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Verkehrsbeschränkungen Radweg Gaschurn
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meindeamit Gaschurn
6793 Gaschurn / Dorfstraße 2 / Hochmontafon - Österreich Tel. +43(0)5558/8202, Fax +43(0)5558/8202-19 email: gemeinde@gaschurn.at www.gaschurn-partenen.at
Datum: 9. Jänner 2015
Zeichen: 120-2/Fahrver/RadwegGa/2015
BearbeiterlIn: Annette Bergauer
+43(0)5558/8202-10
VERORDNUNG
des Bürgermeisters der Gemeinde Gaschurn über Verkehrsbeschränkungen auf dem Radweg Gaschurn
Gemäß $ 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit $ 94 b Abs. 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung, BGBl.
Nr. 159/1960 idgF, sowie $ 1 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenden Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl. Nr.
30/1995, in Verbindung mit der Übertragungsverordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Gaschurn vom 19.10.2010, Zahl: 003-3/ÜbertragungsVO/2010, wird aufgrund der Lage des Rad- weges und des Gebietes im Interesse der Sicherheit, insbesondere der Personen, welche sich dort aufhalten, verordnet:
Auf dem gesamten Radweg Gaschurn ist, soweit der Radweg von anderen Straßen baulich ge- trennt verläuft, das Fahren mit allen Kraftfahrzeugen in beiden Fahrrichtungen verboten.
Von diesem Verbot ist die Zufahrt zu Anrainergrundstücken ausgenommen.
Diese Verordnung tritt gemäß $& 44 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, durch die Aufstellung des Verkehrszeichens "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge” gemäß $ 52 lit. a 2.6c der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, sowie der Zusatztafel „Ausgenommen Anrainer" in Kraft.
Der Bürgermeiste
9 Gene
ergeht an:
Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Bezirkspolizeikommando Bludenz
Polizeiinspektion Gaschurn
Bauamitsleiter Gemeinde Gaschurn