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Fahrverbot Güterweg Gaschurn-Winkel
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Gemeindeamt Gaschurn
6793 Gaschurn / Dorfstraße 2 / Hochmontafon — Österreich Tel. +43(0)5558/8202, Fax +43(0)5558/8202-19 email: gemeinde@gaschurn.at www.gaschurn-partenen.at
- Datum
- 26. Mai 2020
- Zeichen
- 710-1/GWG _Winkel/VO-Fahrverbot/2019
- Bearbeiter
- Sandra Tschanhenz
sandra.tschanhenz@gaschurn.at
VERORDNUNG
des Bürgermeisters
über die Erlassung eines Fahrverbots auf dem
Güterweg Gaschurn-Winkel
Gemäß 8 43 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a der Straßenverkehrsordnung, BGBl Nr 159/1960, idgF, in Verbindung mit &$ 1 Abs 1 der Verordnung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBI Nr 30/1995, wird mit Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehrs sowie die Lage, Widmung und die Beschaffenheit des Güterweges sowie zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen verordnet:
Das Befahren des Güterweges Gaschurn-Winkel mit Kraftfahrzeugen ist in beiden Fahrtrichtungen verboten.
(1) Vom Verbot gemäß 8 1 sind ausgenommen:
a. Eigentümer der in die Güterweggenossenschaft einbezogenen Grundstücke, soweit die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den einbezogenen Grundstücken erfolgt;
dies gilt auch für Bauberechtigte, dienstbarkeitsberechtigte Pächter sowie Mieter von Wohnungen oder Wohnräumen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sofern die Nutzung der einbezogenen Grundstücke im Kostenaufstellungsschlüssel nach $ 13 Abs 2 Güter- und Seilwegegesetz LGBI Nr.
25/1963, in der Fassung Nr. 33/2008 berücksichtigt ist.
b. Eigentümer der mit einem Bringungsrecht belasteten Grundstücke, die nicht in die Güterweggenossenschaft einbezogen sind, soweit die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den belasteten Grundstücken erfolgt; dies gilt auch für Bauberechtigte Dienstbarkeitsberechtigte, Pächter und Mieter, die ihr Recht vom Eigentümer solcher Grundstücke ableiten.
c. Haushaltsberechtigte, Arbeitskräfte, Lieferanten, Handwerker und Erbringer land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen der in lit a und b angeführten Personen;
d. Personen die in lit a oder b angeführten Person oder einen Haushaltsangehörigen in Wohnungen oder Wohnräumen, die der Deckung eines ganzjährigen gegebenen Wohnbedarfs dienen und deren Gäste.
e. Personen, die in Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere Personen der Rettung, der Feuerwehr, der Polizei des Gesundheitsdienstes, des Veterinärdienstes, der Forst-, Jagd- und Fischereiaufsicht, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Wassemirtschaft.
f. Nichtmitglieder, welche den Weg mit besonderer Genehmigung
(Fahrberechtigungsschein der Güterweggenossenschaft) des Ausschusses für den Einzelfall benützen.
MN
Diese Verordnung ist gemäß 8 44 Abs 3 StVO 1960 idgF durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und im Gemeindeblatt zu verlautbaren.
Die Verordnung tritt mit 01. Juni 2020 in Kraft.
Der Bürgermeister
ergeht an:
An die
Güterweggenossenschaft Gaschurn-Winkel
Herrn Obmann Arnold Wachter
Winkel 159a
6793 Gaschurn
mit dem Ersuchen, einen Hinweis auf die Geltung dieser Verordnung unter Verwendung des Verbotszeichens gemäß $ 52 lit aZ 6c StVO 1960 in Kleinformat und der Anbringung einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Ausgenommen Berechtige It VO vom 26. Mai 2020"
an den angeordneten Stellen anzubringen. Die Anbringung einer Zusatztafel oberhalb des Verbotszeichens mit der Aufschrift „Güterweg Gaschurn-Winkel® ist zweckmäßig.
Es wird gebeten, die Aufstellung des Verkehrszeichens der Gemeinde unverzüglich zu melden.
das Gemeindeamt
mit dem Ersuchen, die Verordnung gemäß $ 44 Abs 3 StVO 1960 idgF kundzumachen und den Inhalt der Verordnung im Gemeindeblatt zu verlautbaren. Der Anschlag ist sechs Wochen auf der Amtstafel zu belassen. Die Kundmachung sollte zeitlich mit der Anbringung der Hinweiszeichen abgestimmt werden
nachrichtlich an:
An die
Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Schloss-Gayenhofplatz 2
6700 Bludenz
mit dem Ersuchen, die zuständige Polizeiinspektion mit der Überwachung zu beauftragen.
An die
Polizeiinspektion Gaschurn
Zollhäuser 197
6793 Gaschurn
zur Kenntnis, mit dem Ersuchen, die Einhaltung des Fahrverbotes zu überwachen.