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Recht › Bundesverwaltungsgericht

W170 2216796-1 01.07.2020

Gericht
Bundesverwaltungsgericht · Erkenntnis
ECLI
ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2216796.1.00
Gemeinde(n)
Thema
Dienst- und Gemeinderecht
Ergebnis
Gemeinde nicht Partei
Schlagworte (RIS)
Dienstpflicht Dienstpflichtverletzung Disziplinarbeschuldigter Disziplinarerkenntnis Disziplinarkommission Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Erschwerungsgrund Festnahmeauftrag Freispruch Generalprävention Idealkonkurrenz Milderungsgründe Polizist Spezialprävention Strafbemessung Strafhöhe Teilstattgebung Verfahrenskosten vorsätzliche Begehung Weisung Weisungsverstoß
Normen
BDG 1979 §117 Abs2; BDG 1979 §43 Abs1; BDG 1979 §43 Abs2; BDG 1979 §91; B-VG Art133 Abs4; VwGVG §28 Abs1
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Gegen einen Polizeibeamten wurde ein Disziplinarverfahren geführt, weil er nach einem Notruf über eine gesuchte, in Richtung Montafon flüchtende Person keine Streife entsandt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht änderte das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission teilweise ab, verhängte wegen einer Dienstpflichtverletzung eine Geldbuße und sprach den Beamten von weiteren Vorwürfen frei. Eine Gemeinde im Montafon ist an diesem Disziplinarverfahren nicht beteiligt, das Gebiet wird nur als Fluchtrichtung erwähnt.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 17.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
01.07.2020
Geschäftszahl
W170 2216796-1
Spruch
W170 2216796-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von GrInsp XXXX , vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH, gegen das am 14.02.2019 mündlich verkündete, am 26.02.2019 schriftlich ausgefertige Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, Zl. BMI-46057/31-DK/4/18-EB, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von GrInsp römisch 40 , vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH, gegen das am 14.02.2019 mündlich verkündete, am 26.02.2019 schriftlich ausgefertige Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, Zl. BMI-46057/31-DK/4/18-EB, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) I. In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, §§ 43 Abs. 1 und 2, 91 f BDG der Spruch des bekämpften Disziplinarerkenntnisses mit Ausnahme der Bewilligung der Ratenzahlung und der Kostenentscheidung geändert. Der Spruch hat zu lauten:A) römisch eins. In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 91 f BDG der Spruch des bekämpften Disziplinarerkenntnisses mit Ausnahme der Bewilligung der Ratenzahlung und der Kostenentscheidung geändert. Der Spruch hat zu lauten:
„I. GrInsp XXXX ist „I. GrInsp römisch 40 ist 
schuldig,
er hat als eingeteilter Notrufsachbearbeiter in der Polizeiinspektion XXXX am 25.07.2018, nach einem Anruf über den Polizeinotruf um 08.19 Uhr des XXXX , der ihm mitteilte, dass im XXXX -Büro in Bludenz, in der XXXX , gerade XXXX , der polizeilich gesucht werde, anwesend gewesen sei und sich nunmehr Richtung Montafon bzw. Richtung Haus XXXX entferne, bis 09.30 Uhr keine Streife bzw. keine Streifen entsandt, um XXXX anzuhalten und festzustellen, ob dieser wirklich gesucht werde bzw. ob von diesem Gefahr ausgehe, obwohl ihm das möglich gewesen wäre und somit Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz, da er seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem besorgt hat und § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz, da er in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, begangen.er hat als eingeteilter Notrufsachbearbeiter in der Polizeiinspektion römisch 40 am 25.07.2018, nach einem Anruf über den Polizeinotruf um 08.19 Uhr des römisch 40 , der ihm mitteilte, dass im römisch 40 -Büro in Bludenz, in der römisch 40 , gerade römisch 40 , der polizeilich gesucht werde, anwesend gewesen sei und sich nunmehr Richtung Montafon bzw. Richtung Haus römisch 40 entferne, bis 09.30 Uhr keine Streife bzw. keine Streifen entsandt, um römisch 40 anzuhalten und festzustellen, ob dieser wirklich gesucht werde bzw. ob von diesem Gefahr ausgehe, obwohl ihm das möglich gewesen wäre und somit Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz, da er seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem besorgt hat und Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz, da er in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, begangen.
Gegen GrInsp XXXX daher wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines Monatsgehaltes verhängt.Gegen GrInsp römisch 40 daher wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines Monatsgehaltes verhängt.
II. Hingegen wird GrInsp XXXX vom Vorwurf, er habe nach einem am 25.07.2018, um 08.36 Uhr, erfolgten weiteren Notruf von XXXX , die ihn davon in Kenntnis setzte, dass XXXX einerseits polizeilich gesucht wird und andererseits in Feldkirch Drohungen gegenüber einem Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geäußert sowie dort auch in der Bezirkshauptmannschaft randaliert hat und als sehr gefährlich eingeschätzt werde, keine Streife nach Bludenz, XXXX , entsandt,römisch zwei. Hingegen wird GrInsp römisch 40 vom Vorwurf, er habe nach einem am 25.07.2018, um 08.36 Uhr, erfolgten weiteren Notruf von römisch 40 , die ihn davon in Kenntnis setzte, dass römisch 40 einerseits polizeilich gesucht wird und andererseits in Feldkirch Drohungen gegenüber einem Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geäußert sowie dort auch in der Bezirkshauptmannschaft randaliert hat und als sehr gefährlich eingeschätzt werde, keine Streife nach Bludenz, römisch 40 , entsandt,
freigesprochen.
III. Ebenso wird GrInsp XXXX vom Vorwurf, er habe nach einem am 25.07.2018, um 08.19 Uhr, und nach einem am 25.07.2018, um 08.36 Uhr eingegangenen Anruf weisungswidrig gehandelt, römisch drei. Ebenso wird GrInsp römisch 40 vom Vorwurf, er habe nach einem am 25.07.2018, um 08.19 Uhr, und nach einem am 25.07.2018, um 08.36 Uhr eingegangenen Anruf weisungswidrig gehandelt, 
freigesprochen.“
II. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG hat GrInsp XXXX € 33 als Kosten des Verfahrens zu ersetzen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG hat GrInsp römisch 40 € 33 als Kosten des Verfahrens zu ersetzen. 
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, nicht zulässig.
, 
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob XXXX , ein Exekutivbeamter, der am 25.07.2018 als Notrufsachbearbeiter eingesetzt war, dadurch, dass er nach dem am 25.07.2018 um 08.19 Uhr eingehenden Notruf eines Mitarbeiters der XXXX , der mitteilt habe, dass beim Büro der XXXX in Bludenz eine polizeilich gesuchte Person vorstellig geworden sei und nun in Richtung Montafon bzw. Haus XXXX weggehen würde, sowie dem kurz danach am 25.07.2018 um 08.36 Uhr eingehenden zweiten Notruf einer weiteren Mitarbeiterin der XXXX , in welchem diese XXXX ergänzend zum ersten Notruf ihres Kollegen mitteilte, dass es ein Schreiben gäbe, in welchem festgehalten ist, dass, wenn diese polizeilich gesuchte Person erscheine, die Polizei umgehend zu verständigen sei, da gegen diesen ein Festnahmeauftrag bestehe und dieser aktuell noch aufrecht sei, es unterlassen hat, die örtlich zuständige Streife zum Zwecke der Gefahrenerforschung gemäß § 16 Abs. 4 SPG unverzüglich zum Vorfallsort zu entsenden.Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob römisch 40 , ein Exekutivbeamter, der am 25.07.2018 als Notrufsachbearbeiter eingesetzt war, dadurch, dass er nach dem am 25.07.2018 um 08.19 Uhr eingehenden Notruf eines Mitarbeiters der römisch 40 , der mitteilt habe, dass beim Büro der römisch 40 in Bludenz eine polizeilich gesuchte Person vorstellig geworden sei und nun in Richtung Montafon bzw. Haus römisch 40 weggehen würde, sowie dem kurz danach am 25.07.2018 um 08.36 Uhr eingehenden zweiten Notruf einer weiteren Mitarbeiterin der römisch 40 , in welchem diese römisch 40 ergänzend zum ersten Notruf ihres Kollegen mitteilte, dass es ein Schreiben gäbe, in welchem festgehalten ist, dass, wenn diese polizeilich gesuchte Person erscheine, die Polizei umgehend zu verständigen sei, da gegen diesen ein Festnahmeauftrag bestehe und dieser aktuell noch aufrecht sei, es unterlassen hat, die örtlich zuständige Streife zum Zwecke der Gefahrenerforschung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, SPG unverzüglich zum Vorfallsort zu entsenden.
 XXXX wurde mit im Spruch bezeichneten Disziplinarerkenntnis schuldig gesprochen, verschiedene genauer bezeichnete Dienstpflichten verletzt zu haben und wurde dieser mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 bestraft. römisch 40 wurde mit im Spruch bezeichneten Disziplinarerkenntnis schuldig gesprochen, verschiedene genauer bezeichnete Dienstpflichten verletzt zu haben und wurde dieser mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 bestraft.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde.
Nach Vorlage dieser Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde am 23.06.2020 vom zuständigen Richter eine mündliche Verhandlung durchgeführt, nunmehr hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.a. GrInsp XXXX , geboren am XXXX , ist seit 01.07.1983 Exekutivbeamter und wird seit 01.06.1995 auf der Polizeiinspektion XXXX verwendet; er ist auf eine E2b-Planstelle ernannt.1.1.a. GrInsp römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist seit 01.07.1983 Exekutivbeamter und wird seit 01.06.1995 auf der Polizeiinspektion römisch 40 verwendet; er ist auf eine E2b-Planstelle ernannt.
1.1.b. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, war GrInsp XXXX in der Gehaltsstufe 18 eingereiht, sein monatliches Bruttoeinkommen betrug (ohne Zulagen) € 2.965,40.1.1.b. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, war GrInsp römisch 40 in der Gehaltsstufe 18 eingereiht, sein monatliches Bruttoeinkommen betrug (ohne Zulagen) € 2.965,40.
1.1.c. GrInsp XXXX ist disziplinarrechtlich unbescholten, über sein Verhalten im und außer Dienst ist – vom gegenständlichen Verfahren abgesehen – nichts Nachteiliges bekannt. GrInsp XXXX wurde im Laufe seiner polizeilichen Laufbahn mehrmals belobigt.1.1.c. GrInsp römisch 40 ist disziplinarrechtlich unbescholten, über sein Verhalten im und außer Dienst ist – vom gegenständlichen Verfahren abgesehen – nichts Nachteiliges bekannt. GrInsp römisch 40 wurde im Laufe seiner polizeilichen Laufbahn mehrmals belobigt.
1.1.d. GrInsp XXXX treffen keine Sorgepflichten, er hat keine Schulden und ein Barvermögen von € 8.000; GrInsp XXXX ist ledig.1.1.d. GrInsp römisch 40 treffen keine Sorgepflichten, er hat keine Schulden und ein Barvermögen von € 8.000; GrInsp römisch 40 ist ledig.
1.2. Zum bisherigen Verfahren:
1.2.a. Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige vom 17.10.2018, Gz. PAD/18/1793831/01/AA, durch den Landespolizeidirektor von Vorarlberg gegen GrInsp XXXX wurde mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 06.11.2018, Zl. BMI-46057/31-DK/4/18-EB, gegen GrInsp XXXX ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Hierbei wurde GrInsp XXXX im Spruch folgendes Verhalten vorgeworfen:1.2.a. Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige vom 17.10.2018, Gz. PAD/18/1793831/01/AA, durch den Landespolizeidirektor von Vorarlberg gegen GrInsp römisch 40 wurde mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 06.11.2018, Zl. BMI-46057/31-DK/4/18-EB, gegen GrInsp römisch 40 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Hierbei wurde GrInsp römisch 40 im Spruch folgendes Verhalten vorgeworfen:
„ XXXX ist verdächtig, er habe als diensthabender Beamter der BLS Bludenz,„ römisch 40 ist verdächtig, er habe als diensthabender Beamter der BLS Bludenz,
1) nach dem am 25.07.2018 um 08.19 Uhr eingehenden Notruf des XXXX , in dem dieser mitteilte, dass XXXX , welcher polizeilich gesucht werde und soeben beim Büro der XXXX in Bludenz, XXXX gewesen sei und nun in Richtung Montafon weggehen würde, sowie dem kurz danach1) nach dem am 25.07.2018 um 08.19 Uhr eingehenden Notruf des römisch 40 , in dem dieser mitteilte, dass römisch 40 , welcher polizeilich gesucht werde und soeben beim Büro der römisch 40 in Bludenz, römisch 40 gewesen sei und nun in Richtung Montafon weggehen würde, sowie dem kurz danach
2) am 25.07.2018 um 08.36 Uhr eingehenden zweiten Notruf der XXXX , in welchem diese dem Notrufsachbearbeiter ergänzend zum ersten Notruf ihres Kollegen XXXX mitteilte, dass es ein Schreiben gäbe, in welchem festgehalten ist, dass sollte XXXX erscheinen, die Polizei umgehend zu verständigen sei, da gegen diesen ein Festnahmeauftrag bestehe und dieser aktuell noch aufrecht sei,2) am 25.07.2018 um 08.36 Uhr eingehenden zweiten Notruf der römisch 40 , in welchem diese dem Notrufsachbearbeiter ergänzend zum ersten Notruf ihres Kollegen römisch 40 mitteilte, dass es ein Schreiben gäbe, in welchem festgehalten ist, dass sollte römisch 40 erscheinen, die Polizei umgehend zu verständigen sei, da gegen diesen ein Festnahmeauftrag bestehe und dieser aktuell noch aufrecht sei,
es unterlassen, die örtlich zuständige Streife zum Zwecke der Gefahrenerforschung gemäß § 16 Abs. 4 SPG unverzüglich zum Vorfallsort zu entsenden.“es unterlassen, die örtlich zuständige Streife zum Zwecke der Gefahrenerforschung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, SPG unverzüglich zum Vorfallsort zu entsenden.“
Durch dieses Verhalten habe GrInsp XXXX , so der Einleitungsbeschluss weiter, seine Dienstpflichten, seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen, in seinem Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und sich an ergangene Weisungen grundsätzlich zu halten, schuldhaft verletzt.Durch dieses Verhalten habe GrInsp römisch 40 , so der Einleitungsbeschluss weiter, seine Dienstpflichten, seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen, in seinem Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und sich an ergangene Weisungen grundsätzlich zu halten, schuldhaft verletzt.
Im Einleitungsbeschluss wird auf die „EDR“ (Exekutivdienstrichtlinie) Bezug genommen und diese im Hinblick auf die Bezirks-/Stadtleitstelle zitiert. 
Der Einleitungsbeschluss wurde GrInsp XXXX am 08.11.2018 durch Hinterlegung am Postamt nach Durchführung eines Zustellversuches am 07.11.2018 zugestellt und blieb unbekämpft.Der Einleitungsbeschluss wurde GrInsp römisch 40 am 08.11.2018 durch Hinterlegung am Postamt nach Durchführung eines Zustellversuches am 07.11.2018 zugestellt und blieb unbekämpft.
1.2.b. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2019 wurde das gegenständliche Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet und am 26.02.2019, Zl.: BMI-46057/31-DK/4/18-EB, schriftlich ausgefertigt. Die schriftliche Ausfertigung wurde am 01.03.2019 dem inzwischen eingeschrittenen, im Spruch dieses Erkenntnis bezeichneten, Vertreter des GrInsp XXXX zugestellt.1.2.b. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2019 wurde das gegenständliche Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet und am 26.02.2019, Zl.: BMI-46057/31-DK/4/18-EB, schriftlich ausgefertigt. Die schriftliche Ausfertigung wurde am 01.03.2019 dem inzwischen eingeschrittenen, im Spruch dieses Erkenntnis bezeichneten, Vertreter des GrInsp römisch 40 zugestellt.
1.2.c. Mit Schriftsatz vom 20.03.2019, am 22.03.2019 bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, eingelangt, wurde gegen den im Spruch bzw. unter 1.2.b. bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
1.2.d. Die Beschwerde wurde am 01.04.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und – nach einer entsprechenden Abnahme – am 03.02.2020 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Am 23.06.2020 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Parteien auf die sofortige mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichteten.
1.3. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
1.3.a. Am 25.07.2018 war GrInsp XXXX als Notrufsachbearbeiter in der Bezirksleitstelle Bludenz eingeteilt und hatte dort seinen Dienst zu verrichten; GrInsp XXXX war der einzige Notrufsachbearbeiter, er erhielt zwischen 08.00 Uhr und 10.00 Uhr drei Notrufe, von denen einer zu keinem Gespräch führte (Dauer: 0 Sekunden); daher beschäftigte sich GrInsp XXXX „nebenbei“ mit der Bearbeitung von Akten, die nicht mit den unmittelbaren Aufgaben eines Notrufsachbearbeiters in Zusammenhang stehen.1.3.a. Am 25.07.2018 war GrInsp römisch 40 als Notrufsachbearbeiter in der Bezirksleitstelle Bludenz eingeteilt und hatte dort seinen Dienst zu verrichten; GrInsp römisch 40 war der einzige Notrufsachbearbeiter, er erhielt zwischen 08.00 Uhr und 10.00 Uhr drei Notrufe, von denen einer zu keinem Gespräch führte (Dauer: 0 Sekunden); daher beschäftigte sich GrInsp römisch 40 „nebenbei“ mit der Bearbeitung von Akten, die nicht mit den unmittelbaren Aufgaben eines Notrufsachbearbeiters in Zusammenhang stehen.
1.3.b. Die Tätigkeit eines Notrufsachbearbeiters wird im Erlass „EDR-Exekutivdienstrichtlinie – BMI-OA1000/0253-II/1/2005“ geregelt. Dieser lautet auszugsweise:
„(…)
3.6.1. Bezirks-/Stadtleitstelle (BLS/SLS)
1) Der Betrieb und der Standort von Leitstellen werden vom BM.I festgelegt. Grundsätzlich ist am Standort jeder Bezirkspolizeiinspektion (PI am Bezirksstandort) bzw. jeder für das SPK zuständigen PI eine Leitstelle eingerichtet. Werden mehr als ein Behördenbereich von einem gemeinsamen Kommando geführt, so ist für diesen Bereich nur eine Leitstelle vorzusehen.
2) Diese Leitstellen müssen rund um die Uhr erreichbar sein. Sie sind funktionell Teil des örtlich zuständigen BPK/SPK, für das die Leitstelle im Einzelfall tätig wird. In personeller Hinsicht sind sie, sofern nicht hauptamtliche Bedienstete vorgesehen sind, von der am Standort der Leitstelle örtlich zuständigen Polizeiinspektion zu führen.
3) Die BLS/SLS hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Koordinierung und Leitung der überörtlichen Dienste und gegebenenfalls sonstigen Streifen.
2. Entgegennahme von Notrufen und Alarmen sowie Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen.
3. bis 11. …
(…)“
Dieser Erlass war GrInsp XXXX am 25.07.2018 jedenfalls dem Inhalt nach bekannt, selbiges gilt für die einschlägigen Normen des SPG.Dieser Erlass war GrInsp römisch 40 am 25.07.2018 jedenfalls dem Inhalt nach bekannt, selbiges gilt für die einschlägigen Normen des SPG.
1.3.c. Der Leitung der XXXX und über diese den Mitarbeitern der XXXX , XXXX und XXXX , war von einer Mitarbeiterin des Amtes der Vorarlberger Landesregierung mit E-Mail vom 19.06.2018 bekannt gegeben worden, dass gegen XXXX , einen pakistanischen Staatsangehörigen, ein aufrechter Festnahmeauftrag bestehe und ersucht werde, bei dessen Erscheinen umgehend die Polizei zu verständigen und XXXX bis zum Eintreffen der Polizei, sofern möglich, abzulenken.1.3.c. Der Leitung der römisch 40 und über diese den Mitarbeitern der römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , war von einer Mitarbeiterin des Amtes der Vorarlberger Landesregierung mit E-Mail vom 19.06.2018 bekannt gegeben worden, dass gegen römisch 40 , einen pakistanischen Staatsangehörigen, ein aufrechter Festnahmeauftrag bestehe und ersucht werde, bei dessen Erscheinen umgehend die Polizei zu verständigen und römisch 40 bis zum Eintreffen der Polizei, sofern möglich, abzulenken.
1.3.d. Gegen XXXX waren vor dem 25.07.2018 bereits Betretungsverbote erlassen worden, dies war GrInsp XXXX am 25.07.2018 auch bekannt, auch wenn er die genauen Hintergründe, die zur Erlassung dieser Betretungsverbote geführt hatten, nicht gekannt hat.1.3.d. Gegen römisch 40 waren vor dem 25.07.2018 bereits Betretungsverbote erlassen worden, dies war GrInsp römisch 40 am 25.07.2018 auch bekannt, auch wenn er die genauen Hintergründe, die zur Erlassung dieser Betretungsverbote geführt hatten, nicht gekannt hat.
Dass XXXX angeblich Drohungen gegenüber einem Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen habe und angeblich in einer Bezirkshauptmannschaft randaliert habe, hat GrInsp XXXX am 25.07.2018 nicht gewusst.Dass römisch 40 angeblich Drohungen gegenüber einem Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen habe und angeblich in einer Bezirkshauptmannschaft randaliert habe, hat GrInsp römisch 40 am 25.07.2018 nicht gewusst.
1.3.e. Am 25.07.2018, knapp vor 08.19 Uhr, erschien XXXX im XXXX -Büro in Bludenz und wollte Geld. Er wurde diesbezüglich an das XXXX -Büro in Feldkirch verwiesen und von XXXX erkannt. XXXX nahm wahr, dass XXXX Richtung des Hauses XXXX , einer für 25 bis 29 Personen konzipierten Asylwerberunterkunft der XXXX , bzw. Richtung Montafon wegging. Daher rief XXXX am 25.07.2018, um 08.19 Uhr, den Polizeinotruf an und wurde mit der Bezirksleitstelle Bludenz verbunden, wo GrInsp XXXX seinen Dienst versah und den Anruf annahm. Dieser Anruf nahm folgenden Verlauf:1.3.e. Am 25.07.2018, knapp vor 08.19 Uhr, erschien römisch 40 im römisch 40 -Büro in Bludenz und wollte Geld. Er wurde diesbezüglich an das römisch 40 -Büro in Feldkirch verwiesen und von römisch 40 erkannt. römisch 40 nahm wahr, dass römisch 40 Richtung des Hauses römisch 40 , einer für 25 bis 29 Personen konzipierten Asylwerberunterkunft der römisch 40 , bzw. Richtung Montafon wegging. Daher rief römisch 40 am 25.07.2018, um 08.19 Uhr, den Polizeinotruf an und wurde mit der Bezirksleitstelle Bludenz verbunden, wo GrInsp römisch 40 seinen Dienst versah und den Anruf annahm. Dieser Anruf nahm folgenden Verlauf:
„ XXXX : Polizeinotruf.„ römisch 40 : Polizeinotruf.
 XXXX : Ja, guten Morgen, XXXX , XXXX Bludenz am Apparat. Bei mir im Büro war grade der Herrn XXXX , der wird polizeilich gesucht. römisch 40 : Ja, guten Morgen, römisch 40 , römisch 40 Bludenz am Apparat. Bei mir im Büro war grade der Herrn römisch 40 , der wird polizeilich gesucht. 
 XXXX : Aha, ja, davon weiß ich jetzt nichts. Wegen was wird er gesucht? römisch 40 : Aha, ja, davon weiß ich jetzt nichts. Wegen was wird er gesucht?
 XXXX : Warum weiß ich nicht. römisch 40 : Warum weiß ich nicht. 
 XXXX : Aha. römisch 40 : Aha.
 XXXX : Wir haben da informell von der XXXX leitung eine Info bekommen, dass wenn der auftaucht wir halt die Polizei verständigen sollen … römisch 40 : Wir haben da informell von der römisch 40 leitung eine Info bekommen, dass wenn der auftaucht wir halt die Polizei verständigen sollen …
 XXXX : Aha. römisch 40 : Aha.
 XXXX : … und jetzt ist er eben wieder gegangen und jetzt läuft er Richtung, was ist das, Richtung Westen. römisch 40 : … und jetzt ist er eben wieder gegangen und jetzt läuft er Richtung, was ist das, Richtung Westen. 
 XXXX : (unverständlich, etwa 1 bis 2 Worte) oder Wo ist das? römisch 40 : (unverständlich, etwa 1 bis 2 Worte) oder Wo ist das?
 XXXX : Wir sind in der XXXX am Bahnhof, ja. Er läuft jetzt Richtung Montafon. römisch 40 : Wir sind in der römisch 40 am Bahnhof, ja. Er läuft jetzt Richtung Montafon. 
 XXXX : Ja, wir schauen. römisch 40 : Ja, wir schauen. 
 XXXX : Ich schätz‘, dass er ins Haus XXXX geht von da. römisch 40 : Ich schätz‘, dass er ins Haus römisch 40 geht von da. 
 XXXX : Ja, wir schauen. Gut, bitte. Wiederhören. römisch 40 : Ja, wir schauen. Gut, bitte. Wiederhören.
 XXXX : Alles klar, danke. Auf Wiederhören.“ römisch 40 : Alles klar, danke. Auf Wiederhören.“ 
 XXXX wäre in der Lage gewesen, GrInsp XXXX das genaue Nationale (Name, Vorname und Geburtsdatum) des XXXX bekannt zu geben, so GrInsp XXXX gefragt hätte. römisch 40 wäre in der Lage gewesen, GrInsp römisch 40 das genaue Nationale (Name, Vorname und Geburtsdatum) des römisch 40 bekannt zu geben, so GrInsp römisch 40 gefragt hätte. 
Da zu diesem Zeitpunkt bzw. bis unmittelbar vor diesem Zeitpunkt die Frühbesprechung in der Polizeiinspektion XXXX im Laufen war, hat GrInsp XXXX keine Streife nach Bludenz, XXXX, entsandt. Das in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete Vorbringen, GrInsp XXXX habe deshalb keine Streife entsandt, weil er geglaubt habe, dass XXXX nicht mehr vor Ort sei, ist hingegen nicht glaubhaft und wird dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht zu Grunde gelegt.Da zu diesem Zeitpunkt bzw. bis unmittelbar vor diesem Zeitpunkt die Frühbesprechung in der Polizeiinspektion römisch 40 im Laufen war, hat GrInsp römisch 40 keine Streife nach Bludenz, römisch 40 , entsandt. Das in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete Vorbringen, GrInsp römisch 40 habe deshalb keine Streife entsandt, weil er geglaubt habe, dass römisch 40 nicht mehr vor Ort sei, ist hingegen nicht glaubhaft und wird dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht zu Grunde gelegt.
Zu diesem Zeitpunkt hätte eine realistische Möglichkeit bestanden, XXXX im Rahmen einer koordinierten Fahndung anzutreffen.Zu diesem Zeitpunkt hätte eine realistische Möglichkeit bestanden, römisch 40 im Rahmen einer koordinierten Fahndung anzutreffen.
GrInsp XXXX hat die „Fahndungspinnwand“ (eine Pinnwand in der Polizeiinspektion XXXX , auf der relevante Fahndungen vermerkt werden) überprüft sowie hat ein weiterer anwesender Exekutivbeamter – auf eigene Veranlassung – die in der Polizeiinspektion XXXX aufliegenden Akten und das elektronische Protokollierungssystem PAD überprüft und bei der Polizeiinspektion Klösterle angerufen, in deren Zuständigkeitsbereich XXXX einige Zeit vor dem Vorfall gewohnt hat. All diese Überprüfungen verliefen hinsichtlich der Frage, ob XXXX gesucht werde, negativ. Während dieser Überprüfungen wurde das genaue Nationale des XXXX festgestellt.GrInsp römisch 40 hat die „Fahndungspinnwand“ (eine Pinnwand in der Polizeiinspektion römisch 40 , auf der relevante Fahndungen vermerkt werden) überprüft sowie hat ein weiterer anwesender Exekutivbeamter – auf eigene Veranlassung – die in der Polizeiinspektion römisch 40 aufliegenden Akten und das elektronische Protokollierungssystem PAD überprüft und bei der Polizeiinspektion Klösterle angerufen, in deren Zuständigkeitsbereich römisch 40 einige Zeit vor dem Vorfall gewohnt hat. All diese Überprüfungen verliefen hinsichtlich der Frage, ob römisch 40 gesucht werde, negativ. Während dieser Überprüfungen wurde das genaue Nationale des römisch 40 festgestellt.
GrInsp XXXX hat weder eine Anfrage in der Personenfahndung des EKIS durchgeführt noch eine solche veranlasst.GrInsp römisch 40 hat weder eine Anfrage in der Personenfahndung des EKIS durchgeführt noch eine solche veranlasst.
1.3.f. Nachdem XXXX seine Vorgesetzte bei der XXXX , XXXX , über das aus Sicht des XXXX unbefriedigende Gespräch mit GrInsp XXXX in Kenntnis gesetzt hatte, rief diese am 25.07.2018, um 08.36 Uhr, selbst beim Notruf in der Bezirksleitstelle Bludenz an; diesen Anruf nahm GrInsp XXXX entgegen und nahm jener folgenden Verlauf:1.3.f. Nachdem römisch 40 seine Vorgesetzte bei der römisch 40 , römisch 40 , über das aus Sicht des römisch 40 unbefriedigende Gespräch mit GrInsp römisch 40 in Kenntnis gesetzt hatte, rief diese am 25.07.2018, um 08.36 Uhr, selbst beim Notruf in der Bezirksleitstelle Bludenz an; diesen Anruf nahm GrInsp römisch 40 entgegen und nahm jener folgenden Verlauf:
„ XXXX : Polizeinotruf.„ römisch 40 : Polizeinotruf.
 XXXX : Grüß Gott. XXXX von der XXXX Flüchtlingshilfe. Ein Kollege bzw. Mitarbeiter von mir hat vorhin angerufen wegen dem XXXX . Uns liegt da von der Grundversorgungsstelle ein Ansuchen vor, wo die Polizei darum bittet, umgehend informiert zu werden, wenn er irgendwo ist. römisch 40 : Grüß Gott. römisch 40 von der römisch 40 Flüchtlingshilfe. Ein Kollege bzw. Mitarbeiter von mir hat vorhin angerufen wegen dem römisch 40 . Uns liegt da von der Grundversorgungsstelle ein Ansuchen vor, wo die Polizei darum bittet, umgehend informiert zu werden, wenn er irgendwo ist. 
 XXXX : Welche Polizei ist das? römisch 40 : Welche Polizei ist das?
 XXXX : Das weiß ich nicht, wir haben die (unverständlich, etwa 1 bis 2 Worte). Ich weiß nur, dass er in Feldkirch Drohungen gegenüber BFA ausgestoßen hat und sich dort total aufgeführt hat, dass er auch in BHs randaliert hat und als sehr gefährlich eingeschätzt wird. römisch 40 : Das weiß ich nicht, wir haben die (unverständlich, etwa 1 bis 2 Worte). Ich weiß nur, dass er in Feldkirch Drohungen gegenüber BFA ausgestoßen hat und sich dort total aufgeführt hat, dass er auch in BHs randaliert hat und als sehr gefährlich eingeschätzt wird. 
 XXXX : Ja, er ist aber nicht zur Fahndung ausgeschrieben, gell? römisch 40 : Ja, er ist aber nicht zur Fahndung ausgeschrieben, gell? 
 XXXX : Okay, das verstehe ich gerade auch nicht … römisch 40 : Okay, das verstehe ich gerade auch nicht …
 XXXX : Ich weiß natürlich nicht, welche Polizei das gewünscht hat. Von uns war es niemand, vom Klösterle auch nicht. römisch 40 : Ich weiß natürlich nicht, welche Polizei das gewünscht hat. Von uns war es niemand, vom Klösterle auch nicht. 
 XXXX : Okay, das verstehe ich gerade auch nicht, weil wir das wirklich am 19. Juni so übergeben bekommen haben und dass wir ihn ablenken sollen. römisch 40 : Okay, das verstehe ich gerade auch nicht, weil wir das wirklich am 19. Juni so übergeben bekommen haben und dass wir ihn ablenken sollen.
 XXXX : Ja, das ist jetzt einen Monat her. Ich kann natürlich nicht sagen wer braucht ihn. Wir von Bludenz und Klösterle brauchen ihn nicht. römisch 40 : Ja, das ist jetzt einen Monat her. Ich kann natürlich nicht sagen wer braucht ihn. Wir von Bludenz und Klösterle brauchen ihn nicht. 
 XXXX : Okay, dann kläre ich das mit der XXXX von der Grundversorgungsstelle ab. römisch 40 : Okay, dann kläre ich das mit der römisch 40 von der Grundversorgungsstelle ab. 
 XXXX : Gut, danke. Wiederhören.“ römisch 40 : Gut, danke. Wiederhören.“
 XXXX wäre in der Lage gewesen, GrInsp XXXX das genaue Nationale des XXXX bekannt zu geben, so GrInsp XXXX gefragt hätte. römisch 40 wäre in der Lage gewesen, GrInsp römisch 40 das genaue Nationale des römisch 40 bekannt zu geben, so GrInsp römisch 40 gefragt hätte.
Auch nach diesem Anruf hat GrInsp XXXX keine Streife nach Bludenz, XXXX, entsandt oder weitere Erhebungen getätigt.Auch nach diesem Anruf hat GrInsp römisch 40 keine Streife nach Bludenz, römisch 40 , entsandt oder weitere Erhebungen getätigt.
Es war zu diesem Zeitpunkt auf Grund des Zeitanlaufes und des Umstandes, dass sich XXXX schon zuvor entfernt hatte, sehr unwahrscheinlich, dass eine nach Bludenz, XXXX , entsandte Streife bzw. nach Bludenz, XXXX , entsandte Streifen XXXX noch im Nahbereich der XXXX angetroffen hätte und eine Fahndung Erfolg gezeitigt hätte.Es war zu diesem Zeitpunkt auf Grund des Zeitanlaufes und des Umstandes, dass sich römisch 40 schon zuvor entfernt hatte, sehr unwahrscheinlich, dass eine nach Bludenz, römisch 40 , entsandte Streife bzw. nach Bludenz, römisch 40 , entsandte Streifen römisch 40 noch im Nahbereich der römisch 40 angetroffen hätte und eine Fahndung Erfolg gezeitigt hätte.
1.3.g. Da auch XXXX mit dem Verlauf bzw. Ergebnis des Gespräches mit GrInsp XXXX nicht zufrieden war bzw. klären wollte, ob XXXX noch gesucht werde, wandte sich diese an ihren Vorgesetzten bei der XXXX XXXX , der in weiterer Folge die Landespolizeidirektion Vorarlberg kontaktierte. Ein dortiger leitender Mitarbeiter kontaktierte in weiterer Folge am 25.07.2018, kurz nach 09.00 Uhr, den Vorgesetzten des GrInsp XXXX , ChefInsp XXXX , der GrInsp XXXX anwies, eine EKIS/SIS-Anfrage durchzuführen, woraufhin festgestellt wurde, dass gegen XXXX zwei offene Ausschreibungen bestanden. Unmittelbar darauf, gegen 09.30 Uhr, entsandte GrInsp XXXX zwei Streifen der Polizeiinspektion XXXX , um nach XXXX zu fahnden, die Fahndung blieb aber im Bereich Bludenz erfolglos.1.3.g. Da auch römisch 40 mit dem Verlauf bzw. Ergebnis des Gespräches mit GrInsp römisch 40 nicht zufrieden war bzw. klären wollte, ob römisch 40 noch gesucht werde, wandte sich diese an ihren Vorgesetzten bei der römisch 40 römisch 40 , der in weiterer Folge die Landespolizeidirektion Vorarlberg kontaktierte. Ein dortiger leitender Mitarbeiter kontaktierte in weiterer Folge am 25.07.2018, kurz nach 09.00 Uhr, den Vorgesetzten des GrInsp römisch 40 , ChefInsp römisch 40 , der GrInsp römisch 40 anwies, eine EKIS/SIS-Anfrage durchzuführen, woraufhin festgestellt wurde, dass gegen römisch 40 zwei offene Ausschreibungen bestanden. Unmittelbar darauf, gegen 09.30 Uhr, entsandte GrInsp römisch 40 zwei Streifen der Polizeiinspektion römisch 40 , um nach römisch 40 zu fahnden, die Fahndung blieb aber im Bereich Bludenz erfolglos.
1.3.h. Am 25.07.2018, gegen Mittag, besuchte XXXX die XXXX -Betreuungsstelle in Feldkirch, wo er in Folge von Exekutivbeamten festgenommen werden konnte.1.3.h. Am 25.07.2018, gegen Mittag, besuchte römisch 40 die römisch 40 -Betreuungsstelle in Feldkirch, wo er in Folge von Exekutivbeamten festgenommen werden konnte.
1.3.i. GrInsp XXXX hat bei sich bis dato keine Fehlleistung eingestanden, auch wenn er vor der Disziplinarkommission angegeben hat, nunmehr anders zu handeln. Weder liegt ein reuiges Geständnis noch ein Tatsachengeständnis, das erheblich zur Sachverhaltsklärung beigetragen hat, vor.1.3.i. GrInsp römisch 40 hat bei sich bis dato keine Fehlleistung eingestanden, auch wenn er vor der Disziplinarkommission angegeben hat, nunmehr anders zu handeln. Weder liegt ein reuiges Geständnis noch ein Tatsachengeständnis, das erheblich zur Sachverhaltsklärung beigetragen hat, vor.
1.3.j. Am 20.07.2018 kam es in Vorarlberg zu einem Fall, in dem ein anderer Notrufsachbearbeiter nach einem Notruf keine Streife entsandt hatte („Fall XXXX “), bereits am 13.09.2016 wurde von der Disziplinarkommission eine andere Notrufsachbearbeiterin wegen der Nichtbearbeitung eines Notrufes schuldig gesprochen.1.3.j. Am 20.07.2018 kam es in Vorarlberg zu einem Fall, in dem ein anderer Notrufsachbearbeiter nach einem Notruf keine Streife entsandt hatte („Fall römisch 40 “), bereits am 13.09.2016 wurde von der Disziplinarkommission eine andere Notrufsachbearbeiterin wegen der Nichtbearbeitung eines Notrufes schuldig gesprochen.
1.3.k. GrInsp XXXX würde zum Entscheidungszeitpunkt und in Zukunft wahrscheinlich nicht mehr darauf verzichten, als Notrufsachbearbeiter nach einem entsprechenden Notruf keine Streife zu entsenden.1.3.k. GrInsp römisch 40 würde zum Entscheidungszeitpunkt und in Zukunft wahrscheinlich nicht mehr darauf verzichten, als Notrufsachbearbeiter nach einem entsprechenden Notruf keine Streife zu entsenden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung vorgehalten wurde und welcher diese nicht entgegengetreten sind.
2.2. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage; den Parteien wurde in der mündlichen Verhandlung vorgehalten: die Disziplinaranzeige, der Einleitungsbeschluss samt dem Zustellnachweis, das Protokoll der Verhandlung vor der Disziplinarkommission, das im Spruch bezeichnete Disziplinarerkenntnis samt dem Zustellnachweis, die verfahrensgegenständliche Beschwerde, das an das Bundesverwaltungsgericht ergangene Schreiben der LPD Vorarlberg, mit der unter anderem Aufzeichnungen der oben festgestellten Anrufe vorgelegt wurden, und das Schreiben des Bundesverwaltungsgericht, mit dem den Parteien die Transkription dieser Anrufe durch das Bundesverwaltungsgericht vorgehalten wurde. Gegen all diese Unterlagen, aus denen sich der wesentliche, bisherige Verfahrensablauf ergibt, wurde kein Vorbringen erstattet, daher steht der bisherige Verfahrensgang fest.
2.3. Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellungen zum Sachverhalt:
2.3.a. Die Feststellung zu 1.3.a. ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Disziplinarkommission, die – von seiner „nebenbei“ durchgeführten Aktenbearbeitung abgesehen – auch Deckung in der Disziplinaranzeige finden.
2.3.b. Die Feststellungen zu 1.3.b. hinsichtlich des Inhalts des Erlasses „EDR-Exekutivdienstrichtlinie – BMI-OA1000/0253-II/1/2005“ ergeben sich aus der Aktenlage, der Erlass wird sowohl im Einleitungsbeschluss als auch im Disziplinarerkenntnis zitiert. Dass der Inhalt dieses Erlasses dem Beschwerdeführer am 25.07.2018 bekannt war (und ist), ergibt sich aus dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass dem ausgebildeten Exekutivorgan die einschlägigen Normen des SPG nicht bekannt gewesen wären, wurde nicht einmal behauptet.
2.3.c. Die Feststellungen zu 1.3.c. ergeben sich aus der Aussage der Zeugen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem im Akt einliegenden E-Mail; es gibt keinen Grund, an den Aussagen der Zeugen zu zweifeln. 2.3.c. Die Feststellungen zu 1.3.c. ergeben sich aus der Aussage der Zeugen römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem im Akt einliegenden E-Mail; es gibt keinen Grund, an den Aussagen der Zeugen zu zweifeln. 
2.3.d. Die Feststellungen zu 1.3.d. ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; dass der Beschwerdeführer vom Bestehen der Betretungsverbote – wenn auch nicht von deren Hintergrund – gewusst hat, hat er insoweit eingestanden, als er sich an einen Anruf der Frau des XXXX an einem Zeitpunkt vor dem 25.07.2018 erinnern konnte, auf Grund dessen der Beschwerdeführer Streifen zur Wohnung des XXXX entsandt habe. Dass der Beschwerdeführer nichts von den von XXXX ausgesprochenen Drohungen und von dessen Randalieren gewusst haben will, erscheint zwar auf den ersten Blick lebensfremd, weil gerade solche Ereignisse durch eine polizeibekannte Person in der Exekutive weitergegeben werden, insbesondere, wenn mit weiteren Einsätzen in Bezug auf diese Person zu rechnen ist, ist aber nicht ausgeschlossen. Hier ist im Zweifel den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen.2.3.d. Die Feststellungen zu 1.3.d. ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; dass der Beschwerdeführer vom Bestehen der Betretungsverbote – wenn auch nicht von deren Hintergrund – gewusst hat, hat er insoweit eingestanden, als er sich an einen Anruf der Frau des römisch 40 an einem Zeitpunkt vor dem 25.07.2018 erinnern konnte, auf Grund dessen der Beschwerdeführer Streifen zur Wohnung des römisch 40 entsandt habe. Dass der Beschwerdeführer nichts von den von römisch 40 ausgesprochenen Drohungen und von dessen Randalieren gewusst haben will, erscheint zwar auf den ersten Blick lebensfremd, weil gerade solche Ereignisse durch eine polizeibekannte Person in der Exekutive weitergegeben werden, insbesondere, wenn mit weiteren Einsätzen in Bezug auf diese Person zu rechnen ist, ist aber nicht ausgeschlossen. Hier ist im Zweifel den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen.
2.3.e. Die Feststellungen zu 1.3.e. ergeben sich in Bezug auf die Vorfälle im XXXX -Büro in Feldkirch aus den Schilderungen des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; diese sind zwar nicht ganz ident mit den Angaben im Rahmen der dienstbehördlichen Ermittlungen, aber sind die Unterschiede nicht entscheidungsrelevant, weil es für das gegenständliche Verfahren keine Rolle spielt, ob XXXX bei der Abweisung des XXXX anwesend war oder unmittelbar daraufhin auf XXXX hingewiesen wurde und sich allfällige Widersprüche mit dem Zeitablauf und dem damit einhergehenden Abbau der genauen Erinnerungen erklären. Die wesentlichen Punkte, nämlich, dass XXXX den XXXX erkannt und den Polizeinotruf angerufen hat, stehen zweifelsfrei fest. Dass der Beschwerdeführer den Anruf entgegennahm, ergibt sich aus seiner Aussage und der Aussage des XXXX sowie aus dem vorliegenden Mitschnitt des Anrufes; auch wurde dieser Umstand vom Beschwerdeführer nie bestritten.2.3.e. Die Feststellungen zu 1.3.e. ergeben sich in Bezug auf die Vorfälle im römisch 40 -Büro in Feldkirch aus den Schilderungen des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; diese sind zwar nicht ganz ident mit den Angaben im Rahmen der dienstbehördlichen Ermittlungen, aber sind die Unterschiede nicht entscheidungsrelevant, weil es für das gegenständliche Verfahren keine Rolle spielt, ob römisch 40 bei der Abweisung des römisch 40 anwesend war oder unmittelbar daraufhin auf römisch 40 hingewiesen wurde und sich allfällige Widersprüche mit dem Zeitablauf und dem damit einhergehenden Abbau der genauen Erinnerungen erklären. Die wesentlichen Punkte, nämlich, dass römisch 40 den römisch 40 erkannt und den Polizeinotruf angerufen hat, stehen zweifelsfrei fest. Dass der Beschwerdeführer den Anruf entgegennahm, ergibt sich aus seiner Aussage und der Aussage des römisch 40 sowie aus dem vorliegenden Mitschnitt des Anrufes; auch wurde dieser Umstand vom Beschwerdeführer nie bestritten.
Der Verlauf des Telefonats ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht angefertigten Transkript des Telefonats, das sowohl den Parteien als auch dem Zeugen XXXX vorgehalten und dem nicht widersprochen wurde.Der Verlauf des Telefonats ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht angefertigten Transkript des Telefonats, das sowohl den Parteien als auch dem Zeugen römisch 40 vorgehalten und dem nicht widersprochen wurde.
Dass XXXX dem Beschwerdeführer das genaue Nationale, also den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum des XXXX hätte nennen können, ergibt sich aus dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Umstand, dass diese Daten im an die XXXX ergangenen E-Mail im Betreff zu ersehen waren. Dass XXXX im Besitz dieses E-Mails war, ist lebensnahe, sonst hätte er nichts von der Fahndung gegen XXXX gewusst.Dass römisch 40 dem Beschwerdeführer das genaue Nationale, also den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum des römisch 40 hätte nennen können, ergibt sich aus dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Umstand, dass diese Daten im an die römisch 40 ergangenen E-Mail im Betreff zu ersehen waren. Dass römisch 40 im Besitz dieses E-Mails war, ist lebensnahe, sonst hätte er nichts von der Fahndung gegen römisch 40 gewusst.
Dass zum Zeitpunkt bzw. bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Anrufes die Frühbesprechung in der Polizeiinspektion XXXX am Laufen war, ergibt sich aus den diesbezüglich lebensnahen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den im Akt einliegenden Dienstvorschreibungen/Dienstberichten der später zur Fahndung entsandten Streifen BP-80250 und BP-80109; die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, der Beschwerdeführer habe gedacht, dass XXXX nicht mehr vor Ort sei, sind lebensfremd. Der Beschwerdeführer wusste, dass dieser gerade das XXXX -Büro verlassen hatte, da ihm dies vom XXXX mitgeteilt worden war. Auf Grund seiner langjährigen Erfahrung als Exekutivbeamter wusste der Beschwerdeführer auch, dass eine sofortige Fahndung die besten Erfolgsaussichten gehabt hätte. Es war dem Beschwerdeführer daher klar, dass – unabhängig davon, ob es ihm gelingen könnte, zu klären, ob XXXX wirklich gesucht wird oder nicht – das sofortige Entsenden der Streife wesentliche Voraussetzung dafür gewesen wäre, des XXXX habhaft zu werden. Dass der Beschwerdeführer, der bisher nicht negativ aufgefallen war und durchaus ein erfahrener Funksprecher war, keine Streife entsandt und zuvor die „Fahndungspinnwand“ überprüft hat lässt sich daher nur damit erklären, dass er die Frühbesprechung nicht stören wollte, von der er jedenfalls dachte, dass diese noch andauert. Dieser Schluss ist – wenn man dem Beschwerdeführer nicht unterstellen will, dass er keine Streife entsandt hat, weil er einfach nicht wollte – lebensnahe, weil – der erkennende Richter hat selbst jahrelange Erfahrung im exekutiven Außendienst – es für den Beschwerdeführer unangenehm gewesen wäre, die Besprechung für eine potentiell negative Fahndung nach einer Person, hinsichtlich der ihm, was glaubhaft ist, der Fahndungsgrund nicht bekannt war, zu unterbrechen. Dass zum Zeitpunkt bzw. bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Anrufes die Frühbesprechung in der Polizeiinspektion römisch 40 am Laufen war, ergibt sich aus den diesbezüglich lebensnahen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den im Akt einliegenden Dienstvorschreibungen/Dienstberichten der später zur Fahndung entsandten Streifen BP-80250 und BP-80109; die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, der Beschwerdeführer habe gedacht, dass römisch 40 nicht mehr vor Ort sei, sind lebensfremd. Der Beschwerdeführer wusste, dass dieser gerade das römisch 40 -Büro verlassen hatte, da ihm dies vom römisch 40 mitgeteilt worden war. Auf Grund seiner langjährigen Erfahrung als Exekutivbeamter wusste der Beschwerdeführer auch, dass eine sofortige Fahndung die besten Erfolgsaussichten gehabt hätte. Es war dem Beschwerdeführer daher klar, dass – unabhängig davon, ob es ihm gelingen könnte, zu klären, ob römisch 40 wirklich gesucht wird oder nicht – das sofortige Entsenden der Streife wesentliche Voraussetzung dafür gewesen wäre, des römisch 40 habhaft zu werden. Dass der Beschwerdeführer, der bisher nicht negativ aufgefallen war und durchaus ein erfahrener Funksprecher war, keine Streife entsandt und zuvor die „Fahndungspinnwand“ überprüft hat lässt sich daher nur damit erklären, dass er die Frühbesprechung nicht stören wollte, von der er jedenfalls dachte, dass diese noch andauert. Dieser Schluss ist – wenn man dem Beschwerdeführer nicht unterstellen will, dass er keine Streife entsandt hat, weil er einfach nicht wollte – lebensnahe, weil – der erkennende Richter hat selbst jahrelange Erfahrung im exekutiven Außendienst – es für den Beschwerdeführer unangenehm gewesen wäre, die Besprechung für eine potentiell negative Fahndung nach einer Person, hinsichtlich der ihm, was glaubhaft ist, der Fahndungsgrund nicht bekannt war, zu unterbrechen. 
Dass zu diesem Zeitpunkt eine realistische Möglichkeit gegeben gewesen wäre, XXXX im Rahmen einer sofort eingeleiteten Fahndung anzutreffen, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Polizei bzw. dem Beschwerdeführer bekannt war, von wo XXXX gerade in welche Richtung weggegangen wäre, sowie aus dem Umstand, dass dieser zu Fuß unterwegs gewesen ist.Dass zu diesem Zeitpunkt eine realistische Möglichkeit gegeben gewesen wäre, römisch 40 im Rahmen einer sofort eingeleiteten Fahndung anzutreffen, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Polizei bzw. dem Beschwerdeführer bekannt war, von wo römisch 40 gerade in welche Richtung weggegangen wäre, sowie aus dem Umstand, dass dieser zu Fuß unterwegs gewesen ist.
Dass der Beschwerdeführer die angegebenen Ermittlungen durchgeführt, veranlasst oder zumindest berichtet bekommen hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen und denen des und des Zeugen GrInsp XXXX , ebenso, wie dass keine Anfrage in der Personenfahndung im EKIS durchgeführt wurde.Dass der Beschwerdeführer die angegebenen Ermittlungen durchgeführt, veranlasst oder zumindest berichtet bekommen hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen und denen des und des Zeugen GrInsp römisch 40 , ebenso, wie dass keine Anfrage in der Personenfahndung im EKIS durchgeführt wurde.
2.3.f. Die Feststellungen zu 1.3.f. ergeben sich hinsichtlich der Verständigung der XXXX aus deren Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Anruf entgegennahm, aus dessen Aussage und der Aussage der XXXX sowie aus dem vorliegenden Mitschnitt des Anrufes; auch wurde dieser Umstand vom Beschwerdeführer nie bestritten.2.3.f. Die Feststellungen zu 1.3.f. ergeben sich hinsichtlich der Verständigung der römisch 40 aus deren Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Anruf entgegennahm, aus dessen Aussage und der Aussage der römisch 40 sowie aus dem vorliegenden Mitschnitt des Anrufes; auch wurde dieser Umstand vom Beschwerdeführer nie bestritten.
Der Verlauf des Telefonats ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht angefertigten Transkript des Telefonats, das sowohl den Parteien als auch der Zeugin XXXX vorgehalten und dem nicht widersprochen wurde.Der Verlauf des Telefonats ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht angefertigten Transkript des Telefonats, das sowohl den Parteien als auch der Zeugin römisch 40 vorgehalten und dem nicht widersprochen wurde.
Dass XXXX dem Beschwerdeführer das genaue Nationale, also den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum des XXXX hätte nennen können, ergibt sich aus deren Aussage und dem Umstand, dass diese Daten im an die XXXX ergangenen E-Mail im Betreff zu ersehen waren. Dass XXXX im Besitz dieses E-Mails war, ist lebensnahe, sonst hätte sie nichts von der Fahndung gegen XXXX gewusst.Dass römisch 40 dem Beschwerdeführer das genaue Nationale, also den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum des römisch 40 hätte nennen können, ergibt sich aus deren Aussage und dem Umstand, dass diese Daten im an die römisch 40 ergangenen E-Mail im Betreff zu ersehen waren. Dass römisch 40 im Besitz dieses E-Mails war, ist lebensnahe, sonst hätte sie nichts von der Fahndung gegen römisch 40 gewusst.
Dass der Beschwerdeführer nach dem Anruf der XXXX keine weiteren Erhebungen getätigt oder eine Streife entsandt hat, ergibt sich aus dessen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Disziplinarkommission.Dass der Beschwerdeführer nach dem Anruf der römisch 40 keine weiteren Erhebungen getätigt oder eine Streife entsandt hat, ergibt sich aus dessen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Disziplinarkommission.
Dass es zu diesem Zeitpunkt bereits sehr unwahrscheinlich gewesen wäre, XXXX anzutreffen, ergibt sich aus dem Zeitablauf; 20 Minuten nachdem dem Beschwerdeführer die Örtlichkeit des Aufenthalts und die Bewegungslinie der gesuchten Person bekannt gegeben wurde, ist es im städtischen Umfeld der Erfahrung des erkennenden Richters nach sehr unwahrscheinlich und allenfalls dem Zufall geschuldet, dass man die gesuchte Person mit den beschränkten polizeilichen Mitteln noch antrifft.Dass es zu diesem Zeitpunkt bereits sehr unwahrscheinlich gewesen wäre, römisch 40 anzutreffen, ergibt sich aus dem Zeitablauf; 20 Minuten nachdem dem Beschwerdeführer die Örtlichkeit des Aufenthalts und die Bewegungslinie der gesuchten Person bekannt gegeben wurde, ist es im städtischen Umfeld der Erfahrung des erkennenden Richters nach sehr unwahrscheinlich und allenfalls dem Zufall geschuldet, dass man die gesuchte Person mit den beschränkten polizeilichen Mitteln noch antrifft.
2.3.g. Die Feststellungen zu 1.3.g. und 1.3.h ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage.
2.3.h. Die Feststellungen zu 1.3.i. ergeben sich aus der Aktenlage und dem Eindruck des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung; zwar hat der Beschwerdeführer vor der Disziplinarkommission angegeben, dass er heute „vermutlich mehr machen“ würde, aber sich wieder in seine Ausflüchte, er habe vom Festnahmeauftrag nichts gewusst, begeben. Der Beschwerdeführer sieht bis heute seine Fehlleistung nicht ein und rechtfertigt sich immer mit der ungenügenden Kommunikation der Anrufer; es ist hier keine Reue zu erkennen. Da der Sachverhalt in seinen wesentlichen Teilen durch die Zeugenaussagen und die Mitschnitte der Telefonate geklärt war, konnten die immerhin die Tatsachen nicht leugnenden Ausführungen des Beschwerdeführers auch keinen wesentlichen Beitrag zur Sachverhaltsklärung liefern.
2.3.i. Die Feststellungen zu 1.3.j ergeben sich aus der Aktenlage, die zu 1.3.k. aus dem Eindruck des erkennenden Richters; insbesondere im Hinblick auf das Verfahren und die drohende Strafe würde der Beschwerdeführer – schon im Hinblick auf seine Interessen – in Zukunft bei einem entsprechenden Notruf eine Streife entsenden. 
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum anzuwendenden Recht und zur Besetzung des Bundesverwaltungsgerichtes:
3.1.a. Gemäß § 243 Abs. 1 1. Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (in Folge: BDG), sind die bei den Disziplinarkommissionen bis 30.09.2020 anhängig gemachten Disziplinarverfahren nach den bisherigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2019 (in Folge: BDG alt) fortzuführen. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (in Folge: B-VG), soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Daher hat auch das Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um eine schon von der Disziplinarkommission anzuwendende Verfahrensbestimmung handelt, das BDG alt, ansonsten das BDG anzuwenden.3.1.a. Gemäß Paragraph 243, Absatz eins, 1. Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (in Folge: BDG), sind die bei den Disziplinarkommissionen bis 30.09.2020 anhängig gemachten Disziplinarverfahren nach den bisherigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019, (in Folge: BDG alt) fortzuführen. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (in Folge: B-VG), soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Daher hat auch das Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um eine schon von der Disziplinarkommission anzuwendende Verfahrensbestimmung handelt, das BDG alt, ansonsten das BDG anzuwenden.
3.1.b. Gemäß § 135a Abs. 3 Z 2 BDG – diese Bestimmung ist von der Disziplinarkommission nicht anzuwenden – hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall, daher hatte das Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichter zu entscheiden.3.1.b. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 3, Ziffer 2, BDG – diese Bestimmung ist von der Disziplinarkommission nicht anzuwenden – hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall, daher hatte das Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichter zu entscheiden.
3.2. Zum Schuld- bzw. Freispruch:
3.2.a. Im Spruch eines jedem Disziplinarerkenntnis vorausgehenden Einleitungsbeschlusses ist das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, (wenn gegebenenfalls auch nur in groben Umrissen) zu umschreiben (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102), diese Umschreibung bildet die Grundlage und Grenze des durchzuführenden Disziplinarverfahrens. Beim Einleitungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Für den Spruch in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung ist einzige Bedingung, dass der Einleitungsbeschluss von seinem sachlichen Inhalt her gesehen nicht überschritten wird (VwGH 31.01.2001, 2000/09/0144; VwGH 15. 12. 2011, 2009/09/0156; VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095).
Im gegenständlichen Verfahren wurde mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 06.11.2018, Zl. BM.I-46057/31-DK/4/18-EB, gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet und im Spruch folgendes Verhalten vorgeworfen:
„ XXXX ist verdächtig, er habe als diensthabender Beamter der BLS Bludenz,„ römisch 40 ist verdächtig, er habe als diensthabender Beamter der BLS Bludenz,
1) nach dem am 25.07.2018 um 08.19 Uhr eingehenden Notruf des XXXX , in dem dieser mitteilte, dass XXXX , welcher polizeilich gesucht werde und soeben beim Büro der XXXX in Bludenz, XXXX gewesen sei und nun in Richtung Montafon weggehen würde, sowie dem kurz danach1) nach dem am 25.07.2018 um 08.19 Uhr eingehenden Notruf des römisch 40 , in dem dieser mitteilte, dass römisch 40 , welcher polizeilich gesucht werde und soeben beim Büro der römisch 40 in Bludenz, römisch 40 gewesen sei und nun in Richtung Montafon weggehen würde, sowie dem kurz danach
2) am 25.07.2018 um 08.36 Uhr eingehenden zweiten Notruf der XXXX , in welchem diese dem Notrufsachbearbeiter ergänzend zum ersten Notruf ihres Kollegen XXXX mitteilte, dass es ein Schreiben gäbe, in welchem festgehalten ist, dass sollte XXXX erscheinen, die Polizei umgehend zu verständigen sei, da gegen diesen ein Festnahmeauftrag bestehe und dieser aktuell noch aufrecht sei,2) am 25.07.2018 um 08.36 Uhr eingehenden zweiten Notruf der römisch 40 , in welchem diese dem Notrufsachbearbeiter ergänzend zum ersten Notruf ihres Kollegen römisch 40 mitteilte, dass es ein Schreiben gäbe, in welchem festgehalten ist, dass sollte römisch 40 erscheinen, die Polizei umgehend zu verständigen sei, da gegen diesen ein Festnahmeauftrag bestehe und dieser aktuell noch aufrecht sei,
es unterlassen, die örtlich zuständige Streife zum Zwecke der Gefahrenerforschung gemäß § 16 Abs. 4 SPG unverzüglich zum Vorfallsort zu entsenden.“es unterlassen, die örtlich zuständige Streife zum Zwecke der Gefahrenerforschung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, SPG unverzüglich zum Vorfallsort zu entsenden.“
Im Einleitungsbeschluss muss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten noch nicht abschließend rechtlich gewürdigt werden (unter vielen: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008), auf eine Wiedergabe der Subsumtion des Verhaltens kann daher verzichtet werden.
3.2.b. § 91 BDG normiert als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Unter Schuld ist dabei die „Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters“ zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:3.2.b. Paragraph 91, BDG normiert als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Unter Schuld ist dabei die „Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters“ zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:
a. das biologische Schuldelement, dh der Täter muss voll zurechnungsfähig sein,
b. das psychologische Schuldelement, dh der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
c. das normative Schuldelement, dh dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält.
(VwGH 18.10.1989, 89/09/0023; VwGH 13.12.1990, 89/09/0025)
Im gegenständlichen Fall finden sich keine Hinweise auf eine auch nu