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Friedhofsordnung 2025
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GEMEINDE GASCHURN
Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn
über die Friedhofsordnung
Konsolidierte Fassung
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 17. Dezember 2024 wird für die konfessionellen Friedhöfe Gaschurn und Partenen, gemäß § 31 des Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1969 idgF, verordnet:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die röm. kath. Pfarrkirche zum Hl. Michael ist Eigentümerin des Friedhofes in Gaschurn auf der GST-NR 2252, GB Gaschurn, und der Leichenhalle in Gaschurn auf der GST-NR .619, GB Gaschurn.
Die röm. kath. Expositurkirche zum Hl. Martin ist Eigentümerin des Friedhofes in Partenen auf der GST- NR 300/7, GB Gaschurn, und der Leichenhalle in Partenen auf der GST-NR 300/7, GB Gaschurn.
Ein Teil des Friedhofes in Partenen befindet sich auf dem GST-NR 300/1, GB Gaschurn, im Eigentum der Gemeinde Gaschurn und auf dem GST-NR 3460, GB Gaschurn, im Eigentum des Öffentlichen Gutes.
(2) Aufgrund der am 01.06.1988 abgeschlossenen Übereinkommen mit der röm. kath. Pfarrkirche zum Hl. Michael und der röm. kath. Expositurkirche zum Hl. Martin hat die Gemeinde Gaschurn die Verwaltung der Friedhöfe übernommen.
(3) Die Verwaltung der Leichenhalle obliegt ebenso der Gemeinde Gaschurn und wird in dieser Friedhofsordnung geregelt. Unter Friedhofsverwaltung sind die im Bestattungsgesetz und im Gemeindegesetz bestimmten Organe zu verstehen.
§ 2
Zweckbestimmung
(1) Die Friedhöfe sind als Bestattungsanlagen zur Erdbestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen eingeäscherter Leichen jener Verstorbenen bestimmt, welche im Gemeindegebiet Gaschurn ihren ordentlichen Wohnsitz hatten oder im Gemeindegebiet tot aufgefunden wurden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann, nach Maßgabe des vorhandenen Platzes, in berücksichtigungswürdigen Fällen auch die Bestattung anderer als der im Abs. 1 genannten Personen bewilligen.
§ 3
Friedhofseinrichtung und -dienste
(1) Die Gemeinde Gaschurn stellt für die Aufbahrung und Abhaltung von Begräbnisfeierlichkeiten die Leichenhalle und den Totengräber zur Verfügung.
(2) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Leichen und der Abhaltung von Begräbnisfeierlichkeiten.
(3) Das Öffnen und Schließen der Grabstätten hat ausschließlich durch dafür bestimmte Mitarbeiter des Gemeindebauhofes bzw. durch eine speziell hierfür betraute Vertragsfirma zu erfolgen.
(4) Jede Leiche, welche im Gemeindefriedhof beerdigt werden soll, ist nach Durchführung der Totenbeschau und nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung in die Leichenhalle zu bringen.
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(5) Die Leiche hat in einem Sarg, Aschenreste in einem amtlich verschlossenen Behälter, der Würde des Ortes entsprechender Art und Weise, aufgebahrt und bestattet zu werden.
(6) Die Beisetzung von Aschenresten einer Leiche ist rechtlich der Bestattung einer Leiche gleichzusetzen.
§ 4
Grabstätten und Beschaffenheit
(1) Der Friedhof ist in Grabfelder einzuteilen und ein entsprechender Plan und Bestattungsverzeichnis anzulegen.
(2) Die Einteilung sowie eine Änderung derselben obliegt der Friedhofsverwaltung. Der Friedhofsplan ist fortlaufend zu ergänzen.
(3) Das Bestattungsverzeichnis hat alle Daten der Bestatteten und die Lage (Nummer) der Grabstätte zu enthalten.
(4) Die Tiefe eines Grabes beträgt 2,20 m (doppelte Beisetzungstiefe) für die erste und 1,60 m für die zweite Beerdigung. Bei Kindern bis zu 10 Jahren richtet sich die Grabtiefe nach deren Größe und Alter, doch darf sie in keinem Fall geringer als 1,00 m sein.
(5) In einer Grabstätte können innerhalb der Berechtigungszeit zwei Beerdigungen vorgenommen werden.
(6) Beisetzungen von Metallsärgen und Metalleinsätzen haben grundsätzlich in einer Tiefe von 2,20 m zu erfolgen. Diese bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(7) Die Mindesttiefe eines Urnengrabes für die Beisetzung beträgt 0,60 m.
(8) Die Grabstätten sind von den Benützungsberechtigten einzufassen.
(9) Die Grabeinfassung darf nicht länger als 1,20 m (samt Grabmal) und nicht breiter als 0,80 m (Doppelgrab 1,10 m) sein.
Generell dürfen Grabeinfassungen nicht mehr als 10 cm über Terrain ausgeführt werden.
(10) Der seitliche Abstand eines Grabes zum anderen beträgt allgemein mindestens 0,30 m.
(11) Eine Gruftbestattung ist ausgeschlossen.
§ 5
Grabmäler
(1) Über jeder belegten Grabstätte ist vom Benützungsberechtigten innerhalb von 18 Monaten nach der Bestattung ein Grabmal zu errichten und instandzuhalten.
(2) Als Material für Grabmäler kommen insbesondere Naturstein, Eisen, Bronze, Kupfer und Holz in Betracht.
(3) Der Wortlaut der Inschrift von Grabmälern ist einfach zu halten.
(4) Grabmäler und Einfassungen sind standsicher aufzustellen und entsprechend zu fundieren. Sie sind so zu setzen, dass sie in der Längs- und Querrichtung in gerader Linie zueinander stehen.
(5) Kein Grabmal darf die Höhe von 1,50 m übersteigen.
(6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmäler, die nicht standsicher sind, zur Vermeidung von Gefährdungen oder Schäden auf Kosten der Benützungsberechtigten abzusichern oder abzutragen.
(7) Die Benützungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die durch Aufstellung, Instandsetzung oder Entfernung von Grabmälern und Einfassungen entstehen oder verursacht werden.
(8) Jedes Grabmal, samt Grab und Einfassung, ist von den Benützungsberechtigten oder Angehörigen gut zu pflegen und stets in einem ordentlichen Zustand zu halten.
(9) Auf dem Friedhof Gaschurn auf der GST-NR 2252, GB Gaschurn, wird ein Gemeinschaftsgrab gemäß Planbeilage „Gemeinschaftsurnengrab Friedhof Gaschurn“ errichtet.
(10) Das Benützungsrecht sowie die Pflege und Instandhaltung dieses Gemeinschaftsgrabes obliegen der Gemeinde Gaschurn.
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(11) Beim Gemeinschaftsgrab dürfen mit Ausnahme der Namensinschriften (Namen mit Geburts- und Sterbejahr), die ein einheitliches Format (Größe, Schriftbild) aufzuweisen haben und die von der Friedhofsverwaltung angebracht werden, keine Inschriften oder Gedenktafeln und dergleichen angebracht werden. Die Namenstafeln sind ausnahmslos über die Friedhofsverwaltung zu beziehen.
§ 6
Grabschmuck und -bepflanzung
(1) Die Grabstätten sind von den Benützungsberechtigten so zu schmücken und zu bepflanzen, dass das Gesamtbild des Friedhofes nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Die Benützungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass der Pflanzenwuchs 1,00 m nicht übersteigt und der Zugang zu den Grabstätten nicht behindert wird. Pflanzen dürfen die Grabstätten weder überwuchern, noch über deren Rand hinauswachsen. Bei den Urnennischen darf der Blumenschmuck nur auf den dafür vorgesehenen Simsen angebracht werden und zwar nur so, dass die angrenzenden Urnennischen nicht überdeckt werden und die Sicht auf diese nicht behindert wird.
(2) Verwelkte Blumen, Kränze, Abfälle, Unkraut und dgl. sind von den Benützungsberechtigten unverzüglich zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen abzulagern.
(3) Wird den Vorschriften des Abs. 1 und 2 nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte binnen zwei Wochen nicht entsprochen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Pflanzen, Sträucher und Bäume auf Kosten des Benützungsberechtigten entsprechend zurückzuschneiden oder zu entfernen.
§ 7
Benützungsrechte und Übertragung
(1) Auf den Friedhöfen Gaschurn und Partenen kann kein Eigentum an einer Grabstätte erworben werden, sondern nur das Recht auf Benützung einer Grabstätte (Benützungsrecht).
(2) Der Erwerb von Benützungsrechten erfolgt durch Zuweisung der Grabstätte durch Bescheid des Bürgermeisters von Amts wegen oder auf Antrag. Einem Antrag ist stattzugeben, wenn die Grabstätte für eine Leiche in Anspruch genommen wird. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(3) Die Dauer des Benützungsrechtes einer Grabstätte (§ 38 des Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr.
58/1969 idgF) beträgt 15 Jahre.
(4) Das Benützungsrecht an einer Grabstätte kann über Ansuchen und gegen neuerliche Gebührenentrichtung (laut Gebührenordnung) um jeweils weitere 15 Jahre verlängert werden.
(5) Die Dauer des Benützungsrechtes am „Gemeinschaftsurnengrab Friedhof Gaschurn“ beträgt 15 Jahre.
(6) Das Benützungsrecht am „Gemeinschaftsurnengrab Friedhof Gaschurn“ kann über Ansuchen und gegen neuerliche Gebührenentrichtung (laut Gebührenordnung) um jeweils 15 Jahre verlängert werden.
(7) Endet das Benützungsrecht vor Ablauf der Mindestruhezeit, so ist es jedenfalls bis zum Ablauf derselben gegen Entrichtung einer anteiligen Verlängerungsgebühr zu verlängern (§ 38 Abs. 5 des Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1969 idgF).
(8) Das Benützungsrecht ist vom Bürgermeister auf Antrag des Benützungsberechtigten einer anderen Person zuzuweisen, wenn es weiterhin für eine Person in Anspruch genommen wird, für deren Bestattung der in Frage kommende Friedhof nach dieser Friedhofsordnung bestimmt ist.
(9) Für den Übergang des Benützungsrechtes nach dem Tod des Benützungsberechtigten ist dessen Anordnung maßgebend. Bei Fehlen einer solchen geht das Benützungsrecht auf den gesetzlichen Erben über.
(10) Das Benützungsrecht an einer Grabstätte erlischt
- a) wenn die Benützungszeit abgelaufen ist;
- b) bei schriftlichem Verzicht;
- c) bei Entzug des Benützungsrechtes;
- d) mit Auflassung des Friedhofes.
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(11) Mit Erlöschen des Benützungsrechtes fällt die Grabstätte, ohne Entschädigungsanspruch, der Gemeinde Gaschurn zur freien Verfügung zu. Bei Verzicht auf das Benützungsrecht vor Ablauf der Berechtigungszeit erfolgt eine anteilige Rückvergütung der entrichteten Benützungsgebühr.
(12) Der letzte Inhaber des erloschenen Benützungsrechtes bzw. dessen Rechtsnachfolger ist verpflichtet, binnen drei Monaten nach Erlöschen des Benützungsrechtes das Grabmal samt Zubehör zu entfernen.
(13) Das Benützungsrecht für eine Grabstätte kann entzogen werden, wenn
- a) die Grabstätte nicht gepflegt ist und nach einmaliger Aufforderung, die auch in Form einer ortsüblichen Verlautbarung erfolgen kann, nicht innerhalb einer angemessenen Frist in einen der Friedhofsordnung entsprechenden ordentlichen Zustand gebracht wird;
- b) in der vorgeschriebenen Zeit von 18 Monaten kein entsprechendes Grabmal errichtet wird.
§8
Mindestruhezeit
(1) Die Mindestruhezeit beträgt
- a) bei Leichen von Erwachsenen und Kinder über zehn Jahre – 14 Jahre;
- b) bei Leichen von Kinder bis zu zehn Jahren bzw. bei Urnengräbern – 10 Jahre.
(2) Die Mindestruhezeiten können im Einzelfall auf Antrag der Benützungsberechtigten durch Verfügung der Friedhofsverwaltung verkürzt werden. Die Friedhofsverwaltung hat vor ihrer Entscheidung den Gemeindearzt zu hören.
§9
Benützung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle ist zur Aufbewahrung von Leichen bis zu deren Bestattung bestimmt.
(2) Die Benützung der Leichenhalle steht jedermann zu. Sie kann aus sanitätspolizeilichen Gründen zwingend vorgeschrieben werden.
(3) Das Verbringen der Leichen in die Leichenhalle darf nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden.
(4) Die Namen der jeweils in einer Leichenhalle befindlichen Leichen sind unter Angabe der Zeit der Bestattung an einer für jedermann zugänglichen Tafel anzuschlagen.
§ 10
Ordnungsvorschriften
(1) Die Friedhöfe Gaschurn und Partenen sind für jedermann zugänglich. Die Friedhofs- und Leichenhallenbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Kinder unter acht Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Aufsichtspersonen betreten.
(2) Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und deren Beauftragten ist Folge zu leisten.
(3) Verboten ist
- a) das Gehen außerhalb der Wege;
- b) das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen zu Transporten aus Anlass einer Bestattung (Beisetzung) sowie die Zu- und Abfahrt zu den Gräbern für Schwerstbehinderte oder zum Transport für Werkstoffe, Pflanzen und dgl. im unbedingt notwendigen Ausmaß;
- c) das Befahren der Wege mit Mopeds und Fahrrädern sowie das Schieben und Abstellen von Mopeds und Fahrrädern im Friedhof;
- d) die Verunreinigung oder Beschädigung der Gebäude, Mauern, Brunnen, allgemeiner Denkmäler, Gräber, Grabmale, Wege und dgl.;
- e) das Wegwerfen von Abfällen aller Art außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze;
- f) das Feilbieten von Waren aller Art, das Anbieten gewerblicher Dienstleistungen und das Verteilen von Druckwerken aller Art in den Friedhöfen oder vor den Eingängen;
- g) das Mitnehmen von Tieren oder das Anbinden derselben;
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h) die Durchführung von Arbeiten aller Art an Sonn- und Feiertagen (ausgenommen sind unaufschiebbare Arbeiten des Totengräbers).
(4) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen, ausgenommen Nachbeschriftungen und kleine Reparaturen, ist der Friedhofsverwaltung vor Beginn zu melden.
(5) Durch Arbeiten an Grabstätten dürfen die anderen Friedhofsbesucher nicht behindert werden.
Finden in der Nähe der Arbeitsstelle Trauerakte statt, so ist die Arbeit für deren Dauer zu unterbrechen.
(6) Unternehmen, die die Vorschriften der Friedhofsordnung nicht beachten, kann die Vornahme von Arbeiten auf den Friedhöfen untersagt werden. Die Lagerung von Grabmälern, Bau- und Werkstoffen sowie das Abstellen von Maschinen und dgl. auf den Friedhöfen ist untersagt.
(7) Abfälle, insbesondere verwelkte Blumen und Kränze, sind an den dafür bestimmten Sammelstellen, unter Beachtung der Trennung von Grün- und Restabfall, abzulagern.
§ 11
Friedhofsverwaltung
(1) Die Verwaltung der Friedhöfe (Leichenhallen) in Gaschurn und Partenen obliegt der Gemeinde Gaschurn.
(2) Zu den Aufgaben der Friedhofsverwaltung gehören insbesondere
- a) die Festsetzung der Bestattungs- und Beisetzungstermine, wobei nach Möglichkeit die Wünsche der Angehörigen und der Religionsgemeinschaften zu berücksichtigen sind;
- b) die Abwicklung der durch das Bestattungsgesetz und diese Friedhofsordnung bedingten Verwaltungsaufgaben;
- c) die Überwachung der Einhaltung der in dieser Friedhofsordnung festgelegten und gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Gemeinde Gaschurn übernimmt keinerlei Haftung für Schäden an Grabstätten und deren Ausstattung, welche durch Ablauf der Zeit, durch Schnee und Elementarereignisse, durch Beschädigung seitens Dritter, durch Diebstahl oder sonstiges entstehen.
§ 12
Übergangsbestimmungen
(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung an können Benützungsrechte an Grabstätten nur noch nach diesen Bestimmungen erworben werden.
(2) Benützungsrechte an Grabstätten, die bis zum Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung erworben wurden, bleiben für den Rest der erworbenen Benützungsdauer aufrecht.
§ 13
Friedhofsgebühren
Die Art und Höhe der für die Benützung der Friedhofseinrichtungen zu entrichtenden Friedhofsgebühren werden gesondert durch Verordnung festgesetzt.
§ 14
Strafbestimmungen
Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwider handeln, sind nach § 65 Abs. 1 lit. c des Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1969 idgF, zu bestrafen.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung der Verordnung folgenden Tages in Kraft.
Der Bürgermeister:
D a n i e l S a n d r e l l