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Friedhofs_Ordnung_2018
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Gemeindeamt
Cm, St. Anton i. Montafon
DIL
58 Bez. Bludenz, Vorarlberg
2018-09-25
Zl.: 817-09/2018
RS/PV
FRIEDHOFSORDNUNG
Gemäß $ 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestat- tungsgesetz), LGBl. 58/1969 i.d.g.F., wird aufgrund des Beschlusses der Gemeinde- vertretung St. Anton i. Montafon vom 28.06.2018 verordnet:
8 1 Allgemeines
(1) Der Friedhof der Gemeinde St. Anton i. M. ist auf den Grundstücken Nr. 133, 134, 135, EZ 1 bzw. 28 der KG St. Anton i. M. errichtet und befindet sich im Be- sitz der röm. kath. Pfarrkirche zum Hl. Antonius.
(2) Rechtsträgerin der im Abs. 1 genannten Bestattungsanlage ist die Gemeinde St.
Anton im Montafon. Darüber besteht eine Vereinbarung mit der röm. kath. Pfarr- kirche zu St. Anton i. M.
8 2 Zweckbestimmung
(1) Der Friedhof ist für die Bestattung Verstorbener bestimmt, die in der Gemeinde St. Anton i. M. ihren ordentlichen Wohnsitz hatten oder die im Gemeindegebiet tot aufgefunden wurden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes in be-
rücksichtigungswürdigen Fällen auch die Bestattung anderer als der im Abs. 1 genannten Verstorbenen bewilligen.
$ 3 Allgemeine Friedhofseinrichtung und -dienste
(1) Die Gemeinde St. Anton i. M. stellt für Bestattungen die Leichenhalle und den Totengräber zur Verfügung.
(2) Die Leichenhalle dient zur Aufbahrung der Toten.
(3) Die Aufbahrung hat in einer der Würde des Ortes entsprechenden Art und Weise zu erfolgen.
6771 St. Anton im Montafon - Tel. (05552) 67191 - Fax (05552) 67191-9 E-mail: gemeinde@st.anton.i.m.cnv.at - www.sanktantonimmontafon.at - UID-ATU 59701134
(4) Das Öffnen und Schließen von Grabstätten hat ausschließlich durch den Toten- gräber zu erfolgen.
8 4 Grabstätten
(1) Die räumliche Einteilung des Friedhofes und die Lage der Grabstätten richten sich nach dem Friedhofsplan, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(2) Als Grabstätten sind Sondergräber ($ 31 Abs. 3, lit. b BestG) vorgesehen.
(3) Sondergräber, das sind Grabstätten, in denen eine oder mehrere Leichen bestat- tet oder eine oder mehrere Urmen, im Falle des $ 26 Abs. 4 BestG auch Aschen- reste ohne Urne, beigesetzt werden können und hinsichtlich derer eine Verlänge- rung des Benützungsrechtes möglich ist. Die auf dem Friedhof St. Anton i. M.
vorhandenen Sondergräber werden unterteilt in Gräber der Kategorie |, II und Ill.
Kategorie |:
Kategorie Il:
Kategorie Ill:
Das sind Sondergräber, für die von der Gemeinde weder eine Grabeinfassung noch ein Grabmal beigestellt werden. Grabein- fassungen und Grabmäler sind vom Benützungsberechtigten beizustellen.
Das sind Sondergräber in der vorhandenen Urnenwand und Ur- nen-Erd-Gräber. In diesen Sondergräber ist die Beisetzung von max. 4 Urnen möglich. Sowohl die Urnennische als auch die Ur- nenwandplatte werden von der Gemeinde St. Anton i.M. beige- stellt.
Das sind Sondergräber in dem neu errichteten Gemeinschafts- urnengrab. Das Benützungsrecht sowie die Pflege und Instand- haltung dieses Gemeinschaftsumengrabes obliegen der Ge- meinde St. Anton im Montafon.
& 5 Beschaffenheit der Grabstätten
(1) Für die einzelnen Grabstätten werden folgende Ausmaße festgelegt:
- a) Sondergräber Kat. |: L: 1.20 m, B: 1.00 m, T: 2.40 m
- b) Sondergräber Kat Il: H: 0.90 m, B: 0.40 m, T: 0.40 m
(2) Die Särge müssen mindestens 1.20 m mit Erde bedeckt sein.
(3) Die Verwendung von Metallsärgen oder solche in schwer verrottbarer Qualität ist
nicht gestattet.
(4) Urnen, sofern diese in einem Sondergrab der Kat. I, II und Ill beigesetzt sind, müssen mindestens 0.50 m mit Erde bedeckt sein. Generell dürfen nur zu 100 % biologisch abbaubare Urnen (zB. aus Holz, aus Leder, aus Seide oder aus Na-
turpapier) verwendet werden. Keinesfalls dürfen solche aus den Materialien Ke- ramik, Stein etc. zum Einsatz kommen.
(5) Sondergräber der Kategorie | sind von den Benützungsberechtigten einzufassen.
Die Einfassung selber darf eine Länge von 1.20 m und eine Breite von 1.00 m in keinem Falle überschreiten. Nach Möglichkeit sind alle Einfassungen in den vor- genannten Ausmaßen auszuführen. Allfällige Setzungen während der Berechti- gungszeit sind unverzüglich vom Berechtigten zu beheben.
(6) Die Grabhügel sind bis längstens sechs Monate nach der Bestattung niveau- gleich mit der Einfassung einzuebnen.
8 6 Grabmäler
(1) Über jedem belegten Sondergrab der Kategorie | ist vom Benützungsberechtig- ten nach Möglichkeit innerhalb von zwei Jahren nach der Bestattung oder Bei- setzung ein Grabmal zu errichten und auch instand zu halten. Bis zu dessen Er- richtung sind ausschließlich einfache Holzkreuze in Naturfarbe zu verwenden.
(2) Grabmäler dürfen die folgenden Höchstmaße nicht überschreiten:
- Grabsteine
- Höhe: 1.30 m, Breite: 0.80 m, Länge 1,20 m
- Grabsteine bei Doppelgräbern
- Höhe: 1.30 m, Breite: 1.30 m, Länge 1,20 m
- Grabkreuze
- Höhe: 1.80 m inkl. Sockel, Breite: 0.80 m
- Grabeinfassungen
- Länge: 1,20 m, Breite: 0,80 m bzw. 1,30 m
(3) Der Wortlaut der Beschriftung von Grabmälern ist einfach und sinnvoll zu halten.
Unzulässig sind jedenfalls Inschriften, die gegen den guten Geschmack versto- Ben oder geeignet sind, das religiöse Empfinden zu verletzen. Die Gestaltung der Urnenwandplatte ist individuell möglich.
(4) Die Beschriftung der Urnenwandplatte bei den Urnennischen beziehungsweise die Gestaltung derselben hat ausschließlich durch ein von der Gemeinde St. An- ton i. M. beauftragtes Unternehmen zu erfolgen. Die daraus resultierenden Kos- ten hat zur Gänze der Benützungsberechtigte zu tragen. Hinsichtlich der Be- schriftung wird festgelegt, dass die Schriftgröße 35 mm zu betragen hat.
(5) Die Beschriftung der Vorlegeplatte bei den Urmengräbern beziehungsweise die Gestaltung derselben hat ausschließlich durch ein von der Gemeinde St. Anton i.
M. beauftragtes Unternehmen zu erfolgen. Die daraus resultierenden Kosten hat zur Gänze der Benützungs-berechtigte zu tragen. Hinsichtlich der Beschriftung wird festgelegt, dass diese mit einer Schriftgröße 35 mm zu erfolgen hat.
(6) Beim Gemeinschaftsurnengrab dürfen mit Ausnahme der Namensinschriften (Namen mit Geburts- und Sterbejahr), die ein einheitliches Format (Größe und Schriftbild) aufzuweisen haben und die von der Friedhofsverwaltung angebracht werden, keine Inschriften oder Gedenktafeln und dergleichen angebracht wer- den. Die Namenstafeln sind ausnahmslos über die Friedhofsverwaltung zu be- ziehen
(7) Beim Aufstellen der Grabmäler ist durch Fundierung oder anderweitige Befesti- gung deren dauerhafte Standsicherheit zu gewährleisten.
(8) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmäler die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung der Gefährdung der Friedhofsbenützer auf Kosten des Be- nützungsberechtig-ten abzusichern oder abzutragen. Die Benützungsberechtig- ten sind für Schäden haftbar, die durch das Umfallen von Grabmälern verursacht werden.
$ 7 Genehmigung für die Errichtung eines Grabmales
(1) Grabmäler dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet wer- den.
(2) Das Ansuchen um Genehmigung hat genaue Angaben über das vorgesehene Grabmal zu enthalten (z.B. Planskizze mit Maßen, Materialien, Bearbeitungsart, Wortlaut der vorgesehenen Beschriftung, Aufstellungsort).
(8) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das zu erstellende Grabmal den Vor- schriften der Friedhofsordnung entspricht und das Gesamtbild des Friedhofes nicht stört.
(4) Grabmäler, die ohne Genehmigung oder entgegen den Bestimmungen der Friedhofs-ordnung aufgestellt wurden, sind über Aufforderung der Friedhofsver- waltung vom Benützungsberechtigten auf dessen Kosten zu entfernen.
$ 8 Grabschmuck und -bepflanzung
(1) Die Grabstätten sind von den Benützungsberechtigten so zu schmücken und zu bepflanzen, dass das Gesamtbild des Friedhofes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die Benützungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Pflanzen nicht höher als 1.00 m sind und den Zugang zu anderen Grabstätten nicht behin- dern.
(2) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Benützungsberechtigten unverzüg- lich zu entfernen und in den hierfür vorgesehenen Containern abzulagern.
$ 9 Benützungsrechte
(1) Die Dauer des Benützungsrechtes wird für alle Sondergräber mit 20 Jahren fest- gelegt.
(2) Die Dauer des Benützungsrechtes am Gemeinschaftsurnengrab beträgt 10 Jahre.
(3) Endet das Benützungsrecht vor Ablauf der Mindestruhezeit, so ist es bis zum Ab- lauf derselben zu verlängern.
(4) Nach Ablauf der Mindestruhezeit kann für alle Sondergräber das Benützungs- recht (bis zum Eintreten eines neuerlichen Todesfalles) jeweils um 1 Jahr verlän- gert werden.
(5) Das Benützungsrecht am Gemeinschaftsurnengrab kann über Ansuchen und gegen das in der Gebührenordnung festgelegte Entgelt um jeweils 5 Jahre ver- längert werden.
& 10 Mindestruhezeit
(1) Die Mindestruhezeit beträgt generell 20 Jahre.
(2) Beim Gemeinschafturnengrab beträgt die Mindestruhezeit 10 Jahre.
(3) Die Mindestruhezeiten können im Einzelfall auf Antrag des Benützungsberechtig- ten durch Verfügung der Friedhofsverwaltung verkürzt werden. Die Friedhofs- verwaltung hat vor ihrer Entscheidung den Gemeindearzt zu hören.
(4) Vor Ablauf der Ruhefrist kann eine neuerliche Belegung nur erfolgen, wenn der früher beigesetzte Sarg eine Mindesttiefe von 2,40 m aufweist.
8 11 Ordnungsvorschriften
(1) Der Friedhof ist im Allgemeinen jederzeit für Besucher geöffnet. Sollte es sich für notwendig erweisen, wird er während der Nachtzeit für jeglichen Zutritt gesperrt.
(2) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und deren Beauftrag- ten ist Folge zu leisten:
(3) Verboten ist insbesondere:
a) das Gehen außerhalb der Wege;
b) die Entsorgung von häuslichen Abfällen in die vorhandenen Container;
c) das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern sowie das Mitfüh- ren und Abstellen von Mopeds und Fahrrädern im Friedhof;
d) das Mitnehmen von Tieren oder das Anbinden derselben unmittelbar an den Friedhofs-eingängen;
e) das Feilbieten von Waren, Blumen und dgl., sowie das Anbieten gewerblicher Dienste und das Verteilen von Druckschriften in den Friedhöfen oder vor den Eingängen;
f} das Durchführen von Arbeiten aller Art an Sonn- und Feiertagen; ausgenom- men sind unaufschiebbare Arbeiten der Totengräber;
(4) Durch Arbeiten an Grabstätten dürfen die anderen Friedhofsbesucher nicht be- hindert werden. Finden in der Nähe der Arbeitsstelle Trauerakte statt, so ist die Arbeit für die Dauer derselben zu unterbrechen.
(5) Der Transport von Werkstoffen, Pflanzen und dgl. darf auf dem Friedhof nur mit leichten Handwagen vorgenommen werden. Die Verwendung von leichten Kraft- fahrzeugen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu- lässig.
(6) Die Grabmäler sind aufstellungsbereit auf den Friedhof zu bringen.
(7) Die Lagerung von Grabmälern, Bau- und Werkstoffen sowie das Abstellen von Maschinen und ähnliches auf dem Friedhofsareal ist verboten.
& 12 Friedhofsverwaltung
(1) Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Gemeinde St. Anton im Montafon.
(2) Zu den Aufgaben der Friedhofsverwaltung gehören insbesondere:
a) die Festsetzung der Termine für Bestattungen und Beisetzungen, wobei nach Möglichkeit die Wünsche der Religionsgemeinschaften und der Angehörigen zu berücksichtigen sind;
b) die Abwicklung der durch das Bestattungsgesetz und die Friedhofsordnung bedingten Verwaltungsarbeiten;
c) die Überwachung der Einhaltung der in der Friedhofsordnung festgelegten Bestimmungen.
8 13 Friedhofsgebühren
Art und Höhe der Friedhofsgebühren werden von der Gemeindevertretung alljährlich beschlossen und von der Friedhofsverwaltung dem Benützungsberechtigten vorge- schrieben.
8 14 Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende Grabstätten, die der neuen Friedhofsordnung nicht entsprechen, müssen bei jeder Veränderung dieser Grabstätten (Instandsetzung, Restaurie- rung oder Neubeleg-ung), soweit dies zumutbar ist, auf Kosten des Benützungs- berechtigten auf die gemäß $ 6 Abs. 2 der Friedhofsordnung festgelegten Maße abgeändert werden.
(2) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung können die Benüt- zungsrechte der Gräber nur mehr nach diesen Bestimmungen erworben werden.
Bereits früher erworbene Rechte an Gräbern bleiben noch bis zum ursprünglich vereinbarten Ablauf aufrecht.
$ 15 Strafbestimmungen
Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, sind nach $ 65 Abs. 1 lit. c BestG zu bestrafen.
$ 16 Schlussbestimmungen
Diese Änderung der Friedhofsordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Rest der kundgemachten Verordnung bleibt aufrecht.
Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 18.03.2018 außer Kraft.
Raimund Schuler