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Sitzungsprotokoll Nr. 5 nö vom 24.11.2021
Kopie des Originaldokuments (Quelle: www.loruens.at). Auf dem Handy bitte „PDF öffnen“ verwenden.
Fundstellen
Raumplanung / Umwidmung
- … Die eingereichten Änderungen werden vom Antragsteller nochmals überarbeitet und seitens der Bauverwaltung geprüft. Die bereits genehmigten Ausnahmen zum Bebauungsplanes werden durch die beabsichtigten Änderungen lt. Bauverwaltung nicht tangiert. Kleinkinderbetreuung: Am 13.10.2021 wurde die Zwergenvilla Bings feierlich …
- … geändert und dieser Niederschrift textlich vollinhaltlich als Beilage angefügt. d) Verordnung Kanaleinzugsgebiet Nachdem die Teilüberarbeitung des Flächenwidmungsplanes bzw. des Bebauungsplanes vom heurigen Frühjahr abgeschlossen wurde, musste im Zuge dessen auch das Kanaleinzugsgebiet und die dahingehende Verordnung vom …
- … 2) Der Erschließungsbeitrag wird erhoben für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind. Bei Grundstücken im Einzugsbereiches eines Sammelkanales, die nicht als Baufläche oder als …
Vergabe / Ausschreibung
- … Verordnungen a. Abfallgebührenverordnung b. Kanalordnung c. Wassergebührenverordnung d. Kanaleinzugsgebiet Seite 2 /28 5. nöGV-Sitzung 7. Beschlussfassung Auftragsvergabe Winterdienst 2021/22 8. Beschlussfassung Mitfinanzierung 9. MIP Montafonerbahn MBS 9. Allfälliges ad 1) Genehmigung der letzten Niederschrift vom 27.09.2021 …
- … Wohnung TOP 2 gemeldet. Unmittelbar aus Lorüns hat sich Frau Birgit Nigsch beworben. In der Gemeindevorstandssitzung am 23.11.2021 erfolgte die Wohnungsvergabe an Frau Nigsch. Auflassung MBS Almakreuzung- ortsnahe Umlegung L188 Am 10.11.2021 erfolgte die für Anfang September geplante Besprechung mit den LR Rauch, LR …
- … auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig mittels Handzeichen die Änderung der voran besprochenen Verordnungen gemäß Anhang. ad 7) Beschlussfassung Auftragsvergabe Winterdienst 2021/22 Nachdem leider keiner der ortsansässigen Betriebe Interesse für die Ausführung des Winterdiensts gemäß der Vorgabe der Gemeinde …
Text des Dokuments (automatisch aus dem PDF gelesen, für Suche und Handy)
5. nöGV-Sitzung
GEMEINDEAMT LORÜNS
Niederschrift
über die am 24.11.2021 um 19.00 Uhr abgehaltenen
5. nicht öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung von Lorüns Auf Grund der aktuellen Corona Situation wird die Sitzung als nicht öffentliche Online-Sitzung mittels MS-Teams abgehalten (gem. § 101 Abs. 4 GG)
Anwesende:
Vorsitzender: Bürgermeister Ing. Batlogg Andreas
Gemeindevertreter Lorüns: Vizebgm. Schuh Otto
Ing. Loretz Christian
Sauerwein Christian
Batlogg Norbert
Hartmann-Eiter Michael
Langer Florian (Ersatzmitglied)
Gemeindevertreter Zemma: Dipl.-Wirtschaftsing. Batlogg Dominik, MBA Batlogg Martin
Entschuldigt: Mag. Batlogg-Almberger Irene
Schriftführer: Batlogg Stephan
Vorsitzender Bürgermeister Ing. Batlogg Andreas eröffnet die Sitzung um 19.00 Uhr, begrüßt die anwesenden Mandatare und stellt fest, dass die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist und die Beschlussfähigkeit vorliegt.
Er teilt weiters mit, dass gem. den Möglichkeiten nach § 101 GG Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 die Gemeindevertretungssitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit als Videokonferenz abgehalten wird. (Der § 46 Abs. 6 GG gilt in diesem Fall nicht und somit kann die Niederschrift der Sitzung auch veröffentlicht werden).
Entschuldigt ist Batlogg-Almberger Irene, an ihrer Stelle nimmt Langer Florian als Ersatzmitglied teil.
Auf Grund des neuerlichen Lockdowns wurde die gem. TOP 1 geplante Vorstellung der Konzeptstudie zur „Attraktivierung der Dorfplätze“ von Frau Ing. Gruber Elisabeth auf eine der nächsten Präsenz- Sitzungen verschoben. Der TOP 6 wird um den Unterpunkt „Verordnung über das Kanaleinzugsgebiet“ ergänzt. Die Gemeindevertretung stimmt den Änderungen einstimmig zu. Somit steht folgende Tagesordnung zur Behandlung an:
Tagesordnung:
- 1. Genehmigung der letzten Niederschrift vom 27.09.2021
- 2. Berichte des Bürgermeisters
- 3. Wildäsungsfläche „Fleischbühel“
- 4. Information und Beratung Finanzplanung Budget, Gebühren und Steuern 2022
- 5. Beratung und Beschlussfassung über Gebühren und Steuern 2022
- 6. Beschlussfassung von Verordnungen
- a. Abfallgebührenverordnung
- b. Kanalordnung
- c. Wassergebührenverordnung
- d. Kanaleinzugsgebiet
- 5. nöGV-Sitzung
- 7. Beschlussfassung Auftragsvergabe Winterdienst 2021/22
- 8. Beschlussfassung Mitfinanzierung 9. MIP Montafonerbahn MBS
- 9. Allfälliges
ad 1) Genehmigung der letzten Niederschrift vom 27.09.2021
Die Niederschrift der letzten Sitzung vom 27.09.2021 wurde allen Gemeindevertretern zugesandt, eine neuerliche Verlesung wurde als nicht notwendig erachtet. Die Niederschrift wird somit ohne Einwand einstimmig mittels Handzeichen genehmigt.
ad 2) Berichte des Bürgermeisters
Residenz Wohnbau:
Seitens der Bauverwaltung Montafon wurde der Baubescheid Residenz Wohnbau ausgefertigt.
Unmittelbar nach der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden wurde der Bewilligungsbescheid von Herrn Schelling im Gemeindeamt abgeholt. Nunmehr wurde bereits am 10.11.2021 eine neuerliche Projektänderung eingebracht. Diese wurde umgehend an die Bauverwaltung Montafon und den Gestaltungsbeirat zur Prüfung weitergeleitet. In der online- Besprechung am 22.11.2021 wurde dahingehend folgendes vereinbart: Die eingereichten Änderungen werden vom Antragsteller nochmals überarbeitet und seitens der Bauverwaltung geprüft. Die bereits genehmigten Ausnahmen zum Bebauungsplanes werden durch die beabsichtigten Änderungen lt.
Bauverwaltung nicht tangiert.
Kleinkinderbetreuung:
Am 13.10.2021 wurde die Zwergenvilla Bings feierlich eröffnet. Die Kooperation mit der Gemeinde Stallehr und der Stadtgemeinde Bludenz ermöglicht es der Gemeinde Lorüns ein attraktives Angebot für die Kleinkinderbetreuung anbieten zu können. Die anteiligen Kosten gem.
Kooperationsvereinbarung sollen lt. Auskunft der Stadt Bludenz noch 2021 in Rechnung gestellt werden. Im Budget 2021 wurden dahingehend 30.000.- € berücksichtigt.
Reinigung Abwasserkanal:
Die Reinigung das Abwasserkanalsystems durch die Fa. Hartmann Kanalreinigung ausgeführt.
Dabei wurden insgesamt nur geringe Schmutzeinlagerungen festgestellt. Die Gesamtaufwendungen von ca. € 6.900,00 zzgl. USt. weichen nur geringfügig vom Auftragswert ab. Mit ausschlaggebend dafür waren teils überschüttete und schwer zugängliche Schachtabdeckungen.
VS- Lorüns - Erneuerung Heizungsanlage:
Am 18.10.2021 wurde mit den Brunnenbohrarbeiten für die Erneuerung der Heizungsanlage bei der Volksschule Lorüns begonnen. Diese wurden mittlerweile fertiggestellt. Die Abbrucharbeiten der bestehenden Heizungsanlage erfolgten plangemäß in den Herbstferien. Bis zur Inbetriebnahme der neuen Wärmepumpe wurde ein Provisorium zur Heizung der Räumlichkeiten installiert. Die Kosten und Termine für die Umstellung des Heizsystems liegen insgesamt im Plan. Die Anlage soll Mitte Dezember in Betrieb gehen.
Vereinbarung Wegbenutzung „alte Straße“:
In der Besprechung am 13.9.2021 hinsichtlich der Nutzung von Weganlagen der SBL insbesondere durch die Stadt Bludenz wurde vereinbart, dass von Ing. Reinhard Boso (Amt der Stadt Bludenz)
ein Vereinbarungsentwurf hinsichtlich der Nutzung der Weganlage „alte Straße“ durch die Jägerschaft ausgearbeitet wird. Der Vereinbarungsentwurf für die gemeinsame Wegbenutzung sowohl von der Jagdgenossenschaft Lorüns als auch der Eigenjagd der Stadt Bludenz liegt nunmehr vor und wurde bereits mit der Möglichkeit zur Stellungnahme der Jagdgenossenschaft übermittelt.
5. nöGV-Sitzung
Die Jagdgenossenschaft und auch die Jagdnutzungsberechtigten haben bereits dem Vereinbarungsentwurf zugestimmt.
Gemeindewohnhaus HNr. 5 - Neuvermietung Wohnung TOP 2
Insgesamt haben sich 4 Personen für die zur Neuvermietung angebotene Wohnung TOP 2 gemeldet. Unmittelbar aus Lorüns hat sich Frau Birgit Nigsch beworben. In der Gemeindevorstandssitzung am 23.11.2021 erfolgte die Wohnungsvergabe an Frau Nigsch.
Auflassung MBS Almakreuzung- ortsnahe Umlegung L188
Am 10.11.2021 erfolgte die für Anfang September geplante Besprechung mit den LR Rauch, LR Tittler, MBS und Stand Montafon hinsichtlich der Projektstudie der geplanten Auflassung der EK MBS-Almakreuzung und der damit verbundenen ortsnahen Umlegung der L188 in Lorüns. Im Anschluss an die Präsentation der Projektidee wurden für die Weiterverfolgung des Projekts die entsprechenden Aufgaben definiert und verteilt. Zudem wurde dabei erklärt, dass als Grundvoraussetzung für weitere Schritte das 9. MIP durch den Stand Montafon freizugeben ist.
Sitzungsmanagementsoftware „SessionNet“
In der Gemeindevorstandssitzung am 23.11.2021 wurde beschlossen, die seitens des Gemeindeverbands angebotene Sitzungsmanagementsoftware „SessionNet“ einzuführen. Der Paketpreis für die Software beläuft sich auf € 1.130,-- einmalig. Die Kosten für die jährliche Wartung beträgt € 245,--.
Durch die Einführung der Software „SessionNet- Mandatos“ ab dem kommenden Jahr soll das Sitzungsmanagement noch effizienter ausgerichtet werden. Durch systematische Unterstützung soll erreicht werden, dass insbesondere digitale Kommunikation noch zielführender funktioniert, papierärmer gearbeitet wird und Beschlüsse wirkungsvoller verwaltet und kontrolliert werden können. Ein weiterer wesentlicher Vorteil ist, dass die relevanten Sitzungsunterlagen beim Öffnen einer Sitzung automatisch heruntergeladen werden und diese in einem verschlüsselten und geschützten Bereich gespeichert werden.
ad 3) Wildäsungsfläche „Fleischbühel“
Seitens des Jagdnutzungsberechtigten wurde ein Entwurf für die Beantragung zur Herstellung einer Wildäsungsfläche am „Fleischbühel“ in Absprache mit der Jagdgenossenschaft übermittelt.
Geplant ist dabei im Bereich unmittelbar unter den Hochspannungsleitungen von illwerkevkw auf einer Fläche von ca. 3.500m² den forstlichen Bewuchs (hauptsächlich Strauchwerk) zu entfernen und die Fläche anschließend zu mulchen (Forstmulchgerät) und anzusäen. Durch attraktive Äsungsflächen im Revier soll versucht werden, das Rotwild länger im Wald zuhalten und zudem die Möglichkeiten der Bejagung verbessert werden. Der verfrühte Zug des Rotwildes ins Dorfgebiet führt immer wieder zu Beanstandungen und Problemen.
Das Projekt wurde bereits bei der letzten Forstausschusssitzung thematisiert und für gut befunden, so auch bei der Gemeindevorstandssitzung am 23.11.2021. Aus Sicht beider Gremien sollte die weitere Beratung und Abstimmung für die Umsetzung in der Gemeindevertretung erfolgen.
Der Entwurf des Antrags wurde am 20.11.2021 Hr. Ing. Anton Zech (Forstabt. BH- Bludenz) mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. Ein möglicher Einbau von Zusatzmaterial (Bodenaushub/ Humus) wird von Ing. Anton Zech kritisch gesehen und erfordert möglicherweise ein zusätzliches Behördenverfahren nach Abfallrecht.
Auf die Frage einzelner GV hinsichtlich Kostentragung für die Aufwendungen wurde seitens des VS erklärt, dass die Jagdnutzungsberechtigten bereits erklärt haben diese zur Gänze zu übernehmen. Dies trifft auch für die Koordination der Arbeiten und die künftige Bewirtschaftung und Pflege der Äsungsfläche zu.
5. nöGV-Sitzung
Die Gemeindevertretung stimmt einstimmig mittels Handzeichen der Beantragung der Behördenbewilligung für die Herstellung einer Wildäsungsfläche am „Fleischbühel“ entsprechend der vorgelegten Unterlagen zu.
Im Zuge der Begehung mit dem Obmann der Jagdgenossenschaft Norbert Batlogg am 19.11.2021hinsichtlich der geplanten Wildäsungsfläche berichtet der Vorsitzende auch von der Besichtigung des unmittelbar angrenzenden Bereichs der bereits mehrfach diskutierten Rodung der Runschenkante insbesondere auf Anfrage der unmittelbar betroffenen Anrainer im Ortsteil Runschen.
Bei der Besichtigung war der tatsächliche Nutzen insbesondere hinsichtlich mehr Sonneneinstrahlung durch Abholzung der Runschenkante für die Anrainer nicht bzw. nur unwesentlich erkennbar. Zudem müsste wohl der gesamte Bereich bis zur geplanten Äsungsfläche gerodet werden. Ein derartig massiver Eingriff ins Landschaftsbild ist aus Sicht des Vorsitzenden nicht ohne Weiteres durchführbar. Nach ausführlicher Diskussion übernimmt der Vorsitzende, diesbezüglich zu einem gemeinsamen Besichtigungstermin mit den betroffenen Anrainern, den interessierten Gemeindevertretern und dem Forstausschuss einzuladen.
ad 4) Information und Beratung Finanzplanung Budget, Gebühren und Steuern 2022
Der Vorsitzende stellt den aktuellen Budgetentwurf auf Basis der in der Finanzausschuss-Sitzung vom 10.11.2021 beratenen Budgetprojekte 2022 und sonstigen geplanten Maßnahmen und Anpassungen im Detail vor.
In der abgehaltenen Finanzausschuss-Sitzung vom 10.11.2021 wurde über diverse Gemeindeförderungen, Gebühren und die geplanten Budgetprojekte 2022 beraten.
Hinsichtlich der geplanten Budgetprojekte wurden insbesondere die geplanten Gebäudesanierungsmaßnahmen und der Einbau einer PV-Anlage in der VS im Detail vorgestellt. Die Sanierung der Gebäudehülle umfasst neben der Erneuerung der Fenster im Klassentrakt des Altbaus und der Sanierung der bestehenden Fenster im Keller- und Dachgeschoss die Erneuerung der Blecheindeckung bei den Dächern Neubau Klassentrakt und Mehrzwecksaal. Zudem sind die Dämmung der Geschossdecke im Dachboden Altbau, Malerarbeiten innen und außen sowie die Sanierung des Vorplatzes geplant. Die Gesamtkosten dafür werden in einer Kostenzusammenstellung durch den Vorsitzenden mit ca. € 120.000,00 beziffert.
Nach Abklärung mit der Finanzabteilung des Landes können dafür Bedarfszuweisungen in Höhe von 45 % und Strukturförderung in Höhe von 20 % beantragt werden.
Im Zuge der Dachsanierung ist der Einbau einer Photovoltaikanlage in der Größenordnung von 33 kwp gemäß einer Vorprojektstudie beabsichtigt. Diese soll im Wesentlichen für die Eigenbedarfsabdeckung von gemeindeeigenen Gebäuden genutzt werden. Die Gesamtkosten dafür betragen ca. € 60.000.- Auch für dieses Vorhaben wurde seitens des Landes Fördermittel allerdings nur den unmittelbar der VS zurechenbaren Anteils der Anlage (ca. 35% lt. Vorprojekt) in Aussicht gestellt.
Gemäß der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsrechnung wird für die Investition eine Amortisationszeit von ca. 15 – 17 Jahren prognostiziert.
Nachdem ein Teil der Stühle in den Klassen bereits Mängel insbesondere bei den Sitzflächen aufweisen ist geplant 30 Stück neue Stühle anzuschaffen. Die Kosten dafür werden mit ca.
€ 3.100,00 beziffert.
Entsprechend dem Aufruf des Landes ist geplant auch in die Modernisierung der IT-Infrastruktur zu investieren. Neben der Anschaffung von 10 Stück neuen iPads sollen die beiden PC’s erneuert bzw. einer durch ein Notebook ersetzt werden.
5. nöGV-Sitzung
Die Kosten dafür belaufen sich ohne Berücksichtigung der Förderung auf ca. € 6.300,00.
Diese Maßnahmen werden seitens des Landes mit bis zu 65 % Förderung unterstützt.
Zudem wurden im Finanzausschuss Grundlagen für Umweltförderungen bei Gebäuden und Energie zur Unterstützung speziell für Investitionen in die Umwelt wie folgt beraten:
- Energie- oder Sanierungsberatung
- Heizungsanlagen in Biomasse (zusätzlicher Anreiz zu „Raus aus Öl“)
- Wärmepumpen- Anlagen
- Photovoltaikanlagen
- Solaranlagen
Die Richtlinien für diese Förderungen sollen bis zur nächsten Sitzung beschlussreif ausgestaltet werden.
Zum Thema Hundesteuer wurde seitens des Vorsitzenden eine Kostenaufstellung hinsichtlich dem Thema „Robi- dogs“ (Hundekot-Abfalleimern) zur Diskussion aufgelegt. Nachdem neuerlich eine angeregte Diskussion darüber geführt wurde, hat sich die Gemeindevertretung geeinigt, dieses Thema in einer Arbeitsgruppe im kommenden Frühjahr 2022 aufzuarbeiten und bis dahin die Hundesteuer, die im Vergleich zu den übrigen umliegenden Gemeinden absolut an der untersten Grenze liegt vorläufig unverändert zu belassen. Eine diesbezügliche Änderung wird im Zuge der möglichen Errichtung von neuen Hundekot-Abfalleimern evaluiert.
Im Budget 2022 sollen dahingehend Kosten in der Größenordnung von € 3.200,00 berücksichtigt werden.
ad 5) Beratung und Beschlussfassung über Gebühren und Steuern 2022
Die nachstehende Gebührenaufstellung wird vom Vorsitzenden erläutert.
Grundsätzlich sollen bei der Abfall-Grundgebühr, der Wasser- und Kanalgebühr Indexanpassungen in Höhe von ca. 2,5 % wie in der Finanzausschusssitzung beraten vorgenommen werden.
Somit ergeben sich folgende Gebühren, Steuern und Abgaben für 2022:
- 1) Abfallgebühr
- a) Haushalte 2022 2022 incl.
Einpersonenhaushalt 31,18 34,30
Kleinhaushalt (bis 3 Personen) 64,55 71,00
Großhaushalt 93,45 102,80
Zuschlag für Vermieter und Beherbergungsbetriebe:
bis 5 Betten 64,55 71,00
bis 10 Betten 93,45 102,80
b) Handels- und Gewerbebetriebe:
Selbstständig Gewerbetreibende (ohne Mitarbeiter) 31,18 34,30 Kleinbetriebe (bis 5 Personen) 67,27 74,00 Mittlerer Betrieb (bis 25 Personen) 269,82 296,80 Großbetrieb (über 25 Personen) 453,91 499,30 Gastronomie-/Tourismusbetriebe:
Gasthäuser (Bars/Cafés) 111,00 122,10
- 5. nöGV-Sitzung
- c) Zimmervermieter pro Zimmer 31,18 34,30
d) Gebäude die nicht ganzjährig bewohnt sind 31,18 34,30
2) Abfallsäcke/-Etiketten: 2022 2022 incl.
Abfallsack Biomüll 8 l 0,82 0,90
Abfallsack Biomüll 15 l 1,36 1,50
Abfallsack Restmüll 40 l 3,45 3,80
Abfall-Etikette Restmüll 60 l 5,18 5,70
Containergebühr Restmüll 120 l 10,36 11,40
Containergebühr Restmüll 660 l 56,77 62,45
Containergebühr Restmüll 800 l 68,80 75,68
Containergebühr Bioabfall 120 l 10,36 11,40
Robidog-Hundekotsäcke 1 Rolle 7,73 8,50
Bioabfall-Sammeleimer 1,82 2,00
Sperrige Abfälle (Sperrmüll/Äste):
Abgabe beim ASZ Bludenz-Brunnenfeld z. d. Öffnungszeiten Preis lt. Angabe ASZ Problemstoffe:
Abgabe beim ASZ Bludenz-Brunnenfeld z. d. Öffnungszeiten kostenlos
Wassergebühr 2022 2022incl.
Wasserbenützungsgebühr 1,03 1,13
Anschlußgebühr/m² 20,25 22,28
Wassermessergebühr 15,00 16,50
Bewertungseinheit 29%
Bauwassergebühr 54,36 59,80
Kanalgebühr
Benützungsgebühr 2,10 2,31
Beitragssatz/m² 22,40 24,64
Bewertungseinheit f. d. Erschließungsbeitrag 5%
Bewertungseinheit f. d. Anschlussbeitrag 29%
Holzbezug
Klafter (3 fm) - über 50 % Buche 45,13 51,00
Klafter (3 fm) - unter 50 % Buche 35,40 40,00
Brennholz Buche am Stock/fm 14,16 16,00
Brennholz Fichte am Stock/fm 11,50 13,00
Nutzholz Tagespreis
Servitutsholz a. Stock/lfm 30,00
Wegbenützungsgeb. Brennholzabtrsansp./fm 2,08 2,50
Wegbenützungsgeb. Nutzholzabtrsansp./fm 3,75 4,50
5. nöGV-Sitzung
Friedhofgebühren
Reihengrab 2-fach Belegung 100,00
Doppelgrab 4-fach Belegung 200,00
Familiengrab 4-fach Belegung 200,00
Urnennischen 4-fach Belegung 500,00
Familiengrab-Jahresgebühr 40,00
Doppelgrab-Jahresgebühr 40,00
Reihengrab-Jahresgebühr 23,00
Urnengrab-Jahresgebühr 40,00
Gravur Urnenwand n. Aufwand
Einsegnungshalle-Benützungsgebühr pro Tag 21,00
Bestattungsgebühr 650,00
Bestattungsgebühr für Kinder bis zum 1. Lebensjahr 150,00 Bestattungsgebühr für Kinder bis zum 10. Lebensjahr 250,00 Bestattungsgebühr für Urnen - Urnenwand 50,00 Bestattungsgebühr für Urnen - Erdbestattung 250,00
Pachte 2022 incl.
Alppacht Rongg 500,00
Grund Gargellen/Ferienhaus Index
Reitplatz/Geräteschuppen Bodenpacht Index
Sportclub 1.500,00
Wildfütterung Leue Index
Jagdpacht Rongg Index
Holzlagerplatz Au Batlogg Martin Index
Lager Schuppen, Moritz Index
Parkplatz Schuppen, Lerch Index
Parkplatz Vermessungsbüro Dobler Index
Baumgarten Losgab Mag. Batlogg-Almberger Irene Index
Holzlagerplatz Dünser Index
Holzlagerplatz Langer Index
Holzlagerplatz Hartmann Index
Holzlagerplatz Bilgeri Index
Mieten
HNr. 5/1 Hartmann Melitta Index
HNr. 5/2 Nigsch Birgit Index
HNr. 5/3 Marte Franz Index
HNr. 5/4 Batlogg Mathias Index
HNr. 30 Normputz Ethem Sahin Index
5. nöGV-Sitzung
Entschädigungen
Schriftführergebühr/Niederschrift 20,00
Reinigungsentgelt Foyer 20,00
Reinigungsentgelt Saal 38,00
Botengang (Flugblätter, Listen, Umfragen m. Unterschrift) 25,00 Kilometerentgelt 0,42
Mehrzwecksaal-Benützungsgebühr
Für Ortsvereine (neben der Sonderregelung):
Saal für Sportausübung 4,00
Großveranstaltung (1 pro Jahr) 75,00
Mehrzwecksaal-Benützungsgebühr 125,00
Küche 95,00
Foyer 22,00
Foyer (1 pro Jahr) 15,00
Foyer (Gastronomie) 45,00
Foyer (Gastronomie/1 pro Jahr) 22,00
Kreativraum 4,00
Alle anderen Veranstalter (Firmen, Private etc.)
Saal 270,00
Saal (Gymnastik, Yoga ...) 11,00
Küche 170,00
Foyer 45,00
Foyer (Gastronomie) 100,00
Kreativraum 22,00
Steuern
Grundsteuer A 500%
Grundsteuer B 500%
Vergnügungssteuer 10%
Hundesteuer - erster Hund 30,00
Hundesteuer - jeder weitere Hund 50,00
Die Gemeindevertretung beschließt daraufhin auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig mittels Handzeichen die o. a. Gebühren und Steuern für das kommende Jahr 2022.
ad 6) Beschlussfassung von Verordnungen
Die bestehenden Verordnungen
- a) Abfallgebühren-Verordnung vom 26.11.2020,
- b) die Kanalordnung vom 26.11.2020 sowie
- c) die Wassergebühren-Verordnung vom 26.11.2020
5. nöGV-Sitzung
werden ohne inhaltliche Veränderungen bis auf die im vorangeführten Tagesordnungspunkt beschlossenen Gebührensätze geändert und dieser Niederschrift textlich vollinhaltlich als Beilage angefügt.
d) Verordnung Kanaleinzugsgebiet
Nachdem die Teilüberarbeitung des Flächenwidmungsplanes bzw. des Bebauungsplanes vom heurigen Frühjahr abgeschlossen wurde, musste im Zuge dessen auch das Kanaleinzugsgebiet und die dahingehende Verordnung vom 16.04.2018 entsprechend angepasst werden.
Die Verordnung mit der dazugehörigen Planbeilage wurde den Gemeindevertretern zur Kenntnis gebracht und wird dieser Niederschrift ebenfalls vollinhaltlich als Beilage angehängt.
Die Gemeindevertretung beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig mittels Handzeichen die Änderung der voran besprochenen Verordnungen gemäß Anhang.
ad 7) Beschlussfassung Auftragsvergabe Winterdienst 2021/22
Nachdem leider keiner der ortsansässigen Betriebe Interesse für die Ausführung des Winterdiensts gemäß der Vorgabe der Gemeinde (Schneeräumung mit Splittstreuung) bekundet hat, wurden seitens des Vorsitzenden die vorliegenden Angebote erläutert. Seitens der Vorsitzenden wird nach Prüfung der Angebote vorgeschlagen, die Fa. Kurzemann Thomas aus Bludenz, Hintergastenz mit dem Winterdienst 2021/22 zu beauftragen.
Die weitere Vorgangsweise mit dem Angebot der Fa. Zech hinsichtlich Splittsilo wird vom Vorsitzenden noch mit der Fa. Kurzemann abgeklärt.
Die Gemeindevertretung beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig mittels Handzeichen den Winterdienst 2021/22 an die Firma Kurzemann zu vergeben.
ad 8) Beschlussfassung Mitfinanzierung 9. MIP Montafonerbahn MBS
Mit 1. 1. 2021 beginnt die Periode des 9. Mittelfristigen Investitionsprogrammes (MIP) zur Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes und dem weiteren Ausbau der Infrastruktur der Montafonerbahn Aktiengesellschaft von 2021 bis 2025 mit Plankosten von insgesamt € 33,10 Mio.
unter der Voraussetzung der Beschlussfassung des Übereinkommens über die Gewährung von Finanzierungsbeiträgen durch alle Finanzierungspartner. Dies bedeutet nach dem vorgelegten Kostenaufteilungsschlüssel einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von € 4.518.135,00 für den Stand Montafon für die kommenden 5 Jahre. Der Kostenanteil für die Gemeinde Lorüns beträgt 1,7 % bzw. € 76.831,80.
Im Budget 2022 sind von der geplanten Investitionssumme für das Jahr 2022 von € 206.287,00 gemäß Aufstellung des Standes Montafon somit anteilig für die Gemeinde Lorüns Aufwendungen in Höhe von € 3.510,00 zu berücksichtigen. Bei den angeführten Beträgen wurden die Bedarfszuweisungen des Landes Vbg. nicht berücksichtigt. Der dahingehende Fördersatz für die Gemeinde Lorüns liegt bei 60%.
Auf Antrag des Vorsitzenden beschließt die Gemeindevertretung von Lorüns einstimmig die Übernahme des Finanzierungsbeitrags für das 9. Mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) für den Bahnbetrieb der Montafonerbahn Aktiengesellschaft gemäß den in der Standessitzung vom 22.11.2021 präsentierten Unterlagen und voriger Ausführungen entsprechend dem festgelegten Kostenschlüssel.
5. nöGV-Sitzung
ad 9) Allfälliges
Betreffend der zu klärenden Teilnahme am Montafoner Taxi Go & Ko wurde vom Stand Montafon mitgeteilt, dass mit Fahrplanwechsel zusätzliche „Nachtschwärmer-Züge“ eingeführt werden und somit eine Zugverbindung bis 02.00 Uhr früh zur Verfügung steht. Seitens des Vorsitzenden werden die Kosten für die Teilnahme am Montafoner Taxi Go & Ko auf Grund der vorliegenden Kostenaufstellung des Standes mit den teilnehmenden Gemeinden auf ca. € 1.000.- bis € 2.000.-geschätzt. Unabhängig davon lässt der Vorsitzende die genauen Kosten beim Stand Montafon erheben.
Vizebgm. Schuh Otto fragt i.A. von GV Batlogg-Almberger Irene, ob eine Umsetzung der angedachten Radwegbeleuchtung im kommenden Jahr angedacht ist. Daraufhin wird seitens des Vorsitzenden erklärt, dass wie bereits im Finanzausschuss beraten, diese Umsetzung an die Entscheidung der ortsnahen Umlegung der L188 und der damit verbundenen geänderten Radwegführung gekoppelt werden soll.
Als weiterer Vorschlag wird gebeten beim Spielplatz zumindest eine Bank in der Sonne zu platzieren. Weiters besteht der Wunsch bzw. wird angeregt das in der Grundsatzplanung beim Spielplatz vorgesehene Wasserspiel 2022 umzusetzen. Die Gemeindevertreter einigen sich hier noch eine Budgetposition in Höhe von € 5.000,00 einzuplanen.
Seitens GV Batlogg Dominik wird angeregt, nachdem es insbesondere auf Grund des Neubaus eines EFH gegenüber dem Containerstandplatz beim Spielplatz auf Grund fehlender Ausweichmöglichkeiten immer häufiger zu Verkehrsbehinderungen kommt, wenn Autos unmittelbar vor der Containerstation stehen bleiben. Nachdem die Kombination des Standortes der Entsorgungs-Station mit dem Spielplatz ohnehin nicht optimal ist, stellt sich die Frage ob nicht eine Verlegung oder gar Auflassung dieser Station überlegt werden sollte.
Da im kommenden Jahr geplant ist neue Sammelcontainer anzuschaffen, wäre eine diesbezügliche Auflassung natürlich zu berücksichtigen. Sollte eine Zusammenführung der Standorte beim Feuerwehr-Gerätehaus erfolgen, müssten entsprechend größere Container angeschafft werden.
Das mengenmäßige Aufkommen dieser Station wird seitens der Gemeinde noch mit dem Entsorger Branner abgeklärt.
Nachdem in letzter Zeit wieder offenbar vermehrt Lärmbelästigungen aus dem Bereich Steinbruch Lorüns wahrgenommen wurden, soll geklärt werden, wann bzw. in wie weit bereits die geplanten Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt wurden. Der Vorsitzende wird sich dahingehend mit GF Kaiser Franz bzw. der ökol. Bauaufsicht DI Philipp Meusburger in Verbindung setzen.
Keine weiteren Wortmeldungen.
Schluss der Sitzung:
22.45 Uhr
Der Schriftführer: Der Vorsitzende:
Die Gemeindevertreter:
5. nöGV-Sitzung
Beilage 1
V E R O R D N U N G:
über die Abfallgebühren der Gemeinde Lorüns
(Abfallgebührenordnung)
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Lorüns vom 25.11.2020 wird unter Tagesordnungspunkt 4, auf Grund der Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2017, BGBl.
I Nr.116/2016 idgF, in Verbindung mit den §§ 16 und 17 Landes-Abfallwirtschaftsgesetz (L-AWG), LGBl. Nr. 1/2006 idgF, verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) „Wohnungsbenützer“ sind alle Personen, die zum Stichtag 1. Jänner des laufenden Jahres im Gemeindegebiet wohnhaft sind. Jeweils am 01. Oktober des laufenden Jahres wird eine allfällige Korrektur der Haushaltsliste der Wohnungsbenützer vorgenommen.
(2) „Sonstige Abfallbesitzer“ sind Einrichtungen und Anlagen, deren Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind (zB Schulen, Altersheime, Büros, u. dgl).
(3) Unter „sonstige Abfallbesitzer“ fallen auch gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie nach der Gemeindeabfuhrordnung in die Systemabfuhr einbezogen werden.
§ 2
Abfallgebühren
(1) Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres im Rahmen der Systemabfuhr anfallenden Aufwandes für die Sammlung, Abfuhr und die Behandlung der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle Abfallgebühren ein.
(2) Das Ausmaß richtet sich nach den Bestimmungen des § 17 L-AWG und wird unterteilt in
- a) eine Grundgebühr
- b) eine Abfuhrgebühr (Sack- und Entleerungsgebühr)
- c) eine Gebühr für Sperrmüll
- d) eine Gebühr für Garten- und Parkabfälle sowie sonstigem Grünmüll
(3) Im Einzelnen bestehen folgende Gebühren:
- 1. Grundgebühren:
- a) Grundgebühr für Haushalte (Wohnungsbenützer)
- b) Grundgebühr für sonstige Abfallbesitzer
- c) Grundgebühr für Zimmervermieter (i.S. Wohnungsbenützer)
- d) Grundgebühr für nicht ganzjährig bewohnte Gebäude
- 5. nöGV-Sitzung
- 2. Abfuhrgebühren (Sack- und Entleerungsgebühren), das sind mengenabhängige Gebühren:
- a) Sackgebühr für Bioabfälle
- b) Sackgebühr für Restabfall
- c) Gebühr für die Entleerung von Eimern (Wertmarke/Banderole)
- d) Gebühr für die Entleerung der Biotonne (Wertmarke/Banderole)
- e) Gebühr für die Entleerung von Containern für Restabfall (Wertmarke/Banderole)
3. Sperrgut sowie sperrige Gartenabfälle, Grünmüll, Äste und Sträucher sind auf Grund der Gemeindekooperation beim Abfallsammelzentrum Bludenz-Brunnenfeld (ASZ) kostenpflichtig (gem. GebührenVO Stadt Bludenz) zu entsorgen.
4. Problemstoffe und Öli’s können auf Grund der Gemeindekooperation beim Abfallsammelzentrum Bludenz-Brunnenfeld (ASZ) kostenlos entsorgt werden.
(4) Die „Grundgebühren“ dienen der Abdeckung jener Kosten, die der Gemeinde aus der Bereitstellung von Einrichtungen für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen, insbesondere von Altstoffen und Problemstoffen sowie Sperrmüll und Gartenabfällen, entstehen, der Verwaltungskosten sowie sonstiger Kosten, einschließlich anteiliger Kosten für Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit, die nicht über eine mengenabhängige Gebühr verumlagt werden können.
Die „Abfuhrgebühren“ (Sack- und Entleerungsgebühren) dienen der Abdeckung der durch die Sammlung, Abholung und Behandlung der Restabfälle und Bioabfälle verursachten Kosten.
Die „Gebühren für die Inanspruchnahme der Annahmestelle“, für sperrige Gartenabfälle und für Problemstoffe, für die eine Rücknahmepflicht des Handels besteht, dienen der zumindest teilweisen Abdeckung jener Kosten, die der Gemeinde für die Einrichtung, den Betrieb dieser Annahmestellen und die Verwertungs- und Entsorgungskosten entstehen.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Die Abfallgebühr ist vom Eigentümer der Liegenschaft, auf der die der Systemabfuhr unterliegenden Abfälle anfallen, zu entrichten.
(2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern oder sonstigen Gebrauchsberechtigten)
anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Sie ist den Inhabern vorzuschreiben, sofern dies der Eigentümer der Liegenschaft rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile der Liegenschaft) bekannt gibt. Der Eigentümer der Liegenschaft haftet persönlich für die Abgabenschuld.
(3) Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Wenn mit dem Miteigentumsanteil jedoch Wohnungseigentum verbunden ist, schuldet die Gebühr der Wohnungseigentümer.
(4) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Liegenschaftseigentümers der Eigentümer dieses Bauwerks sowie der Inhaber des Baurechts.
5. nöGV-Sitzung
§ 4
Gebührenhöhe
1. Die Abfall-Grundgebühr wird pro Jahr folgendermaßen festgesetzt:
a) Einpersonenhaushalte € 31,18
Kleinhaushalte (bis 3 Personen) € 64,55
Großhaushalte (ab 4 Personen) € 93,45
- Vermietern und Beherbergungsbetriebe (Privatzimmervermieter, Appartements zusätzlich zur Grundgebühr gem. lit. a)
bis 5 Betten € 64,55
bis 10 Betten € 93,45
- b) Handels- und Gewerbebetriebe:
- Selbstständig Gewerbetreibende (ohne Mitarbeiter) € 31,18
- Kleinbetriebe (bis 5 Mitarbeiter) € 67,27
- Mittlere Betriebe (bis 25 Mitarbeiter) € 269,82
- Großbetriebe (über 25 Mitarbeiter) € 453,91
Gastronomie-/Tourismusbetriebe:
- Gasthäuser (Bar/Cafés) € 111,00
c) Zimmervermieter pro Zimmer € 31,18
d) Gebäude die nicht ganzjährig bewohnt sind € 31,18
2. Die Abfallsack- bzw. Kübelgebühren werden wie folgt festgesetzt:
a) Sackgebühr f. Bioabfälle:
Sackgebühr 8 l € 0,82
Sackgebühr 15 l € 1,36
b) Sackgebühr f. Restmüll:
Sackgebühr 40 l € 3,45
c) Gebühr f. d. Entleerung von Eimern (Wertmarke/Banderole):
Etikette 60 l € 5,18
Etikette 120 l € 10,36
d) Gebühr f. d. Entleerung der Biotonne:
Etikette Biotonne 120 l € 10,36
e) Gebühr f. d. Entleerung von Containern/Restmüll:
Containergebühr 660 l € 56,77
Containergebühr 800 l € 68,80
f) Hundekotsäcke 1 Rolle € 7,73
g) Biosack-Sammelkorb 10 l € 1,82
3. Bei den in Abs. 1 und 2 ausgewiesenen Abfallgebühren ist eine anteilmäßige gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten und daher gesondert vorzuschreiben.
5. nöGV-Sitzung
§ 5
Gebühreneinhebung
(1) Die Abfallgrundgebühr gelangt halbjährlich zur Vorschreibung und ist jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung des Abgabenbescheides zur Zahlung fällig. Die Vorschreibung erfolgt jeweils im April für das erste und im Oktober für das zweite Halbjahr.
(2) Die auf die Mindestabnahmemenge gem. § 6 entfallende Abfallsack- bzw. Kübelgebühr für Restmüll und Bioabfall ist im Jänner des laufenden Jahres zu bezahlen.
(3) Die Gebühr für zusätzliche Säcke für Restabfälle und Bioabfälle ist bei der Ausgabe der Säcke (bzw. Etiketten/Banderolen) zu entrichten.
(4) Für die Entleerung der Container für Restmüll sind im Gemeindeamt Etiketten zu beziehen und bei der Ausgabe zu bezahlen. Über Ansuchen kann auch die Containerentleerungsgebühr anhand der über die Containerentleerungen geführten Liste monatlich vorgeschrieben werden und ist jeweils innerhalb 8 Tagen nach Zustellung der Rechnung bzw. Abgabenbescheid zur Zahlung fällig.
(5) Die Gebühren für sperrige Gartenabfälle sind bei der Abgabe in der Annahmestelle zu entrichten.
(6) Die Bauwerke, die während des Kalenderjahres fertig gestellt werden, ist die Gebühr (§ 6, Abs.
1), anteilmäßig ab dem der Benützung folgenden Monatsersten vorzuschreiben.
(7) Die Abgabe der verschiedenen Altstoffe bei den Altstoff-Sammelstellen, außer die in § 4 Abs.
4 angeführten, wird nicht gesondert verrechnet, sondern ist bereits in der Grundgebühr inbegriffen.
§ 6
Mindestabnahme und Ausgabe von Abfallsäcken
Mindestentleerungen
(1) Es besteht eine Mindestabnahmepflicht von Abfallsäcken bzw. Kübeletiketten und eine Verpflichtung von Behältern (Containern, Biotonnen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Haushalte und Zimmervermieter:
(2) Die Zuteilung der Pflichtabnahmemenge erfolgt jährlich im Jänner und beträgt für
a) 1 Personenhaushalt (Restmüll und Bioabfall) Säcke für 280 l 2 Personenhaushalt (Restmüll und Bioabfall) Säcke für 400 l 3 Personenhaushalt (Restmüll und Bioabfall) Säcke für 520 l 4 Personenhaushalt (Restmüll und Bioabfall) Säcke für 560 l 5 Personenhaushalt (Restmüll und Bioabfall) Säcke für 600 l für jede weitere Person Säcke für 40 l
5. nöGV-Sitzung
Zuschlag für Vermieter (Privatzimmer, Appartements) zum Haushalt gem. lit. a)
bis 5 Betten Säcke für 280 l
bis 10 Betten Säcke für 400 l
b) Zimmervermieter pro Zimmer Säcke für 240 l
(3) Sofern eine ordnungsgemäße Entsorgung der Hausabfälle mit den in Abs. 2 vorgeschriebenen Mindestabnahmemengen nicht gewährleistet ist, sind zusätzliche Abfallsäcke zu beziehen. Die Ausgabe erfolgt in der Zeit von 08.00 - 12.00 Uhr im Gemeindeamt Lorüns.
§ 7
Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Abfallgebührenverordnung vom 26.11.2020 ihre Wirksamkeit.
5. nöGV-Sitzung
Beilage 2
V E R O R D N U N G:
über die Kanalordnung der Gemeinde Lorüns
Gemäß § 17 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016 idF BGBl. I Nr. 30/2018, i.V.m. den §§ 4, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 18, 20 und 22 des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1989 idF LGBl. Nr. 34/2018, wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Lorüns vom 24.11.2021 verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
Der Anschluss der Bauwerke und befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der von diesen Bauwerken und befestigten Flächen anfallenden Abwässer hat nach den Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes und dieser Kanalordnung zu erfolgen. Der Einzugsbereich der Sammelkanäle wird durch Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt.
§ 2
Sammelkanäle
- 1) Die Aufnahme und Weiterleitung der anfallenden Abwässer erfolgt über folgende Arten von Sammelkanälen:
- a) Schmutzwasserkanäle: Sammelkanäle für Schmutzwässer; als Schmutzwasser gilt Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist;
- b) Regenwasserkanäle: Sammelkanäle für Niederschlagswässer.
2) In die einzelnen Arten von Sammelkanälen dürfen nur die Abwässer eingeleitet werden, für die der Sammelkanal bestimmt ist.
3) In der Verordnung der Gemeindevertretung über den Einzugsbereich der Sammelkanäle wird jeweils die Art des einzelnen Sammelkanales angegeben.
§ 3
Anschlusspflicht und Anschlussrecht
1) Soweit nach § 4 Abs. 1 bis 7 des Kanalisationsgesetzes nicht von der Anschlusspflicht befreit wurde und soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen (Anschlussnehmer), verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe des Anschlussbescheides (§ 5 Kanalisationsgesetz) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlusspflicht).
2) Dem Anschlussnehmer nach Abs. 1 wird d er Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid des Bürgermeisters vorgeschrieben.
- 5. nöGV-Sitzung
- 3) Soweit eine Anschlusspflicht nicht besteht, hat der Bürgermeister auf Antrag den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage mit Bescheid zu gestatten, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht und der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist.
4) Die Anschlusspflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist. Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Abs. 3 ausnahmsweise gestattet wird.
§ 4
Anschlusskanäle
1) Anschlusskanäle sind aus beständigem Material so herzustellen, dass sie dicht sind. Sie sind unterirdisch mit einem Gefälle von mindestens zwei v.H. zu verlegen. Ihr Rohrdurchmesser muss der zu erwartenden Abwassermenge entsprechen, mindestens aber 15 cm betragen.
2) Alle Anschlusskanäle sind mit den für die Überprüfung und Reinigung erforderlichen Schächten und Reinigungsverschlüssen auszustatten. Die Schächte und Reinigungsverschlüsse sind so anzuordnen, dass alle Teile des Anschlusskanales ohne besondere Schwierigkeit überprüft und durchgespült werden können. Die Schächte haben einen im Verhältnis zu ihrer Tiefe entsprechenden Durchmesser aufzuweisen und müssen mit Deckeln versehen sein, die der zu erwartenden Belastung standhalten können.
3) Anschlusskanäle sind über das anschlusspflichtige Bauwerk ausreichend und belästigungsfrei zu entlüften.
4) Sofern im Anschlussbescheid nichts anderes bestimmt ist, hat der Anschluss an den Sammelkanal an der Schachtsohle des Anschlussschachtes zu erfolgen.
5) Im Anschlussbescheid werden erforderlichenfalls weitere Bestimmungen über die bautechnische Ausführung der Anschlusskanäle, insbesondere über Baustoffe, Schächte, Reinigungsverschlüsse, Pumpen, Rückstausicherungen udgl. getroffen.
6) Anschlusskanäle sind im Übrigen vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen. Liegt der Anschlussschacht bzw. die Anschlussstelle des Sammelkanals in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in der öffentlichen Straße liegenden Teiles des Anschlusskanales der Gemeinde.
§ 5
Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer
- 1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, dass
- a) der ordnungsgemäße Betrieb und die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird,
- b) die für die Abwasserbeseitigung erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingehalten werden kann und
- c) der in der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage anfallende Klärschlamm die Anforderungen für die Ausbringung erfüllt.
- 2) Es ist verboten, in die Abwasserbeseitigungsanlage einzubringen:
- a) Abfälle aller Art, dazu zählen insbesondere auch Altöle, Altfette, Molke, Schlachtblut, Jauche, Gülle, Lösungsmittel, Altfarben udgl.;
- b) Stoffe, welche geeignet sind, die Anlage zu verstopfen;
- c) feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe;
- 5. nöGV-Sitzung
- d) Säuren, Laugen und giftige Stoffe, soweit diese die Abwasserbeseitigungsanlage beschädigen oder Personen oder den Betrieb der Anlage gefährden können;
- e) Abwässer, die schädliche Ausdünstungen oder außerordentlich üble Gerüche verbreiten und
- f) Abwässer mit mehr als 35 °C.
3) Der Anschluss von Abfallzerkleinerern an die Abwasserbeseitigungsanlage ist verboten.
§ 6
Vorbehandlung
1) Werden andere als häusliche Abwässer eingeleitet, so sind vom Bürgermeister vor der Erlassung des Anschlussbescheides das Landeswasserbauamt Bregenz sowie die Vorarlberger Umweltschutzanstalt über die Notwendigkeit, die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung der Schmutzwässer sowie über die bautechnische Ausführung der Anlagen zur Vorbehandlung zu hören.
- 2) In den Anschlussbescheid sind insbesondere die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über
- a) die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung,
- b) die bautechnische Ausführung der Vorbehandlungsanlagen,
- c) die Überprüfung der Vorbehandlungsanlagen und Untersuchung des Abwassers einschließlich der erforderlichen messtechnischen Einrichtungen.
3) Anlagen zur Vorbehandlung einschließlich der messtechnischen Einrichtungen sind vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen.
§ 7
Auflassung von Hauskläranlagen
Bestehende Anlagen zur Klärung von häuslichen Abwässern sind vom Anschlussnehmer aufzulassen, sobald die Einleitung ungeklärter häuslicher Abwässer in den Sammelkanal möglich ist.
§ 8
Anzeigepflichten
1) Der Anschlussnehmer hat alle für die Abwasserbeseitigung bedeutsamen Änderungen auf dem angeschlossenen Grundstück unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
- 2) Die Inhaber der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Bauwerke und befestigten Flächen sind verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn
- a) die Funktion des Anschlusskanales durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel in der Abwasserbeseitigungsanlage zurückzuführen sind,
- b) an Anlagen, die zur Vorbehandlung der Abwässer bestimmt sind, Mängel auftreten oder
- c) unzulässige Stoffe (§ 5 Abs. 2) in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind oder zu gelangen drohen.
2. Abschnitt
Kanalisationsbeiträge
5. nöGV-Sitzung
§ 9
Allgemeines
- 1) Die Gemeinde erhebt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes folgende Kanalisationsbeiträge: Erschließungsbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag und Nachtragsbeitrag
- 2) Der Erschließungsbeitrag wird erhoben für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind.
Bei Grundstücken im Einzugsbereiches eines Sammelkanales, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind, beträgt die für die Berechnung der Bewertungseinheit heranzuziehende Grundstücksfläche maximal 500 m². Der Abgabenanspruch entsteht frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss.
3) Der Anschlussbeitrag wird erhoben für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal.
- 4) Der Ergänzungsbeitrag wird bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages erhoben. Eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit liegt insbesondere vor, wenn sich
- a) auf Grund von baulichen Maßnahmen, die die der Bemessung des Anschlussbeitrages zu Grunde gelegte Bewertungseinheit um mindestens 5 v.H. erhöht, oder eine Teileinheit nach § 14 Abs. 2 des Kanalisationsgesetzes neu hinzukommt oder
- b) auf Grund der erhöhten Schmutzwassermenge die Teileinheit nach § 14 Abs. 6 des Kanalisationsgesetzes sich nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß verringern würde.
5) Ein Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken liegt dann vor, wenn das auf demselben Grundstück wiederaufgebaute Gebäude hinsichtlich Ausmaß, Größe, Positionierung, äußerem Erscheinungsbild, Verwendungszweck und der Einrichtungen für den Wasserverbrauch dem abgerissenen Gebäude ähnlich ist.
- 6) Der Nachtragsbeitrag wird erhoben, wenn
- a) eine Abwasserbeseitigungsanlage durch eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage ergänzt wird;
- b) Sammelkanäle, die nur für Schmutzwässer oder nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut oder durch einen neuen Sammelkanal ergänzt werden, dass sowohl Schmutzwässer als auch Niederschlagswässer eingeleitet werden können;
- c) Sammelkanäle, die nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut werden, dass anstatt Niederschlagswässer Schmutzwässer eingeleitet werden können.
5. nöGV-Sitzung
§ 10
Beitragsausmaß und Beitragssatz
1) Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (§§ 13, 14 und 17 des Kanalisationsgesetzes) vervielfachten Beitragssatz. Die Bewertungseinheit für die Berechnung des Erschließungsbeitrages beträgt 5 v.H. der in den Einzugsbereich fallenden Grundstücksfläche (m²).
2) Der Beitragssatz beträgt € 22,40 excl. Ust., das sind 10 v.H. jenes Betrages, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht.
§ 11
Abgabenschuldner
1) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigentümer, hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlussnehmer.
2) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden an diesen erfolgen.
§ 12
Vergütung für aufzulassende Anlagen
1) Bestehende Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, die mit dem Anschluss an die gemeinsame Abwasserreinigungsanlage aufzulassen sind, sind auf den Anschlussbeitrag oder den Nachtragsbeitrag entsprechend dem Zeitwert anzurechnen.
2) Der Zeitwert beträgt bei einem Alter dieser Anlagen von:
0 – 5 Jahren: 50 v.H. des Neubauwertes,
5 – 10 Jahren: 40 v.H. des Neubauwertes,
10 – 15 Jahren: 30 v.H. des Neubauwertes.
Als Vergütung wird jedoch nicht mehr als ein Viertel des Anschlussbeitrages gewährt.
3. Abschnitt
Kanalbenützungsgebühren
§ 13
Allgemeines
1) Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Abwasserbeseitigungsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.
2) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren wird die Menge der anfallenden Schmutzwässer zugrundegelegt.
5. nöGV-Sitzung
§ 14
Menge der Schmutzwässer
1) Die Menge der Schmutzwässer richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach dem Wasserverbrauch. Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt.
2) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mindestens 10 v.H. des Wasserverbrauchs ausmachen, bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Der Nachweis kann vom Einbau einer geeigneten Abwassermessanlage abhängig gemacht werden.
3) Bei Bauwerken, die ganz oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, wird die gebührenpflichtige häusliche Schmutzwassermenge durch einen eigenen Wasserzähler (Subzähler) ermittelt. Fehlt ein solches Messgerät, erfolgt die Gebührenbemessung nach Abs. 4 lit. a.
- 4) Wird der Wasserverbrauch mangels geeigneter Messgeräte geschätzt, werden die Kanalbenützungsgebühren wie folgt festgesetzt:
- a) Bei Wohnungen wird die jährliche Schmutzwassermenge mit pauschal 40 m³ pro Person bemessen, wobei die Personenstandsaufnahme vom 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres Gültigkeit hat;
- b) bei Ferienhäusern wird der Kanalbenützungsgebührenvorschreibung eine Schmutzwassermenge von 50 m³ pro Person jährlich zu Grunde gelegt;
- c) bei Betrieben und Tourismusunterkünften ohne Wassermesseinrichtung wird die Menge der Schmutzwässer je nach Betriebsgröße und Betriebsart durch die Abgabenbehörde pauschaliert.
§ 15
Schmutzbeiwert
Werden andere als häusliche Schmutzwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt, wird die Schmutzwassermenge mit einem von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzten Schmutzbeiwert vervielfacht. Wenn in dieser Verordnung für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert festgesetzt wurde, oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Schmutzwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Schmutzwässern erheblich abweicht, wird im Einzelfall nach Anhören des Landeswasserbauamtes vom Bürgermeister ein Schmutzbeiwert mit Bescheid festgesetzt.
§ 16
Gebührensatz
Der Gebührensatz pro m³ Schmutzwasser wird mit € 2,10 zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt.
5. nöGV-Sitzung
§ 17
Gebührenschuldner
1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche zu entrichten. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 gelten sinngemäß.
2) Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter udgl.)
vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
§ 18
Abrechnungszeitraum
Die Kanalbenützungsgebühren sind halbjährlich zu entrichten.
§ 19
Schlussbestimmung
1) Für Bauwerke, befestigte Flächen und Grundstücke, für die nach bisher geltenden Vorschriften ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben ist, sind die Übergangsbestimmungen der §§ 28 und 29 des Kanalisationsgesetzes anzuwenden.
2) Diese Verordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalordnung vom 26.11.2020 außer Kraft.
5. nöGV-Sitzung
Beilage 3
V E R O R D N U N G :
über die Regelung der Wassergebühren (Wassergebührenverordnung)
Gemäß § 17 Abs. 3 Z 4, Finanzausgleichsgesetz - FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 idgF in Verbindung mit dem Wasserversorgungsgesetz LGBl. Nr. 03/1999 idgF, wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Lorüns vom 24.11.2021 verordnet:
In der Gemeinde Lorüns werden die Wasserversorgungsbeiträge, Bauwasser sowie die Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren wie folgt festgelegt:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Beiträge und Gebühren
Zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Wasserversorgungsbeiträge,
- b) Wasserbezugsgebühren,
- c) Wasserzählergebühren,
- d) Bauwassergebühr.
2. Abschnitt
Wasserversorgungsbeiträge
§ 2
Allgemeines
1) Wasserversorgungsbeiträge sind der Wasseranschlussbeitrag und der Ergänzungsbeitrag.
2) Gebührenschuldner ist der Anschlussnehmer. Anschlussnehmer ist der Eigentümer des Gebäudes oder der sonstigen Bauwerke oder Anlagen, das/die an die Gemeindewasser- Versorgungsanlage angeschlossen wird/werden.
3) Miteigentümer schulden die Wasserversorgungsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, soweit mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist.
4) Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung von Schriftstücken an diesen.
5) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus der Multiplikation der Bewertungseinheit mit dem Beitragssatz.
5. nöGV-Sitzung
§ 3
Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt 20,25 Euro ohne USt.
§ 4
Wasseranschlussbeitrag
1) Für den Anschluss von Gebäuden und sonstigen Bauwerken an die Gemeindewasserversorgung wird ein Wasseranschlussbeitrag erhoben.
2) Die Bewertungseinheit beträgt 29 v.H. der Geschossfläche von Gebäuden oder Grundflächen sonstiger Bauwerke.
3) Die Geschoßfläche eines Gebäudes ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden; Geschoßflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu.
Geschossflächen von Garagen, die ein selbstständiger Teil eines Bauwerkes sind, sind in jedem Fall an die Berechnung einzubeziehen
4) Als Geschossfläche gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes, wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m² zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v.H.
der so ermittelten Fläche.
5) Nicht zur Geschossfläche zählen die Flächen in Stallgebäuden, soweit es keine bewohnbaren Räume enthält.
6) Wenn für ein Gebäude im Verhältnis der Geschossfläche ein Wasserverbrauch zu erwarten ist, der erheblich unter dem Durchschnitt liegt, so ist die Bewertungseinheit entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 6 des Kanalgesetzes LGBl. 5/1989 idgF zu verringern.
7) Der Gebührenanspruch entsteht mit der schriftlichen Zustimmung oder der Rechtskraft des Anschlussbescheides gemäß § 5 des Wasserversorgungsgesetzes, frühestens jedoch mit dem tatsächlichen Anschluss des Gebäudes oder des sonstigen Bauwerks.
§ 5
Ergänzungsbeitrag
1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Wasseranschlussbeitrages ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Wasseranschlussbeitrag eingehoben.
2) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages errechnet sich für zusätzlich hinzukommende Flächen analog dem Anschlussbeitrag (29 v.H. der neu hinzukommenden Geschossfläche multipliziert mit dem Beitragssatz).
3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Vollendung des Vorhabens.
§ 6
Wiederaufbau
Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Gebäuden, Betrieben oder Anlagen sind die geleisteten Wasserversorgungsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.
5. nöGV-Sitzung
3. Abschnitt
Wasserbezugsgebühren
§ 7
Bemessung
1) Für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgung werden Wasserbezugsgebühren erhoben.
2) Der Berechnung der Wasserbezugsgebühren ist - vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 - die Wassermenge gemäß § 9 Abs.1 zugrunde zu legen. Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung auf Grund eines abhanden gekommenen oder defekten Wasserzählers vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt. Die Wassermenge ist mit dem Gebührensatz zu vervielfachen.
3) Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Wasserbezuges und wird in zwei Raten für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eingehoben.
4) Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum innerhalb zweier aufeinander folgender Ablesungen des Wasserzählers. Der Abrechnungszeitraum hat mindestens 10 Monate und höchstens 14 Monate zu betragen.
- 5) Wird der Wasserverbrauch entsprechend § 9 Abs. 1 mangels geeigneter Messgeräte geschätzt, werden die Wasserbezugsgebühren wie folgt festgesetzt:
- a) bei Wohnungen wird ein jährlicher Wasserverbrauch mit pauschal 50 m² pro Person bemessen, wobei die Personenstandsaufnahme zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres Gültigkeit hat;
- b) bei Betrieben und Fremdenverkehrsunterkünften sowie Ferienwohnungen wird die Menge des Wasserverbrauchs je nach Größe und Art durch die Abgabenbehörde pauschaliert.
5. nöGV-Sitzung
§ 8
Gebührenschuldner
1) Die Wasserbezugsgebühr ist vom Eigentümer des Gebäudes (des Betriebes oder der Anlage)
zu entrichten.
2) Miteigentümer schulden die Wasserbezugsgebühren zur ungeteilten Hand. Dies gilt auch im Falle von Wohnungseigentum, außer es besteht ein eigener Wasseranschluss. Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung von Schriftstücken an diesen.
3) Ist das Gebäude (Betrieb, Anlage) vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Wasserbezugsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer und dgl.)
vorgeschrieben werden. Der Eigentümer haftet persönlich für die Gebührenschuld.
§ 9
Abrechnung, Vorauszahlung
1) Der Wasserverbrauch wird, sofern nicht die Bestimmungen des § 7 Abs.6 anzuwenden sind, zweimal jährlich durch das Ablesen des Wasserzählers festgelegt.
2) Auf die Wasserbezugsgebühren sind Vorauszahlungen entsprechend der zu erwartenden Jahreswasserbezugsmenge zu leisten. Sofern keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind, richtet sich die zu erwartende Jahreswasserbezugsmenge nach dem Wasserbezug des Vorjahres.
Der Gebührenanspruch für die Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte des zu erwartenden Jahresaufkommens entsteht jeweils am 1. Juli des Jahres.
3) Gemäß Abs. 2 entrichtete Vorauszahlungen sind auf die Gebührenschuld anzurechnen.
§ 10
Gebührensatz
Der Gebührensatz beträgt 1,03 Euro pro m³ ohne USt.
4. Abschnitt
§ 11
Wasserzählergebühren
1) Für den Ankauf, die Erneuerung und die Instandhaltung der Wasserzähler wird eine jährliche Bereitstellungsgebühr in Höhe von 15,00 Euro ohne USt. erhoben.
2) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers.
3) Die Bestimmungen des § 8 und des § 9 Abs. 2 dritter Satz gelten sinngemäß.
5. Abschnitt
5. nöGV-Sitzung
§ 12
Bauwassergebühr
1) Die Gebühr für den Bezug von Wasser zur Errichtung von Neubauten beträgt € 54,36 ohne USt. pro Jahr.
2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Bauwassergebühr beginnt mit dem Tag, an dem der Anschluss an die Wasserleitung betriebsfertig hergestellt ist
Sonstige Bestimmungen
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wassergebührenverordnung der Gemeinde Lorüns vom 26.11.2020 außer Kraft.
5. nöGV-Sitzung
Beilage 4
V E R O R D N U N G :
der Gemeindevertretung Lorüns über
die Festsetzung des Einzugsbereiches des Sammelkanales
Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1989 idgF, wird auf Grund des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 24.11.2021 verordnet:
§ 1
Der Einzugsbereich des Sammelkanals für das Gemeindegebiet Lorüns wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1989 idgF, entsprechend der zeichnerischen Darstellung in dem angeschlossenen Plan mit der Bezeichnung Lo 1- 2/11/21 festgelegt.
§ 2
Von dieser Verordnung ist bis zu einem später festzusetzenden Zeitpunkt im Einzugsbereich des Industriegebietes, Haus Nr. 33 auszuschließen, da diese einen zu hohen Kostenanteil hätten.
§ 3
Jedermann hat das Recht, im Gemeindeamt während der Amtsstunden in diese Verordnung und in den Plan Einsicht zu nehmen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Die Verordnung vom 16.04.2018 wird somit außer Kraft gesetzt.