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ÜbersichtSt. AntonVerordnungen (Gemeinderecht)

Einbahnregelung_Verordnung_2019

St. Anton · Verordnungen St. Anton · 01.03.2025

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Gemeindeamt

St. Anton im Montafon

Bez. Bludenz, Vorarlberg St. Anton i.M., 11.04.2019
Z1.: 120-2/04-2019
RS/PV

VERORDNUNG

über die Erlassung einer Einbahnregelung auf
der St. Antoner Straße in St. Anton im Montafon

Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung St. Anton im Montafon vom
11. April 2019 wird ein Teil der St. Antoner Straße zur Einbahnstraße erklärt.

Zur Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs wird aufgrund des $ 43 Abs 1 lit b Z 1 iVm $ 94c Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 StVO, BGBl Nr 159/1960, idgF, iVm & 1 Abs 1 der Verordnung der Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl Nr 30/1995 und $ 67 Abs 1 Gemeindegesetz, LGBl Nr 40/1985, idgF verordnet:

Die $t Antoner Straße wird zwischen der Kreuzung mit der L 188 Montafoner Straße und dem Haus Nr 49 zu einer Einbahnstraße in Fahrtrichtung Vandans erklärt.

Der Beginn der Einbahnstraße bei der Kreuzung mit der L 188 Montafoner Straße ist mit dem Hinweisschild gemäß $ 43 Abs 1 Z 10 StVO „Einbahnstraße“ und deren Ende 20 m nach der Eisenbahnkreuzung mit dem Verbotszeichen gemäß $ 32 lit aZ 2 StVO „Einfahrt verboten“ zu kennzeichnen.

Gemäß $ 44 Abs 1 StVO 1960 idgF tritt diese Verordnung mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der obgenannten Straßenverkehrszeichen in Kraft.

Der Bürgermeister:

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Raimund Schuler Won N

angeschlagen am: ADD KIODAT

abgenommen am:

6771 St. Anton im Montafon - Tel. (05552) 67191 - Fax (05552) 67191-9 E-mail: gemeinde@st.anton.i.m.cnv.at : www.sanktantonimmontafon.at - UID-ATU 59701139