheidung ein Einzelfall beurteilt, der für sich gesehen nicht reversibel ist. Das Erkenntnis stützt sich zudem auf der nicht uneinheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die gegenständliche Entscheidung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, sondern basiert auf den klaren Gesetzesbestimmungen des ASVG. vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Zudem wird mit gegenständlicher Entscheidung ein Einzelfall beurteilt, der für sich gesehen nicht reversibel ist. Das Erkenntnis stützt sich zudem auf der nicht uneinheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2169483.1.00