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Hunde_Ordnung_2017
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Gemeindeamt
St. Anton i. Montafon
Bez. Bludenz, Vorarlberg
St. Anton i.M., am 11.10.2017
Zi.: 133-10/2017
RS/PV
VERORDNUNG
über das Halten von Hunden
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung St. Anton im Montafon vom
18. Oktober 2017 wird gemäß $ 18 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985 idgF, zur Vermeidung von Verunreinigungen, unzumutbaren Störungen und Gefährdungen durch Hunde für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde St. Anton im Montafon wie folgt verordnet:
Hundehalter und mit der Aufsicht von Hunden betraute Personen haben dafür zu sorgen, dass das Gemeindegebiet (insbesondere Kinderspielplätze, sonstige öffentliche Flächen, Grünanlagen und landwirtschaftlich genutzte Flächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird. Sie sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot} (von allen öffentlichen Flächen und landw. genutzten Flächen) unverzüglich zu entfernen und diese ordnungsgemäß zu entsorgen.
An folgenden Orten dürfen sich Hunde NICHT aufhalten:
Auf dem Friedhof
Auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
Auf Schulplätzen
Auf öffentlichen Sandspielplätzen
In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:
Wartebereiche von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs Öffentliche Kinderspielplätze
Öffentliche Verkehrsflächen und öffentliche Wege im bebauten Gebiet
In öffentlichen Einrichtungen
Allgemein zugängliche Gebäude
Im gesamten Gemeindegebiet von St. Anton im Montafon, ausgenommen am Iliwanderweg zwischen der Gemeindegrenze Lorüns und der Radwegbrücke nach
Hundchaltungs Verordnung.do®7 71 St. Anton im Montafon - Tel. (05552) 67191 + Fax (05552) 67191-9 „mail: gemeinde@st.anton.i.m.cnv.at - www.sanktantonimmontafon.at - UID-ATU 59701139
Vandans-Vens wie auf dem im Anhang beigefügten Lageplan ersichtlich ist. (Dieser Lageplan ist ein integrieter Bestandteil dieser Verordnung).
Die in den 88 1 bis 3 normierten Verbote und Gebote gelten nicht für Diensthunde
öffentlicher Dienststellen und Gebrauchshunde, (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Halter des Tieres
ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in Obhut hat.
Die Nichtbefolgung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung gem. $ 18 Abs. 1
Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985 idgF. dar und wird von der Bezirksverwaltungs- behörde gem. $ 99 Abs. 3 Gemeindegesetz bestraft.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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angeschlagen am: 23,10 2814
abgenommen am: