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ÜbersichtSt. AntonVerordnungen (Gemeinderecht)

Wasserversorgungs_Ordnung_2014

St. Anton · Verordnungen St. Anton · 01.03.2025

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Gemeindeamt

St. Anton i. Montafon

Bez. Bludenz, Vorarlberg Ei a ona

LR/KR

VERORDNUNG

der Gemeindevertretung von St. Anton im Montafon vom 18.12.2014 über die öffentliche Wasserversorgung (Wasserleitungsordnung)

Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung St Anton im Montafon vom 18.12.2014 wird gemäß 88 6 und 7 des Gesetzes über die öffentliche Wasserversor- gung durch die Gemeinden in Vorarlberg, LGBI Nr 3/1999 idgF, in Verbindung mit $ 15 Abs 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl I Nr 103/2007 idgF verord- net:

1. Abschnitt
Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen

Allgemeines, Begriffe

(1) Der Anschluss von Gebäuden, Betrieben und Anlagen an die Gemeindewasser- versorgungsanlage und der Bezug von Wasser von dieser hat nach den Bestimmun- gen des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg und dieser Wasserleitungsordnung zu erfolgen.

(2) Anschlussnehmer ist der Eigentümer des anzuschließenden Gebäudes bzw. Be- triebes oder der anzuschließenden Anlage. Der Inhaber eines Baurechtes ist diesem gleichgestellt.

(3) Wasserhauptrohrstrang ist jener Teil des Wasserversorgungsanlage, welcher der Zuleitung des Wassers zu den Anschlussleitungen dient. Ein Anschlussleitungs- schieber ist Bestandteil des Wasserhauptrohrstranges.

(4) Anschlussleitungen sind jene Leitungen, die der Verbindung der Hausleitung mit dem Wasserhauptrohrstrang dienen. Ein allfälliger Wasserzähler ist Bestandteil der Anschlussleitung.

Anschlusspflicht, Anschlussrecht

(1) Die Eigentümer von Gebäuden, Betrieben und Anlagen, die aus der Gemeinde- wasserversorgungsanlage mit Wasser versorgt werden können, sind nach Maßgabe des $ 1 des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden

6771 St. Anton im Montafon - Tel. (05552) 67191 - Fax (05552) 67191-9 E-mail: gemeinde®st.anton.i.m.cnv.at - www.sanktantonimmontafon.at - UID-ATU 5970113%

in Vorarlberg verpflichtet, das erforderliche Trink- und Nutzwasser von der Gemein- dewasserversorgungsanlage zu beziehen und zu diesem Zweck den Anschluss an die Gemeindewasserleitung herzustellen.

(2) Als Gebäude, Betriebe und Anlagen, die aus der Gemeindewasserversorgungs- anlage versorgt werden können, sind jene zu betrachten, die von einem Wasser- hauptrohrstrang nicht mehr als 50 m entfernt sind.

(3) Für Gebäude, Betriebe und Anlagen, die mehr als 50 m von einem Wasserhaupt- rohrstrang entfernt sind, kann die Berechtigung zum Anschluss an die Gemeinde- wasserversorgungsanlage auf Antrag eingeräumt werden, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Gemeindewasserversorgungsanlage nicht wider- spricht und ihrer Leistungsfähigkeit angemessen ist.

(4) Über die Befreiung von der Anschlusspflicht hat die Gemeindevertretung im Ein- zelfalle zu entscheiden. Das Vorliegen einer Ausnahme von der Anschlusspflicht so- wie das Bestehen eines Anschlussrechtes hat der Bürgermeister erforderlichenfalls bescheidmässig festzustellen.

Anschlussbescheid

(1) Der Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage darf nur auf Grund eines Anschlussbescheides erfolgen. In diesem ist dem Eigentümer eines Gebäu- des, eines Betriebes oder einer Anlage der Anschluss aufzutragen oder, wenn die Voraussetzungen des $ 2 Abs. 3 gegeben sind, der Anschluss zu bewilligen.

(2) Der Anschlussnehmer hat auf schriftliches Verlangen des Bürgermeisters inner- halb der festgesetzten Frist geeignete Pläne für die Anschlussleitung vorzulegen. Der & 28 des Baugesetzes gilt sinngemäß.

(3) In den Anschlussbescheid sind die erforderlichen Bestimmungen insbesondere über

a) Zeitpunkt des Anschlusses

b) die Anschlussleitung

c) die Hausleitung

d) die Auflassung von Hauswasserversorgungsanlagen

e) die mengenmäßige und zeitliche Beschränkung des Wasserbezugs, aufzunehmen.

(4) Ein neuer Anschlussbescheid ist zu erlassen, wenn sich die für den Anschlussbe- scheid maßgebenden Verhältnisse geändert haben.

Anschlussleitung

(1) Die Anschlussleitung ist vom Anschlussnehmer nach Maßgabe der Bestimmun- gen der Abs. 2 bis 4 sowie des Anschlussbescheides auf seine Kosten zu errichten.

Die Herstellung der Verbindung der Anschlussleitung mit dem Wasserhaupt-

rohrstrang sowie der Einbau des Anschlussleitungsschiebers erfolgen durch die Ge- meinde.

(2) Die Anschlussleitung ist in all ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissen- schaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so herzustellen, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit des Eigentums vermieden wird.

(3) Die Anschlussleitung ist in einer Tiefe von mindestens 1,2 m so zu verlegen, dass sie bei der Benützung des Grundstückes nicht beschädigt werden kann und für die Instandhaltung ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich ist. Die Rohrleitung ist ausreichend stark mit Sand zu ummanteln. die verwendeten Rohre, Rohrverbindun- gen und sonstigen Teile müssen aus beständigem, die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigendem Material bestehen, dessen Betriebsdruck den örtlichen Verhältnissen entspricht. Der Rohrdurchmesser hat dem zu erwartenden Wasserbe- darf zu entsprechen, er hat aber mindestens 1 Zoll zu betragen.

(4) Wenn zur Erstellung der Anschlussleitung Arbeiten im Bereich einer öffentlichen Straße erforderlich sind, hat der Anschlussnehmer unbeschadet der straßenpolizeili- chen und straßenverwaltungsrechtlichen Vorschriften die Gemeinde mindestens 3 Tage vorher vom Beginn dieser Arbeit in Kenntnis zu setzen.

Vor der Zuschüttung der Leitungstrasse ist der Gemeinde zum Zwecke der Überprü- fung, ob die Leitung vorschriftsmäßig verlegt worden ist, Anzeige zu erstatten. Die Leitungsstrasse darf erst zugeschüttet werden, wenn die Überprüfung erfolgt ist und eventuelle Mängel behoben worden sind oder wenn innerhalb von drei Tagen nach Einlangen der Anzeige bei der Gemeinde die Überprüfung nicht vorgenommen wird.

Samstage, Sonntage sowie Feiertage sind in diese Fristen nicht einzurechnen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Änderungen und Ergänzun- gen der Anschlussleitung.

(6) Die Anschlussleitung geht mit ihrer Fertigstellung in das Eigentum der Gemeinde über. Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde die ihr aus der Instandhaltung und Instandsetzung erwachsenden Kosten insoweit zu ersetzen, als es sich um die Be- hebung von Schäden handelt, die über die normale Abnützung hinausgehen oder vom Anschlussnehmer verursacht werden. Hierunter fallen insbesondere auch Schäden, die durch die vorschriftswidrige Herstellung der Anschlussleitung und durch die Benützung der angeschlossenen Liegenschaft hervorgerufen werden.

(7) Wenn ein Wasseranschluss für die Wasserversorgung einer Liegenschaft für län- gere Zeit nicht mehr benötigt wird, kann bei der Gemeinde die Absperrung des An- schlusses beantragt werden. eine neuerliche Öffnung darf nur durch die Gemeinde erfolgen. Die durch die Absperrung und Öffnung eines Wasseranschlusses erwach- senden Kosten hat der Anschlussnehmer der Gemeinde zu ersetzen.

Wasserzähler

(1) Zur Messung der von der Gemeindewasserversorgungsanlage bezogenen Was- sermenge kann von der Gemeinde auf ihre Kosten an der Verbindungsstelle zwi-

schen den Anschlussleitung und der Hausleitung ein Wasserzähler eingebaut wer- den.

(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädigungen, die nicht durch den normalen Betrieb verursacht werden, zu schützen und für die leichte Zugänglichkeit des Was- serzählers zu sorgen. Beim Anschluss von Gebäuden hat der Anschlussnehmer ei- nen diesen Voraussetzungen entsprechenden Raum zur Verfügung zu stellen. Beim Anschluss von Betrieben und Anlagen, die nicht Gebäude sind, hat der Anschluss- nehmer hiefür einen Schacht mit mindestens 1 m Seitenlänge und 1,5 m Tiefe vorzu- sehen, welcher mit Steigeisen und mit einer tragfähigen, gegen Wasser und Frost schützenden Abdeckung versehen ist.

(3) Der Wasserzähler ist von der Gemeinde anzuschaffen, zu erhalten und zu war- ten. Soweit es ich um die Behebung von Schäden handelt, die durch die Außeracht- lassung der dem Anschlussnehmer obliegenden Verpflichtungen verursacht worden sind, hat dieser der Gemeinde die Kosten zu ersetzen. Die jährliche Zählermiete und die Kosten allfälliger Eichungen hat der Anschlussnehmer zu tragen.

(4) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Anschlussnehmers zu überprüfen. Ergibt die Prü- fung einen Messfehler von weniger als 5%, so hat der Anschlussnehmer die Prü- fungskosten zu tragen, sofern die Prüfung auf seinen Antrag hin erfolgt ist.

Hausleitung

(1) Die Hausleitung ist vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen nach den Erfah- rungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass eine Gefährdung des Lebens und der Ge- sundheit von Menschen und der Sicherheit des Eigentums vermieden wird.

Insbesondere dürfen von der Hausleitung keine nachteiligen Wirkungen auf die Ge- meindewasserversorgungsanlage und die Beschaffenheit des darin beförderten Wassers ausgehen.

(2) Die für die Hausleitung verwendeten Rohre, Rohrverbindungen und sonstigen Teile müssen aus beständigem, die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchti- gendem Material bestehen, das für den notwendigen Betriebsdruck geeignet ist. Die aus der Gemeindewasserversorgungsanlage mit Wasser gespeisten Hausleitungen dürfen nicht in Verbindung mit einer anderen Wasserversorgungsanlage stehen.

Beim Anschluss von Warmwasseranlagen sowie von Maschinen und Geräten, die mit Druckwasser betrieben werden, ist Vorsorge zu treffen, dass ein Rückströmen des Wassers in das Leitungsnetz nicht erfolgen kann.

Wasserlieferungspflicht der Gemeinde

(1) Die Gemeinde hat das Wasser nur nach Maßgabe der Ergiebigkeit der Gemein- dewasserversorgungsanlage zu liefern und haftet nicht für Störungen oder Unterbre-

chungen in der Wasserabgabe. Die Gemeinde ist insbesondere berechtigt, die Was- serlieferung bei Wassermangel auf den Trinkwasserbedarf einzuschränken.

(2) Die Gemeinde darf die Wasserlieferung nur unterbrechen, wenn unerlässliche technische Maßnahmen an der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen sind. Die Wasserbezieher sind nach Möglichkeit hievon vorher zu verständigen. Versorgungs- störungen sind ehestens zu beheben.

(3) Im Falle eines Brandes kann die Gemeinde die Wasserlieferung soweit ein- schränken, wie es für die Brandbekämpfung erforderlich ist. Alle Wasserverbraucher sind in solchen Fällen verpflichtet, den Wasserverbrauch auf das unbedingt notwen- dige Ausmaß einzuschränken.

Überwachung, Anzeigepflicht

(1) Die Herstellung der Anschlussleitung sowie der Wasserbezug sind von der Ge- meinde zu übernehmen.

(2) Der Anschlussnehmer verpflichtet sich, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn

a) der Wasserbezug durch Umstände beeinträchtigt ist, die auf Mängel der Gemein- dewasserversorgungsanlage zurückzuführen sind, oder wenn

b) im Bereich der Anschlussleitung Schäden auftreten.

(3) Die Anschlussnehmer sowie die Inhaber der angeschlossenen Wohn- und Ge- schäftsräume sind verpflichtet, die Vornahme der erforderlichen Arbeiten sowie die Überwachung durch von der Gemeinde bestellte Personen zu dulden und zu diesem Zweck auch das Betreten von Liegenschaften und Räumen zu gestatten.

Ubergang von Rechten und Pflichten

Alle dem Anschlussnehmer zustehenden Rechte und Pflichten gehen auf den jewei- ligen Eigentümer des Gebäudes, des Betriebes oder der Anlage über.

2. Abschnitt
Gebühren

& 10
Allgemeines

(1) Zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewas- serversorgungsanlage werden für die Lieferung des Wassers folgende Gebühren erhoben:

a) Eine einmalige Wasseranschlussgebühr (8 11) für den Anschluss eines Gebäu- des, eines Betriebes oder einer Anlage an die Gemeindewasserversorgungsanlage zuzüglich einer allfälligen Ergänzungsgebühr (8 12) und

b) eine laufende Wasserbezugsgebühr (8 13).

(2) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Gebäudes, des Betriebes oder der Anlage. Miteigentümer schulden die Gebühren zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räum- lichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. In diesen Fällen kann, sofern ein ge- meinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden an diesen erfolgen.

(3) Ist das Gebäude, der Betrieb oder die Anlage im ganzen vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Wasserbezugsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u.dgl.) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persön- lich für die Abgabenschuld.

(4) Alle Personen, die weniger als 3 (drei) Monate in St. Anton i.M., sowohl mit Hauptwohnsitz als auch mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, haben die in der Verord- nung über die öffentliche Wasserversorgung festgesetzten Gebühren (Grund- sowie personenbezogene Gebühren) für mindestens 3 (drei) Monate zu entrichten.

& 11
Wasseranschlussgebühr

(1) Die Wasseranschlussgebühr ergibt sich nach Berechnung folgender Kriterien:
a) Wohnhaus (bis zu zwei Wohnungen)

feststehende Gebühr von € 483,--

zuzüglich einer variablen Gebühr von € 1,80 je m? umbautern Raum.

Zu- und Umbauten (mindestens 120 m? umbauter Raum) € 1,80 je m?

b) Mehrfamilienhäuser (mehr als zwei Wohnungen)

feststehende Gebühr von € 483,--

zuzüglich einer variablen Gebühr von € 1,80 je m? umbautem Raum.

Zu- und Umbauten (mindestens 120 m? umbauter Raum) € 1,80 je m?

c) Gewerbliche Bauten (bis zu zwei Wohnungen)

für den Wohntrakt eine feststehende Gebühr von € 483,-- zuzüglich einer variablen Gebühr von € 1,80 je m? umbautem Raum.

für den Gewerbetrakt eine feststehende Gebühr von € 483,-- zuzüglich einer variab- len Gebühr von € 1,80 je m? umbautem Raum

d) Gewerbliche Bauten mit mehr als zwei Wohnungen

für den Wohntrakt eine feststehende Gebühr von € 483,-- zuzüglich einer variablen Gebühr von € 1,80 je m? umbautem Raum.

für den Gewerbetrakt eine feststehende Gebühr von € 483,-- zuzüglich einer variab- len Gebühr von € 1,80 je m? umbautem Raum

e) Landwirtschaftliche Bauten (bis zu zwei Wohnungen)

für den Wohntrakt eine feststehende Gebühr von € 483,- zuzüglich einer variablen Gebühr von € 1,80 je m? umbautem Raum.

für den Wirtschaftstrakt unter Anrechnung eines Fünftels des umbauten Raumes ei- ne variable Gebühr von € 1,80 je m? umbautem Raum.

f}_ Landwirtschaftliche Bauten mit mehr als zwei Wohnungen

Jeweils Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung.

(2) Gebäude und sonstige Anlagen oder selbständige Teile von diesen, die nicht mit Wasser versorgt werden und in welchen kein Wasserverbrauch erfolgt, bleiben bei der Berechnung außer Betracht.

(3) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides (8 3), frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Herstellung des Wasseranschlusses.

Ergänzungsgebühr

(1) Wenn sich die Bewertungseinheiten für die Bemessung der Wasseranschlussge- bühr um mindestens 120 m? umbauten Raum erhöhen, ist eine Ergänzungsgebühr zur Wasseranschlussgebühr vorzuschreiben.

(2) Die Höhe der Ergänzungsgebühr ergibt sich aus der Berechnung nach den Best- immungen des 8 11.

(3) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung der Bewertungseinheiten gemäß Abs. 1 bewirkt.

(4) Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Gebäuden, Betrieben oder Anlagen sind geleistete Wasseranschlussgebühren verhältnismäßig anzurech- nen. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

& 13
Wasserbezugsgebühr

(1) Die Gebührensätze in Gebäuden, Betrieben und Anlagen ohne Wasserzähler werden folgendermaßen festgesetzt:

a) Grundgebühr je Haushalt € 32,60

b) Für Ferienwohnungen, Ferienhäuser und für Zweitwohnsitze bis 4 Betten - Wasserbezugsgebühr für 2 Personenhaushalt € 22,10 über 4 Betten - Wasserbezugsgebühr für 3 Personenhaushalt € 32,60

zuzüglich zu a) eine Wasserbezugsgebühr:

  • je Person über 15 Jahre € 11,00
  • je Nächtigung € 0,18

c) zuzüglich zu a) Gewerbezuschlag zur Wassergrundgebühr nach einer von der Gemeindevertretung zu beschließenden Gewerbezuschlagshebeliste (Anlage 1 der Verordnung).

d) Wasserbezugsgebühr für einen Bauanschluss € 36,80

(2) Für Gebäude, Betriebe und Anlagen mit Wasserzählern wird die Wasserbezugs- gebühr je m? bezogenem Wasser, vervielfacht mit dem von der Gemeindevertretung jährlich zu beschließenden m?-Satz berechnet,

Einhebung der Wasserbezugsgebühr

(1) Die Wassergebühren sind halbjährlich im Nachhinein zu entrichten.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Monat, der auf den Wasserbezug folgt. Bei Änderungen beginnt die Gebührenpflicht mit dem auf die Änderung folgenden Monat.

Hiefür ist jeweils der aliquote Halbjahresanteil durch Berücksichtigung der gebühren- pflichtigen Monate zu ermitteln.

3. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Ordnung über die öffentliche Wasserversorgung vom 17.12.2013 ihre Wirksamkeit.

Lerch Rudolf