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Kundmachung - Amtstafel, Amtsstunden, Anbringen
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www.ris.bka.gv.at
GEMEINDE LORÜNS
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 24.02.2025
Kundmachung: Amtstafel, Amtsstunden und Anbringen
KUNDMACHUNG
des Bürgermeisters der Gemeinde Lorüns, mit der gemäß § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F, sowie § 85 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 i.d.g.F, die Adressen für schriftliche Anbringen, die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten festgelegt werden:
§ 1
Amtstafel
(1) Die Amtstafel der Gemeinde Lorüns befindet sich beim Haupteingang des Gemeindeamtes auf der rechten Seite. An dieser Amtstafel werden alle Verordnungen der Gemeindeorgane, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung bedürfen, angeschlagen. Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, werden im Gemeindeamt Lorüns innerhalb der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit aufgelegt. Die Auflegung ist an der Amtstafel kundzumachen. Auch sonstige öffentlich kundzumachende Schriftstücke und behördliche Ladungen werden an dieser Amtstafel angeschlagen.
(2) Kundmachungen und behördliche Ladungen werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf der Homepage der Gemeinde Lorüns im Veröffentlichungsportal unter www.loruens.at/ Buergerservice/Veroeffentlichungsportal veröffentlicht.
§ 2
Amtsstunden
(1) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten und nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen.
(2) Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten werden gemäß § 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wie folgt festgelegt:
- a) Montag bis Freitag, 7:30 bis 12.00 Uhr und
- b) Montag und Donnerstag, 13:00 bis 17.30 Uhr.
c) Ausgenommen an gesetzlichen Feiertage und der Nachmittage des 24.12 und 31.12. sowie des Faschingsdienstages.
(3) Parteienverkehr ist nach persönliche Terminvereinbarung auch außerhalb der Amtsstunden möglich.
(4) Für Anbringen, die bei einer anderen Behörde einzubringen sind (zB Bescheide im Rahmen der Bauverwaltung Montafon für Bauvorhaben in anderen Gemeinden) gelten die jeweils von dieser Behörde kundgemachten Amtsstunden und organisatorischen Beschränkungen für die Einbringung der Anbringen.
Diese müssen nicht mit den hier kundgemachten Amtsstunden und organisatorischen Beschränkungen übereinstimmen.
(5) Der Absender trägt die mit der Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes).
§ 3
Anbringen
Für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen gemäß § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sowie § 85 Abs. 3 Bundesabgabenordnung an die Gemeinde Lorüns stehen folgende Adressen zur Verfügung:
(1) Einbringen von Schriftstücken per Post: Gemeindeamt Lorüns, 6700 Lorüns 1
Kundmachung der Gemeinde Lorüns - Veröffentlicht am 24. Februar 2025 2 von 2 www.ris.bka.gv.at (2) Einbringen von Schriftstücken per E-Mail: gemeinde@loruens.at (3) Persönliche Abgabe: Im Bürgerservice während den Amtsstunden im Amt der Gemeinde Lorüns.
Postalische Abgaben im Zuge des Parteienverkehrs direkt an die zuständigen Mitarbeitenden sind ebenfalls möglich.
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass E-Mails auch außerhalb der Amtsstunden empfangen werden, sie allerdings nur während der Amtsstunden bearbeitet werden. Elektronische Anbringen via E-Mail außerhalb der Amtsstunden gelten daher, auch wenn sie bereits früher in den elektronischen Verfügungsbereich der Gemeinde Lorüns gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der nächsten Amtsstunden als eingebracht.
(5) Schriftliche Anbringen per E-Mail an persönliche E-Mail-Adressen oder E-Mail-Adressen von Abteilungen gelten grundsätzlich, insbesondere im Falle der Abwesenheit der betroffenen Personen, als nicht eingebracht.
Der Bürgermeister:
I n g . B a t l o g g A n d r e a s