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ÜbersichtGaschurnVerordnungen (Gemeinderecht)

Deponieordnung für Deponie "Ofm Sand"

Gaschurn · Verordnungen Gaschurn · 01.03.2025

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6793 Gaschurn / Dorfstraße 2 / Hochmontafon - Österreich Tel. +43(0)5558/8202, Fax +43(0)5558/8202-19

email: gemeinde@gaschurn.at
www.gaschurn-partenen.at

Datum
19. Juni 2020
Zeichen
813-4/DeponieOfmSand/2020

Deponieordnung
Deponie „Ofm Sand“

Die Gemeinde Gaschurn betreibt auf dem GST-NR 2841, 2805/3, 2839/2 und 2838, GB Ga- schurn, eine Aushubdeponie. Die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung und naturschutz- rechtliche Bewilligung wurden mit Bescheid vom 09. April 2009, Zahl: 11-7002-2008/0012, er- teilt.

Die Deponierung von Aushubmaterial ist unter nachstehend angeführten Bedingungen mög- lich:

1. In der Deponie darf ausschließlich reines, nicht kontaminiertes Aushubmaterial einge- bracht werden. Bauaushub ist vor der Ablagerung möglichst auf wiederverwertbare Stoffe, wie Metall, Holz, Ziegelbruch udgl. zu sortieren und entsprechend zu entsorgen.

2. Vor der Anlieferung des Materials ist vom Abfallbesitzer (Bauherr) die „Abfallinforma- tion nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial < 2.000 t“ auszufüllen und zu unter- zeichnen.

3. Das Aushubmaterial kann dann, nur nach Voranmeldung und Terminabsprache (Ge- meinde Gaschurn) auf die Deponie zugeführt werden.

4. Bei der Eingangskontrolle wird eine Aufsicht der Gemeinde / Stand Montafon den ge- nauen Ablageort festlegen und das Material begutachten.

5. Esisttäglich ein Lieferschein pro Fahrzeug über die angelieferten Mengen und Anzahl der Fuhren an diesem Tag vorzulegen.

6. Esist die Verordnung der Gemeinde Gaschurn zum Schutz des Landschafts- und Orts- bildes sowie gegen Lärmstörungen vom 29.07.2016, Zahl: 003-3/VO_Laermstoerun- gen/2016, einzuhalten. Vom 15.12. bis 15.04. ist eine Anlieferung nicht möglich.

7. Der Abfallbesitzer hat an den Zufahrtswegen allfällige Schäden unverzüglich zu behe- ben und durch Bauschmutz verunreinigte Straßen unverzüglich zu reinigen. Die Stra- Renentwässerungsrinnen sind mindestens 1 x täglich freizumachen.

8. Sollten durch Dritte nicht bewilligte Abfälle in der Deponie abgelagert werden, so sind diese unverzüglich auf deren Kosten zu entfernen und einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Weiters behält sich die Gemeinde vor, Strafanzeige zu erstatten.

9. Nach der Anlieferung des Materials ist vom aushebenden Unternehmen die Bestäti- gung „zur Ablagerung von nicht verunreinigtem Bodenaushub < 2.000 t" auszufüllen und zu unterzeichnen.

10. Die von der Gemeinde festgesetzten Deponiekosten betragen EUR 18,00/m? + 10% USt (indexiert gemäß VPI) und sind nach Rechnungsstellung sofort und abzugsfrei zur Zahlung fällig.

11. Für Mengen über 2.000 t ist für jeden Aushub eine chemische Untersuchung des Ma- terials vor der Einlagerung durchzuführen und der Gemeinde auszufolgen.

12. Der Deponiebetreiber behält sich vor, zu entscheiden, ob angeliefert werden kann oder nicht.

Für die Gemeindevertretung

\ } artin Netzer MSc
©/. Bürgermeister

gemäß Beschluss der Gemeindevertretung in ihrer 47. Sitzung vom 18. Juni 2020 unter TOP 22.