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Recht › Bundesverwaltungsgericht

W104 2254712-1 29.06.2022

Gericht
Bundesverwaltungsgericht · Beschluss
ECLI
ECLI:AT:BVWG:2022:W104.2254712.1.00
Gemeinde(n)
Thema
Naturschutz und Umwelt
Ergebnis
Gemeinde nicht Partei
Schlagworte (RIS)
Behebung der Entscheidung Bewilligungsverfahren Einzelfallprüfung Ermittlungspflicht Gutachten Kassation Kumulierung mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten Schwellenwert Umgehung UVP-Pflicht Umweltauswirkung Umweltschutz Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht Vorhabensbegriff wasserrechtliche Bewilligung Zurückverweisung
Normen
B-VG Art133 Abs4; UVP-G 2000 Anh1 Z42; UVP-G 2000 Anh1 Z46 lita; UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1; UVP-G 2000 §2 Abs2; UVP-G 2000 §2 Abs3; UVP-G 2000 §23a; UVP-G 2000 §3 Abs1; UVP-G 2000 §3 Abs3; UVP-G 2000 §3 Abs6; UVP-G 2000 §3 Abs7; UVP-G 2000 §3a Abs1 Z2; UVP-G 2000 §3a Abs6; UVP-G 2000 §39; UVP-G 2000 §40 Abs1; VwGVG §28 Abs1; VwGVG §28 Abs2; VwGVG §28 Abs3 Satz2; VwGVG §31 Abs1; WRG 1959 §41 Abs1; WRG 1959 §50 Abs1
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Für ein Instandhaltungsprojekt am rechten Ufer der Ill hatte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt, die der Landeshauptmann von Vorarlberg später wegen fehlender Umweltverträglichkeitsprüfung als nichtig erklärte. Der Bauwerber bekämpfte diese Nichtigerklärung mit einer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt, hob den Nichtigkeitsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurück, da die Frage einer UVP-Pflicht durch Zusammenrechnung mit anderen Vorhaben mangelhaft ermittelt worden war. Eine Montafoner Gemeinde ist an diesem Verfahren, das Gemeinden im Walgau betrifft, nicht beteiligt.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 17.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
29.06.2022
Geschäftszahl
W104 2254712-1
Spruch
W104 2254712-1/7E, , W104 2254712-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Katharina David als Beisitzerin und den Richter Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 11.3.2022, Zl. Vlb-501.01/0006-78-1, mit dem die dem XXXX mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 23.7.2021, ZI. BHFK-11-3101-173/2020-21, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Instandhaltung rechtes lllufer, Fluss km 13,200 bis Fluss km 17,650“ als nichtig erklärt wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Katharina David als Beisitzerin und den Richter Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 11.3.2022, Zl. Vlb-501.01/0006-78-1, mit dem die dem römisch 40 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 23.7.2021, ZI. BHFK-11-3101-173/2020-21, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Instandhaltung rechtes lllufer, Fluss km 13,200 bis Fluss km 17,650“ als nichtig erklärt wurde, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorgeschichte:
1.1. Mit Eingabe vom 20.8.2019 wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer beim Amt der Vorarlberger Landesregierung der Antrag auf Genehmigung des Vorhabens „Hochwasserschutz III (km 11,600 - km 20,500)“ gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) unter Anschluss von Projektsunterlagen eingebracht. Im Rahmen dieses Projektes sollte durch wasserbauliche Maßnahmen an der III im Bereich der Gemeinden Frastanz, Nenzing, Satteins und Schlins die Hochwassersicherheit erhöht, die Gerinnesohle stabilisiert und die ökologische Funktionsfähigkeit verbessert werden. Das Ausbauprojekt zwischen Fkm 11,600 bis Fkm 20,500 umfasste flussmorphologisch wirksame Gerinneaufweitungen, die Schüttung von Hochwasserschutzdämmen in Nenzing und Frastanz, Objektschutzmaßnahmen kleineren Umfanges in Satteins sowie die Anlage von zwei Hochwasserrückhaltebecken in Nenzing und Schlins. Unter anderem beinhaltete das Vorhaben die Neuherstellung der rechtsufrigen Ufersicherung von Fkm 12,67 bis Fkm 17,65 durch Neubau einer Böschungssicherung aus Wasserbausteinen samt Steinvorgrund und ökologischer Uferstrukturierung. Aufgrund der Notwendigkeit der Überarbeitung der Einreichunterlagen wurde dieses UVP-Verfahren nicht abgeschlossen.1.1. Mit Eingabe vom 20.8.2019 wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer beim Amt der Vorarlberger Landesregierung der Antrag auf Genehmigung des Vorhabens „Hochwasserschutz römisch drei (km 11,600 - km 20,500)“ gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) unter Anschluss von Projektsunterlagen eingebracht. Im Rahmen dieses Projektes sollte durch wasserbauliche Maßnahmen an der römisch drei im Bereich der Gemeinden Frastanz, Nenzing, Satteins und Schlins die Hochwassersicherheit erhöht, die Gerinnesohle stabilisiert und die ökologische Funktionsfähigkeit verbessert werden. Das Ausbauprojekt zwischen Fkm 11,600 bis Fkm 20,500 umfasste flussmorphologisch wirksame Gerinneaufweitungen, die Schüttung von Hochwasserschutzdämmen in Nenzing und Frastanz, Objektschutzmaßnahmen kleineren Umfanges in Satteins sowie die Anlage von zwei Hochwasserrückhaltebecken in Nenzing und Schlins. Unter anderem beinhaltete das Vorhaben die Neuherstellung der rechtsufrigen Ufersicherung von Fkm 12,67 bis Fkm 17,65 durch Neubau einer Böschungssicherung aus Wasserbausteinen samt Steinvorgrund und ökologischer Uferstrukturierung. Aufgrund der Notwendigkeit der Überarbeitung der Einreichunterlagen wurde dieses UVP-Verfahren nicht abgeschlossen.
1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 23.7.2021, ZI. BHFK-11-3101-173/2020-21, wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für ein vom ihm unter dem Titel „Instandhaltung rechtes lllufer, Fluss km 13,200 bis Fluss km 17,650“ eingereichtes Projekt erteilt. Gemäß den zu diesem Vorhaben eingereichten Projektsunterlagen befinde sich die bestehende Böschungssicherung der III zwischen Fkm 13,200 und Fkm 17,650 auf der orographisch rechten Seite in einem sehr schlechten Zustand. Entlang dieses Flussabschnittes im Gebiet der Gemeinden Schlins und Satteins verlaufe parallel in geringem Abstand die Autobahn A14. Durch das eingereichte Projekt werde der Hochwasserschutz entlang der A14 wieder gewährleistet.1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 23.7.2021, ZI. BHFK-11-3101-173/2020-21, wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für ein vom ihm unter dem Titel „Instandhaltung rechtes lllufer, Fluss km 13,200 bis Fluss km 17,650“ eingereichtes Projekt erteilt. Gemäß den zu diesem Vorhaben eingereichten Projektsunterlagen befinde sich die bestehende Böschungssicherung der römisch drei zwischen Fkm 13,200 und Fkm 17,650 auf der orographisch rechten Seite in einem sehr schlechten Zustand. Entlang dieses Flussabschnittes im Gebiet der Gemeinden Schlins und Satteins verlaufe parallel in geringem Abstand die Autobahn A14. Durch das eingereichte Projekt werde der Hochwasserschutz entlang der A14 wieder gewährleistet.
1.3. Mit Eingabe vom 14.9.2021 wurde vom Beschwerdeführer beim Amt der Vorarlberger Landesregierung der Antrag auf UVP-Genehmigung des Projektes „Hochwasserschutz III km 11,600 - km 20,500“ als Neueinreichung des bislang nicht umgesetzten, im Jahr 2019 eingereichten UVP-Vorhabens eingebracht. Das neue Vorhaben entspricht in seinem wesentlichen Inhalt (mit einigen hier nicht relevanten Abweichungen) dem Einreichprojekt aus dem Jahr 2019; die Neuerrichtung der rechtsufrigen Ufersicherung im Bereich zwischen Fkm 12,67 bis Fkm 17,65 ist allerdings nicht mehr Bestandteil des eingereichten Vorhabens. Die Projektsunterlagen enthalten den Hinweis, die Ausbaumaßnahmen zwischen dem gesonderten Einreichprojekt zur rechtsufrigen Ufersanierung der A14 Trasse und dem gegenständlichen Einreichprojekt BA03 seien aufeinander abgestimmt. Die Ausbauhöhen der rechtsufrigen Sanierungsstrecke seien an den Hochwasserspiegellagen des Ausbauprojektes BA03 fixiert, damit sei für beide Projekte eine gemeinsam festgelegte Ausbauhydraulik vorhanden.1.3. Mit Eingabe vom 14.9.2021 wurde vom Beschwerdeführer beim Amt der Vorarlberger Landesregierung der Antrag auf UVP-Genehmigung des Projektes „Hochwasserschutz römisch drei km 11,600 - km 20,500“ als Neueinreichung des bislang nicht umgesetzten, im Jahr 2019 eingereichten UVP-Vorhabens eingebracht. Das neue Vorhaben entspricht in seinem wesentlichen Inhalt (mit einigen hier nicht relevanten Abweichungen) dem Einreichprojekt aus dem Jahr 2019; die Neuerrichtung der rechtsufrigen Ufersicherung im Bereich zwischen Fkm 12,67 bis Fkm 17,65 ist allerdings nicht mehr Bestandteil des eingereichten Vorhabens. Die Projektsunterlagen enthalten den Hinweis, die Ausbaumaßnahmen zwischen dem gesonderten Einreichprojekt zur rechtsufrigen Ufersanierung der A14 Trasse und dem gegenständlichen Einreichprojekt BA03 seien aufeinander abgestimmt. Die Ausbauhöhen der rechtsufrigen Sanierungsstrecke seien an den Hochwasserspiegellagen des Ausbauprojektes BA03 fixiert, damit sei für beide Projekte eine gemeinsam festgelegte Ausbauhydraulik vorhanden.
2. Angefochtener Bescheid:
Am 11.3.2022 wurde nach vorangehender Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers der nunmehr von diesem angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes erlassen, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung der BH Feldkirch für das Projekt „Instandhaltung rechtes lllufer, Fluss km 13,200 bis Fluss km 17,650“ vom 23.7.2021 gemäß § 3 Abs. 6 i.V.m. § 39 Abs. 3 UVP-G 2000 als nichtig erklärt wurde.Am 11.3.2022 wurde nach vorangehender Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers der nunmehr von diesem angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes erlassen, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung der BH Feldkirch für das Projekt „Instandhaltung rechtes lllufer, Fluss km 13,200 bis Fluss km 17,650“ vom 23.7.2021 gemäß Paragraph 3, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, UVP-G 2000 als nichtig erklärt wurde.
Begründend wird darin ausgeführt, § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 normiere eine Sperrwirkung der UVP, die die materiell-rechtliche Absicherung der UVP-Pflicht darstelle und verhindern solle, dass ein Projekt, das nach dem UVP-G genehmigungspflichtig ist, unter Umgehung der UVP schrittweise im Wege der Erteilung von Einzelbewilligungen nach den Verwaltungsvorschriften genehmigt und realisiert oder auch nur präjudiziert wird. Der UVP-Vorbehalt des § 3 Abs. 6 bewirke, dass im Falle der UVP-Pflicht eines Vorhabens keine Genehmigung iSd § 2 Abs. 3 erteilt werden darf, bevor die UVP oder die Einzelfallprüfung abgeschlossen ist. Die UVP-Pflicht des eingereichten UVP-Vorhabens sei unstrittig, das Vorhaben falle unter die Ziffern 42a („Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss von mehr als 5 m3/s“) und 46a („Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha“) des Anhanges l zum UVP-G 2000 und sei daher einem vereinfachten UVP-Verfahren zu unterziehen.Begründend wird darin ausgeführt, Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 normiere eine Sperrwirkung der UVP, die die materiell-rechtliche Absicherung der UVP-Pflicht darstelle und verhindern solle, dass ein Projekt, das nach dem UVP-G genehmigungspflichtig ist, unter Umgehung der UVP schrittweise im Wege der Erteilung von Einzelbewilligungen nach den Verwaltungsvorschriften genehmigt und realisiert oder auch nur präjudiziert wird. Der UVP-Vorbehalt des Paragraph 3, Absatz 6, bewirke, dass im Falle der UVP-Pflicht eines Vorhabens keine Genehmigung iSd Paragraph 2, Absatz 3, erteilt werden darf, bevor die UVP oder die Einzelfallprüfung abgeschlossen ist. Die UVP-Pflicht des eingereichten UVP-Vorhabens sei unstrittig, das Vorhaben falle unter die Ziffern 42a („Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss von mehr als 5 m3/s“) und 46a („Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha“) des Anhanges l zum UVP-G 2000 und sei daher einem vereinfachten UVP-Verfahren zu unterziehen.
Das wasserrechtlich genehmigte Projekt stehe im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem UVP-Vorhaben, dessen Teil es auch ursprünglich gewesen sei. Aus den Projektunterlagen ergebe sich, dass dieser Vorhabensbestandteil gerade mit der Absicht aus dem UVP-Vorhaben herausgetrennt wurde, die UVP-Prüfung und die damit verbundene zeitliche Verzögerung zu vermeiden; der zur Durchführung eines UVP-Verfahrens erforderliche Zeitaufwand und die dadurch bedingte Verzögerung der Umsetzung eines Vorhabens bildeten jedoch keinen rechtserheblichen Grund dafür, einen zu einem UVP-Vorhaben zugehörigen Projektsbestand aus dem Vorhaben herauszulösen und diesen Projektsbestandteil dadurch der Umweltverträglichkeitsprüfung zu entziehen. 
Zwar könne die Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Anlagen gem. § 50 WRG 1959 vom Wasserberechtigten auch innerhalb eines UVP-Projektgebietes durchgeführt werden, ohne dass die Instandhaltungsmaßnahmen in das UVP-Verfahren einzubeziehen sind, jedoch handle es sich hier nicht um bloße Instandhaltungsmaßnahmen, da durch den Eingriff in den Gewässerabfluss und in die Natur sowie das Landschaftsbild öffentliche Interessen jedenfalls berührt würden und durch die abschnittsweise Zurückversetzung der Ufersicherung landeinwärts Grundstücke in zusätzlichem Ausmaß beansprucht würden, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden.Zwar könne die Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Anlagen gem. Paragraph 50, WRG 1959 vom Wasserberechtigten auch innerhalb eines UVP-Projektgebietes durchgeführt werden, ohne dass die Instandhaltungsmaßnahmen in das UVP-Verfahren einzubeziehen sind, jedoch handle es sich hier nicht um bloße Instandhaltungsmaßnahmen, da durch den Eingriff in den Gewässerabfluss und in die Natur sowie das Landschaftsbild öffentliche Interessen jedenfalls berührt würden und durch die abschnittsweise Zurückversetzung der Ufersicherung landeinwärts Grundstücke in zusätzlichem Ausmaß beansprucht würden, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden.
3. Beschwerde:
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, die im Wesentlichen folgendermaßen begründet wurde:
Die bewilligten Maßnahmen der Ufersicherung stellten Maßnahmen der Instandhaltung gem. § 50 WRG 1959 dar: Die bewilligten Maßnahmen der Ufersicherung stellten Maßnahmen der Instandhaltung gem. Paragraph 50, WRG 1959 dar: 
Aus wasserbautechnischer Sicht stelle das Projekt die Wiederherstellung einer standsicheren Böschungssicherung entsprechend der ursprünglichen Funktion dar, wobei dort, wo es möglich ist, die ursprüngliche Sohlbreite wiederhergestellt werden solle und die „alten“ Steine zur Sohlstabilisierung in die Sohle eingebracht werden sollen. Es könne wegen der mangelnden Erosionssicherung der Böschung bereits bei kleineren Hochwässern zu weiteren Ufereinrissen kommen, die auch die Autobahn gefährden könnten. Eine Wahrscheinlichkeit für weitere Uferanrisse und die Beschädigung der Autobahn sei hoch. Deswegen bestehe aus wasserbautechnischer Sicht dringend Handlungsbedarf, wie auch die Amtssachverständige im behördlichen Verfahren vor der BH Feldkirch festgestellt habe. Zum Ist-Bestand des Instandhaltungsabschnittes lägen keine Unterlagen wie Bohrprofile und wasserrechtlich bewilligte Höhenlagen von Hochwasserspiegellagen und Hochwasserdurchflüssen vor, ein konsensgemäßer Zustand sei in Projektunterlagen nicht dokumentiert. Aus wasserbautechnischer Sicht sei daher kein Referenzzustand dokumentiert, an dem im Vergleich die Auswirkungen des vorliegenden Instandhaltungsprojektes gemessen werden könnten. Aus wasserbautechnischer Sicht sei der Wiederaufbau einer Versicherung aus Wasserbausteinen bis zur Oberkante der bestehenden Uferböschung und Abrückung der Ufersicherung für die Instandhaltung absolut notwendig, eine Gewässerinstandhaltung mit einer Unterschreitung dieser Sohlbreiten problematisch. Allein mit dem getreuen Nachbau der vorliegenden Gerinnegeometrie und der Oberfläche der zerstörten Ufersicherung könne die Funktion des vorausschauenden Hochwasserschutzes nicht erfüllt werden, weil die Ufer zu steil und teils Kolke vorhanden seien etc. Die geplanten Baumethoden entsprächen dem Ausbautyp eines herkömmlichen linearen Gerinneausbaues, wenn auch durch den mittlerweile möglichen Einsatz von Baumaschinen die Verlegung größerer Wasserbausteine und die Herstellung tieferer Gründungssohle möglich sei. Mit dem Projekt werde keine Erhöhung des Schutz- bzw. des Ausbaugrades der Ill erreicht, weil die Böschungsoberkante gegenüber dem Ist-Bestand nicht verändert werde. Eine durchgehende Verbesserung der Hochwasserabflussleistung sei nicht Projektziel. Beziehe man den Ausbaugrad auf die Gerinnequerschnitte der Regulierungsstrecken vergangener Jahrzehnte, sei auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der dynamischen Charakteristik die Ill-Sohle laufend verändere und sich aufgrund der aktuellen Beobachtungsreihen und wissenschaftlichen Methoden die Hochwassererwartungswerte geändert hätten. Komme es zur Vergrößerung der Gerinnequerschnitte, wenn auch im vorliegenden Projekt nur in nachweislich geringer Form nur dort wo auch die Möglichkeit der Verbreiterung bestehe, und nehme gleichzeitig das Maß des Hochwasserabflusses zu, so könne daraus keine Steigerung der Leistungsfähigkeit aus wasserbautechnischer Sicht abgeleitet werden, weil auch die Schutzfunktion bzw. der Ausbaugrad nicht zunehme. Die Instandhaltungsmaßnahmen müssten auch den Stand der Technik abbilden, damit eine vorausschauende Verhütung von Hochwasserschäden erreicht wird. Durch die naturgetreue Nachbildung eines „zufällig“ 2021 bestehenden Gerinnezustandes sei die Dauerhaftigkeit der Erhaltungsmaßnahme nicht gegeben. Um die Dringlichkeit der Instandsetzung vor Augen zu führen, verweise der Beschwerdeführer darauf, dass die Autobahnbetreiberin ASFINAG aufgrund von Gefahr im Verzug bereits an der Ausarbeitung eines Notfallplans arbeite. Nach derzeitigem Informationsstand sei davon auszugehen, dass aufgrund der zu erwartenden weiteren Uferanrisse und der damit verbundenen Beschädigung der Autobahn der Notfallplan Sperren der Autobahn A 14 vorsehen werde.
Es liege weiters kein einheitliches Vorhaben mit dem UVP-Projekt vor:
Die Abgrenzung sei sachlich gerechtfertigt, das Projekt könne in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen bzw. sei für sich allein funktionsfähig. Die sinnvolle Abstimmung zweier eigenständiger Projekte führe nicht sogleich zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens. Förderung, Errichtung, Betreibung und Instandhaltung (Sanierung) seien jeweils selbstständige Aufgaben des Beschwerdeführers, die jeweils unabhängig von den anderen Zwecken zu erfüllen seien. Während etwa die Errichtung nur im Anlassfall erfolge, hätten Instandhaltungen bzw. Sanierungen ständig und unabhängig von anderen Projekten zu erfolgen. Während das Ufersicherungsprojekt zum Schutz der Autobahn, also der Gefahrenabwehr diene, habe das UVP-Projekt die Verbesserung des Hochwasserschutzes für großflächige Siedlungs- und Gewerbeflächen zum Zweck (Verbesserung). Dementsprechend lägen unterschiedliche Ziele vor. Beide Projekte würden auf die Wasserwelle der Ill bzw. deren Hochwasserabflussbereich auf verschiedene Art und Weise einwirken. Es sei eine zeitlich und organisatorisch voneinander getrennte Ausführung der beiden Maßnahmen vorgesehen, beide Projekte könnten unabhängig voneinander ausgeführt und durchgeführt werden und funktionierten unabhängig voneinander. Schließlich bestehe zwischen den Vorhaben auch kein finanzieller Zusammenhang, da die Finanzierung für die Instandhaltung gesichert, für das UVP-Projekt aber wegen fehlender Finanzierung drohe, nach hinten verschoben zu werden. 
Die Behörde habe es unterlassen, objektive Ermittlungen zu den Fragen der Aufgaben des Wasserverbandes, zur Instandsetzung und zum räumlichen und sachlichen Zusammenhang der beiden Projekte anzustellen, es liege daher Willkür vor. Der Beschwerdeführer beachte sich in seinem verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ebenso verletzt wie in seinen durch Art. 6 EMRK gewährten Verfahrensgarantien.Die Behörde habe es unterlassen, objektive Ermittlungen zu den Fragen der Aufgaben des Wasserverbandes, zur Instandsetzung und zum räumlichen und sachlichen Zusammenhang der beiden Projekte anzustellen, es liege daher Willkür vor. Der Beschwerdeführer beachte sich in seinem verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ebenso verletzt wie in seinen durch Artikel 6, EMRK gewährten Verfahrensgarantien.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 
Für 20.6.2022 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an. Dort wurden insbesondere die UVP-Vorhaben und das Ufersicherungsprojekt unter Beiziehung eines wasserbautechnischen Sachverständigen ausführlich dargestellt und diskutiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Verfahrensgegenständliches Vorhaben (im Folgenden: „Ufersicherungsprojekt“): 
1.1.1 Zu den einzelnen Elementen des Vorhabens:
Aus den Projektunterlagen und dem Bewilligungsbescheid ergeben sich zusammengefasst folgende projektgegenständliche Maßnahmen:
- Die bestehende aus Wasserbausteinen errichtete Ufersicherung wird abgetragen.
- Die in den oberen Böschungsbereichen vorhandene bis zu acht Meter hohe Strauchvegetation wird entfernt. Eine neuerliche Bepflanzung nach Abschluss der Maßnahmen ist nicht vorgesehen; ein sich zukünftig ausbildender Bewuchs wird in regelmäßigen Abschnitten beseitigt werden.
- Insbesondere im Abschnitt zwischen Fkm 13,200 bis Fkm 14,600 hat sich die Sohle über die letzten Jahre stark eingetieft. Zur Anhebung der Sohle werden die aus der Böschung ausgebauten Wasserbausteine inklusive Schroppenlage in die bestehende Sohle eingebaut.
- Die Ufersicherung wird mittels einer Steinschlichtung aus Wasserbausteinen neu aufgebaut.
- Zur Gewährleistung der Standsicherheit wird die Böschungsfußsicherung mindestens 2,5 m tief unter die geplante Flusssohle eingebunden. In ihrem unteren Bereich wird die Böschung aus ökologischen Gründen rau verlegt.
- Die neue Ufersicherung wird weitgehend im Verhältnis 2:3 gehascht.
- Abschnittsweise wird die neue Uferböschung (Unterkante und/oder Oberkante) um mehrere Meter (bis zu ca. 7 m) landeinwärts zurückversetzt. Die hierdurch zusätzlich bebauten Grundstücksflächen befinden sich nicht im Eigentum der Antragstellerin.
- Zur ökologischen Aufwertung werden im Gewässer Niederwasserbuhnen und Störsteine eingebaut.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid (S. 2) und wurde von keiner Partei bestritten.
Das vorgelegte Instandhaltungsprojekt umfasst aus wasserbautechnischer Sicht die Wiederherstellung einer standsicheren Böschungssicherung entsprechend der ursprünglichen Funktion, wobei dort, wo es möglich ist, die ursprüngliche Sohlbreite wiederhergestellt werden soll und die „alten“ Steine zur Sohlstabilisierung in die Sohle eingebracht werden sollen. Zusätzlich soll aus ökologischen Gründen eine Strukturierung der Uferlinie mittels Niederwasserkurzbuhnen erfolgen. Aus wasserbautechnischer Sicht werden alle im Projekt vorgesehen Maßnahmen zur Böschungssicherung in der geplanten Form (Steingrößen, Einbindetiefe) inklusive Abtrag der Reste der alten Sicherungen und Einbringen der „alten“ Steine in die Sohle zur Sohlstabilisierung als Instandhaltungsmaßnahmen angesehen werden. Grundsätzlich wird auch die geringfügige Verbreiterung der Sohle auf die ursprüngliche Breite wasserbautechnisch als Instandhaltungsmaßnahme angesehen, eine Ausnahme bildet der Bereich zwischen km 15,40 und 15,81. In diesem Bereich ist die derzeitige Sohle breiter als die Ausgangssohle von 1986 (für diesen Abschnitt liegen keine Monitoring-Profile von 1978 vor), was bedeutet, dass die im Projekt vorgesehene geringfügige Verbreiterung zur Stabilisierung der Sohle aus wasserbautechnischer Sicht ideal wäre, jedoch nicht unbedingt erforderlich ist. Für diesen Abschnitt wäre eine reine Instandsetzung der Böschung ohne zusätzliche Instandhaltung der Sohle (Stabilisation durch Verbreiterung der Gerinnesohle) möglich.
Die geplanten Maßnahmen entsprechen vom Umfang her den bisherigen, seit den 1980er Jahren abschnittsweise durchgeführten Maßnahmen zur Böschungssicherung. Lediglich die Strukturierung der Uferlinie mit Niederwasserkurzbuhnen stellt eine Maßnahme zur Anpassung an den Stand der Technik aus ökologischer Sicht dar, der allerdings im Öffentlichen Interesse liegt. In weniger beanspruchten Abschnitten wurde die Sanierung bereits nach dem Hochwasser 2005 nur durch ergänzend eingebaute „Buhnenspiker“, die 1,50 m unter Sohle eingebunden wurden, durchgeführt.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten wasserbautechnischen Gutachten.
1.1.2. Zum rechtlichen Ist-Zustand:
Ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid im betroffenen Abschnitt existiert nur (mehr) für den Bereich der Ausleitung des Walgau-Kraftwerkes (100 lfm flussabwärts und flussaufwärts der Wasserrückgabe in Beschling) und es gibt daher keinen Anlagenzustand, der sich aus bewilligten Planunterlagen ergibt; die Böschungssicherung wurde hier mit einer Einbindetiefe von 2,5 bis 3,0 m unter der Bestandssohle bewilligt. 
Dies ergibt sich aus einem Aktenvermerk des Bezirkshauptmannes vom 9.12.2012, der im Behördenakt der BH Feldkirch einliegt. Dies blieb auch von den Parteien unbestritten. 
Die Regulierung der Ill im Walgau erfolgte in der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts in der Zwischenkriegszeit über einen längeren Zeitraum hinweg mit den Mitteln, die damals verfügbar waren. Auf dem Luftbild des Rheintals aus den 30er Jahren ist die Regulierung im Bereich Frastanz und Satteins bereits zu sehen. Die sehr enge Regulierung mit einer Sohlbreite von ca. 30 m bis 40 m wurde wohl auch deswegen gewählt, um eine ausreichende Transportkapazität für die damals noch stark geschiebeführende Ill herzustellen. Der schrittweise Ausbau der Wasserkraft im Montafon und der Rückhalteinrichtungen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung im gesamten Einzugsgebiet reduzierten allerdings die Geschiebezufuhr in die Ill schleichend im Laufe der Jahrzehnte. Beeinflusst wurde der gegenständliche Regulierungsabschnitt der Ill weiters durch den Bau der Lutzkraftwerke ab den 1960er-Jahren, den Autobahnbau in den 1970er-Jahren, den Bau des Walgaukraftwerks in den 1980er-Jahren und das Hochwasser 2005.
Da die ursprüngliche Böschungssicherung bereits ca. 80 bis 90 Jahre alt ist, über viele Jahre und ohne übergreifendes Regulierungsprojekt mit den in der Zwischenkriegszeit verfügbaren Mitteln erstellt wurde, ist weder eine eindeutige Geometrie noch ein einheitlicher Aufbau nachweisbar. Die ersten Profilaufnahmen stammen aus dem Jahr 1978 und weisen im gegenständlichen Abschnitt eine Sohlbreite von ca. 30 m (im oberen Abschnitt) bis ca. 40 m (im unteren Abschnitt) auf. Sowohl das Abflussregime als auch die Geschiebeverfügbarkeit haben sich, primär aufgrund der Kraftwerksnutzung, in den letzten 50 Jahren maßgeblich verändert. Das hatte auch Auswirkungen auf die Sohllage der Ill, da der Erosionsdruck bei fehlendem Geschiebe steigt. Eine tiefere Sohle wird bei Nachrutschen der Böschungssicherung auch schmaler, was den Erosionsdruck zusätzlich erhöht.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten wasserbautechnischen Gutachten. Dieses blieb von den Parteien unbestritten. 
Eine Bewilligung bzw. staatliche Anordnung der im betroffenen Bereich bestehenden Regulierungsbauten ergibt sich aus den Landesgesetzen vom 2.7.1908, LGBl. 97/1909 und 98/1909 i.V.m. der Vollzugsverordnung vom 14.1.1920, Nr. 2473, aus dem Landesgesetz vom 7.7.1912, LGBl. Nr. 84/1912, sowie aus den Landesgesetzen vom 30.6.1920, LGBl. Nr. 77/1920 und vom 30.12.1921, LGBl. Nr. 24/2021. Eine Bewilligung bzw. staatliche Anordnung der im betroffenen Bereich bestehenden Regulierungsbauten ergibt sich aus den Landesgesetzen vom 2.7.1908, Landesgesetzblatt 97 aus 1909, und 98 aus 1909, in Verbindung mit der Vollzugsverordnung vom 14.1.1920, Nr. 2473, aus dem Landesgesetz vom 7.7.1912, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1912,, sowie aus den Landesgesetzen vom 30.6.1920, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 1920, und vom 30.12.1921, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2021,. 
Diese Feststellung ergibt sich aus den nicht als unglaubwürdig zu haltenden Aussagen des Bezirkshauptmannes von Feldkirch in der Beschwerdeverhandlung,den von ihm in der Verhandlung übergebenen und als Beilage 3 zur Verhandlungsschrift genommenen Unterlagen sowie einer Sichtung des Landesgesetzblatts; dies wurde von keiner Partei bestritten.
1.1.3. Zweck und Auswirkungen der Ufersicherung:
Die Verbauung der Ill im gegenständlichen Abschnitt stammt aus der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts. Ende der 1970er-Jahre erfolgte die Errichtung der Autobahn, die auf weiten Strecken parallel zur Ill verläuft; die Verbauung der Ill wurde dabei unverändert belassen. Mit dem Bau des Walgaukraftwerks Anfang der 1990er-Jahre erfolgte ein massiver Eingriff in die Abflussverhältnisse. Die der Rückgabe gegenüberliegende Böschung wurde durch die Anströmung beschädigt, weshalb lokal eine Sanierung durchgeführt werden musste. Durch die Rückgabe von bis zu 100 m³/s (Ausbaudurchfluss 68 m³/s) mehrmals täglich kam es außerdem zu einer Eintiefung der Illsohle um mehrere Meter, was in weiterer Folge ebenfalls zu einer Destabilisierung der Böschungssicherung führte. Beim Hochwasser 2005 kam es dann zu Uferanrissen, die als Sofortmaßnahme lokal saniert wurden. Aufgrund des Alters und der oben beschriebenen Einflüsse befindet sich die Böschungssicherung im gegenständlichen Abschnitt derzeit auf weite Strecken in einem äußerst desolaten Zustand und kann ihre Funktion nicht mehr erfüllen.
Dies ergibt sich aus dem wasserbautechnischen Gutachten der Amtssachverständigen im behördlichen Verfahren vor der BH Feldkirch, das im Behördenakt der BH Feldkirch einliegt.
Die geplanten Maßnahmen sind dringend notwendig zur Verhütung von Schäden. Die beim Hochwasser 2005 entstandenen Schäden wurden nur lokal saniert. Der Gesamtzustand der Ufersicherung hat sich seither weiter dramatisch verschlechtert, was durch zahlreiche Fotos der Gewässeraufsicht dokumentiert ist. Ein weiteres Zuwarten ist daher aus wasserbautechnischer Sicht nicht vertretbar.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten wasserbautechnischen Gutachten und wurden von keiner Partei bestritten.
Die Gerinneaufweitung und Abrückung der Geländeoberkante ist für die künftige Standsicherheit der Ufersicherung notwendig. In einigen Bereichen beträgt die Erosionstiefe bis zu 3 m. Würde der derzeitige Böschungsfuß beibehalten, würden extrem steile Böschungen entstehen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen. Dem Projekt liegen die Sohlbreiten des Monitoringprofils zu Grunde. Es gibt einen kurzen Bereich im Projekt (Fkm 15,40 bis Fkm 15,81), wo eine Gerinneaufweitung für die Instandhaltung bezogen auf die Geometrie nicht notwendig wäre. Bezogen auf die Funktion hat jedoch auch diese Aufweitung einen positiven Effekt. 
Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Aussage des gerichtlich herangezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung (S. 12 der Verhandlungsschrift).
Die vorgesehenen Buhnenspicker stellen eine ökologische Maßnahme dar, die nach einer Richtlinie des für Wasserbewirtschaftung zuständigen Bundesministeriums aus 2014 (Fließgewässer erhalten und entwickeln – Praxisfibel zur Pflege und Instandhaltung²) nicht zu einer Bewilligungspflicht führen sollte. Die Ausführung dieser Buhnen hat nichts mit der Ausführung von Buhnen im technischen Sinn zu tun, sondern dient lediglich der ökologischen Verbesserung nach dem Wasserrechtsgesetz.
Auch diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Aussage des gerichtlich herangezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung (S. 13 der Verhandlungsschrift).
Durch das Vorhaben der Ufersicherung werden Bemessungsgröße und Hochwasserspiegellage nicht verändert.
Diese Feststellung ergibt sich aus der vom Projektwerber mit der Beschwerde bezogenen zusammenfassenden Erläuterung der Projekteinwirkungen beider Vorhaben vom 24.1.2022, die als Stellungnahme im behördlichen Verfahren vorgelegt worden ist (S. 12/13) sowie der Beilage 6 der Beschwerde (S. 11/12), deren Inhalt diesbezüglich vom gerichtlich herangezogenen wasserbautechnischen Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung bestätigt wurde (S. 7 der Verhandlungsschrift).
Das Bachbett der Ill verläuft über die ganze Länge des Projektgebiets parallel zur A 14, dazwischen besteht lediglich ein schmaler Grünstreifen, der künftig als geschotterter Begleitweg genutzt werden soll. Das Gerinne ist als gleichmäßiges Trapezprofil ausgebildet, die Böschungen sind mittels Steinschlichtung mit Wasserbausteinen gesichert. Die oberen Böschungsbereiche sind durchgängig mit einer niederen, bis ca. 8 m hohen Strauchvegetation bewachsen, die im Zuge des Pflegeplanes regelmäßig auf Stock gesetzt wird. Im Übergangsbereich zu Offenflächen ist eine blütenreiche Staudenvegetation ausgebildet. Im Projektsbereich fehlen natürliche Land-Wasser-Übergangsbereiche vollständig. Die einzigen Uferbegleitstrukturen, denen ein ökologischer Wert beizumessen ist, sind Stauden- und Gehölzsäume, die sekundär zwischen und oberhalb der Böschungssicherungen aufgewachsen sind. Die blütenreichen Säume sind Nahrungsraum für blütenbesuchende Insekten und bieten mobilen und wenig störungsanfälligen Tierarten wie Kleinsäugern oder verschiedenen kleinen Singvögeln Versteck- und Nistmöglichkeiten. Dem Gehölzsaum kommt in landschaftsbildlicher Hinsicht eine zentrale Bedeutung zu. Wenngleich eher niederwüchsig, wirkt er als grünes Band entlang der A14 und mindert den „künstlichen“ Charakter der Ill, indem er den Blick von der technisch starren Böschungsverbauung ablenkt. Aufgrund der anspruchsvollen Standortbedingungen (geringes Substrat, Trockenheit, Hitze) werden nach Umsetzung der geplanten Maßnahmen Sukzessionsprozesse viele Jahre oder Jahrzehnte andauern. Da im Projekt keinerlei Pflanzungen vorgesehen sind, ist davon auszugehen, dass sich erst in vielen Jahren wieder ein Bewuchs einstellen wird, der dem heute vorhandenen vergleichbar ist. Daraus ergeben sich in ökologischer und landschaftsbildlicher Hinsicht langfristig wirksame Beeinträchtigungen, die nicht kompensiert werden können.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem naturschutzfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen im behördlichen Verfahren der BH Feldkirch, das im Behördenakt der BH Feldkirch einliegt.
1.2. Das UVP-Vorhaben „Hochwasserschutz Ill km 11.600 – km 20.500“ (im Folgenden „Hochwasserschutzprojekt“): 
1.2.1. UVP-Projekt 2019:
Das Hochwasserereignis von Pfingsten 1999 und das noch größere Hochwasser vom August 2005 ergaben die Notwendigkeit der Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Situation der Ill. Seit 1999 wurden im unteren Walgau bereits einige Hochwasserschutzprojekte umgesetzt, aus dem Verlangen nach rascher Realisierung und Verbesserung der Situation für die Bevölkerung wurden Ausbaumaßnahmen in der Stadt Feldkirch (noch nicht abgeschlossen), der Marktgemeinde Frastanz (Bauabschnitt 01 und 02 km 8,4-km 12,0 fertiggestellt), Nenzing und die Rückhalteanlage Bludesch/Gais mit einem Retentionsvolumen von 600.000 m³ verwirklicht. Das Verlangen nach einem Abschluss der Hochwasserschutzvorhaben für die Marktgemeinde Frastanz, Ortsteil Sonnenheim, gab den Anstoß, die beiden Bauabschnitte 01 / 02 in Frastanz um einen dritten Bauabschnitt - BA 03 - zu ergänzen. Damit wäre sozusagen im Walgau flussauf von Feldkirch bis Bludenz eine Gefährdung von Siedlungs- und Gewerbeobjekten durch Hochwasserereignisse bis HQ 100 weitestgehend verhindert.
Im Zuge der Überlegungen und Entwürfe für den Hochwasserschutz Frastanz BA 03 wurde mehr und mehr ersichtlich, dass eine auf das Gebiet der Gemeinde Frastanz beschränkte Ausbaumaßnahme nicht mehr nach den derzeit anerkannten Regeln der Technik und den wasserwirtschaftlichen Vorgaben realisierbar ist. Aufgrund der topographischen Verhältnisse kann die Kompensation des durch den Hochwasserschutz für Frastanz ausgeschalteten Überflutungsvolumens nur außerhalb der Gemeinde technisch und wirtschaftlich sinnvoll erfolgen, und darüber hinaus insgesamt eine Verbesserung der Hochwassersituation auch für die Unterlieger erreicht werden. Im Erkennen dieser Zusammenhänge konnten für die Planung und auch die Umsetzung der Maßnahmen im Bauabschnitt 03 die vier Anliegergemeinden an die Fließstrecke von km 11,6 bis km 20,5 gewonnen und damit in gemeinschaftlicher Arbeit ein Vorhaben entwickelt werden. Während des beginnenden Planungsprozesses wurde im Walgau die Gründung eines Wasserverbandes für die Ill initiiert und umgesetzt. Dieser übernahm auch die Bauherrschaft für das UVP-pflichtige Vorhaben.
Das am 20.8.2019 eingereichte Ausbauprojekt "Hochwasserschutz Ill km 11.600 – km 20.500" umfasst auf einer Gewässerstrecke der Ill von ca. 4,8 km flussmorphologisch wirksame Gerinneaufweitungen, die Schüttung von Hochwasserschutzdämmen in Nenzing und Frastanz, Objektschutzmaßnahmen kleineren Umfanges in Satteins sowie die Anlage von zwei Rückhaltebecken in Nenzing und Schlins. Die Maßnahmen erstrecken sich auf einer Gesamtlänge von rund 8,9 km bezogen auf die Flussachse der Ill. Die Ill weist in diesem Bereich einen Mittelwasserabfluss von ca. 25-50 m³/s auf. Gemäß dem UVP-G 2000 bedürfen Bauprojekte von Schutz- und Regulierungsbauten über 5 km Länge und an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s (Anhang 1 Z 42 lit. a UVP-G 2000) einer entsprechenden Prüfung im vereinfachten Verfahren. Weiters ist eine solche Prüfung erforderlich, weil die Rodungsflächen 29,39 ha betragen und damit den Schwellenwert von 20 ha (Anhang 1 Z 46 lit. a UVP-G 2000) überschreiten.Das am 20.8.2019 eingereichte Ausbauprojekt "Hochwasserschutz Ill km 11.600 – km 20.500" umfasst auf einer Gewässerstrecke der Ill von ca. 4,8 km flussmorphologisch wirksame Gerinneaufweitungen, die Schüttung von Hochwasserschutzdämmen in Nenzing und Frastanz, Objektschutzmaßnahmen kleineren Umfanges in Satteins sowie die Anlage von zwei Rückhaltebecken in Nenzing und Schlins. Die Maßnahmen erstrecken sich auf einer Gesamtlänge von rund 8,9 km bezogen auf die Flussachse der Ill. Die Ill weist in diesem Bereich einen Mittelwasserabfluss von ca. 25-50 m³/s auf. Gemäß dem UVP-G 2000 bedürfen Bauprojekte von Schutz- und Regulierungsbauten über 5 km Länge und an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s (Anhang 1 Ziffer 42, Litera a, UVP-G 2000) einer entsprechenden Prüfung im vereinfachten Verfahren. Weiters ist eine solche Prüfung erforderlich, weil die Rodungsflächen 29,39 ha betragen und damit den Schwellenwert von 20 ha (Anhang 1 Ziffer 46, Litera a, UVP-G 2000) überschreiten.
Diese Feststellungen ergeben sich aus Kap. 1 der Umweltverträglichkeitserklärung vom 9.8.2019.
Bei der Errichtung des Hochwasserschutzdammes Sonnenheim handelt es sich nicht um die Wiederherstellung oder Instandhaltung eines bestehenden Dammes, sondern um den Neubau eines Hochwasserschutzdammes, rückversetzt um ca. 20 bis 50 m, um so eine Gerinneaufweitung herzustellen. Die „Ufersanierung Links“ besteht in einer Stabilisierung und Renovierung des bestehenden Uferdammes; mit dieser Ufersanierung wird geringfügig in den Trassenverlauf des linken Uferdammes so eingegriffen, dass eine durchgehende Sohlbreite von 32 m erreicht wird, zum Zweck der Sohlstabilisierung. Als weitere wasserbauliche Maßnahme ist der orografisch rechte Hochwasserschutz von Gewerbegebieten und diversen Anlagen in Satteins vorgesehen, die lokale Gewerbegebiete mittels niedrigen Schutzdämmen und Schutzmauern in Höhe von 50 cm bis 1,20 m schützen sollen. Die diese Flächen umgebenden Flächen bleiben nach wie vor als Retentionsflächen von Hochwasser HW 100 betroffen. Am unterliegenden Abschnitt der Gemeinde Satteins ist der Hochwasserschutz einer künftigen Anlage der A 14, Rheintal/Walgau Autobahn (LKW-Rastplatz) geplant. Flussab dieser Maßnahme ist rechtsufrig wiederum eine Maßnahme zur Gerinneaufweitung der Ill vorgesehen. Hier kommt es zur Wiederanbindung und Dynamisierung eines Auwaldrestbestandes. 
Während das Rückhaltevolumen in der Gemeinde Satteins im Wesentlichen unverändert bleibt, sind in den Gemeinden Schlins und Nenzing neue Rückhalteflächen Projektbestandteil, eine weitere bereits errichtete Rückhaltefläche in Bludesch-Gais kann mit den nunmehr geplanten Maßnahmen gemeinsam gesteuert werden. 
Weitere Kleinmaßnahmen werden an dem Nasotbach und dem Bardielbach getroffen. Diese sind orografisch linke Zubringer zur Ill. Projektziel ist der Schutz von Gewerbeflächen der Gemeinde Nenzing, die bei Illhochwasser und Hochwasser dieser Bäche Überflutungen erleiden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Darstellung des UVP-Vorhabens durch den Projektwerber in der mündlichen Verhandlung (S. 3/4 der Verhandlungsschrift).
Das am 20.8.2019 eingereichte Vorhaben sieht rechtsufrig im Bereich Fkm 14,150 bis 16,360 im Wesentlichen eine gänzliche Neuherstellung der Böschungssicherung zur A 14 Rheintal/Walgau Autobahn durch Ausbau mit Steinvorgrund und Böschungssicherung auf HW100 – 50 cm durch Steinsatz vor. Bei km 14,000 sollte die Mündung des Schlinser Giesenbaches über ein Ausgleichsgefälle fischpassierbar an die Ill angebunden werden. Von der Mündung des Sägenbaches bei km 11,700 bis km 13,000 sollte der dort bestehende Uferdamm zur Gänze abgetragen und dort wo aufgrund der Hochwasserspiegellagen notwendig direkt neben der A 14 ein entsprechender Hochwasserschutz neu gebaut werden, und zwar beginnend bei km 12,325 bis km 13,275 auf einer Länge von ca. 950 m.
Diese Feststellungen ergeben sich aus Kap. 2.2.1 und 5.1.1.1 der Umweltverträglichkeitserklärung vom 9.8.2019. Lt. Detailprojekt Flussbaumaßnahmen wird am rechten Illufer flussauf von km 12,670 die Ufersicherung bis km 17,65 samt Steinvorgrund neu hergestellt.
1.2.2. UVP-Projekt 2021:
Die Begründung zu diesem Projekt unterscheidet sich nicht von der Begründung zum Projekt 2019. Zur rechtsseitigen Ufersicherung enthält die Umweltverträglichkeitserklärung nunmehr folgende Anmerkung:
„Anmerkung zur rechtsufrigen Ufersanierung an der A14 Trasse: Oberhalb von km 13,200 bis km 17,650 erfolgt die Sanierung des rechten Gerinneufers und der Ausbau der Hochwasserschutzmaßnahmen für die A14 im Rahmen eines gesonderten Einreichprojektes des XXXX . Die Ausbaumaßnahmen zwischen dem gesonderten Einreichprojekt zur rechtsufrigen Ufersanierung der A14 Trasse und dem gegenständlichen Einreichprojekt BA03 sind aufeinander abgestimmt. Die Ausbauhöhen der rechtsufrigen Sanierungsstrecke sind an den Hochwasserspiegellagen des Ausbauprojektes BA03 fixiert, damit ist für beide Projekte eine gemeinsam festgelegte Ausbauhydraulik vorhanden. In den vorliegenden Projektunterlagen ist diese Projekt ersichtlich gemacht und als gesondertes Projekt bezeichnet /einkotiert.)“„Anmerkung zur rechtsufrigen Ufersanierung an der A14 Trasse: Oberhalb von km 13,200 bis km 17,650 erfolgt die Sanierung des rechten Gerinneufers und der Ausbau der Hochwasserschutzmaßnahmen für die A14 im Rahmen eines gesonderten Einreichprojektes des römisch 40 . Die Ausbaumaßnahmen zwischen dem gesonderten Einreichprojekt zur rechtsufrigen Ufersanierung der A14 Trasse und dem gegenständlichen Einreichprojekt BA03 sind aufeinander abgestimmt. Die Ausbauhöhen der rechtsufrigen Sanierungsstrecke sind an den Hochwasserspiegellagen des Ausbauprojektes BA03 fixiert, damit ist für beide Projekte eine gemeinsam festgelegte Ausbauhydraulik vorhanden. In den vorliegenden Projektunterlagen ist diese Projekt ersichtlich gemacht und als gesondertes Projekt bezeichnet /einkotiert.)“
Die fischpassierbare Einmündung des Schlinser Giesenbaches ist nach wie vor im UVP-Projekt enthalten. Für die Strecke von Fkm 11,650 bis Fkm 13,200 ist nunmehr vorgesehen, dass nach dem Abtrag des bestehenden Hochwasserschutzdammes vom bestehenden Böschungsfusspunkt anschließend eine flache Uferböschung mit unterschiedlicher Neigung ausgebildet wird. Als Sicherungselemente kommen Steinbuhnen von 15 m – 30 m Länge im Abstand von 90 m zum Einsatz. Die Steinbuhnen werden verdeckt eingebaut, und zwar so, dass der Buhnenkopf etwa auf der Höhe des Mittelwasserspiegels im Gerinne zu liegen kommt.
Diese Feststellungen erfließen aus Kap. 2.2.1 der Umweltverträglichkeitserklärung vom 25.6.2021.
Die – außer der Herausnahme der rechtsufrigen Ufersanierung an der A 14-Trasse – zwischen den beiden UVP-Vorhaben bestehenden Unterschiede können wie folgt zusammengefasst werden: 
Im Bereich der Rückgabe Beschling (Triebwasserrückgabe vom Walgaukraftwerk) wurde der Plan einer Neuerrichtung des Radwegs im Bereich des Bahndammes fallen gelassen. Weiters war oberhalb, an der Flussbaustrecke 2 vorgesehen, das bestehende Illufer linksufrig mit versteckten Ufersicherungen zu befestigen. Dabei wird in Kauf genommen, dass bei Hochwasserereignissen bis zu einer definierten Projektgrenze der Abtrag des Illufers stattfindet (kontrollierter Uferanbruch). Dies ist nun nicht mehr der Fall. Stattdessen wird hier am linken Illufer auf etwa Höhe der Trasse bzw. der gleichen Bestandslage der Uferdamm saniert. Dies deshalb, weil die betroffenen Grundeigentümer den Grund nicht zur Verfügung gestellt haben. Ein weiterer Unterschied ist, dass im Ausbauprojekt 2021 der ursprünglich zum Hochwasserschutz der A14 geplante Erddamm flussabwärts des geplanten Rastplatzes mit breiten Aufstandsflächen durch eine technisch aufwendigere „schmale“ Bauweise ersetzt wurde. Ziel war die Vermeidung von weiteren Projekteingriffen in den ökologisch wertvollen Auwald. 
Die Hochwasserbewirtschaftung zwischen den Projekten 2019 und 2021 ist ident.
Dies ergibt sich aus der Darstellung des Projektwerbers in der Beschwerdeverhandlung (S. 4 der Verhandlungsschrift) und wurde von keiner Partei bestritten.
1.3. Zum funktionalen Zusammenhang zwischen Hochwasserschutzprojekt und Ufersicherung:
Die im Zuge des UVP-Vorhabens eingereichten Maßnahmen dienen der Hochwasserbewirtschaftung, und zwar der Verbesserung des Hochwasserschutzes für bestehende Siedlungs- und Gewerbeflächen und dem Schutz zusätzlicher bebauter Flächen durch Vergrößerung bzw. Verschiebung der Retentionsräume und Neubau von Hochwasserschutzanlagen. Diese Maßnahmen haben Veränderungen der Gerinnegeometrie, der Ausbauhöhe, der Hochwasserabflüsse, des Rückhaltevermögens und des Geschiebebetriebs zur Folge.
Die Maßnahme der Ufersanierung an der A 14 dient der Sanierung der Uferböschung an der A 14 und hat keine Veränderung der Ausbauhöhe, keine Veränderung der Überflutungsflächen, keine Eingriffe in die Hochwasserwelle und keine Einwirkung auf den Hochwasserrückhalt oder den Geschiebetransport zu Folge.
Ob beide Projekte oder jeweils nur eines ausgeführt wird, erfordert keine Anpassung von Ausbaumaßnahmen des jeweils anderen Projekts. Hinsichtlich der Bauherstellung gibt es keinen wasserbautechnischen Zielzustand, der nur durch die kombinierte Ausführung beider Vorhaben erreicht werden kann, beide Projekte können unabhängig voneinander hergestellt werden. In beiden Projekten besteht ein Überschuss an Abtragsmassen, daher ist auch aus Gründen der Massenbilanz keine Optimierung durch eine Kombination beider Projekte möglich.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Präsentation des Projektwerbers in der Beschwerdeverhandlung, deren Inhalte dort vom gerichtlich herangezogenen wasserbautechnischen Sachverständigen bestätigt wurden (S. 7/8 und Beilage 2 der Verhandlungsschrift).
Wird die Instandhaltungsmaßnahme umgesetzt, ist dadurch keine Abänderung von baulichen Maßnahmen der Hochwasserbewirtschaftung des Hochwasserschutzprojektes (UVP-Projektes) erforderlich. Wird das Hochwasserschutzprojekt ausgeführt, wird hinsichtlich des Rückhaltevermögens der Ill keine Anforderung an das Instandhaltungsprojekt gestellt, es sind an den Instandhaltungsmaßnahmen keine geänderten Baumaßnahmen erforderlich und es würden keine zusätzlichen, durch das Hochwasserschutzprojekt bedingten Instandhaltungsmaßnahmen notwendig.
Diese Feststellung ergibt sich aus der vom Projektwerber mit der Beschwerde bezogenen zusammenfassenden Erläuterung der Projekteinwirkungen beider Vorhaben vom 24.1.2022, die als Stellungnahme im behördlichen Verfahren vorgelegt worden ist (S. 12/13) und deren Inhalt diesbezüglich vom gerichtlich herangezogenen wasserbautechnischen Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung bestätigt wurde (S. 8 der Verhandlungsschrift).
Die geplanten Instandhaltungsmaßnahmen am rechten Illufer wären ohne Vorliegen des UVP-Projekts in derselben Form durchzuführen. Die dabei vorgesehenen ökologischen Maßnahmen dienen der Verbesserung des ökologischen Potentials und wären jedenfalls i.S.d. Standes der Technik nach der Wasserrahmenrichtlinie notwendig.
Dies ergibt sich aus der Aussage des gerichtlich herangezogenen wasserbautechnischen Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung (S. 9 der Verhandlungsschrift).
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Die Ermächtigung zur Nichtigerklärung von Genehmigungen, die für ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, vor Durchführung einer solchen erteilt worden sind, stellt eine Norm des UVP-G 2000 dar (§ 3 Abs. 6). Es handelt sich aus diesem Grund bei Beschwerden gegen Nichtigerklärungen um eine Angelegenheit nach dem UVP-G 2000, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Die Ermächtigung zur Nichtigerklärung von Genehmigungen, die für ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, vor Durchführung einer solchen erteilt worden sind, stellt eine Norm des UVP-G 2000 dar (Paragraph 3, Absatz 6,). Es handelt sich aus diesem Grund bei Beschwerden gegen Nichtigerklärungen um eine Angelegenheit nach dem UVP-G 2000, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
2.2. Parteistellung und Zulässigkeit der Beschwerde:
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt vergleiche hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3 aus 2016,, 369).
Der Projektwerber hatte im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren unbestrittenermaßen Parteistellung, da dieses die ihm durch die für nichtig erklärte Genehmigung verliehenen Rechte betraf.
Die Beschwerde erfüllt die Inhaltserfordernisse nach § 9 VwGVG und ist auch rechtzeitig.Die Beschwerde erfüllt die Inhaltserfordernisse nach Paragraph 9, VwGVG und ist auch rechtzeitig.
2.3. Inhaltliche Beurteilung:
2.3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 lautet: Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 lautet: 
„Begriffsbestimmungen
§ 2. […]Paragraph 2, […]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“ 
Die entscheidungserheblichen Bestimmungen des § 3 UVP-G 2000 lauten: Die entscheidungserheblichen Bestimmungen des Paragraph 3, UVP-G 2000 lauten: 
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. 
[…]
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
[…]
(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.“ (6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Absatz eins, 2, oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß Paragraph 39, Absatz 3, zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.“ 
Die entscheidungserheblichen Bestimmungen des § 3a UVP-G 2000 lauten:Die entscheidungserheblichen Bestimmungen des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 lauten:
„Änderungen
§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben, Paragraph 3 a, (1) Änderungen von Vorhaben, 
1. […]
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. 2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. 
[…]
(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. (6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. 
§ 39 Abs. 3 UVP-G 2000 lautet: Paragraph 39, Absatz 3, UVP-G 2000 lautet: 
„Behörden und Zuständigkeit
§ 39. […]Paragraph 39, […]
(3) Bescheide, die entgegen § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.“(3) Bescheide, die entgegen Paragraph 3, Absatz 6, erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.“
Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Z 42 lit. a und b UVP-G 2000 ist – außerhalb von schutzwürdigen Gebieten – der Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s UVP-pflichtig; dasselbe gilt für Änderungen von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s, bei denen das Bemessungshochwasser (HQn) erhöht wird. Ausgenommen von Z 42 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie Maßnahmen zur Instandhaltung.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 42, Litera a und b UVP-G 2000 ist – außerhalb von schutzwürdigen Gebieten – der Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s UVP-pflichtig; dasselbe gilt für Änderungen von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s, bei denen das Bemessungshochwasser (HQn) erhöht wird. Ausgenommen von Ziffer 42, sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie Maßnahmen zur Instandhaltung.
§ 41 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lautet:Paragraph 41, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lautet:
„Schutz- und Regulierungswasserbauten.
§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.“Paragraph 41, (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einsc