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Recht › OGH / Zivil- und Strafgerichte

13Os140/03 26.11.2003

Gericht
OGH · Text
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00140.03.1126.000
Gemeinde(n)
· Vandans
Thema
Sonstiges
Ergebnis
Gemeinde nicht Partei
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Der Oberste Gerichtshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde eines wegen schweren Betrugs Verurteilten zurück; im zugrundeliegenden Sachverhalt ging es unter anderem um ein nicht realisiertes Bauprojekt namens „Lünersee Park“. Eine Montafoner Gemeinde war an diesem Strafverfahren nicht beteiligt.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 18.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.11.2003
Geschäftszahl
13Os140/03
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas Helmut K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas Helmut K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 10. April 2003, GZ 23 Hv 41/02s-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas Helmut K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas Helmut K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 10. April 2003, GZ 23 Hv 41/02s-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, einen rechtskräftigen Freispruch betreffend den mitangeklagten Markus F***** beinhaltenden Urteil wurde Andreas Helmut K***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, einen rechtskräftigen Freispruch betreffend den mitangeklagten Markus F***** beinhaltenden Urteil wurde Andreas Helmut K***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im April 2000 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Person durch Täuschung über Tatsachen zu nachangeführten Handlungen verleitet, wodurch die Geschädigten an ihrem Vermögen einen 500.000 S übersteigenden Schaden erlitten, nämlich durch die bewusst wahrheitswidrige Vorgabe, dass mit der Unterfertigung der vorgelegten, angeblich lediglich Bankvollmachten und andere Urkunden betreffenden Dokumente keine finanziellen Haftungen verbunden seien bzw allfällige Haftungen sowie die Leistung der vorgesehenen Kommanditeinlage von der Liechtensteiner Komplementärgesellschaft übernommen werden, zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages über eine zu gründende Kommanditgesellschaft mit der Verpflichtung zur Geschäftsführung und Leistung einer Kommanditeinlage von jeweils 80.000 CHF sowie zur Unterfertigung eines Kreditvertrages über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von je 700.000 S durch die Raiffeisenbank V***** an die zu gründenden Kommanditgesellschaften, und zwar
in Bludenz Gabriele Ko***** zur Unterfertigung der die Firma G*****T*****B***** KG, Christoph B***** zur Unterfertigung der die Firma G*****T*****T***** KG und in Hittisau Markus F***** zur Unterfertigung der durch Markus F***** vorgelegten, die Firma G*****T*****F***** KG betreffenden Urkunden, sowie die genannten Personen zusätzlich zur Unterfertigung dreier Bürgschaftsverträge zur solidarischen Besicherung der den drei vorangeführten Kommanditgesellschaften von der Raiffeisenbank V***** gewährten Darlehen von jeweils 700.000 S, somit zur Übernahme einer Solidarhaftung von insgesamt 2,1 Mio S.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Nach der Einlassung des Angeklagten, wonach er lediglich als Prokurist und Bereichsleiter der Firma G***** AG tätig war, im Übrigen aber mit den Täuschungen zur Erlangung jener Gelder, die zur Firmengründung beim Projekt "Lünersee Park" notwendig waren, nichts zu tun hatte (vgl S 27/III, 313, 329, 333, 341/IV jeweils iVm S 681, 633/IV; US 29, 32 f), war das Erstgericht - entgegen dem Standpunkt der Verfahrensrüge (Z 4) - nicht verhalten, den beantragten Zeugen Richard N***** zum Beweis einer Beschaffung von Büroinventar zu laden, zumal derartige Geschäftsaktivitäten nur dann von Bedeutung gewesen wären, wenn sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf entsprechende Verfahrensergebnisse dahingehend verantwortet hätte, dass er die inkriminierten Gelder zwar herausgelockt habe, diese aber - aus seiner Sicht - gewinnbringend verwenden wollte, um die erschlichenen Kredite auch zurückzahlen zu können.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Nach der Einlassung des Angeklagten, wonach er lediglich als Prokurist und Bereichsleiter der Firma G***** AG tätig war, im Übrigen aber mit den Täuschungen zur Erlangung jener Gelder, die zur Firmengründung beim Projekt "Lünersee Park" notwendig waren, nichts zu tun hatte vergleiche S 27/III, 313, 329, 333, 341/IV jeweils in Verbindung mit S 681, 633/IV; US 29, 32 f), war das Erstgericht - entgegen dem Standpunkt der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) - nicht verhalten, den beantragten Zeugen Richard N***** zum Beweis einer Beschaffung von Büroinventar zu laden, zumal derartige Geschäftsaktivitäten nur dann von Bedeutung gewesen wären, wenn sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf entsprechende Verfahrensergebnisse dahingehend verantwortet hätte, dass er die inkriminierten Gelder zwar herausgelockt habe, diese aber - aus seiner Sicht - gewinnbringend verwenden wollte, um die erschlichenen Kredite auch zurückzahlen zu können.
Das unsubstantiierte Begehren nach Beischaffung von Unterlagen der Rechtsanwälte Dr. T***** und Mag. Sch***** zielte hingegen - wie bereits in der Begründung des (verspätet, weil erst nach der Urteilsfällung verkündeten; vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 238 Rz 1) Zwischenerkenntnisses zutreffend dargestellt (S 685/IV) - auf einen Erkundungsbeweis, ergaben sich doch aus den Angaben der Zeugen Dr. T***** (S 643 ff/IV) und Mag. Sch***** (S 659 ff/IV) keine konkreten Anhaltspunkte, dass sie speziell auf die tatsächliche Stellung des Erstangeklagten in dem von ihm gegründeten Firmengeflecht Bezug nehmende Unterlagen besitzen.Das unsubstantiierte Begehren nach Beischaffung von Unterlagen der Rechtsanwälte Dr. T***** und Mag. Sch***** zielte hingegen - wie bereits in der Begründung des (verspätet, weil erst nach der Urteilsfällung verkündeten; vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 238, Rz 1) Zwischenerkenntnisses zutreffend dargestellt (S 685/IV) - auf einen Erkundungsbeweis, ergaben sich doch aus den Angaben der Zeugen Dr. T***** (S 643 ff/IV) und Mag. Sch***** (S 659 ff/IV) keine konkreten Anhaltspunkte, dass sie speziell auf die tatsächliche Stellung des Erstangeklagten in dem von ihm gegründeten Firmengeflecht Bezug nehmende Unterlagen besitzen.
Die weiters begehrte, vom Erstgericht abgelehnte Einholung von Akten über die von der Raiffeisenbank V***** betriebenen (Zivil-)Verfahren gegen die geschädigten Kommanditisten zum Beweis dafür, dass diese Personen bis heute keinerlei Zahlungen leisten mussten, lässt jegliche Substantiierung des Beweisbegehrens dahingehend vermissen, welcher schulderhebliche Umstand damit unter Beweis gestellt werden sollte.
Desgleichen fehlt dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Einholung eines kriminaltechnischen Sachbefundes zum Beweis dafür, dass die Zeugin Gabriele Ko***** auf den Rückseiten der von ihr unterschriebenen Urkunden Fingerabdruckspuren hinterlassen habe, eine Darlegung jener Umstände, weshalb selbst bei Erzielung eines solchen Beweisergebnisses der vom Antragsteller daraus gezogene Schluss abzuleiten wäre, dass diese Zeugin auch die Rückseiten der von ihr unterfertigten Urkunden gelesen und verstanden haben musste. Diesen Beweisantrag wies daher das Schöffensenat ebenso zu Recht ab wie jenen auf Einholung eines graphologischen Sachbefundes zur faktischen Undurchführbarkeit einer von Gabriele Ko***** angeblich geschilderten Unterschriftleistung auf den - in einem Vorgang "fächerförmig" vorgelegten - zehn Urkunden, zumal der Beschwerdeführer dabei nicht von den Angaben der Unterfertigenden ausging, wonach sie insgesamt dreimal "übereinander gehaltene" Urkunden unterschrieb (vgl S 461, 467/IV iVm S 681/IV; vgl dazu auch die Angaben des Zeugen Robert B***** S 473/IV iVm S 681/IV). Damit wurden durch die gerügte Ablehnung der Beweisanträge Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.Desgleichen fehlt dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Einholung eines kriminaltechnischen Sachbefundes zum Beweis dafür, dass die Zeugin Gabriele Ko***** auf den Rückseiten der von ihr unterschriebenen Urkunden Fingerabdruckspuren hinterlassen habe, eine Darlegung jener Umstände, weshalb selbst bei Erzielung eines solchen Beweisergebnisses der vom Antragsteller daraus gezogene Schluss abzuleiten wäre, dass diese Zeugin auch die Rückseiten der von ihr unterfertigten Urkunden gelesen und verstanden haben musste. Diesen Beweisantrag wies daher das Schöffensenat ebenso zu Recht ab wie jenen auf Einholung eines graphologischen Sachbefundes zur faktischen Undurchführbarkeit einer von Gabriele Ko***** angeblich geschilderten Unterschriftleistung auf den - in einem Vorgang "fächerförmig" vorgelegten - zehn Urkunden, zumal der Beschwerdeführer dabei nicht von den Angaben der Unterfertigenden ausging, wonach sie insgesamt dreimal "übereinander gehaltene" Urkunden unterschrieb vergleiche S 461, 467/IV in Verbindung mit S 681/IV; vergleiche dazu auch die Angaben des Zeugen Robert B***** S 473/IV in Verbindung mit S 681/IV). Damit wurden durch die gerügte Ablehnung der Beweisanträge Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
Weil allein der in erster Instanz gestellte Antrag den Gegenstand des Zwischenerkenntnisses des Gerichtshofs bildet, sodass dessen Berechtigung stets auf den Entscheidungszeitpunkt bezogen zu prüfen ist, sind die erst im Rechtsmittel dazu neu vorgebrachten Argumente prozessual verspätet (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 325); auf sie war daher nicht näher einzugehen.Weil allein der in erster Instanz gestellte Antrag den Gegenstand des Zwischenerkenntnisses des Gerichtshofs bildet, sodass dessen Berechtigung stets auf den Entscheidungszeitpunkt bezogen zu prüfen ist, sind die erst im Rechtsmittel dazu neu vorgebrachten Argumente prozessual verspätet vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 325); auf sie war daher nicht näher einzugehen.
In der Rüge nach Z 5 bringt der Beschwerdeführer inhaltlich einen Mangel an Feststellungen (Z 9 lit a) zur unrechtmäßigen Bereicherung vor, übergeht aber die dazu getroffenen Urteilskonstatierungen, wonach Andreas Helmut K***** als Zeichnungs- und Verfügungsberechtigter der G***** AG (US 9) über die von der Raiffeisenbank V***** an diese Gesellschaft überwiesenen 2,1 Mio S verfügen konnte (US 23) und solcherart im Wege der geschädigten Kommanditisten zu erschlichenen Geldmitteln kam (US 15 f), weil die bei der Kreditgewährung vorgelegte Projektbeschreibung auf erfundenen Vertragsabschlüssen und auf "Luftgeschäften" basierte (US 22 f). Soweit sich die Tatsachenrüge (Z 5a) auf die - von den Tatrichtern nach Abwägung aller Beweisergebnisse (US 28 ff) für unglaubwürdig befundene - Einlassung des Angeklagten beruft, er habe keine Verfügungsmacht über diese Firmenkonten innegehabt, wird sie in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung ausgeführt.In der Rüge nach Ziffer 5, bringt der Beschwerdeführer inhaltlich einen Mangel an Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,) zur unrechtmäßigen Bereicherung vor, übergeht aber die dazu getroffenen Urteilskonstatierungen, wonach Andreas Helmut K***** als Zeichnungs- und Verfügungsberechtigter der G***** AG (US 9) über die von der Raiffeisenbank V***** an diese Gesellschaft überwiesenen 2,1 Mio S verfügen konnte (US 23) und solcherart im Wege der geschädigten Kommanditisten zu erschlichenen Geldmitteln kam (US 15 f), weil die bei der Kreditgewährung vorgelegte Projektbeschreibung auf erfundenen Vertragsabschlüssen und auf "Luftgeschäften" basierte (US 22 f). Soweit sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf die - von den Tatrichtern nach Abwägung aller Beweisergebnisse (US 28 ff) für unglaubwürdig befundene - Einlassung des Angeklagten beruft, er habe keine Verfügungsmacht über diese Firmenkonten innegehabt, wird sie in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung ausgeführt.
Angesichts dieser vom Schöffengericht festgestellten beherrschenden Stellung des Angeklagten in dem von ihm errichteten Firmenkomplex und seinen damit verbundenen Geldtransaktionen vermag der Umstand, dass auch andere Personen ein Dispositionsrecht über die Konten dieser Firma hatten, keine erheblichen Bedenken gegen die vom erkennenden Gericht angenommene unrechtmäßige Bereicherung des Beschwerdeführers hervorzurufen. Gleiches gilt für in der Rüge hervorgehobenen begonnenen Betriebsaktivitäten, wie etwa die Einrichtungsbeschaffung für die im Rahmen des Projekts "Lünersee Park" neugegründeten Firmen, und die durch die Raiffeisenbank V***** bei der Bewilligung des Kredites vorgenommene Einschätzung des vorgelegten Geschäftskonzepts als wirtschaftlich sinnvoll, ging doch das erkennende Gericht mit mängelfreier Begründung davon aus, dass die Darlehensgewährung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen wurde, wobei auf der Basis einer reellen Darstellung der Vermögensverhältnisse der Kommanditisten und der mit den neugegründeten Kommanditgesellschaften geplanten Unternehmungsführung weder von den Getäuschten ein Kredit beantragt noch von der Bank ein solcher eingeräumt worden wäre (vgl US 21 bis 23).Angesichts dieser vom Schöffengericht festgestellten beherrschenden Stellung des Angeklagten in dem von ihm errichteten Firmenkomplex und seinen damit verbundenen Geldtransaktionen vermag der Umstand, dass auch andere Personen ein Dispositionsrecht über die Konten dieser Firma hatten, keine erheblichen Bedenken gegen die vom erkennenden Gericht angenommene unrechtmäßige Bereicherung des Beschwerdeführers hervorzurufen. Gleiches gilt für in der Rüge hervorgehobenen begonnenen Betriebsaktivitäten, wie etwa die Einrichtungsbeschaffung für die im Rahmen des Projekts "Lünersee Park" neugegründeten Firmen, und die durch die Raiffeisenbank V***** bei der Bewilligung des Kredites vorgenommene Einschätzung des vorgelegten Geschäftskonzepts als wirtschaftlich sinnvoll, ging doch das erkennende Gericht mit mängelfreier Begründung davon aus, dass die Darlehensgewährung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen wurde, wobei auf der Basis einer reellen Darstellung der Vermögensverhältnisse der Kommanditisten und der mit den neugegründeten Kommanditgesellschaften geplanten Unternehmungsführung weder von den Getäuschten ein Kredit beantragt noch von der Bank ein solcher eingeräumt worden wäre vergleiche US 21 bis 23).
Dass die kreditgebende Bank nach der Uneinbringlichkeit der gewährten Darlehen in Ansehung der getätigten Investitionen Ablöseansprüche gegen Geschäftspartner der Firma G***** AG erhob, kann sich der Beschwerde zuwider - ungeachtet des nicht einmal behaupteten Eintritts einer nachträglichen Schadensminderung - auf den im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bezogenen Schadensumfang nicht auswirken (vgl US 37) und vermag daher gleichfalls keine Bedenken iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO hervorzurufen.Dass die kreditgebende Bank nach der Uneinbringlichkeit der gewährten Darlehen in Ansehung der getätigten Investitionen Ablöseansprüche gegen Geschäftspartner der Firma G***** AG erhob, kann sich der Beschwerde zuwider - ungeachtet des nicht einmal behaupteten Eintritts einer nachträglichen Schadensminderung - auf den im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bezogenen Schadensumfang nicht auswirken vergleiche US 37) und vermag daher gleichfalls keine Bedenken iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO hervorzurufen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet abermals unsubstantiiert Mängel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht aber dabei die bereits zur inhaltsgleich ausgeführten Mängelrüge dargestellten Urteilsannahmen. Mangels Festhaltens an den gesamten Konstatierungen wird somit die einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund behauptende Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die in der Strafbemessungsrüge (Z 11) vorgebrachte angebliche Missachtung des § 1 Abs 4 TilgG übergeht, dass das Erstgericht nur bei der Persönlichkeitsschilderung des Angeklagten auf eine bereits getilgte, in der Strafregisterauskunft allerdings noch aufscheinende (S 21/I) und durch Verlesung in der Hauptverhandlung vorgekommene (S 681/IV) Verurteilung Bezug nahm (US 7), bei der Strafbemessung aber ausdrücklich davon ausging, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist (US 37).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet abermals unsubstantiiert Mängel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht aber dabei die bereits zur inhaltsgleich ausgeführten Mängelrüge dargestellten Urteilsannahmen. Mangels Festhaltens an den gesamten Konstatierungen wird somit die einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund behauptende Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die in der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) vorgebrachte angebliche Missachtung des Paragraph eins, Absatz 4, TilgG übergeht, dass das Erstgericht nur bei der Persönlichkeitsschilderung des Angeklagten auf eine bereits getilgte, in der Strafregisterauskunft allerdings noch aufscheinende (S 21/I) und durch Verlesung in der Hauptverhandlung vorgekommene (S 681/IV) Verurteilung Bezug nahm (US 7), bei der Strafbemessung aber ausdrücklich davon ausging, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist (US 37).
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen. Dies hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen. Dies hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.