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Recht › Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

LVwG-1-510/2020-R10 13.02.2021

Gericht
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg · Erkenntnis
ECLI
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.510.2020.R10
Gemeinde(n)
Thema
Verwaltungsstrafrecht
Ergebnis
Gemeinde nicht Partei
Schlagworte (RIS)
Bundesstraßenmaut, Mautbefreiung Hörbranz-Hohenems
Normen
BStMG 2002 §13 Abs1a; BStMG 2002 §10; BStMG 2002 §20
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Einem Autofahrer wurde von der Bezirkshauptmannschaft eine Verwaltungsstrafe wegen Benützung einer mautpflichtigen Autobahnstrecke ohne gültige Vignette vorgeschrieben. Er bekämpfte das Straferkenntnis und machte im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Bestimmung des Mautgesetzes geltend. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg bestätigte das Straferkenntnis samt Geldstrafe und Verfahrenskostenbeitrag vollständig; eine Gemeinde im Montafon ist an diesem Verfahren nicht beteiligt.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 17.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg
Entscheidungsdatum
13.02.2021
Geschäftszahl
LVwG-1-510/2020-R10
Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Elisabeth Wischenbart über die Beschwerde des Dr. K S, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 17.08.2020 betreffend eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 60 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 60 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 02.03.2020 um 16.26 bis 16.31 Uhr auf der A14, Abschnitt Hohenems bis Klaus, Richtung Tirol, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX (A) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegen würde. Die zeitabhängige Maut sei vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer gültigen Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (Digitale Vignette) zu entrichten. Zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes sei am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch sei für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige Digitale Vignette registriert gewesen, wodurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 20 Abs 1 iVm §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG). Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden festgesetzt. 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 02.03.2020 um 16.26 bis 16.31 Uhr auf der A14, Abschnitt Hohenems bis Klaus, Richtung Tirol, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 (A) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegen würde. Die zeitabhängige Maut sei vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer gültigen Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (Digitale Vignette) zu entrichten. Zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes sei am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch sei für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige Digitale Vignette registriert gewesen, wodurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG). Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden festgesetzt. 
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er hätte richtigerweise nicht dafür bestraft werden dürfen, dass er am 02.03.2020, 16.26 Uhr bis 16.31 Uhr auf der A 14 im Abschnitt Hohenems bis Klaus, Richtung Tirol, mit dem PKW XXX (A) ohne Vignette unterwegs gewesen sei. Das Straferkenntnis werde deshalb seinem gesamten Umfange nach bekämpft. Richtigerweise hätte keine Verwaltungsstrafe verhängt werden dürfen und damit auch kein Ersatz für die Kosten des Verfahrens auferlegt werden dürfen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er hätte richtigerweise nicht dafür bestraft werden dürfen, dass er am 02.03.2020, 16.26 Uhr bis 16.31 Uhr auf der A 14 im Abschnitt Hohenems bis Klaus, Richtung Tirol, mit dem PKW römisch 30 (A) ohne Vignette unterwegs gewesen sei. Das Straferkenntnis werde deshalb seinem gesamten Umfange nach bekämpft. Richtigerweise hätte keine Verwaltungsstrafe verhängt werden dürfen und damit auch kein Ersatz für die Kosten des Verfahrens auferlegt werden dürfen.
Geltend gemacht werde die Verfassungswidrigkeit und Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. 
Die Bezirkshauptmannschaft D habe mit Straferkenntnis vom 17.08.2020 gegen ihn eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von Euro 300 verhängt und ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens im Ausmaß von Euro 30 wegen Verletzung des § 20 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 und § 11 Abs 1 BStMG auferlegt. Dabei sei richtig, dass er, wie im vorgeworfen werde, am 02.03.2020, im Zeitraum 16.26 Uhr bis 16.31 Uhr mit dem PKW XXX (A) auf der A14 im Abschnitt Hohenems bis Klaus, Richtung Tirol, ohne Vignette unterwegs gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft D habe mit Straferkenntnis vom 17.08.2020 gegen ihn eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von Euro 300 verhängt und ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens im Ausmaß von Euro 30 wegen Verletzung des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, BStMG auferlegt. Dabei sei richtig, dass er, wie im vorgeworfen werde, am 02.03.2020, im Zeitraum 16.26 Uhr bis 16.31 Uhr mit dem PKW römisch 30 (A) auf der A14 im Abschnitt Hohenems bis Klaus, Richtung Tirol, ohne Vignette unterwegs gewesen sei. 
Bis zur Autobahnauffahrt Hohenems würden sich im Wesentlichen drei große Grenzübergänge für den Transit-Verkehr zwischen Deutschland und der Schweiz befinden, welche neben dem lokalen Verkehr die Hauptbelastung der A14 bestimmen würden. Einerseits der Grenzübergang Höchst/St. Margrethen, welcher über die Landesstraße Lochau/Bregenz/Hard/Höchst (im Nachfolgenden kurz Landesstraße Bregenz-Höchst genannt) erreicht werde. Andererseits der Grenzübergang Lustenau/Au, welcher über die Autobahnabfahrt Dornbirn Süd, über die Landesstraße zwischen Dornbirn und Lustenau (im Nachfolgenden kurz Landesstraße Dornbirn-Lustenau genannt) erreicht werde. Weiters gebe es den Grenzübergang Hohenems/Diepoldsau, welcher über die Autobahnabfahrt Hohenems, erreicht werde und danach durch das gesamte Ortsgebiet Diepoldsau führe. Weiters nach Süden gebe es noch den Grenzübergang Mäder/Altstätten, welcher über die Landesstraße Altach/Mäder erreicht werde und die Grenzübergänge Meiningen/Oberriet und den Grenzübergang Feldkirch/Liechtenstein, welche ebenfalls beide nur über Landesstraßen erreichbar seien. 
Der bequemste Verkehrsweg zu den Grenzübergängen führe über Dornbirn Süd auf einer vierspurigen Straße Richtung Lustenau. In Lustenau führe diese Landesstraße aber mitten durch das Ortsgebiet und sei dort die Straße nurmehr zweispurig. Für den Transit-Verkehr Deutschland Schweiz, welcher Richtung Osten, also Richtung Zürich in der Schweiz verlaufe, sei das auch die wegmäßig viel kürzere Strecke zum Autobahnnetz der Schweiz, also die Zollübergänge Hohenems/Diepoldsau, Meiningen/Oberriet und Feldkirch/Liechtenstein. Es sei deshalb am wahrscheinlichsten, dass Ausweichverkehr von der Landesstraße Bregenz-Höchst vorrangig auf diesen Grenzübergang Lustenau/Au ausweiche. 
Die Luftgütemesspunkte würden zeigen, dass beim Grenzübergang Höchst/St. Margrethen seit mehreren Jahren der Grenzwert nach IG-Luft für NO2 nicht mehr überschritten worden sei, beim Grenzübergang Lustenau/Au aber ständig überschritten worden sei. Dies mit einer allfälligen Ausnahme 2018. Wegen der Grenzüberschreitungen nach IG-Luft laufe bezüglich des Grenzübergangs Lustenau/Au auch ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission Nr. 2016/2006. Die Luftgütemesspunkte würden zeigen, dass beim Grenzübergang Höchst/St. Margrethen seit mehreren Jahren der Grenzwert nach IG-Luft für NO2 nicht mehr überschritten worden sei, beim Grenzübergang Lustenau/Au aber ständig überschritten worden sei. Dies mit einer allfälligen Ausnahme 2018. Wegen der Grenzüberschreitungen nach IG-Luft laufe bezüglich des Grenzübergangs Lustenau/Au auch ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission Nr. 2016 aus 2006,. 
Beschwerdepunkte: 
Er erachte sich durch den bekämpften Bescheid in seinen subjektiven Rechten insbesondere wie folgt verletzt:
1.) Es sei verfassungswidrig, dass 2019 auf der A14 im Bereich Grenze Hohenweiler bis einschließlich Autobahnabfahrt Hohenems eine Mautbefreiung eingeführt worden sei, während auf der A14 weiter nach Süden Mautpflicht bestehe. Für die Mautbefreiung gebe es keinen sachlichen Grund und sei die Maut selbst dadurch so ausgehöhlt, dass die Grundlagen für die Mautpflicht als Ganzes entfallen würden. Zumindest aber sei die Einschränkung der Mautbefreiung auf der A14 lediglich für den Bereich Hohenems und nicht bis Bludenz verfassungswidrig. Wenn aber der Verfassung entsprechend die Mautbefreiung vom Zollamt Hohenweiler bis Bludenz, zumindest aber bis zur Autobahnabfahrt Feldkirch nach dem Amberg Tunnel in Richtung Tirol gelte, sei eine Befahrung der A14 im Streckenabschnitt Hohenems bis Klaus ohne Vignette nicht gesetzwidrig und dürfe deshalb nicht mit einer Verwaltungsstrafe belegt werden. 
2.) Wenn Maßnahmen getroffen werden würden, mit welchen ein in den letzten Jahren ständig IG-Luft belastetes Gebiet, nämlich die Straßenverbindung Dornbirn/Lustenau zwischen dem Autobahnanschluss Dornbirn Süd und dem Zollamt Lustenau/Au stärker belastet werden würde, obwohl die dafür entlastete Straßenverbindung Lochau, Bregenz, Höchst, bisher schon länger nicht mehr IG-Luftwerte verletzt habe, dann verstoße dies auch gegen die GRC, insbesondere Art 7 GRC und den korrespondierenden Art 8 EMRK, welcher das Leben und die Gesundheit der Menschen garantiere und schütze. Nunmehr sei es aber offensichtlich, dass nicht in diesem Sinne nach IG-Luft weniger stark belastete Gebiete entlastet werden dürfen und dadurch stärker belastete Gebiete zusätzlich belastet werden würden. Die Luftreinhaltung sei eine EU-Materie, wie sich aus der Richtlinie RL 2008/50/EG und dem nach den EU-Vorgaben erlassenen Bundesgesetz IG-Luft ergebe. 2.) Wenn Maßnahmen getroffen werden würden, mit welchen ein in den letzten Jahren ständig IG-Luft belastetes Gebiet, nämlich die Straßenverbindung Dornbirn/Lustenau zwischen dem Autobahnanschluss Dornbirn Süd und dem Zollamt Lustenau/Au stärker belastet werden würde, obwohl die dafür entlastete Straßenverbindung Lochau, Bregenz, Höchst, bisher schon länger nicht mehr IG-Luftwerte verletzt habe, dann verstoße dies auch gegen die GRC, insbesondere Artikel 7, GRC und den korrespondierenden Artikel 8, EMRK, welcher das Leben und die Gesundheit der Menschen garantiere und schütze. Nunmehr sei es aber offensichtlich, dass nicht in diesem Sinne nach IG-Luft weniger stark belastete Gebiete entlastet werden dürfen und dadurch stärker belastete Gebiete zusätzlich belastet werden würden. Die Luftreinhaltung sei eine EU-Materie, wie sich aus der Richtlinie RL 2008/50/EG und dem nach den EU-Vorgaben erlassenen Bundesgesetz IG-Luft ergebe. 
Beschwerdeausführungen:
Er könne aufgrund des Befahrens der A14, Autobahnabschnitt Hohenems bis Klaus, Richtung Tirol, ohne Vignette, nur dann bestraft werden, wenn für diesen Abschnitt eine Mautpflicht gelte und/oder es nicht verfassungswidrig sei, dass die Mautbefreiung lediglich Hohenweiler bis zur Autobahnabfahrt Hohenems gelte und nicht von Hohenweiler bis Bludenz, zumindest aber bis zur Autobahnabfahrt Feldkirch Süd. 
Diesbezüglich gelte gemäß der Judikatur des VfGH, dass die Mautpflicht überhaupt verfassungswidrig werde, wenn sie durch willkürliche Ausnahmen ausgehöhlt werde. Indem aber ohne jeglichen sachlichen Grund für den Autobahnabschnitt Hohenweiler bis Hohenems eine Mautbefreiung 2019 eingeführt worden sei, würden die Grundsätze der Mautpflicht auf Autobahnen derart ausgehöhlt werden, dass die Mautverpflichtung überhaupt als Gesamtes verfassungswidrig werde und damit als verfassungswidrig aufzuheben sei. Auch beim Grunderwerbsteuergesetz seien damals willkürliche Ausnahmen gemacht worden. Diese hätten dazu geführt, dass das Gesetz als Gesamtes und die Grunderwerbsteuerpflicht so ausgehöhlt worden sei, dass sie als Gesamtes verfassungswidrig gewesen sei und deshalb das diesbezügliche Gesetz gesamthaft aufzuheben gewesen sei (vgl VfGH G 175/86 ua). Analog müsse auch in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass durch vollkommen willkürliche und durch nichts gerechtfertigte Ausnahmen von der Mautpflicht – hier für den Autobahnabschnitt A14 vom Zollamt Hohenweiler bis Hohenems – das Gesetz, welches für die Mautpflicht für die österreichischen Autobahnen festgelegt werde, gesamthaft unwirksam werde. Diesbezüglich gelte gemäß der Judikatur des VfGH, dass die Mautpflicht überhaupt verfassungswidrig werde, wenn sie durch willkürliche Ausnahmen ausgehöhlt werde. Indem aber ohne jeglichen sachlichen Grund für den Autobahnabschnitt Hohenweiler bis Hohenems eine Mautbefreiung 2019 eingeführt worden sei, würden die Grundsätze der Mautpflicht auf Autobahnen derart ausgehöhlt werden, dass die Mautverpflichtung überhaupt als Gesamtes verfassungswidrig werde und damit als verfassungswidrig aufzuheben sei. Auch beim Grunderwerbsteuergesetz seien damals willkürliche Ausnahmen gemacht worden. Diese hätten dazu geführt, dass das Gesetz als Gesamtes und die Grunderwerbsteuerpflicht so ausgehöhlt worden sei, dass sie als Gesamtes verfassungswidrig gewesen sei und deshalb das diesbezügliche Gesetz gesamthaft aufzuheben gewesen sei vergleiche VfGH G 175/86 ua). Analog müsse auch in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass durch vollkommen willkürliche und durch nichts gerechtfertigte Ausnahmen von der Mautpflicht – hier für den Autobahnabschnitt A14 vom Zollamt Hohenweiler bis Hohenems – das Gesetz, welches für die Mautpflicht für die österreichischen Autobahnen festgelegt werde, gesamthaft unwirksam werde. 
Damit sei aber auch eine Bestrafung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes zu seinen Lasten nicht möglich und zulässig. Die entsprechende Verwaltungsstrafe wegen Verletzung der Vignettenpflicht von Euro 300, aber auch die Auferlegung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens, seien deshalb nicht gerechtfertigt. Zumindest aber sei davon auszugehen, dass die Mautbefreiung für den Autobahnabschnitt Hohenweiler bis einschließlich Hohenems verfassungswidrig sei und Art 7 B-VG und Art 2 StGG (Gleichheitsgrundsatz) und Art 7 GRC sowie Art 8 EMRK, widerspreche. Dies deshalb, weil der Grenzübergang Au/Lustenau seit Jahren IG-Luft unzulässig bezüglich des NO2-Wertes überlastet sei. Damit müssten aber für diesen Grenzübergang und die Landesstraße Dornbirn-Lustenau Entlastungsmaßnahmen getroffen werden, um die Gesundheit der Anrainerbevölkerung zu schützen. Genauso dürften keine Entlastungsmaßnahmen für die Landesstraße Bregenz-Höchst im Wege der Mautbefreiung gemacht werden, welche ein bisher nicht IG-Luft belastetes Gebiet zusätzlich belasten würden und das nach IG-Luft am stärksten belastete Gebiet zusätzlich dadurch belasten. Dafür gebe es überhaupt keinen sachlichen Grund. Vielmehr hätte, wenn schon, dann eine Mautbefreiung bis Bludenz, zumindest aber bis Feldkirch aus sachlichen Gründen und unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und des Schutzes der betroffenen Anrainer festgelegt werden müssen, welche wenigstens zu einer Aufteilung der Belastung der Grenzübergänge auf mehrere Grenzübergänge führen würde. Anlässlich dieses Verwaltungsstrafverfahrens werde deshalb beantragt, dass die Mautbefreiung für den Autobahnabschnitt Hohenweiler bis einschließlich zur Autobahnabfahrt Hohenems auf seine Verfassungskonformität, inbesondere auf die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes und des Schutzes der Gesundheit nach Art 7 GRC und Art 8 EMRK, vom VfGH von Amts wegen zu überprüfen sei. Diese Ausnahme von der Mautpflicht widerspreche nämlich dem Gleichheitsgrundsatz, der GRC und der EMRK und sei verfassungswidrig. Damit sei aber auch eine Bestrafung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes zu seinen Lasten nicht möglich und zulässig. Die entsprechende Verwaltungsstrafe wegen Verletzung der Vignettenpflicht von Euro 300, aber auch die Auferlegung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens, seien deshalb nicht gerechtfertigt. Zumindest aber sei davon auszugehen, dass die Mautbefreiung für den Autobahnabschnitt Hohenweiler bis einschließlich Hohenems verfassungswidrig sei und Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG (Gleichheitsgrundsatz) und Artikel 7, GRC sowie Artikel 8, EMRK, widerspreche. Dies deshalb, weil der Grenzübergang Au/Lustenau seit Jahren IG-Luft unzulässig bezüglich des NO2-Wertes überlastet sei. Damit müssten aber für diesen Grenzübergang und die Landesstraße Dornbirn-Lustenau Entlastungsmaßnahmen getroffen werden, um die Gesundheit der Anrainerbevölkerung zu schützen. Genauso dürften keine Entlastungsmaßnahmen für die Landesstraße Bregenz-Höchst im Wege der Mautbefreiung gemacht werden, welche ein bisher nicht IG-Luft belastetes Gebiet zusätzlich belasten würden und das nach IG-Luft am stärksten belastete Gebiet zusätzlich dadurch belasten. Dafür gebe es überhaupt keinen sachlichen Grund. Vielmehr hätte, wenn schon, dann eine Mautbefreiung bis Bludenz, zumindest aber bis Feldkirch aus sachlichen Gründen und unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und des Schutzes der betroffenen Anrainer festgelegt werden müssen, welche wenigstens zu einer Aufteilung der Belastung der Grenzübergänge auf mehrere Grenzübergänge führen würde. Anlässlich dieses Verwaltungsstrafverfahrens werde deshalb beantragt, dass die Mautbefreiung für den Autobahnabschnitt Hohenweiler bis einschließlich zur Autobahnabfahrt Hohenems auf seine Verfassungskonformität, inbesondere auf die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes und des Schutzes der Gesundheit nach Artikel 7, GRC und Artikel 8, EMRK, vom VfGH von Amts wegen zu überprüfen sei. Diese Ausnahme von der Mautpflicht widerspreche nämlich dem Gleichheitsgrundsatz, der GRC und der EMRK und sei verfassungswidrig. 
Wenn die Mautbefreiung verfassungswidrig sei, dann sei auch seine Bestrafung verfassungswidrig und nicht gerechtfertigt. Dies umso mehr, wenn aus sachlichen Gründen eine Mautbefreiung nur dahingehend festgelegt werden könne, dass sie zumindest auf der A14 von Hohenweiler bis Bludenz, zumindest aber bis Feldkirch gelte. 
1.) Im Wesentlichen sei – verkürzt dargestellt – die Mautbefreiung von Hohenweiler bis Hohenems willkürlich und widerspreche offensichtlich dem Gleichheitsgrundsatz, weil: 
a) Der Bundesgesetzgeber selbst sehe vor, dass Mautbefreiungen nur eingeführt werden könnten, wenn sie dazu dienen würden, den Verkehr vom lokalen Straßennetz durch eine Vignettenbefreiung zur verstärkten Benutzung der Autobahn zu bringen. Im vorliegenden Fall könne dieser Zweck von vornherein nicht erreicht werden, weil insbesondere der Transitverkehr in die Schweiz, welcher einen Großteil der überregionalen Verkehrsbelastung im Rheintal ausmache, nicht über die Autobahn bis in die Schweiz geführt werden könne. Es sei also nicht möglich, dass durch die Mautbefreiung für die Landesstraße Bregenz-Höchst bis einschließlich Zollamt Höchst/St. Margrethen der Verkehr zwischen der Schweiz und Deutschland und umgekehrt auf die Autobahn umgelenkt werden könne. Vielmehr sei eine Umlenkung nur dahingehend möglich, dass zwingend andere lokale Straßen und Grenzübergänge verwendet werden würden. Die Entlastung durch die Mautbefreiung für die Landesstraße Bregenz-Höchst führe deshalb bezüglich des Transit-Verkehrs zwischen Deutschland und der Schweiz zwingend zu einer Mehrbelastung der Landesstraßen und anderer Grenzübergänge und der dortigen Anrainer. Dabei sei davon auszugehen, dass sowohl bei der Landesstraße Dornbirn-Lustenau, als auch bei der Autobahnabfahrt Hohenems ebenfalls zahlreiche Anrainer betroffen seien, bei der Landesstraße Dornbirn-Lustenau sogar mehr als bei der Landesstraße Bregenz-Höchst. Aufgrund dessen, dass die Landesstraße Dornbirn-Lustenau zuerst vierspurig verlaufe, bevor sie durch das Ortsgebiet von Lustenau führe und auch den kürzesten Weg für den Transit-Verkehr, welcher Richtung Osten (St. Gallen Zürich) fahre, darstelle, sei klar, dass vorrangig auf die Landesstraße Dornbirn-Lustenau durch eine Mautbefreiung bei der Landesstraße Bregenz-Höchst ausgewichen werde. Auch aus den Erhebungen über die Verkehrsänderungen beim Grenzübertrittsverkehr durch den Bau der 2. Pfändertunnelröhre, welche ebenfalls zugunsten der Landesstraße Bregenz-Höchst, eine Entlastungsmaßnahme darstelle, wie die Mautbefreiung von Hohenweiler bis Hohenems, ergebe sich, dass beim Grenzübergang Lustenau/Au und Grenzübergang Hohenems/Diepoldsau die Verkehrsbelastung entsprechend gestiegen sei. Am stärksten seien der Grenzübergang Lustenau/Au von erhöhten Grenzübertritten betroffen. Dementsprechend sei im Initiativantrag an den Nationalrat auf Mautbefreiung 7/AXXVII.GP vom 23.10.2019, Seite 6, 4. Absatz, ebenfalls davon die Rede, dass keinesfalls der Zollübergang Lustenau/Au und damit die Landestraße Dornbirn-Lustenau durch die Mautbefreiung stärker belastet werden dürfe, weil dieses bereits jetzt überlastet sei und am meisten Bevölkerung an dieser Straße wohne. Trotzdem geschehe mit der Mautbefreiung auf der A14 zur Entlastung der Landesstraße Bregenz-Höchst faktisch genau das, was nicht sein dürfe, nämliche eine verstärkte Belastung dieser Landesstraße Dornbirn-Lustenau und seiner Bevölkerung. Die vom Bundesgesetzgeber selbst festgelegten Voraussetzungen und Ziele für eine Mautbefreiung seien deshalb offensichtlich nicht erfüllt und auch nicht erfüllbar. a) Der Bundesgesetzgeber selbst sehe vor, dass Mautbefreiungen nur eingeführt werden könnten, wenn sie dazu dienen würden, den Verkehr vom lokalen Straßennetz durch eine Vignettenbefreiung zur verstärkten Benutzung der Autobahn zu bringen. Im vorliegenden Fall könne dieser Zweck von vornherein nicht erreicht werden, weil insbesondere der Transitverkehr in die Schweiz, welcher einen Großteil der überregionalen Verkehrsbelastung im Rheintal ausmache, nicht über die Autobahn bis in die Schweiz geführt werden könne. Es sei also nicht möglich, dass durch die Mautbefreiung für die Landesstraße Bregenz-Höchst bis einschließlich Zollamt Höchst/St. Margrethen der Verkehr zwischen der Schweiz und Deutschland und umgekehrt auf die Autobahn umgelenkt werden könne. Vielmehr sei eine Umlenkung nur dahingehend möglich, dass zwingend andere lokale Straßen und Grenzübergänge verwendet werden würden. Die Entlastung durch die Mautbefreiung für die Landesstraße Bregenz-Höchst führe deshalb bezüglich des Transit-Verkehrs zwischen Deutschland und der Schweiz zwingend zu einer Mehrbelastung der Landesstraßen und anderer Grenzübergänge und der dortigen Anrainer. Dabei sei davon auszugehen, dass sowohl bei der Landesstraße Dornbirn-Lustenau, als auch bei der Autobahnabfahrt Hohenems ebenfalls zahlreiche Anrainer betroffen seien, bei der Landesstraße Dornbirn-Lustenau sogar mehr als bei der Landesstraße Bregenz-Höchst. Aufgrund dessen, dass die Landesstraße Dornbirn-Lustenau zuerst vierspurig verlaufe, bevor sie durch das Ortsgebiet von Lustenau führe und auch den kürzesten Weg für den Transit-Verkehr, welcher Richtung Osten (St. Gallen Zürich) fahre, darstelle, sei klar, dass vorrangig auf die Landesstraße Dornbirn-Lustenau durch eine Mautbefreiung bei der Landesstraße Bregenz-Höchst ausgewichen werde. Auch aus den Erhebungen über die Verkehrsänderungen beim Grenzübertrittsverkehr durch den Bau der 2. Pfändertunnelröhre, welche ebenfalls zugunsten der Landesstraße Bregenz-Höchst, eine Entlastungsmaßnahme darstelle, wie die Mautbefreiung von Hohenweiler bis Hohenems, ergebe sich, dass beim Grenzübergang Lustenau/Au und Grenzübergang Hohenems/Diepoldsau die Verkehrsbelastung entsprechend gestiegen sei. Am stärksten seien der Grenzübergang Lustenau/Au von erhöhten Grenzübertritten betroffen. Dementsprechend sei im Initiativantrag an den Nationalrat auf Mautbefreiung 7/AXXVII.Gesetzgebungsperiode vom 23.10.2019, Seite 6, 4. Absatz, ebenfalls davon die Rede, dass keinesfalls der Zollübergang Lustenau/Au und damit die Landestraße Dornbirn-Lustenau durch die Mautbefreiung stärker belastet werden dürfe, weil dieses bereits jetzt überlastet sei und am meisten Bevölkerung an dieser Straße wohne. Trotzdem geschehe mit der Mautbefreiung auf der A14 zur Entlastung der Landesstraße Bregenz-Höchst faktisch genau das, was nicht sein dürfe, nämliche eine verstärkte Belastung dieser Landesstraße Dornbirn-Lustenau und seiner Bevölkerung. Die vom Bundesgesetzgeber selbst festgelegten Voraussetzungen und Ziele für eine Mautbefreiung seien deshalb offensichtlich nicht erfüllt und auch nicht erfüllbar. 
Offensichtlich unsachlich sei es auch, wenn die Landesstraße Dornbirn-Süd aufgrund der Messungen bezüglich der NO2-Werte seit vielen Jahren unzulässig belastet sei nach IG-Luft und deshalb auch ein Vertragsverletzungsverfahren NR. 2016/2006 anhängig sei, wenn durch die Mautbefreiung dieses Gebiet noch zusätzlich belastet werde. Dies obwohl in Bregenz-Höchst die Grenzwerte schon seit mehreren Jahren nicht mehr überschritten werden würden. Wenn, dann müssten sachlicherweise Entlastungsmaßnahmen für die Landesstraße Dornbirn-Lustenau getroffen werden und nicht umgekehrt. Offensichtlich unsachlich sei es auch, wenn die Landesstraße Dornbirn-Süd aufgrund der Messungen bezüglich der NO2-Werte seit vielen Jahren unzulässig belastet sei nach IG-Luft und deshalb auch ein Vertragsverletzungsverfahren NR. 2016 aus 2006, anhängig sei, wenn durch die Mautbefreiung dieses Gebiet noch zusätzlich belastet werde. Dies obwohl in Bregenz-Höchst die Grenzwerte schon seit mehreren Jahren nicht mehr überschritten werden würden. Wenn, dann müssten sachlicherweise Entlastungsmaßnahmen für die Landesstraße Dornbirn-Lustenau getroffen werden und nicht umgekehrt. 
Hinzu komme, dass die Vignetteneinnahmen durch den Transit-Verkehr Schweiz-Deutschland auch verhältnismäßig sehr hoch seien und für Österreich überdurchschnittlich seien. Durch die Mautbefreiung werde also vollkommen sinnlos auf Mauteinnahmen für die Republik Österreich in Millionenhöhe verzichtet. Ein solcher Verzicht würde nur aus wichtigen sachlichen Gründen gerechtfertigt sein. 
b.) Auch für den Verkehr im Rheintal bedeute die Mautbefreiung von Hohenweiler bis Hohenems eine vollkommen willkürliche Vorgangsweise und eine vollkommen unsachliche Mehrbelastung von lokalen Straßen auch für den Arbeits- und Einkaufsverkehr innerhalb des Vorarlberger Rheintals. So sei davon auszugehen, dass im Bereich zwischen Feldkirch und Hohenems durch eine Mautbefreiung lediglich bis Hohenems, Schleichverkehr auf den Landesstraßen im Bereich des Rheintals zwischen Feldkirch und Hohenems verstärkt entstehen werde, welcher im unteren Rheintal zwischen Hohenems und Lochau durch die Mautbefreiung verhindert werde. Auch diese Mehrinanspruchnahme von Landesstraßen anstatt der A14 im Bereich zwischen Feldkirch und Hohenems führe zu einer unsachlichen und unverhältnismäßigen Mehrbelastung der Landesstraßen im Rheintal von Hohenems bis Feldkirch zulasten der dort wohnenden Wohnbevölkerung. 
Zudem komme es durch die Mautbefreiung auch dazu, dass im Tourismusbereich ganze Talschaften gegenüber anderen durch die Vignettenbefreiung ihrer Verkehrswege massiv bevorteilt werden würden. Während der Bregenzerwald vignettenfrei von Deutschland und der Schweiz aus erreicht werden könne, bestehe für das Montafon und das Arlberg Gebiet eine Mautpflicht. Dies ohne jegliche sachliche Rechtfertigung, zumal Zweck des Gesetzgebers und der Verfassung für eine verfassungskonforme Mautbefreiung wie unter Zif. 1.) angeführt, überhaupt nicht erfüllt werde. 
Die Mautbefreiung für die A14 zwischen Hohenweiler und Hohenems sei deshalb als verfassungswidrig aufzuheben und falle damit auch die Grundlage einer Bestrafung weg. 
2.) Wenn die Landesstraße Dornbirn-Lustenau zusätzlich belastet werde, obwohl dort die IG-Luft Werte in den letzten Jahren ständig überschritten worden seien, sodass auch ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission diesbezüglich zur Zahl 2016/2006 anhängig sei, dann widerspreche es der Grundrechtecharta der EU und auch der Menschenrechtskonvention, dass Maßnahmen wie die Mautbefreiung gesetzt werden würden, die zu einer zusätzlichen Belastung dieses Straßenabschnittes und der Bevölkerung, die an diesem Straßenabschnitt wohne, führe. Hier dürfe nicht die Bevölkerung, welche an einer anderen Verbindungsstraße zum Zollamt Höchst/St. Margrethen gelegen sei und an der die IG-Luft Werte in den letzten Jahren ständig überschritten worden seien, zusätzlich auf Kosten jener Transitstraße zwischen Dornbirn und Lustenau bis zum Zollamt Lustenau/Au, die bereits jetzt entgegen den Vorgaben der IG-Luft und gesundheitsgefährdend am stärksten belastet gewesen seien, entlastet werden. Vielmehr wäre es zwingend erforderlich, dass umgekehrt der Straßenabschnitt Dornbirn/Lustenau bis zum Zollamt Lustenau/Au entlastet werde. Dies würde auch gelten, wenn 2018 tatsächlich zum ersten Mal die NO2-Werte nach IG-Luft an der Landesstraße Dornbirn/Lustenau nicht überschritten wären. Es wäre trotzdem unzulässig, gleich wieder eine Maßnahme zu setzen, wie die Mautbefreiung der Landesstraße Bregenz-Höchst, welche den Verkehr auf der Landesstraße Dornbirn-Lustenau wiederum erhöhe und damit wiederum dazu führe, dass die IG-Luftwerte für NO2 neuerlich überschritten werden würden. Die Mautbefreiung für den Autobahnabschnitt der A14 zwischen Hohenweiler und Hohenems widerspreche deshalb auch eindeutig Art 7 GRC und Art 8 EMRK, welche die Gesundheit und das Leben der Menschen schützen würden. Auch aus diesem Grund heraus sei seine Bestrafung, die auf ein diese Konventionen verletzendes Gesetz gestützt sei, unzulässig. 2.) Wenn die Landesstraße Dornbirn-Lustenau zusätzlich belastet werde, obwohl dort die IG-Luft Werte in den letzten Jahren ständig überschritten worden seien, sodass auch ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission diesbezüglich zur Zahl 2016 aus 2006, anhängig sei, dann widerspreche es der Grundrechtecharta der EU und auch der Menschenrechtskonvention, dass Maßnahmen wie die Mautbefreiung gesetzt werden würden, die zu einer zusätzlichen Belastung dieses Straßenabschnittes und der Bevölkerung, die an diesem Straßenabschnitt wohne, führe. Hier dürfe nicht die Bevölkerung, welche an einer anderen Verbindungsstraße zum Zollamt Höchst/St. Margrethen gelegen sei und an der die IG-Luft Werte in den letzten Jahren ständig überschritten worden seien, zusätzlich auf Kosten jener Transitstraße zwischen Dornbirn und Lustenau bis zum Zollamt Lustenau/Au, die bereits jetzt entgegen den Vorgaben der IG-Luft und gesundheitsgefährdend am stärksten belastet gewesen seien, entlastet werden. Vielmehr wäre es zwingend erforderlich, dass umgekehrt der Straßenabschnitt Dornbirn/Lustenau bis zum Zollamt Lustenau/Au entlastet werde. Dies würde auch gelten, wenn 2018 tatsächlich zum ersten Mal die NO2-Werte nach IG-Luft an der Landesstraße Dornbirn/Lustenau nicht überschritten wären. Es wäre trotzdem unzulässig, gleich wieder eine Maßnahme zu setzen, wie die Mautbefreiung der Landesstraße Bregenz-Höchst, welche den Verkehr auf der Landesstraße Dornbirn-Lustenau wiederum erhöhe und damit wiederum dazu führe, dass die IG-Luftwerte für NO2 neuerlich überschritten werden würden. Die Mautbefreiung für den Autobahnabschnitt der A14 zwischen Hohenweiler und Hohenems widerspreche deshalb auch eindeutig Artikel 7, GRC und Artikel 8, EMRK, welche die Gesundheit und das Leben der Menschen schützen würden. Auch aus diesem Grund heraus sei seine Bestrafung, die auf ein diese Konventionen verletzendes Gesetz gestützt sei, unzulässig. 
Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge einen Antrag an den VfGH auf Aufhebung der Mautbefreiung für den Autobahnabschnitt A14 vom Zollamt Hohenweiler bis zur Autobahnabfahrt Hohenems wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes stellen, sowie der Beschwerde stattgegen und in der Sache selbst dahingehend entscheiden, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 17.08.2020 ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. 
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 03.03.2020 Selbstanzeige, weil dieser den PKW mit dem Kennzeichen XXX (A) zu dem im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt auf der A 14, Abschnitt Hohenems bis Klaus, Fahrtrichtung Tirol, lenkte, ohne die für diese Straßenbenützung vorgeschriebene zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Zum Tatzeitpunkt war weder eine Klebevignette am Fahrzeug angebracht noch war das Kennzeichen des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft registriert (digitale Vignette). 3.1. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 03.03.2020 Selbstanzeige, weil dieser den PKW mit dem Kennzeichen römisch 30 (A) zu dem im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt auf der A 14, Abschnitt Hohenems bis Klaus, Fahrtrichtung Tirol, lenkte, ohne die für diese Straßenbenützung vorgeschriebene zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Zum Tatzeitpunkt war weder eine Klebevignette am Fahrzeug angebracht noch war das Kennzeichen des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft registriert (digitale Vignette). 
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.
5. Nach § 1 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), BGBl I Nr 109/2002, idF BGBl I Nr 82/2007, ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten. 5. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2007,, ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten. 
Nach § 10 BStMG, BGBl I Nr 109/2002, idF BGBl I Nr 45/2019, unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut. Nach Paragraph 10, BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 45 aus 2019,, unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut. 
Nach § 11 Abs 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßenfinanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten. Nach Paragraph 11, Absatz eins, BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßenfinanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten. 
Nach § 20 BStMG, BGBl I Nr 109/2002, idF BGBl I Nr 45/2019, begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstraßen benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. Nach Paragraph 20, BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 45 aus 2019,, begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstraßen benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. 
5.1. Nach § 13 Abs 1 BStMG, BGBl I Nr 109/2002, idF BGBl I Nr 107/2019, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Fahrzeuge, deren Verwendung im öffentliche Interesse gelegen ist, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden. 5.1. Nach Paragraph 13, Absatz eins, BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2019,, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Fahrzeuge, deren Verwendung im öffentliche Interesse gelegen ist, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden. 
Nach § 13 Abs 1a BStMG werden von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausgenommen: Nach Paragraph 13, Absatz eins a, BStMG werden von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausgenommen: 
1.
die Mautstrecke A 1 Westautobahn zwischen der Staatsgrenze am Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord 
(Anm.: Z 2 tritt mit dem Tag der jeweiligen Verkehrsfreigabe der Bypassbrücke in Kraft)Anmerkung, Ziffer 2, tritt mit dem Tag der jeweiligen Verkehrsfreigabe der Bypassbrücke in Kraft)
3. die Mautstrecke A 12 Inntalautobahn zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Anschlussstelle Kufstein-Süd, 
4.
die Mautstrecke A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems und
5.
die Mautstrecke A 26 Linzer Autobahn. 
Nach § 13 1b BStMG kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmte Abschnitte von Mautstrecken von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf nicht mautpflichtigen Straßen und eine unzumutbare verkehrsbedingte Lärmbelästigung oder eine unzumutbare verkehrsbedingte Luftverschmutzung zu vermeiden, die sich aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben.Nach Paragraph 13, 1b BStMG kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmte Abschnitte von Mautstrecken von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf nicht mautpflichtigen Straßen und eine unzumutbare verkehrsbedingte Lärmbelästigung oder eine unzumutbare verkehrsbedingte Luftverschmutzung zu vermeiden, die sich aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben.
Nach § 33 Abs 13 BStMG treten § 13 Abs 1a Z 1, 3 und 4, § 13 Abs 1b, § 15 Abs 1 Z 3 und § 38 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 107/2019 mit 15. Dezember 2019 in Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Mautbefreiungen durch § 13 Abs 1a und 1b in Zusammenarbeit mit der ASFINAG und den Bundesländern zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Februar 2021 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Nach Paragraph 33, Absatz 13, BStMG treten Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer eins, 3 und 4, Paragraph 13, Absatz eins b,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 38, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2019, mit 15. Dezember 2019 in Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Mautbefreiungen durch Paragraph 13, Absatz eins a und eins b in Zusammenarbeit mit der ASFINAG und den Bundesländern zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Februar 2021 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. 
5.2. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand des § 20 Abs 1 iVm den §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG erfüllt: Er hat eine mautpflichtige Straße benützt, obwohl zum Zeitpunkt der Benützung am Kraftfahrzeug des Beschuldigten weder eine gültige Klebevignette angebracht war, noch für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige digitale Vignette registriert war. Die nach § 10 BStMG geschuldete zeitabhängige Maut wurde daher nicht ordnungsgemäß entrichtet. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Die Tat ist diesem demnach auch subjektiv vorwerfbar. 5.2. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, BStMG erfüllt: Er hat eine mautpflichtige Straße benützt, obwohl zum Zeitpunkt der Benützung am Kraftfahrzeug des Beschuldigten weder eine gültige Klebevignette angebracht war, noch für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige digitale Vignette registriert war. Die nach Paragraph 10, BStMG geschuldete zeitabhängige Maut wurde daher nicht ordnungsgemäß entrichtet. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Die Tat ist diesem demnach auch subjektiv vorwerfbar. 
5.3. Verfassungskonformität:
5.3.1. Die Verwaltungsgerichte sind zur Stellung von Gesetzesprüfungsanträgen an den VfGH in jedem Fall berufen und verpflichtet, in dem sie Bedenken gegen die Verfassungskonformität eines von ihnen anzuwendenden Gesetzes haben (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120). 
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde insbesondere die Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs 1a Z 4 BStMG, BGBl I 109/2002, idF BGBl I 107/2019, ins Treffen. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers kein sachlicher Grund dafür bestehe, im Bereich Grenze Hohenweiler bis einschließlich Autobahnabfahrt Hohenems eine Mautbefreiung einzuführen, während auf der A 14 weiter nach Süden Mautpflicht bestehe. Jedenfalls sei die Einschränkung der Mautbefreiung auf der A 14 lediglich für den Bereich Hohenems und nicht bis Bludenz verfassungswidrig. Wenn die Mautbefreiung vom Zollamt Hohenweiler bis nach Bludenz gelten würde, sei eine Befahrung der A 14 im Streckenabschnitt Hohenems bis Klaus ohne Vignette nicht gesetzwidrig und dürfe deshalb nicht mit einer Verwaltungsstrafe belegt werden. Die Mautbefreiung für den Autobahnabschnitt Hohenweiler bis einschließlich Hohenems sei verfassungswidrig und widerspreche Art 7 B-VG bzw Art 2 StGG sowie Art 7 GRC und Art 8 EMRK. Wenn die Mautbefreiung verfassungswidrig sei, sei auch seine Bestrafung verfassungswidrig und nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde insbesondere die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 4, BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2019,, ins Treffen. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers kein sachlicher Grund dafür bestehe, im Bereich Grenze Hohenweiler bis einschließlich Autobahnabfahrt Hohenems eine Mautbefreiung einzuführen, während auf der A 14 weiter nach Süden Mautpflicht bestehe. Jedenfalls sei die Einschränkung der Mautbefreiung auf der A 14 lediglich für den Bereich Hohenems und nicht bis Bludenz verfassungswidrig. Wenn die Mautbefreiung vom Zollamt Hohenweiler bis nach Bludenz gelten würde, sei eine Befahrung der A 14 im Streckenabschnitt Hohenems bis Klaus ohne Vignette nicht gesetzwidrig und dürfe deshalb nicht mit einer Verwaltungsstrafe belegt werden. Die Mautbefreiung für den Autobahnabschnitt Hohenweiler bis einschließlich Hohenems sei verfassungswidrig und widerspreche Artikel 7, B-VG bzw Artikel 2, StGG sowie Artikel 7, GRC und Artikel 8, EMRK. Wenn die Mautbefreiung verfassungswidrig sei, sei auch seine Bestrafung verfassungswidrig und nicht gerechtfertigt. 
5.3.2. Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist nach dem BStMG eine Maut zu entrichten. Mautschuldner sind der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer, Mautgläubiger ist der Bund bzw die ASFINAG. Die Maut ist entweder als fahrleistungs- oder als zeitabhängige Maut zu entrichten. Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut sind bestimmte Abschnitte von Mautstrecken ausgenommen. Mit Verordnung können noch weitere Abschnitte ausgenommen werden, sofern dies zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf nicht mautpflichtigen Straßen und einer unzumutbaren verkehrsbedingten Lärmbelästigung oder einer unzumutbaren verkehrsbedingten Luftverschmutzung, die sich auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben, erforderlich ist (sog. Mautbefreiungen gemäß § 13 Abs 1a und 1b). Die Auswirkungen dieser Mautbefreiung sind von der ASFINAG und den Bundesländern zu evaluieren. Die Legalausnahme des § 13 Abs 1a Z 4 BStMG richtet sich an die Mitgläubiger, insbesondere die ASFINAG, die in ihrem Recht auf Fruchtnießung eingeschränkt ist, und an die Mautschuldner, die von der Entrichtung der zeitabhängigen Maut befreit sind (VfGH 30.09.2020, G 152/2020-11). 5.3.2. Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist nach dem BStMG eine Maut zu entrichten. Mautschuldner sind der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer, Mautgläubiger ist der Bund bzw die ASFINAG. Die Maut ist entweder als fahrleistungs- oder als zeitabhängige Maut zu entrichten. Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut sind bestimmte Abschnitte von Mautstrecken ausgenommen. Mit Verordnung können noch weitere Abschnitte ausgenommen werden, sofern dies zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf nicht mautpflichtigen Straßen und einer unzumutbaren verkehrsbedingten Lärmbelästigung oder einer unzumutbaren verkehrsbedingten Luftverschmutzung, die sich auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben, erforderlich ist (sog. Mautbefreiungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins a und eins b). Die Auswirkungen dieser Mautbefreiung sind von der ASFINAG und den Bundesländern zu evaluieren. Die Legalausnahme des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 4, BStMG richtet sich an die Mitgläubiger, insbesondere die ASFINAG, die in ihrem Recht auf Fruchtnießung eingeschränkt ist, und an die Mautschuldner, die von der Entrichtung der zeitabhängigen Maut befreit sind (VfGH 30.09.2020, G 152/2020-11). 
5.3.3. Für das Landesverwaltungsgericht sind keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 13 Abs 1a Z 4 BStMG entstanden. Das Gesetz ist ordnungsgemäß – nach den das Verfahren der Gesetzgebung regelnden Bestimmungen der Verfassung – zustande gekommen und ist die Legalausnahme in § 13 Abs 1a Z 4 – wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 13 BStMG 2002, BGBl I Nr 107/2019 (IA 7/A BlgNR 27. GP, 3, 5-6) ergibt, auch sachlich begründet worden. Darüber hinaus ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer durch die vermeintlich verfassungswidrige Legalausnahme in § 13 Abs 1a Z 4 BStMG in gegenständlichem Fall beschwert sein sollte. 5.3.3. Für das Landesverwaltungsgericht sind keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 4, BStMG entstanden. Das Gesetz ist ordnungsgemäß – nach den das Verfahren der Gesetzgebung regelnden Bestimmungen der Verfassung – zustande gekommen und ist die Legalausnahme in Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 4, – wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 13, BStMG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2019, (IA 7/A BlgNR 27. GP, 3, 5-6) ergibt, auch sachlich begründet worden. Darüber hinaus ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer durch die vermeintlich verfassungswidrige Legalausnahme in Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 4, BStMG in gegenständlichem Fall beschwert sein sollte. 
Im Übrigen wäre selbst durch eine Aufhebung der Legalausnahme in § 13 Abs 1a Z 4 BStMG durch den Verfassungsgerichtshof für den Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall nichts gewonnen. Dieser hat eine mautpflichtige Straße benützt, obwohl zum Zeitpunkt der Benützung die nach § 10 BStMG geschuldete zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden ist (§ 20 Abs 1 iVm §§ 10 Abs 1 und § 11 Abs 1 BStMG). Eine Aufhebung der Legalausnahme in § 13 Abs 1a Z 4 BStMG würde nicht dazu führen, dass der vom Beschwerdeführer benützte mautpflichtige Straßenabschnitt ebenfalls von der Maut befreit wird. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 13 BStMG 2002, BGBl I Nr 107/2019 (IA 7/A BlgNR 27. GP, 3, 5-6) ist abzuleiten, dass mit der Novelle zum Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 lediglich Legalausnahmen von der allgemeinen Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut geschaffen wurden. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass gemäß § 10 Abs 1 BStMG eine allgemeine Pflicht besteht, zeitabhängige Maut zu entrichten, die durch die mit BGBl I Nr 107/2019 in § 13 Abs 1a Z 4 BStMG eingefügte Verkehrslenkungsmaßnahme der Mautbefreiung eingeschränkt wurde. Eine Aufhebung der Bestimmung des § 13 Abs 1a Z 4 BStMG würde lediglich dazu führen, dass für die Teilstrecke A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems wiederum Maut zu entrichten wäre. Der VfGH kann nur bestehende Gesetze aufheben, nicht aber fehlende gesetzliche Regelungen durch seine Entscheidung ersetzen. Auch sind für das Landesverwaltungsgericht keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der zeitabhängigen Mautpflicht (§ 10 Abs 1 BStMG) als solche entstanden, derentwegen die gesamte Regelung aufzuheben wäre. Im Übrigen wäre selbst durch eine Aufhebung der Legalausnahme in Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 4, BStMG durch den Verfassungsgerichtshof für den Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall nichts gewonnen. Dieser hat eine mautpflichtige Straße benützt, obwohl zum Zeitpunkt der Benützung die nach Paragraph 10, BStMG geschuldete zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden ist (Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, BStMG). Eine Aufhebung der Legalausnahme in Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 4, BStMG würde nicht dazu führen, dass der vom Beschwerdeführer benützte mautpflichtige Straßenabschnitt ebenfalls von der Maut befreit wird. Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 13, BStMG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2019, (IA 7/A BlgNR 27. GP, 3, 5-6) ist abzuleiten, dass mit der Novelle zum Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 lediglich Legalausnahmen von der allgemeinen Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut geschaffen wurden. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BStMG eine allgemeine Pflicht besteht, zeitabhängige Maut zu entrichten, die durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2019, in Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 4, BStMG eingefügte Verkehrslenkungsmaßnahme der Mautbefreiung eingeschränkt wurde. Eine Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 4, BStMG würde lediglich dazu führen, dass für die Teilstrecke A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems wiederum Maut zu entrichten wäre. Der VfGH kann nur bestehende Gesetze aufheben, nicht aber fehlende gesetzliche Regelungen durch seine Entscheidung ersetzen. Auch sind für das Landesverwaltungsgericht keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der zeitabhängigen Mautpflicht (Paragraph 10, Absatz eins, BStMG) als solche entstanden, derentwegen die gesamte Regelung aufzuheben wäre. 
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe handelt es sich um die gesetzliche Mindeststrafe (vgl § 20 Abs 1 BStMG). Dies kann nach § 20 VStG iVm § 38 VwGVG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Als einziger Milderungsgrund ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Dies bedeutet aber noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne der vorher genannten Bestimmung. Bei der über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe handelt es sich um die gesetzliche Mindeststrafe vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, BStMG). Dies kann nach Paragraph 20, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Als einziger Milderungsgrund ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Dies bedeutet aber noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne der vorher genannten Bestimmung. 
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 
7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschuldigten nicht beantragt. Da der Sachverhalt unstrittig ist und in der Beschwerde nur die Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs 1a Z 4 BStMG behauptet wird, sieht das Landesverwaltungsgericht gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. 7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschuldigten nicht beantragt. Da der Sachverhalt unstrittig ist und in der Beschwerde nur die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 4, BStMG behauptet wird, sieht das Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. 
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.510.2020.R10