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Recht › Verfassungsgerichtshof

B380/95 15.03.1995

Gericht
Verfassungsgerichtshof (VfGH) · Beschluss
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1995:B380.1995
Gemeinde(n)
· Schruns
Thema
Baurecht
Ergebnis
Gemeinde nicht Partei
Schlagworte (RIS)
VfGH / Wirkung aufschiebende
Normen
VfGG §85 Abs2 / Baurecht
Index
10 Verfassungsrecht; 10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Anrainer bekämpften vor dem Verfassungsgerichtshof einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, mit dem einem Bauwerber die Baubewilligung für einen Anbau zur Unterbringung eines Gaslagers erteilt worden war. Der Gerichtshof gab dem Antrag auf aufschiebende Wirkung statt, weil weder der Bauwerber noch die Gemeinde Schruns noch das Land den Sicherheitsbedenken der Anrainer widersprochen hatten. Die Gemeinde Schruns war an diesem Verfahren nicht als Partei beteiligt, sondern wird nur im Zusammenhang mit der fehlenden Stellungnahme erwähnt.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 18.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
15.03.1995
Geschäftszahl
B380/95
Sammlungsnummer
******
Rechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Abweisung der Berufung der Antragsteller als Nachbarn gegen einen Bescheid der BH Bludenz, mit dem die Baubewilligung für die Errichtung eines Anbaues zur Unterbringung eines Gaslagers erteilt wurde.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof war auf Grund des vom Antragsteller geltend gemachten überwiegenden Interesses an der Verhinderung möglicher Gefahren und Belästigungen - abweichend von der sonstigen Praxis des Verfassungsgerichtshofes bei baurechtlichen Nachbarbeschwerden - Folge zu geben, zumal den Ausführungen der Antragsteller weder vom Bauwerber noch von der Gemeinde Schruns noch von der Vorarlberger Landesregierung widersprochen wurde.