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ÜbersichtSt. AntonVerordnungen (Gemeinderecht)

Hunde_Ordnung_2017

St. Anton · Verordnungen St. Anton · 01.03.2025

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Gemeindeamt

St. Anton i. Montafon

Bez. Bludenz, Vorarlberg

St. Anton i.M., am 11.10.2017
Zi.: 133-10/2017
RS/PV

VERORDNUNG

über das Halten von Hunden

Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung St. Anton im Montafon vom

18. Oktober 2017 wird gemäß $ 18 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985 idgF, zur Vermeidung von Verunreinigungen, unzumutbaren Störungen und Gefährdungen durch Hunde für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde St. Anton im Montafon wie folgt verordnet:

Hundehalter und mit der Aufsicht von Hunden betraute Personen haben dafür zu sorgen, dass das Gemeindegebiet (insbesondere Kinderspielplätze, sonstige öffentliche Flächen, Grünanlagen und landwirtschaftlich genutzte Flächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird. Sie sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot} (von allen öffentlichen Flächen und landw. genutzten Flächen) unverzüglich zu entfernen und diese ordnungsgemäß zu entsorgen.

An folgenden Orten dürfen sich Hunde NICHT aufhalten:

Auf dem Friedhof

Auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
Auf Schulplätzen

Auf öffentlichen Sandspielplätzen

In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

Wartebereiche von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs Öffentliche Kinderspielplätze

Öffentliche Verkehrsflächen und öffentliche Wege im bebauten Gebiet

In öffentlichen Einrichtungen

Allgemein zugängliche Gebäude

Im gesamten Gemeindegebiet von St. Anton im Montafon, ausgenommen am Iliwanderweg zwischen der Gemeindegrenze Lorüns und der Radwegbrücke nach

Hundchaltungs Verordnung.do®7 71 St. Anton im Montafon - Tel. (05552) 67191 + Fax (05552) 67191-9 „mail: gemeinde@st.anton.i.m.cnv.at - www.sanktantonimmontafon.at - UID-ATU 59701139

Vandans-Vens wie auf dem im Anhang beigefügten Lageplan ersichtlich ist. (Dieser Lageplan ist ein integrieter Bestandteil dieser Verordnung).

Die in den 88 1 bis 3 normierten Verbote und Gebote gelten nicht für Diensthunde

öffentlicher Dienststellen und Gebrauchshunde, (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Halter des Tieres

ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in Obhut hat.

Die Nichtbefolgung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung gem. $ 18 Abs. 1

Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985 idgF. dar und wird von der Bezirksverwaltungs- behörde gem. $ 99 Abs. 3 Gemeindegesetz bestraft.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Börgermejeh N

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angeschlagen am: 23,10 2814

abgenommen am: