Übersicht › RIS (Bund) › Landesgesetzblatt
LGBl. Nr. 59/2015 – Offenhaltezeiten von Verkaufsstellen aus Anlass der "Kunstnacht 2015" am 9. Oktober 2015 in Schruns
Verordnung des Landeshauptmannes über die Offenhaltezeiten von Verkaufsstellen aus Anlass der "Kunstnacht 2015" am 9. Oktober 2015 in der Marktgemeinde Schruns
Kopie des Originaldokuments (Quelle: ogd.ris.bka.gv.at). Auf dem Handy bitte „PDF öffnen“ verwenden.
Text des Dokuments (automatisch aus dem PDF gelesen, für Suche und Handy)
www.ris.bka.gv.at
VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. September 2015
- 59. Verordnung: Offenhaltezeiten von Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2015“ am
- 9. Oktober 2015 in Schruns
Verordnung
des Landeshauptmannes über die Offenhaltezeiten von Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2015“ am 9. Oktober 2015 in der Marktgemeinde Schruns
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass der „Kunstnacht 2015“ die in der Anlage innerhalb der gelb markierten Fläche gelegenen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 9. Oktober 2015 bis 23 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 2015 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
M a g . M a r k u s W a l l n e r Dieses Dokument wurde amtssigniert.
Dieses Dokument ist amtssigniert im Sinne des E-Government-Gesetzes.
Mechanismen zur Überprüfung des elektronischen Dokuments sind unter https://www.vorarlberg.gv.at/signaturpruefung verfügbar.
Ausdrucke des Dokuments können beim
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus
A-6901 Bregenz
E-Mail: land@vorarlberg.at
überprüft werden.