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Kanal_Ordnung_2016
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Fundstellen
Raumplanung / Umwidmung
- … (2) Der Erschließungsbeitrag wird erhoben für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sarmmmelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind. (3) Der Anschlussbeitrag wird erhoben für den Anschluss von Bauwerken und befestigten …
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Gemeindeamt
St. Anton i. Montafon
Bez. Bludenz, Vorarlberg 9014-12-19
Zl.: 851-12/2014
LR/CR
KANALORDNUNG
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung St Anton im Montafon vom 18.12.2014 wird gemäß 88 3,4,6,9,10,11,12,13,14,18,20 und 22 des Kanalisationsgesetzes, LGBI Nr 5/1989 idgF in Verbindung mit $ 15 Abs 32 4 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl | Nr 103/2007 idgF verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen
Allgemeines
Der Anschluss der Bauwerke an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen und die Einleitung der von diesen Bauwerken anfallenden Abwässer, hat nach den Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes und dieser Kanalordnung zu erfolgen. Der Einzugsbereich der Sammelkanäle wird durch Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt.
Sammelkanäle
(1) Die Aufnahme und Weiterleitung der anfallenden Abwässer erfolgt über die folgende Art von Sammelkanälen:
Schmutzwasserkanäle: Sammelkanäle für Schmutzwässer; als Schmutzwasser gilt Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist;
(2) In die einzelnen Arten von Sammelkanälen dürfen nur die Abwässer eingeleitet werden, für die der Sammelkanal bestimmt ist.
6771 St. Anton im Montafon - Tel. (05552) 67191 - Fax (05552) 67191-9 E-mail: gemeinde@st.anton.i.m.cnv.at - www.sanktantonimmontafon.at - UID-ATU 59701139
Anschlusspflicht und Anschlussrecht
(1) Soweit nach $ 4 Abs. 2 bis 8 des Kanalisationsgesetzes nicht von der Anschlusspflicht befreit wurde und soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen (Anschlussnehmer), verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe des Anschlussbescheides (8 5 Kanalisationsgesetz) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlußpflicht).
(2) Dem Anschlussnehmer nach Abs. 1 wird der Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid des Bürgermeisters vorgeschrieben.
(3) Soweit eine Anschlusspflicht nicht besteht, hat der Bürgermeister auf Antrag den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage mit Bescheid zu gestatten, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht und der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist.
(4) Die Anschlusspflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist. Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Abs, 3 ausnahmsweise gestattet wird.
Anschlusskanäle
(1) Anschlusskanäle sind aus beständigem Material so herzustellen, dass sie dicht sind. Sie sind unterirdisch mit einem Gefälle von mindestens 2 v.H. zu verlegen. Ihr Rohrdurchmesser muss der zu erwartenden Abwassermenge entsprechen, mindestens aber 15 cm betragen.
(2) Alle Anschlusskanäle sind mit den für die Überprüfung und Reinigung erforderlichen Schächten und Reinigungsverschlüssen auszustatten. Die Schächte und Reinigungsverschlüsse sind so anzuordnen, dass alle Teile des Anschlusskanales ohne besondere Schwierigkeit überprüft und durchgespült werden können. Die Schächte haben einen im Verhältnis zu ihrer Tiefe entsprechenden Durchmesser aufzuweisen und müssen mit Deckeln versehen sein, die der zu erwartenden Belastung standhalten können.
(3) Anschlusskanäle sind über das anschlusspflichtige Bauwerk ausreichend und belästigungsfrei zu entlüften.
(4) Sofern im Anschlussbescheid nichts anderes bestimmt ist, hat der Anschluss an den Sammelkanal an der Schachtsohle des Anschlussschachtes zu erfolgen.
(5) Im Anschlussbescheid werden erforderlichenfalls weitere Bestimmungen über die bautechnische Ausführung der Anschlusskanäle, insbesondere über Baustoffe, Schächte, Reinigungsverschlüsse, Pumpen, Rückstausicherungen u.dgl. getroffen.
(6) Anschlusskanäle sind im übrigen vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen. Liegt der Anschlussschacht bzw. die Anschlussstelle des Sammelkanales in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in der öffentlichen Straße liegenden Teiles des Anschlusskanales der Gemeinde.
Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer
(1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, dass
a) der ordnungsgemäße Betrieb und die Wirksamkeit der
Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird;
b) die für die Abwasserbeseitigung erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingehalten werden kann und
c) der in der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage anfallende Klärschlamm die Anforderungen für die Ausbringung erfüllt.
(2) Es ist verboten, in die Abwasserbeseitigungsanlage einzubringen:
a) Abfälle aller Art; dazu zählen insbesondere auch Altöle, Altfette, Molke, Schlachtblut, Jauche, Gülle, Lösungsmittel, Altfarben u. dgl.;
b) Stoffe, welche geeignet sind, die Anlage zu verstopfen;
c) feuergefährliche, explosive und radioaktive Stoffe;
d) Säuren, Laugen und giftige Stoffe, soweit diese die Abwasserbeseitigungsanlage die Abwasserbeseitigungsanlage beschädigen oder Personen oder den Betrieb der Anlage gefährden können;
e) Abwässer, die schädliche Ausdünstungen oder außerordentlich üble Gerüche
verbreiten und
f) Abwässer mit mehr als 35° Celsius, sofern sie nicht im Haushalt anfallen.
(3) Der Anschluss von Abfallzerkleinerern an die Abwasserbeseitigungsanlage ist verboten.
Vorbehandlung
(1) Werden andere als häusliche Abwässer eingeleitet, so sind vom Bürgermeister vor der Erlassung des Anschlussbescheides das Landeswasserbauamt Bregenz sowie die Vorarlberger Umweltschutzanstalt über die Notwendigkeit, die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung der Schmutzwässer sowie über die bautechnische Ausführung der Anlagen zur Vorbehandlung zu hören.
(2) In den Anschlussbescheid sind insbesondere die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über
a) die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung,
b) die bautechnische Ausführung allfälliger Vorbehandlungsanlagen,
c) die Überprüfung der Vorbehandlungsanlagen und Untersuchung des Abwassers einschließlich der erforderlichen meßtechnischen Einrichtungen.
(3) Alle Anschlussleitungen und Anlagen zur Vorbehandlung einschließlich der meßtechnischen Einrichtungen sind vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen.
Auflassung von Hauskläranlagen
Bestehende Anlagen zur Klärung von häuslichen Abwässern sind vom Anschlussnehmer aufzulassen und belästigungsfrei zu reinigen, sobald die Einleitung ungeklärter häuslicher Abwässer in den Sammelkanal möglich ist.
Anzeigepflichten
(1) Der Anschlussnehmer hat alle für die Abwasserbeseitigung bedeutsamen
Änderungen auf dem angeschlossenen Grundstück unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Inhaber der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Bauwerke und befestigten Flächen sind verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn
a) die Funktion des Anschlusskanales durch Umstände beeinträchtigt werden, die auf Mängel in der Abwasserbeseitigungsanlage zurückzuführen sind;
b) an Anlagen, die zur Vorbehandlung der Abwässer bestimmt sind, Mängel auftreten oder
c) unzulässige Stoffe ($ 5 Abs. 2) in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind oder zu gelangen drohen.
2. Abschnitt
Kanalisationsbeiträge
Allgemeines
(1) Die Gemeinde erhebt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes folgende Kanalisationsbeiträge:
Erschließungsbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag und Nachtragsbeitrag.
(2) Der Erschließungsbeitrag wird erhoben für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sarmmmelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind.
(3) Der Anschlussbeitrag wird erhoben für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal.
(4) Der Ergänzungsbeitrag wird bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages erhoben.
(5) Der Nachtragsbeitrag wird erhoben, wenn
a) eine Abwasserbeseitigungsanlage durch eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage ergänzt wird;
b) Sammelkanäle, die nur für Schmutzwässer oder nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut oder durch einen neuen Sammelkanal ergänzt werden, dass sowohl Schmutzwässer als auch Niederschlagswässer eingeleitet werden können;
c) Sammelkanäle, die nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut werden, dass anstatt Niederschlagswässer Schmutzwässer eingeleitet werden können.
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Beitragsausmaß und Beitragsgesetz
(1) Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (8$ 13,14 und 17 des Kanalisationsgesetzes) vervielfachten Beitragssatz.
(2) Der Beitragssatz wird von der Gemeindevertretung mit Verordnung festgesetzt.
a) Beitragssatz nach der Kanalordnung € 32,00
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigentümer, hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlussnehmer.
(2) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden an diesen erfolgen.
Vergütung für aufzulassende Anlagen
(1) Bestehende Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, die mit dem Anschluss an die gemeinsame Abwasserreinigungsanlage aufzulassen sind, sind auf den Anschlussbeittag oder den Nachtragsbeitrag entsprechend dem Zeitwert anzurechnen.
(2) Der Zeitwert beträgt bei einem Alter dieser Anlagen von:
0- 5Jahren 40 v.H. des Neubauwertes
5-10 Jahren 30 v.H. des Neubauwertes
10-15 Jahren 20v.H. des Neubauwertes
Als Vergütung wird jedoch nicht mehr als ein Viertel des Anschlussbeitrages gewährt.
3. Abschnitt
Kanalbenützungsgebühren
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Allgemeines
(1) Zur Deckung der Betriebs-- und Instandhaltungskosten für die Abwasserbeseitigungsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.
(2) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren wird die Menge der anfallenden Schmutzwässer zugrunde gelegt.
Menge der Schmutzwässer
(1) Die Menge der Schmutzwässer richtet sich vorbehaltlich des Abs. 2 nach dem Wasserverbrauch. Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung vorhanden, wird der Verbrauch geschätzt.
(2) Sollte die Gemeindevertretung den Einbau von Wasserzählern beschließen, so können auf Antrag nachweisbare Wassermengen, die nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen, bei der Gebührenberechnung unberücksichtigt bleiben. Die betreffenden Wassermengen müssen mindestens 10% des Wasserverbrauchs ausmachen. Der Nachweis kann vom Einbau eines getrennten Wasserzählers (z. B. für Gartenleitung usw.) abhängig gemacht werden.
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Schmutzbeiwert
Werden andere als häuslice Schmutzwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt, kann die Schmutzwassermenge mit einem von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzten Schmutzbeiwert vervielfacht werden. Wenn in dieser Verordnung für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert festgesetzt wurde, oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Schmutzwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Schmutzwässern erheblich abweicht, wird im Einzelfall nach Anhören des Landeswasserbauamtes vom Bürgermeister ein Schmutzbeiwert mit Bescheid festgesetzt.
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Gebührensätze
Die Gebührensätze für die Kanalbenützung werden durch Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt.
- a) Grundgebühr je Haushalt € 81,50
- b) für Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Zweitwohnsitze
sind zu bezahlen
bis 4 Betten = Kanalbenützungsgebühren für 1 Personenhaushait € 23,70 über 4 Betten = Kanalbenützungsgebühren für 2 Personenhaushalt € 47,40
- c) Die Kanalbenützungsgebühr beträgt pro Person über 15 Jahre/Jahr € 23,70
- d) Die Kanalbenützungsgebühr beträgt je Nächtigung € 0,24
- e) Zusätzlich zur Abwasser-Grundgebühr hat die Gemeindevertretung Gewerbezuschläge nach folgender Gewerbezuschlagshebeliste beschlossen (Anlage).
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Gebührenschuldner
(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche zu entrichten. Die Bestimmungen des $ 11 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2) Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst dem Gebrauch überlassen, wird die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter u. dgl.) vorgeschrieben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
(3) Alle Personen, die weniger als 3 (drei) Monate in St. Anton i.M., sowohl mit Hauptwohnsitz als auch mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, haben die in der Kanalgebührenverordnung festgesetzten Kanalgebühren (Grund- sowie personenbezogene Gebühren) für mindestens 3 (drei) Monate zu entrichten.
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Abrechnungszeitraum
Die Kanalbenützungsgebühren sind halbjährlich zu entrichten.
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Schlussbestimmung
(1) Für Bauwerke und Grundstücke, für die nach bisher geltenden Vorschriften ein
Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben ist, sind die Übergangsbestimmungen der 88 28 und 29 des Kanalisationsgesetzes anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Gleichzeitig wird die Kanalordnung vom 17.12.2013 außer Kraft gesetzt.
Lerch Rudolf