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Abfuhrordnung 2025
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GEMEINDE GASCHURN
Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn
über die Abfuhr von Abfällen
Konsolidierte Fassung
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn vom 17. Dezember 2024 wird gemäß der §§ 7 und 9 des Landes-Abfallwirtschaftsgesetzes (V-AWG), LGBl. Nr. 1/2006 in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012 in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Abfuhr von Abfällen, LGBl.Nr. 28/2006, sowie aufgrund der §§ 28 und 28a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008, verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Begriffe
(1) „Siedlungsabfälle“ sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis zu berücksichtigen.
(2) „Gemischte Siedlungsabfälle“ („Restabfälle“) sind nicht gefährliche Siedlungsabfälle, nachdem biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, kompostierbare Garten- und Parkabfälle, Altspeisefette und –öle, sowie getrennt zu sammelnde Altstoffe und Verpackungsabfälle zuvor ausgesondert wurden. Restabfälle setzen sich daher insbesondere ausunverwertbaren Altstoffen, Nichtverpackungsabfällen aus Kunststoff, Hygieneabfällen, unverwertbaren Textilien, Kehricht und dergleichen zusammen.
(3) „Sperrige Siedlungsabfälle“ („Sperrmüll“) sind nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die auf Grund ihrer Größe nicht in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Sammelbehältern abgeführt werden können und von denen kompostierbare Garten- und Parkabfälle und getrennt zu sammelnde Altstoffe zuvor ausgesondert wurden.
(4) „Bioabfälle“ sind getrennt gesammelte biologisch abbaubare Siedlungsabfälle und kompostierbare Garten- und Parkabfälle im Sinne der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl.
Nr. 68/1992 idf BGBl. Nr. 456/1994, welche in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Abfallbehältern abgeführt werden können.
(5) „Sperrige Garten- und Parkabfälle“ sind biologisch abbaubare Siedlungsabfälle, die auf Grund ihrer Größe oder Menge nicht in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Abfallsammelbehältern abgeführt werden können.
(6) „Altstoffe“ sind
- a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
- b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen (§ 2 Abs. 4 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002).
(7) „Verpackungsabfälle“ sind gebrauchte Verpackungen, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt und einer zulässigen Verwertung zugeführt werden.
(8) „Altspeisefette und –öle“ sind getrennt zu sammelnde Abfälle aus Haushalten oder Einrichtungen mit Mengen, die mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind, und die einem befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler übergeben werden.
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(9) „Problemstoffe“ sind gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen.
Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsam der Abfallerzeuger befinden (§ 2 Abs. 4 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002).
(10) „Elektroaltgeräte“ sind gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, die getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden müssen.
(11) „Abfallsammelbehälter“ sind Abfallsäcke, Abfalltonnen oder Abfallcontainer, die zur Sammlung und zum Abtransport der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, dienen.
(12) „Abfallbesitzer“ ist der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle inne hat (§ 2 Abs. 6 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002).
§ 2
Verwahrung, Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen
Die Abfallbesitzer haben nicht gefährliche Siedlungsabfälle so zu verwahren, zur Abfuhr bereitzustellen und rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, dass auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, keine Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen im Sinne des § 1 Abs. 5 V-AWG, wie z. B. der Gesundheit von Menschen, der natürlichen Lebensbedingungen von Tieren, Pflanzen oder für den Boden, des Wassers, des Orts- und Landschaftsbildes oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verursacht werden. Der § 3 bleibt unberührt.
§ 3
Systemabfuhr, Abfuhrpflicht
(1) Die Gemeinde Gaschurn ist verpflichtet, die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle zu sammeln und abzuführen (Systemabfuhr), und die Abfallbesitzer sind verpflichtet, diese Abfälle nach den Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen der Systemabfuhr sammeln und abführen zu lassen.
Davon ausgenommen sind
- a) Abfälle, die vom Abfallbesitzer behandelt (z. B. kompostiert) werden und zu deren Behandlung der Abfallbesitzer berechtigt und imstande ist,
- b) Abfälle, die in ein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem eingebracht werden,
- c) Elektroaltgeräte, wenn sie bei Herstellern, Importeuren oder Letztvertreibern (Handel)
zurückgegeben werden.
(2) Der Systemabfuhr unterliegen auch nicht gefährliche Siedlungsabfälle aus gewerblichen Betriebsanlagen, sofern ihre Menge im jeweiligen Betrieb bezogen auf das jeweils vorangegangene Kalenderjahr größer ist als die der sonstigen Abfälle, insbesondere aus Produktion.
Ausgenommen bleiben jedoch
- a) Küchen- und Kantinenabfälle sowie Altspeisefette und –öle und
- b) Altstoffe, soweit sie nachweislich im Rahmen eines überörtlichen mindestens zehn Betriebsstätten umfassenden Sammel- oder Rücknahmesystems eines Unternehmens, eines Konzerns oder von Unternehmen, die an einem vertikalen Vertriebsbindungssystems teilnehmen, gesammelt und einer zulässigen Verwertung zugeführt werden.
2. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Restabfällen und Bioabfällen
§ 4
Restabfälle
(1) Als Restabfälle dürfen zur Systemabfuhr nur jene Abfälle bereit gestellt werden, bei denen getrennt zu sammelnde Bioabfälle, Altspeisefette und –öle, Altstoffe und Verpackungen, Problemstoffe und Elektroaltgeräte zuvor ausgesondert wurden.
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(2) Für die Sammlung und Bereitstellung der Restabfälle müssen die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Abfallsäcke für Restabfälle oder Abfallcontainer verwendet werden. Die Verwendung von Abfallcontainern ist der Gebührenstelle im Gemeindeamt Gaschurn bekannt zu geben.
(3) Fallen bei Einrichtungen wie Altersheime, Schulen, größeren Wohnanlagen u. dgl.
überdurchschnittlich große Restabfallmengen an, kann die Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Containern erteilen. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist die Einhaltung der Bestimmungen über die Trennung der Abfälle. Wenn festgestellt wird, dass die Abfalltrennung nicht funktioniert, ist die Ausnahmegenehmigung zu widerrufen.
(4) Der Abfallbesitzer bzw. der Liegenschaftseigentümer hat die Abfallbehälter (Abfallsäcke, Abfalltonnen und Abfallcontainer) auf eigene Kosten anzuschaffen. Es sind genormte Container zu verwenden, die mit der am Sammelfahrzeug eingesetzten Schütteinrichtung entleert werden können.
(5) Die Abfallsäcke müssen ordnungsgemäß zugebunden werden. Tonnen bzw. Container dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie noch verschlossen werden können.
(6) Die Abfallbesitzer (Liegenschaftseigentümer) haben die wieder befüllbaren Abfallbehälter (Abfalltonnen, Abfallcontainer) so instand zu halten und zu reinigen, dass die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird und keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen entstehen.
§ 5
Bioabfälle
(1) Bioabfälle sind vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ausnahmslos in den von der Gemeinde ausgegebenen Abfallsäcken für „Bioabfall“ im Bauhof und Altstoffsammelzentrum Hochmontafon abzugeben.
(2) Die Bestimmungen laut § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.
§ 6
Aufstellung und Benützung von Abfallbehältern
(1) Die Abfallsammelbehälter sind auf der eigenen Liegenschaft so aufzustellen, dass keine unzumutbaren Belästigungen für die Hausbewohner, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit durch Geruch, Verunreinigung, Lärm u. dgl. entstehen.
(2) Container sind unverzüglich nach der Entleerung von der Straße zu entfernen.
§ 7
Abfuhrgebiet, Bereitstellung, Übernahmesorte, Sammelstellen für Restabfälle und Bioabfälle (1) Das Abfuhrgebiet, das ist jener Bereich, in dem die Abfälle von der Liegenschaft oder von einem Übernahmsort abgeholt werden, ist im beiliegenden Lageplan, der als Anhang I einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
(2) Innerhalb des Abfuhrgebietes sind die Restabfälle auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, rechtzeitig an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle in unmittelbaren Nahbereich einer öffentlichen Verkehrsfläche so zur Abfuhr bereitzustellen, dass keine Belästigungen, Gesundheitsgefährdungen oder Verkehrsbehinderungen entstehen und die Abfälle ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust abgeführt werden können. Biomüll ist im Altstoff-Sammelzentrum Hochmontafon zu den publizierten Öffnungszeiten abzugeben. Wenn die Liegenschaft nur erschwert angefahren werden kann oder die Abholung von dort wegen der Lage der Liegenschaft wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind die Abfälle beim nächst gelegenen leicht erreichbaren Ort oder bei einem Übernahmsort zur Abfuhr bereitzustellen. Wenn die Liegenschaft nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, sind die Abfälle beim nächst gelegenen geeigneten Ort im unmittelbaren Nahbereich einer öffentlichen Verkehrsfläche bereitzustellen.
(3) In den Teilen des Gemeindegebietes, die nicht zum Abfuhrgebiet gemäß Abs. 1 gehören, haben die Liegenschaftseigentümer die Restabfälle zum Altstoff-Sammelzentrum Hochmontafon zu bringen.
Beim Bauhof und Altstoffsammelzentrum Hochmontafon dürfen nur Restabfälle in den von der Gemeinde bereitgestellten Behältnissen für Restabfall zur Abfuhr gebracht werden.
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(4) Abfallbehälter dürfen frühestens am Vorabend des Abfuhrtages bereitgestellt werden.
Abfalltonnen und –container sind nach der Entleerung unverzüglich von der Straße zu entfernen.
§ 8
Abfuhrtermine
(1) Die Abfuhr der Restabfälle erfolgt 1x wöchentlich jeweils am Freitag.
(2) Die Abfuhr beginnt jeweils um 07:00 Uhr.
(3) Fällt der Abfuhrtag auf einen Feiertag, so erfolgt die Abfuhr gemäß Abfuhrplan der Gemeinde Gaschurn (Anhang II). Die Abfälle müssen am Vorabend des Abfuhrtages bereitgestellt werden.
(4) Die Abfuhrtage sind im dieser Verordnung als Anhang II angeschlossenen Abfuhrplan, der einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildet, festgelegt.
3. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll und sperrigen Garten- und Parkabfällen
§ 9
Sperrmüll
Sperrmüll kann im Bauhof und Altstoffsammelzentrum Hochmontafon jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei den entsprechend bereitgestellten Behältnissen abgegeben werden.
§ 10
Sperrige Garten- und Parkabfälle
Sperrige Garten- und Parkabfälle können im Bauhof und Altstoffsammelzentrum Hochmontafon in den entsprechenden Containern für Gartenabfälle zu den Öffnungszeiten abgegeben werden.
4. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Altstoffen und Verpackungsabfällen
§ 11
Altstoffe
(1) Verwertbare Altkleider (Alttextilien) können bei den von den gemeinnützigen Institutionen aufgestellten Sammelbehältern im Bauhof und Altstoffsammelzentrum Hochmontafon abgegeben werden.
(2) Altpapier ist im Bauhof und Altstoffsammelzentrum Hochmontafon zu den angeführten Öffnungszeiten abzugeben.
(3) Darüber hinaus kann Altpapier bei den regelmäßig stattfindenden Sammlungen, welche von der Gemeinde beauftragte Institutionen oder Vereine einmal monatlich durchführen, entsorgt werden. Die Sammeltermine werden jeweils im Gemeindeblatt bekannt gegeben.
(4) Altmetall ist beim Bauhof und Altstoffsammelzentrum Hochmontafon zu den verlautbarten Öffnungszeiten abzugeben.
(5) Bauschutt (rein und verunreinigt) muss beim Bauhof und Altstoffsammelzentrum Hochmontafon zu den erwähnten Öffnungszeiten abgegeben werden.
(6) Gleiches gilt für Altholz (behandeltes Holz) und Autoreifen.
(7) In die Sammelbehälter dürfen ausschließlich die auf den Behältern deklarierten Abfallarten eingebracht werden.
§ 12
Verpackungsabfälle
(1) Verpackungsabfälle aus Papier und Pappe können im Bauhof und Altstoffsammelzentrum Hochmontafon zu den angeführten Öffnungszeiten abzugeben.
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(2) Verpackungsabfälle aus Papier und Pappe können auch bei den regelmäßig stattfindenden Sammlungen, welche von der Gemeinde beauftragte Institutionen oder Vereine durchführen, entsorgt werden (s. auch § 11 Abs. 3).
(3) Zur Sammlung von Verpackungsabfällen aus Kunststoff und Verbundverpackungen sowie Verpackungsabfällen aus Metall werden von der Gemeinde gelbe Kunststoffsäcke mit 110 l bzw. 60 l Inhalt kostenlos an die Abfallbesitzer ausgegeben. Die Säcke können beim Gemeindeamt oder im Altstoffsammelzentrum Hochmontafon zu den bekannt gegebenen Zeiten bezogen werden. Die befüllten Kunststoffsäcke sind zu den von der Gemeinde bekannt gegebenen Zeiten zur Abfuhr bereitzustellen. Im Übrigen gelten für die Abfuhr die Bestimmungen über die Abfuhr von Restabfällen sinngemäß.
(4) Verpackungsabfälle aus Glas (Flaschen) können im Bauhof und Altstoffsammelzentrum Hochmontafon zu den angeführten Öffnungszeiten abzugeben. Die Glasverpackungen sind in Weißglas und Buntglas zu trennen.
5. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Altspeisefetten und –ölen, Problemstoffen und Elektroaltgeräten
§ 13
Altspeisefette und –öle
(1) Gemäß § 16 Abs. 6 AWG 2002 sind Altspeisefette und –öle getrennt zu sammeln. Sie können bei der stationären Sammelstelle im Bauhof und Altstoffsammelzentrum Hochmontafon zu den bekannt gegebenen Öffnungszeiten unentgeltlich abgegeben werden.
(2) Sie können bei den jährlich zweimal stattfindenden mobilen Problemstoffsammlungen abgegeben werden.
(3) Für die Sammlung von Altspeisefetten und –ölen stehen Wechselbehälter (so genannte „Öli“) zur Verfügung, die beim Gemeindeamt und im Bauhof und Altstoffsammelzentrum Hochmontafon zu beziehen sind.
§ 14
Problemstoffe, Elektroaltgeräte
(1) Elektroaltgeräte können bei der stationären Sammelstelle im Bauhof und Altstoffsammelzentrum Hochmontafon oder anderen, vom Bürgermeister bestimmten Sammelstellen unentgeltlich abgegeben werden. Die Öffnungszeiten der Sammelstellen werden im Gemeindeblatt verlautbart. Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen bei den Sammelstellen keine Abfälle zurückgelassen werden.
(2) Problemstoffe können bei den jährlich zweimal stattfindenden mobilen Problemstoffsammlungen unentgeltlich abgegeben werden.
(3) Problemstoffe sind nach Möglichkeit in den Originalbehältern zu übergeben. Falls dies nicht möglich ist, sollte der Behälter tunlichst mit einem Hinweis auf dessen Inhalt versehen werden.
(4) Elektroaltgeräte können auch bei den regionalen Übernahmestellen abgegeben werden. Zum Beispiel Bezirk Bludenz: Fa. Burtscher GmbH, Alfenzstr. 13, 6700 Bludenz (5) Für Altbatterien (ausgenommen Autobatterien) sowie für Ölfilter und Mineralöl besteht eine Rücknahmepflicht des Handels. Medikamente können in Apotheken zurückgegeben werden. Bei Elektroaltgeräten besteht für den Händler eine Rücknahmeverpflichtung nur beim Kauf eines Neugerätes und wenn die Verkaufsfläche des Händlers mehr als 150 m² beträgt.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 15
Pflichten der Liegenschaftseigentümer
(1) Nach § 11 Abs. 1 V-AWG haben Liegenschaftseigentümer zu dulden, dass auf ihren Liegenschaften Übernahmsorte eingerichtet werden und Abfallbehälter bereitgestellt werden, soweit die Einrichtung des Übernahmsortes zur Bereitstellung von Abfällen, die auf anderen nahe gelegenen Liegenschaften anfallen, notwendig ist.
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(2) Über die Notwendigkeit der Einrichtung eines Übernahmsortes und dessen Umfang hat nach § 11 Abs. 2 V-AWG erforderlichenfalls der Bürgermeister zu entscheiden.
(3) Die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf Abfallbesitzer Anwendung, die in ähnlicher Weise zur Nutzung von Liegenschaften befugt sind (Mieter, Pächter, Gebrauchsberechtigte, Fruchtnießer u. dgl.) sowie auf die Eigentümer von Bauwerken auf fremdem Grund und Boden und die Inhaber von Baurechten.
§ 16
Information über Sammelstellen, Sammel- und Abfuhrtermine (1) Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die Abfuhrtermine und Abfuhrzeiten sowie Öffnungszeiten von Abgabestellen vorübergehend abweichend festzulegen.
(2) Über die Termine zur Sammlung von sperrigen Abfällen (Sperrmüll, Garten- und Parkabfälle, Altmetall u. dgl.) verwertbaren Altstoffen, Verpackungsabfällen, Altspeisefetten und –ölen, Problemstoffen einschließlich Elektroaltgeräten, sowie über die vorübergehenden Änderungen von Abfuhrterminen und Abfuhrzeiten und der Öffnungszeiten des Bauhof und Altstoffsammelzentrums Hochmontafon werden die Abfallbesitzer vom Bürgermeister zeitgerecht informiert.
§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2025 in Kraft.
Der Bürgermeister:
D a n i e l S a n d r e l l