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Hundehaltung
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A-6793 "Gaschurn - Partenen / Dorfstraße 2 / Hochmontafon — Österreich Tel. +43(0)5558/8202, Fax +43(0)5558/8202-19 email: gemeinde@gaschurn.at www.gaschurn-partenen.at
Datum: 29. Juni 2011
Zeichen: 003-0/VO_Leinenzwang/2011
Bearbeiter: Melanie Themel
+43(0)5558/8202-10
VERORDNUNG
über das Halten von Hunden
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung Gaschurn vom 16.06.2011 wird gemäß & 18 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBL. Nr. 40/1985 idgF, zur Vermeidung von Verunreinigun- gen und Gefährdungen durch Hunde für das Gemeindegebiet der Gemeinde Gaschurn ver- ordnet:
Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verur- sachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Win- terwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:
Auf Friedhöfen, auf Kinderspielplätzen von Kindergärten, auf Schulplätzen und auf öffentli- chen Sandspielflächen.
In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:
In den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen, rund um das Rifabecken sowie auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.
Die in den 8$ 1 bis 3 normierten Verbote gelten nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde,
Suchhunde, Blindenhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Halter des Tieres
ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.
Die Nichtbefolgung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung gem. $ 18 Abs. 1 Gemeindesetz dar und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde gem. 8 98 Abs. 3 Gemein-
degesetz bestraft.
Diese Verordnung tritt am auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Bürgermeister
artin Netzer