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Verordnung über die Ausbezahlung der Leistungsprämie bei einem ausgewiesenen Leistungserfolg 2019
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Gemeindeamt
St. Anton im Montafon
Bez. Bludenz, Vorarlberg
VERORDNUNG
über die Ausbezahlung der Leistungsprämie
bei einem ausgewiesenen Leistungserfolg.
Auf Grund des 8 64 Abs. 8 GAG 2005 wird verordnet:
{1) Abweichend von 8 64 Abs. 1 bis 7 GAG 2005 erhalten alle Gemeindeangestellten im Sinne des & 1 Abs. 2 erster Satz GAG 2005 unter der Voraussetzung eines Anspruchs auf einen Monatsbezug eine monatliche Leistungsprämie im Ausmaß von 5 % des Monatsbezuges nach
$& 56 Abs. 2 GAG 2005, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie. Der Anspruch entsteht mit dem auf das erste Halbjahr seit Beginn des Dienstverhältnisses folgenden Monaätsersten.
(2) Wurde der Arbeitserfolg mit nicht aufgewiesen im Sinne des & 63 Abs. 1 GAG festgestellt, entfällt der Anspruch auf eine Leistungsprämie mit dem auf die Leistungsbeurteilung folgenden Monätsersten. Die Leistungsprämie nach Abs 1 steht erst wieder mit Beginn des auf eine Leistungsbeurteilung, die den Arbeitserfolg als aufgewiesen oder durch besondere Leistungen überschritten feststellt, folgenden Kalendermonats zu.
Diese Verordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Der Bürgermeister:
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Raimund Schuler
- angeschlagen am
- DY.AA.20A%
- abgenommen am
- –
6771 St. Anton im Montafon - Tel. (05552) 67191 - Fax (05552) 67191-9 E-mail: gemeinde@st.anton.i.m.cnw.at - www.sanktantonimmontafon.at - UID-ATU 59701139