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ÜbersichtGaschurnVerordnungen (Gemeinderecht)

Fahrverbot Güterweg Versettla

Gaschurn · Verordnungen Gaschurn · 01.03.2025

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emeindeamt Gaschurn
6793 Gaschurn / Dorfatraße 2/ Hochmontafon = Österreich
Tel. +43(0)5558/8202, Fax +43(0)5558/8202-19
email: gemeinde@gaschurn.at
www.gaschurn-partenen.at

Datum
24. Mai 2016
AZ
120-20/Fahrverb Versett/2016
Zeichen
- Annette Bergauer

VERORDNUNG

des Bürgermeisters der Gemeinde Gaschurn über die Erlassung eines Fahrverbotes auf dem Güterweg Gaschurn-Versettla

Gemäß 8 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a in der Verbindung mit $ 94 c Abs. 1 der Straßenverkehrs- ordnung, BGBi. Nr. 159/1960 idgF, sowie & 1 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesre- gierung über den übertragenden Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßen- polizei, LGBl. Nr. 30/1995, wird aufgrund der Lage und der Beschaffenheit des Güterweges Ga- schurn-Versettla im Interesse der Sicherheit, insbesondere der Personen, welche sich dort aufhal- ten, sowie zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen verordnet:

Das Befahren des Güterweges Gaschurn-Versettla (vom Ende der Bergerstraße auf Höhe Hotel Versettla über die Mittelstation der Versettlabahn, des Maisäß Lifinar bis zur Einmündung in die Garnerastraße im Bereich Kolpagliger (Fassung Ganeukraftwerk)) ist mit Fahrzeugen aller Art in beiden Fahrtrichtungen verboten.

1) Vom Verbot gemäß $ 1 ausgenommen sind:

a) Eigentümer der in die Güterweggenossenschaft einbezogenen Grundstücke, soweit die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den einbezogenen Grundstücken erfolgt; dies gilt auch für Bauberechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte, Pächter sowie Mieter von Wohnungen oder Wohnräumen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, so- fern die Nutzung der einbezogenen Grundstücke im Kostenaufstellungsschlüssel nach & 13 Abs. 2 Güter- und Seilwegegesetz, LGBI. Nr. 25/1963 idgF, berücksichtigt ist;

b) Eigentümer der mit einem Bringungsrecht belasteten Grundstücke, die nicht in die Güter- weggenossenschaft einbezogen sind, soweit die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den belasteten Grundstücken erfolgt; dies gilt auch für Bauberechtigte, Dienstbarkeitsbe- rechtigte, Pächter und Mieter, die ihr Recht vom Eigentümer solcher Grundstücke ableiten;

c) Haushaltsberechtigte, Arbeitskräfte, Lieferanten, Handwerker und Erbringer land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen der in lit. a und b angeführten Personen;

d) Personen, welche die in lit. a oder b angeführten Personen oder einen Haushaltsangehöri- gen in den Wohnungen oder Wohnräumen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, besuchen;

e) Personen in Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere Personen der Rettung, der Feu- erwehr, der Polizei, des Gesundheitsdienstes, des Veterinärdienstes, der Forst-, Jagd- und Fischereiaufsicht, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Wasserwirtschaft;

2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 gelten nur für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 28 Tonnen. Für die Silvretta Montafon GmbH sind allerdings Ausnahmen vom Gesamtgewicht möglich, welche durch die Güterweggenossenschaft Gaschurn-Versettla erteilt werden.

3) Die Berechtigten haben entsprechend der gültigen Wegordnung einen Berechtigungsschein mitzuführen und auf Verlangen den Kontroliorganen vorzuweisen. Beim Parken eines. Pkws oder Kombinationskraftwagens im Fahrverbotsbereich ist der Berechtigungsschein hinter der Windschutzscheibe von außen gut lesbar anzubringen.

Diese Verordnung tritt mit 26.05.2016 in Kraft und ersetzt die Verordnung des Bürgermeisters über

die Erlassung eines Fahrverbots auf dem Güterweg Gaschurn-Versettla vom 13.08.2009, Zahl:
710-9/VO_GWG_ Versettla/2009.

Diese Verordnung ist gemäß $ 44 Abs. 3 StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Ge- meinde kundzumachen.

Der Bürgermeister

ergeht an:

Güterweggenossenschaft Gaschurn-Versettla

mit dem Ersuchen, die Aufstellung der Verkehrszeichen “Fahrverbot (in beiden Richtungen)” ge- mäß $ 52 lit aZ 1 Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, samt Zusatztafel „Ausge- nommen Berechtige It. VO vom 24.05.2016“ zu veranlassen. Es wird gebeten, die Aufstellung der Verkehrszeichen der Gemeinde unverzüglich zu melden.

Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Bezirkspolizeikommando Bludenz
Polizeiinspektion Gaschurn
Bauamtsleiter Gemeinde Gaschurn