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Ausweisung der Maisäßgebiete (Dez. 2018)
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Gemeindeamt Gaschurn
6793 Gaschurn / Dorfstraße 2 / Hochmontafon - Österreich Tel. +43(0)5558/8202, Fax +43(0)5558/8202-19 email: gemeinde@gaschurn.at www.gaschurn-partenen.at
- Datum
- 04. Dezember 2018
- Zeichen
- 031-1/Maisaessgebiete/2018
- Bearbeiter
- Sandra Tschanhenz
Verordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn
über die Ausweisung von Außermaisäß, Bakötta, Blendilak, Innerganifer und Karnella als Maisäßgebiete
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn vom 29.
November 2018 wird gemäß $ 16 Abs. 4 lit. d des Raumplanungsgesetzes, LGBI.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBI.Nr. 22/2015, verordnet:
Die in den nachstehenden Anlagen innerhalb der roten Linien befindlichen Gebiete werden als
Maisäßgebiete ausgewiesen:
Plan vom 13.08.2018, ua
Anlage 1 Plannummer 031-1/MaisaessiI/1 Auberfnaigäß
Plan vom 21.11.2018, "
Anlage 2 Plannummer 031-1/Maisaessil/2 Bakötta, Kamella
Plan vom 13.08.2018, .
Anlage 3 Plannummer 031-1/Maisaessi1/3 Blenallak
Anlage 4 Plan vom 13.08.2018, Innerganifer
3 Plannummer 031-1/MaisaessiI/4 9
AMT DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG
Genehmigt mit Bescheid vom 20.12.2018
Zl.: VHa-50.030.31-11/-11
| Für die Vorarlberger. Landesregierung
im Auftrag
2 Mag Manuel Fleisch
Amt der Vorarlberger
Landesregierung
Vorarlberg
unser Land
Auskunft:
Dr. Marlene Fink
T +43 5574 511 27113
Gemeinde Gaschurn
Kirchdorf 2
6793 Gaschurn
Zahl: VIla-50.030.31-11//-11
Bregenz, am 20.12.2018
Betreff: Gemeinde Gaschurn; Verordnung über die Ausweisung von Außermaisäß, Bakötta, Blendilak, Innerganifer und Karnella als Maisäßgebiete
Bezug: Antrag der Gemeinde Gaschurn mit Schreiben vom 04.12.2018 bzw. 17.12.2018 bzw. 18.12.2018
Anlage: 1 Verordnung mit Genehmigungsvermerk samt 4 Planunterlagen mit
Genehmigungsvermerken
BESCHEID
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn hat in der Sitzung vom 29.11.2018 die Ausweisung der Maisäßgebiete Außermaisäß, Bakötta, Blendilak, Innerganifer und Karnella beschlossen.
Mit den im Bezug genannten Schreiben hat die Gemeinde Gaschurn die „Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn über die Ausweisung von Außermaisäß, Bakötta, Blendilak, Innerganifer und Karnella als Maisäßgebiete“ samt dem Erläuterungsbericht an die Landesregierung übermittelt und damit den Antrag gestellt, für die Verordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß 8 16 Abs. 4 lit. d des Raumplanungsgesetzes zu erteilen.
Spruch
Gemäß $ 16 Abs. 4 lit. d des Raumplanungsgesetzes, LGBI.Nr. 39/1996, in der Fassung
LGBI.Nr. 43/1999 und Nr. 22/2015, wird die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn am 29.11.2018 beschlossene „Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn über die Ausweisung von Außermaisäß, Bakötta, Blendilak, Innerganifer und Karnella als Maisäßgebiete“ genehmigt.
Amt der Vorarlberger Landesregierung \
Landhaus, Römerstraße 15, 6901 Bregenz, Österreich | www.vorarlberg.at | DVR 0058751 land@vorarlberg.at | T +43 5574 5110 | F +43 5574 511 920095
Begründung
Gemäß $ 16 Abs. 4 lit. d des Raumplanungsgesetzes, LGBI.Nr. 39/1996, in der Fassung
LGBI.Nr. 43/1999 und Nr. 22/2015, kann die Gemeindevertretung mit Verordnung Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebiete ausweisen. Eine solche Verordnung der Gemeindevertretung darf nur Flächen erfassen, die als Maisäß, Vorsäß oder Alpe genutzt werden oder früher genutzt wurden und aufgrund ihrer Charakteristik als Kulturlandschaft erhaltenswert sind. Die Verordnung der Gemeindevertretung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Verordnung rechtswidrig ist.
Im Übrigen entfällt die Begründung gemäß 8 58 Abs. 2 AVG, weil dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde erhoben werden, die schriftlich, mit Telefax oder mit Email bei der Vorarlberger Landesregierung einzubringen ist. Die Beschwerde hat zu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, die Bezeichnung der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
Hinweis zur Gebührenpflicht:
Die Beschwerde ist mit € 30,-- zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides als Verwendungszweck auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC:
BUNDATWW) zu entrichten. Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der Funktion „Finanzamtszahlung“ sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart „EEE-Beschwerdegebühr“ und das Datum des Bescheides (als Zeitraum) anzugeben.
Der Zahlungsbeleg oder der Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist der Beschwerde als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr anzuschließen.
Hinweis zur Gebührenbefreiung:
Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn im $ 14 TP 6 Abs. 5 GebG oder im jeweils zur Anwendung kommenden (Verwaltungs)Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die Eingabe vorgesehen ist.
Hinweis für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer:
Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden
Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
Für die Vorarlberger Landesregierung
im Auftrag
MFRAA
Mag. Manuel Fleisch
Hinweis:
Die Verordnung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung gemäß 8 32 des Gemeindegesetzes. Die Kundmachung ist unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides vom Bürgermeister durchzuführen.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist ist eine mit Anschlagsbestätigung versehene Kopie der Kundmachung an die Landesregierung zu übermitteln.
- angeschlagen am
- X 1 „of
- abgenommen am
- 3.0 0, 19 | n%
Planliche Darstellung der
Maisäßgebietsausweisung Blendilak
Maßstab: 1:2.000
Plannummer: Q&4
| Grundstücke a au
pn k : ur
| Ausgewiesenes Maisäßgebiet
Datenquelle: Land Vorarlberg, BEV 2018
AMT DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG
Gemeindevertretungsbeschluss Genehmigt mit Bescheid vom 20.12.2018 . ZU: VIIa-50.030.31-11/-11
Für die Vorarlberger Landesregierung
im Auftrag
A TRAG A
Mag Manuel Fleisch
Bürgermeister IngsYermerk der Landesregierung
u TEE SR
Planliche Darstellung der
Maisäßgebietsausweisung Außermaisäß
- Maßstab
- 1:1.000
- Plannummer
- OHY-4 essT|A
Karte: VoGIS - VIla / Datum: 13.08.2018
Datenquelle: Land Vorarlberg, BEV 2018
Gemeindevertretungsbeschluss
f
Gru ke
Ausgewiesenes Maisäßgebiet
AMT DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG
- Genehmigt mit Bescheid vom 20.12.2018
Z1.: VIla-50.030.31-11/-11
Für die Vorarlberger Landesregierung
im Auftrag:
MTU5A
Mag Manuel Fleisch
Planliche Darstellung der Anlage 4 8
Maisäßgebietsausweisung Innerganifer
Maßstab: 1:3.000
Plannummer: oak|tlaisoess LH
N
Karte: VoGIS - Vlla / Datum: 13.08.2018 Grundstücke
| | Ausgewiesenes Maisäßgebiet N
Datenquelle: Land Vorarlberg, BEV 2018
AMT DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG
Gemeindevertretungsbeschluss
Genehmigt mit Bescheid vom 20.12.2018
Z1.: VIa-50.030.31-11/-11
Für die Vorarlberger Landesregierung
im Auftrag
A RAR
Mag Manuel Fleisch
erk der Landesregierung
Planliche Darstellung der
Maisäßgebietsausweisungen Bakötta und Karnella
- Maßstab
- 1:3.000
- Plannummer
- aı-ANoisneselt| Pr
Karte: VoGIS - Vila / Datum: 21.11.2 [___ | run \
Datenquelle: Land Vorarlberg, BEV 2018 L | Ausgewiesene Maisäßgebiete
T DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG
Gemeindevertretungsbeschluss
Genehmigt-mit Bescheid vom 20.12.2018
Z1.: VIIa-50.030.31-11//-11
Für die Vorarlberger Landesregierung
im Auftrag
wu FI 7
lud en \ Kirk Fleisch
/ Bürgermeister